Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00122
IV.2007.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2001 und vom 6. und 20. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten, zu (Urk. 10/33, Urk. 10/38-2, Urk. 10/34).
1.2     Mit Urteil vom 29. Mai 2002 entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sodann, X.___ habe in Folge zweier Auffahrunfälle über Juli 2000 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 14, Prozess Nr. UV.2001.00074). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, sprach dem Versicherten daraufhin am 16. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 10/44/1).
         Am 30. Dezember 2004 stellte der Unfallversicherer beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch, weil Erkundigungen zu Tage gebracht hätten, dass der Versicherte weder hilflos noch arbeitsunfähig sei (Urk. 15 S. 2). Das Gericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil vom 20. Juni 2005 in dem Sinne gut, als das Urteil vom 29. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an den Unfallversicherer für ergänzende medizinische Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 15, Prozess Nr. UV.2005.00002).
1.3     Derweil teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades am 12. Januar 2006 mit, der Invaliditätsgrad betrage weiterhin 100 %, weshalb er unverändert Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 10/50).
1.4     Nachdem die IV-Stelle von einem gegen den Versicherten und seine Ehefrau eingeleiteten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug zu Lasten der Invalidenversicherung erfahren hatte (Urk. 10/64-65), wies sie am 14. November 2006 das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 10/76).
         Zudem verfügte sie nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 10/70-71) am 12. Dezember 2006, es habe sich ergeben, dass X.___ falsche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Unrecht erwirkt habe; daher würden die rentenzusprechende Verfügung vom 27. No-vember 2001 (nicht aktenkundig) und die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. August 1997 wiedererwägungsweise aufgehoben. Weiter stellte die IV-Stelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. August 1997 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 10/82 = Urk. 2 S. 2 jeweils Dispositiv-Ziffern 1-3).

2.       Gegen die am 12. Dezember 2006 verfügte Einstellung der Invalidenrente erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2007 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung dieses Entscheids und weitere Ausrichtung der bisher gewährten Leistungen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, die unentgeltliche Verbeiständung und schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
         Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2007 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Versicherten antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 5 S. 4). X.___ ersuchte daraufhin am 5. Februar 2007 neben der unentgeltlichen Verbeiständung auch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7).
         Mit Vernehmlassung vom 22. März 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von X.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 250'005.-- zurück (Urk. 10/94 = Urk. 11/2).
3.2     Hiegegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2007 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 11/1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie die Sistierung des Verfahrens; eventualiter sei ihm Frist anzusetzen zur näheren Begründung der Beschwerde (Urk. 11/1 S. 2).
         Diese Beschwerde wurde unter der Prozessnummer IV.2007.00284 angelegt (Urk. 11/1).
3.3     Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2007 wurden die unentgeltliche Pro-zessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11/5).
         Unter Hinweis auf die Vernehmlassung im Verfahren IV.2007.00122 stellte die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. März 2007 Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/7).

4.       Am 2. April 2007 verfügte das Gericht Folgendes (Urk. 12):
- die beiden Verfahren wurden unter der Prozessnummer IV.2007.00122 vereinigt,
- dem Beschwerdeführer wurde auch die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren IV.2007.00122 bewilligt,
- es wurde festgestellt, dass der Beschwerde vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,
- das Sistierungsgesuch wurde abgewiesen,
- der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erklärt.
         Das Gericht nahm schliesslich von Amtes wegen die eigenen Urteile vom 29. Mai 2002 (UV.2001.00074) und vom 10. Juni 2005 (UV.2005.00001) in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Unfallversicherer zu den Akten (Urk. 14-15).


Das Gericht zieht in Erwägung
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Weil die angefochtenen Verfügungen am 12. Dezember 2006 beziehungsweise am 22. Januar 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
1.3     Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
 
2.
2.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts-kräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 52 Erw. 4.1).
         Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 320). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 128).
2.2     Nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 IVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und seit dem 1. Januar 2003 nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an zurückzuerstatten, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
 
3.
3.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechenden Verfügungen vom 27. November 2000 (nicht aktenkundig) beziehungsweise vom 18. Oktober 2001 sowie vom 6. und 20. November 2001 (Urk. 10/33, Urk. 10/38-2, Urk. 10/34) zu Recht in Wiedererwägung gezogen, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. August 1997 aufgehoben und die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verlangt hat.
3.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe drei Auffahrunfälle erlitten, was zu seinem seelischen und körperlichen Zusammenbruch geführt habe, weshalb ihm die Unfall- und die Invalidenversicherung Renten zugesprochen hätten. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig.
         Ferner sei die Rentenaufhebung bloss mit zwei Sätzen begründet, was mit Blick auf die Begründungsdichte unzureichend sei. Er habe auch keine Einsicht in das Überwachungsmaterial nehmen können und der Beweiswert dieses Materials sei fraglich. Im Strafverfahren habe der Zeuge Y.___ widersprüchliche Aussagen gemacht. Zudem stünden dem Überwachungsmaterial die medizinischen Unterlagen entgegen.
         Der Gefängnispsychiater habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Haft unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden habe, und auch die neueren Arztberichte stellten einen wechselhaften Zustand fest. Daraus seien insbesondere auch keine Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand ab November 1996 zu ziehen.
         In der Folge des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2005 (Prozess Nr. UV.2005.00002; Urk. 15) habe der Unfallversicherer medizinische Abklärungen veranlasst, welche zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 1).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenzusprache auf das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 9. Oktober 2006 zur Verfügung gestellte Überwachungsmaterial der Kantonspolizei Zürich (Urk. 10/98 und Urk. 10/109) und stellte fest, der Beschwerdeführer habe mit falschen Angaben die Rentenleistungen erwirkt. Eine invaliditätsbedingte, rentenbegründende Erwerbseinbusse sei weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch aktuell ausgewiesen (Urk. 2).
         Weiter vertrat sie die Auffassung, angesichts des klaren Falles von Versicherungsmissbrauch grenze es an Rechtsmissbrauch, eine detailliertere Begründung der Verfügung zu verlangen, zumal der Sachverhalt dem Beschwerdeführer bekannt sei. Das Observationsmaterial, ein DVD, habe sie nicht zur Verfügung gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, der Rechtsvertreter habe es aus dem Strafverfahren gekannt. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführer bei ihr zur Einsicht verlangen können (Urk. 9).
         Es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die angeblich seit 1997 bestehenden Leiden nicht der Wahrheit entsprächen, weshalb die Rentenzusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden sei (Urk. 9).

4.
4.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache fusste gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Mai 1999 (Urk. 10/24, vgl. auch Urk. 10/4) auf den Berichten der Ärzte der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation Z.___ vom 7. August 1997 (Urk. 10/15), von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 25. November 1997 (Urk. 10/13) und von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 1998 (Urk. 10/22).
         Im Austrittsbericht der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation Z.___ wurden als Diagnose ein Status nach drei HWS-Distorsionstraumen sowie ein radikuläres, sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 genannt (Urk. 10/15 S. 1). Die Ärzte beschriebenen einen wechselhaften Verlauf der Rehabilitation und einen verkrampften, angespannten Beschwerdeführer (Urk. 10/15 S. 4).
         Dr. A.___ berichtete am 30. Januar 1997 von einem Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgien und -zephalea, leichten Diskusprotrusionen und einer ausgeprägten Depression (Urk. 10/13/4). Im Bericht vom 25. November 1997 sprach er von einem psychose-ähnlichen Krankheitsbild bei Regression nach Trauma. Er hielt den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig und legte eine psychiatrische Behandlung nahe (Urk. 10/13/2).
         Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer seit August 1996 (Urk. 10/22 Ziff. 1.3). In psychiatrischer Hinsicht stellte er folgende Diagnosen: maligne psychische Regression zu Pseudodemenz, agitierte Depression sowie Angst und Panik nach kumulierten Trauma. Er bescheinigte seinerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/22 Ziff. 1.5 und Ziff. 3).
         Gestützt auf diese medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin seinerzeit die ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/31).
4.2     Im Urteil vom 29. Mai 2002 (Urk. 14 Erw. 2) im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stützte sich das Gericht zur Hauptsache auf die ärztlichen Berichte des damaligen Hausarztes C.___ vom 4. März 1999 (Urk. 10/30/105) und insbesondere auf das neurologische und psychiatrische Gutachten der Rehaklinik D.___ vom 11. und vom 20. April 2000 (Urk. 10/30/5 f. und Urk. 10/30/22 f.). Im letztgenannten Gutachten von Dr. med. E.___, FMH für Neurologie, und Dr. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik D.___, wurden konsiliarisch folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/30/13):
- Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma, einmal wahrscheinlich mit durchgemachter traumatischer Hirnverletzung,
- in der Folge - mit Latenz - Auftreten einer schweren dissoziativen Störung mit vorwiegend regressiver, pseudodementer und amnestischer Symptomatik, aktuell noch gekoppelt mit Hilflosigkeit im medizinischen Sinn,
- weiterhin chronische Kopf- und Nackenschmerzen,
- wahrscheinlich Störung des Bewegungssehens.
         Das Gericht zog unter anderem in Betracht, dass die Gutachter von einem überaus schweren Befund gesprochen hätten, wie ihn weder der begutachtende Neurologe noch der Psychiater je gesehen hätten (Urk. 14 S. 7 Erw. 2b).
4.3     Dagegen gelangte das Gericht im Urteil vom 20. Juni 2005 nach Einsicht in den dort aufliegenden Detektivbericht zum Schluss, an der ärztlich festgestellten totalen Regression, an der Hilflosigkeit und an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers müsse erheblich gezweifelt werden. Auch die ärztlichen Annahmen, die dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2002 zu Grunde gelegen hätten, seien entscheidend in Frage gestellt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Leiden seien vorwiegend psychischer Natur und sein Zustand habe sich nicht gebessert, sondern im Gegenteil verschlechtert, möge angesichts der geschilderten mehrfachen Beobachtungen und Verlautbarungen aus der Umgebung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen (Urk. 15 Erw. 4.5).
         Es ergebe sich ein Eindruck des Beschwerdeführers, der weit entfernt vom von den ärztlichen Verlautbarungen gezeichneten Bild stehe. Hätte das Gericht gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht derart hilflos und arbeitsunfähig war, wie dies aufgrund der in den Akten liegenden Arztberichte angenommen werden musste, hätte dies zu einem anderen Urteil geführt. Zur Schlussfolgerung, dass die damaligen ärztlichen Berichte eine unvollständige, wenn nicht gar untaugliche Grundlage der Entscheidfindung waren, bedürfe es keiner weiteren Beweismittel (Urk. 15 Erw. 4.6). Die Grundlagen für den Entscheid vom 29. Mai 2002 erschienen aufgrund der neuen Beweismittel als objektiv mangelhaft (Urk. 15 Erw. 4.7).
         Das Gericht gelangte in der Folge zum Schluss, die medizinische Aktenlage erweise sich als ungenügend; diese sei angesichts der neuen Beobachtungen über den Beschwerdeführer zu ergänzen, wofür die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen wurde (Urk. 15 Erw. 4.9).
4.4     Das Ergebnis dieser Abklärungen ist nicht aktenkundig. Für die Renteneinstellung und -rückforderung stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei und dass er den Einvernahmen jeweils gut habe folgen können (vgl. Urk. 10/64), und andererseits auf das im Rechte liegende Observationsmaterial der Kantonspolizei Zürich für den Zeitraum vom 27. März bis 16. Mai 2006 (DVD, Urk. 10/109).
         Der Beschwerdeführer stellte zunächst den Beweiswert des Überwachungs-materials in Frage, ohne diese Rüge näher zu begründen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15).
4.5     Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) stellen Video- oder wie hier DVD-Aufnahmen grundsätzlich zulässige und verwertbare Beweismittel dar (BGE 132 V 242 Erw. 2.5.1 unter Hinweis auf BGE 129 V 323). Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt den Versicherern die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Sodann sind die IV-Stellen nach Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 49a AHVG befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen.
         Diese Normen bilden eine ausreichende Grundlage für den mit der Beobachtung sogar durch einen Privatdetektiv verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten und gelten gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG auch für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 53 zu Art. 61 ATSG). Dies gilt umso mehr, wenn die Überwachung nicht durch einen Privaten, sondern durch die Polizei im Rahmen eines Strafverfahrens vorgenommen wurde.
         In BGE 129 V 325 erwog das EVG zudem, der Grundrechtsschutz betreffend die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung) gelte nicht absolut. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liege darin, dass die Versicherung keine nicht geschuldeten Leistungen erbringe, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Die Überwachung betrachtete das EVG als verhältnismässig und die Verwertung der durch die Überwachung erbrachten Beweise zur Erreichung des angestrebten Zieles (keine Leistungszusprechung an Unberechtigte und entsprechender Schutz der Versichertengemeinschaft) als geeignet und auch erforderlich, da nur diese Beweismittel - bei offensichtlich bestehenden Anhaltspunkten einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit - eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben könnten (BGE 129 V 325).
4.6     Nach Einsicht in das aufliegende polizeiliche Überwachungsmaterial (Urk. 10/109) bestehen - wie bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt (vgl. Urk. 15) - erhebliche Zweifel an der seinerzeit von den Ärzten bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für jede Tätigkeit (vgl. Urk. 10/30/19 Ziff. 1.9 mit Verweisen) beziehungsweise an seiner Hilflosigkeit (vgl. Urk. 10/30/20 Ziff. 3.5, Urk. 10/30/38, Urk. 10/53 in Verbindung mit Urk. 10/61).
         Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3. März 2006 hielt die Ehegattin für den Beschwerdeführer fest, dieser komme seit 1997 ausserhalb der Wohnung ohne sie überhaupt nicht zurecht, finde den Weg zu Bekannten nicht selbständig und könne allein - selbst mit einem Handy ausgerüstet - nicht 100 Meter vor ihr hergehen (Urk. 10/61 S. 3). Der Beschwerdeführer könne keine Sekunde allein gelassen werden; er suche sie ständig und müsse bei ihrer Abwesenheit von ihm nahe stehenden Dritten beaufsichtigt werden (Urk. 10/61 S. 4).
         Entgegen dieser Darstellung bewegte sich der Beschwerdeführer im praktisch gleichen Zeitraum (März 2006) wiederholt allein und anscheinend sehr zielgerichtet auf der Strasse, traf Bekannte und kaufte mit ihnen ein. Obwohl die Ärzte dem Beschwerdeführer seinerzeit das Lenken von Motorfahrzeugen verboten hatten (Urk. 10/30/20 Ziff. 3.2, Urk. 10/30/44 Ziff. 3.2), fuhr er allein Auto und erledigte selbständig Kommissionen wie das Besprechen eines Blechschadens (Urk. 10/109).
4.7     Werden die medizinischen Zustandsbeschreibungen insbesondere der Gutachter der Rehaklinik D.___ vom April 2000 mit den vorliegenden Aufzeichnungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 10/109), aber auch mit den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2005 (Urk. 15) ausführlich geschilderten Tätigkeiten des Beschwerdeführers verglichen, muss an der ärztlich festgestellten totalen Regression, an der Pseudodemenz, an der Hilflosigkeit und an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich gezweifelt werden.
         Es ist davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterlagen mangelhaft sind, da sie in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und auch gestützt auf offensichtlich unzutreffende anamnestische Darstellungen der Ehefrau ergangen sind.

5.
5.1     Allerdings kann aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität geschlossen werden.
         Wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht im Zeitpunkt der Renteneinstellung und auch rückwirkend bis im August 1997 in Anbetracht der aufgrund der polizeilichen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste keine neue ärztliche Abklärung, sondern vertrat vielmehr die Auffassung, das im Recht liegende Observationsmaterial gebe hinreichend Aufschluss darüber, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt sei.
         Zwar erwecken die ins Recht gelegten Überwachungsaufnahmen erhebliche Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden derart beeinträchtigt sei, dass er gar keine, namentlich auch keine leichten Tätigkeiten mehr ausüben könnte, zumal er ausgewiesenermassen beim Einkaufen einen Zwiebelsack mit einem gewissen Gewicht ins Auto hob und auch allein Auto fuhr.
         Doch kann aus diesen Beobachtungen nicht abgeleitet werden, eine derartige Tätigkeit könne uneingeschränkt voll- oder teilzeitlich verrichtet werden.
5.2     Gestützt auf die vorliegende Beweislage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer (noch) arbeitsunfähig ist, weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerlässlich erweist. Denn allein der Arzt kann die Frage beantworten, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zulassen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine medizinische Begutachtung anordne. Diese wird in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch des Observierungsmaterials zu erfolgen haben, damit die dokumentierten Beobachtungen in die medizinische Würdigung miteinbezogen werden können. In diesem Rahmen wird auch die Frage zu beurteilen sein, ob bereits die ursprüngliche Rentenzusprache - allenfalls wegen unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers - als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist oder ob seither eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, welche Anlass zu einer Rentenrevision geben würde. Dabei darf auch nicht ausser Acht bleiben, dass gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV selbst bei einer Rentenrevision eine rückwirkende Aufhebung der Rentenzusprache möglich ist, wenn die unrichtige Leistungszusprache unrechtmässig erwirkt worden ist.
         Der Beschwerdegegnerin bleibt es sodann unbenommen, diese Abklärungen in Absprache mit dem Unfallversicherer vorzunehmen, welcher gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2005 (Urk. 15) analoge Ermittlungen durchzuführen hat. Weiter kann sie auch den Erledigungsentscheid der Strafverfolgungsbehörden beizuziehen, denn auch daraus können wohl Erkenntnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Würdigung gewonnen werden.
         Die Beschwerde vom 25. Januar 2007 (Urk. 1) ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
5.3     Zu bemerken bleibt, dass Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG, welcher im Zuge der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, angesichts des Verfügungserlasses am 12. Februar 2006 (Urk. 2) beziehungsweise am 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) hier nicht anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung wäre es zulässig, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern, wenn die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
         Allerdings wird diese Vorschrift beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach den ergänzenden Abklärungen greifen, so dass bei der Rentenkürzung oder -verweigerung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Umständen nicht erforderlich sein wird.
5.4     Anzufügen ist schliesslich, dass angesichts der ernsthaften Zweifel, welche das Observierungsmaterial am Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente begründen, die Weiterausrichtung der zugesprochenen Rente zumindest als problematisch erscheint. Es rechtfertigt sich daher, auch während der umfassenden Abklärung der Sachlage einstweilen die Rentenzahlung einzustellen.
         Nach Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).
         Im angefochtenen Entscheid betreffend Renteneinstellung entzog die Beschwer-degegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 5).
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dauert in Anbetracht der der Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung - selbst bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - die Einstellung der Rentenzahlung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung ohne weiteres fort (BGE 129 V 375 f. Erw. 4.3), so dass auch ohne weitere Vorkehrungen seitens der Beschwerdegegnerin einstweilen keine Rente auszurichten ist.

6.
6.1     In Bezug auf die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 11/2) ist festzuhalten, dass in Anbetracht des vorstehend unter Erw. 4.6-7 Ausgeführten die Rechtmässigkeit der Rückforderung auch in masslicher Hinsicht noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zunächst ist der Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzuklären und die strafrechtliche Würdigung des beschwerdeführerischen Verhaltens zu berücksichtigen. Erst hernach kann über die Höhe der Rückforderung befunden werden.
         Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Rückforderung neu entscheide.
6.2     Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil einerseits der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2006 unzureichend begründet und andererseits keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden ist (Urk. 1 S. 4), braucht angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden, zumal sich aus prozessökonomischer Sicht eine Rückweisung der Sache allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht rechtfertigt.
         Allerdings wird die Beschwerdegegnerin im neuen Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer die Gehörsrechte umfassend zu gewähren haben. Dazu gehören die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) wie auch die hinreichende Begründung des Entscheids (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
         Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf berufen können, das Verlangen einer Begründung erscheine als rechtsmissbräuchlich, denn der Sachverhalt sei dem Beschwerdeführers vollumfänglich bekannt (Urk. 9). Denn selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als schuldhaft betrachtet werden müsste, können ihm deswegen die Gehörsrechte im Verfahren nicht entzogen werden.
         Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass es sich bei Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des EVG in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4). Daher wird sie vor Erlass der Rückforderungsverfügung - auch hinsichtlich der Höhe der Rückforderung, welche Frage die hier angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) beschlägt - das für Leistungsstreitigkeiten vorgesehene Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchzuführen haben.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
7.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit den Honorarnoten vom 23. Oktober 2008 einen Aufwand von insgesamt 22.08 Stunden (16.33 + 5.75 Stunden; Urk. 17 S. 3 und Urk. 18 S. 3) und Barauslagen von Fr. 106.--, mithin beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- insgesamt Fr. 4'866.70 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Urk. 16-18).
         Im Rahmen der Prozessentschädigung können lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren berücksichtigt werden. Daher sind die in Urk. 18 in Bezug auf die Rückforderung getätigten Bemühungen mit der Ausgleichskasse und deren Inkasso in der Zeit vom 2. April bis 11. Juli 2007 nicht hier zu entschädigen. Es sind daher die in diesen Zeitraum fallenden Barauslagen (Telefongebühren, Porti, Kopien) von Fr. 8.-- sowie der Aufwand von 2,2 Stunden (Urk. 18 S. 2-3) in Abzug zu bringen.
         Für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, nicht weiter substantiierte Abklä-rungen und Aktenstudium hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Einstel-lung der Rente machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend (Urk. 17 S. 2).
         Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä-digungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Die genannten Bemühungen von 14 Stunden können nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal hier der Umfang der Verwaltungsakten auch nicht als ungewöhnlich erscheint, um einen solchen Aufwand für die Bearbeitung zu rechtfertigen. Für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint an Stelle des geltend gemachten Aufwandes von 14 Stunden ein solcher von 9 Stunden als angemessen, weshalb 5 Stunden in Abzug zu bringen sind. 
         Demnach werden ein Gesamtaufwand von 14.88 Stunden (22.08 ./. 2.2 ./. 5), und Barauslagen von Fr. 98.-- angerechnet, womit die Entschädigung auf Fr. 3’310.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
7.3     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerden vom 25. Januar 2007 und vom 20. Februar 2007 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2006 und vom 22. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Willimann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'310.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Willimann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).