IV.2007.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1972, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 2004 und 2006), ist gelernte A.___ und war zuletzt seit Februar 1995 bis 1999 bei C.___ als A.___ tätig (Urk. 8/7 Ziff. 1, Urk. 8/2 Ziff. 6.2, 6.3.1, Urk. 8/11, Urk. 816).
         Am 20. August 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente plus Zusatzrente für den Ehemann mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zu (Urk. 8/13). Eine im Februar 2005 durchgeführte Revision (vgl. Urk. 8/17) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle die Geburten ihrer beiden Kinder mit und reichte die Geburtsscheine ein (Urk. 8/24). Nach einer weiteren im April 2006 durchgeführten Revision (vgl. Urk. 8/27) sprach ihr die IV-Stelle am 11. April 2006 weiterhin eine ganze Rente plus Kinderrenten für Sohn D.___ und Tochter E.___ mit Wirkung ab 1. März 2004 zu (Urk. 8/29-30). Am 17. Juli 2006 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung; Urk. 8/33).
1.2     Mit Vorbescheid vom 31. August 2006 wurde die Versicherte als zu 100 % im Haushaltsbereich tätige Person qualifiziert. Damit betrage der Invaliditätsgrad 42.65 %, und es folge daraus die rückwirkende Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente. Die IV-Stelle wies gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Meldepflichtverletzung Renten zurückgefordert werden können (Urk. 8/36). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September und am 25. Oktober 2006 Einwände (Urk. 8/39, Urk. 8/43). Am 13. Dezember 2006 erging die Verfügung, mit welcher die ganze Rente und Zusatzrente für den Ehemann sowie die Kinderrenten auf je eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2007 herabgesetzt wurden (Urk. 8/47 = Urk. 2/1). Gleichentags erliess die IV-Stelle eine Rückforderungsverfügung, in der sie die vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 zuviel ausgerichteten Renten zurückforderte (Urk. 8/48 = Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
              „1.        Die Rentensenkungsverfügung vom 13. Dezember 2006 der IV-Stelle Zürich sei in Bezug auf die Rückforderung der Leistungen für die Zeit von Juni 2004 bis April 2005 aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten.
               2.        Die Rentensenkungsverfügung vom 13. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Herabsetzung der Rente zu ändern und der Beschwerdeführerin sei eine die Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen.
               3.        Eventualiter sei die Rentensenkungsverfügung vom 13. Dezember 2006 zu ändern und zur neuen Hauhaltsabklärung und anschliessender neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 24. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 13. Dezember 2006 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 350 Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. In der Invalidenversicherung richtete sich die Rückerstattungspflicht vor Inkrafttreten des ATSG nach aArt. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit aArt. 49 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002; siehe BGE 126 V 23 Erw. 4a). Diese Gesetzesänderung hat indessen keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die nach dem ATSG für die Rückerstattung von Leistungen seit 1. Januar 2003 massgeblichen Bestimmung (Art. 25 ATSG) aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen ist, ohne dass sich materiell etwas geändert hat (BGE 130 V 319 Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2007 in Sachen S. und R., 9C_216/2007, Erw. 2).
         Die Leistungsanpassung erfolgt somit grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Daneben kennt das Invalidenversicherungsrecht Bestimmungen, die eine Leistungsanpassung grundsätzlich bloss mit sofortiger und zukünftiger Wirkung (ex nunc et pro futuro) vorsehen (Art. 85 Abs. 2 IVV). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist; in einem solchen Fall geschieht die Leistungsanpassung ebenfalls rückwirkend (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) mit der Folge, dass zuviel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die beiden Gruppen von Rückerstattungsnormen werden im Bereich der Invalidenversicherung praxisgemäss miteinander in Einklang gebracht, indem eine Einteilung in AHV-analoge und IV-spezifische Gesichtspunkte vorgenommen wird (BGE 105 V 163, bestätigt in BGE 110 V 14 Erw. 2a, BGE 107 V 81 Erw. 4b und 37 Erw. 2a). Bezüglich der ersten Gruppe (z.B. bei fehlender Versicherteneigenschaft, falscher Rentenberechnung usw.) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung; bezüglich der zweiten Gruppe (alle Tatsachenänderungen, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehältlich der eben erwähnten Meldepflichtverletzung (BGE 119 V 432 Erw. 2).
1.5     Für die Rückforderung rechtskräftig zugesprochener Leistungen ist das Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form der Wiedererwägung (Berichtigung zweifellos unrichtiger Entscheide bei erheblicher Bedeutung der Berichtigung; BGE 127 V 469 Erw. 2c) oder in Form der prozessualen Revision (bei Entdeckung neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel; BGE 127 V 469 Erw. 2c) vorausgesetzt (BGE 126 V 399 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2003 in Sachen Z., I 308/03, Erw. 1.1). Ist hingegen das Schicksal verfügungswidriger Rentenzahlungen zu beurteilen, ist die Pflicht zur Rückzahlung den einschränkenden Voraussetzungen der Wiedererwägung respektive der prozessualen Revision nicht unterworfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 in Sachen M., 9C_233/07, Erw. 2.3.2).
         Bei einer Rentenrevision wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Dabei ist auch der in der Erwägung 1.2 hiervor erwähnte Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVG anwendbar, welche Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ausnahmsweise rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an vorsieht, wenn der Bezüger die Rente unrechtmässig erwirkte oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
1.6     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der zu aArt. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ergangenen Rechtsprechung, welche auch in anderen Gebieten der Sozialversicherung sinngemäss anwendbar war (BGE 126 V 23), handelte es sich bei den Fristen, die den Rückforderungsanspruch regelten, um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 433 Erw. 3a). Dies gilt auch für die anwendbaren Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Februar 2007 in Sachen X., I 1023/06, Erw. 3.2). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass einer Verfügung gewahrt werden, wobei unter der Geltung des Vorbescheidsverfahrens bereits der Erlass des Vorbescheides fristwahrend ist (BGE 119 V 434 Erw. 3c). Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 119 V 433). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V 383).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abklärung vor Ort neu als Hausfrau zu 100 % zu qualifizieren. Im Aufgaben- beziehungsweise Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 42.65 % eingeschränkt, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2/1 S. 1 unten). Die Herabsetzung der Rente erfolge infolge Verletzung der Meldepflicht bezüglich der Geburt ihres Sohnes am 2. März 2004. Die Geburtsmeldung von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. April 2005 habe die Beschwerdegegnerin am 27. April 2005 erhalten, jedoch nicht berücksichtigt (Urk. 2/1 S. 2 oben).
         Aufgrund der festgestellten Meldepflichtverletzung werde gestützt auf Art. 25 ATSG die für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 28'356.-- zurückgefordert (Urk. 2/2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, der Rückforderungsanspruch erlösche nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme (Urk. 1 S. 6 oben). Die Verwirkungsfrist habe am 27. April 2005 zu laufen begonnen und sei somit am 27. April 2006 abgelaufen. Die Mitteilung einer Verletzung der Meldepflicht sei erst mit Vorbescheid vom 31. August 2006 erfolgt und damit sei der Rückforderungsanspruch erloschen (Urk. 1 S. 6 unten f.). Bezüglich Qualifikation führte sie aus, eine Weiterbeschäftigung bei C.___ zu 30 % wäre durchaus möglich gewesen, da bei C.___ G.___ die Möglichkeit bestehe, am Samstag und unter der Woche abends zu arbeiten. Während dieser Zeit hätte ihr Ehemann die Kinderbetreuung übernommen. Eine Erhöhung des Pensums auf 50 % ab August 2010 wäre sicher realistisch (Urk. 1 S. 8 oben). Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin zu 30 % als Erwerbstätige und zu 70 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9 oben). Ferner sei die Gewichtung im Haushaltsabklärungsbericht nicht korrekt. Für die Beschwerdeführerin seien nebst ihrem Ehemann und Kindern die Hunde und die Natur und der Garten sehr wichtig. Die Pflege ihres Gartens sei ihr wichtiger als ein perfekter  Haushalt. Dies habe Auswirkungen auf die Verteilung der Gewichtung und würde eine Einschränkung im Haushalt von 47.75 % ergeben (Urk. 1 S. 9 unten). Zusammenfassend resultiere somit eine Gesamtinvaliditätsgrad von 63.42 % (Urk. 1 S. 10 oben).
2.3     Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf 1. Februar 2007, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete), nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs ergangene rechtskräftige Verfügung (Urteil des EVG vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05).
         Vergleichsreferenz für die Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, ist hier somit die seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2006, wonach das durchgeführte Revisionsverfahren keine rentenbeeinflussende Änderung zu Tage gebracht habe (Urk. 8/29-30). Dieser Entscheid fusste auf dem beim Arbeitgeber eingeholten Fragebogen vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8/7), den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 8/25-26) sowie auf dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. April 2005 (Urk. 8/19), der auf frühere Arztberichte verwies.
         Die damals vorgelegenen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 13. Dezember 2006 (Urk. 2/1).
         Weiter ist strittig und zu prüfen, ob die während des Zeitraumes von 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 28'356.-- zu Recht zurückgefordert wurden.

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 9. Mai 2001 sowie die Mitteilung betreffend Abschluss des Revisionsverfahrens vom 28. April 2005 stützten sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2     Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 26. November 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/8/5 Ziff. 3):
                  Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata
- Status nach Neuritis nervi optici rechts seit Juni 1999
- wechselhaftes neurologisches Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Pseudotumor cerebri
- wechselndes Kopfschmerzbild
- Adipositas per magna
- lumbales verteprogenes Schmerzsyndrom
         Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als A.___ ab 5. April 2000 bis auf weiteres (Urk. 8/8/4 Ziff. 1.5). Die bisherigen Beobachtungen lassen keine sicheren Schlüsse hinsichtlich Krankheitsentwicklung (MS/Rücken/Adipositas/Psyche) zu (Urk. 8/8/5 Ziff. 4.1).
3.3     In seinem Bericht vom 29. März 2000 nannte Dr. med. H.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/9/8 Mitte):
- Neuritis nervi optici rechts seit Juni 1999
- lumbales, vertebragenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz von 1984/85
- leichtes Carpaltunnelsyndrom links
- Adipositas per magna
         Der Verdacht einer Multiplen Sklerose habe sich nach der neurologischen Untersuchung nicht erhärtet. Weiter solle noch die visuell evozierten Potentiale und eine Lumbalpunktion durchgeführt werden (Urk. 8/9/9 oben).
         Dies führte zur Zusprache der ganzen Rente ab 1. Oktober 2000.
3.4     Dem im letzten Revisionsverfahren eingeholten Bericht des Hausarztes Dr. F.___ vom 25. April 2005 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär und die Diagnosen unverändert seien (Urk. 8/19/5 Ziff. 1-2). Er hielt fest, dass am 2. März 2004 die Geburt eines Sohnes zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich adipositas in regelmässiger Kontrolle in der Klinik Hirslanden (Urk. 8/19/5 Ziff. 3).
         Darauf schloss die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 28. April 2005 auf unveränderte Verhältnisse und einen gleich bleibenden Rentenanspruch (Urk. 8/21). Dies bestätigte sie nach dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. März 2006 (Urk. 8/23) und Einreichung der Geburtsscheine der Kinder (Urk. 8/24) mit Verfügungen zu den Kinderrenten vom 11. April 2006 (Urk. 8/29-30).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zum am 24. März 2006 von Amtes wegen eingeleiteten neuen Revisionsverfahren an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/27 Ziff. 1.1).
4.2     Dr. F.___ führte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. Juni 2006 aus, dass der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit unverändert sei (Urk. 8/32/3).
4.3     Am 31. August 2006 fand in der Wohnung der Beschwerdeführerin in I.___ eine Haushaltabklärung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1997 verheiratet und lebe seit sieben Jahren in einem Einfamilienhaus. Der Gesundheitszustand habe sich weder verbessert noch verschlechtert. Sie habe „gute und schlechte Tage“ und die Müdigkeit sei ein ständiger Begleiter. Die Sehstörungen, die Doppelbilder, das Flackern der Augen oder die Gefühlsstörungen in Armen und Beinen, das Ameisenlaufen, die Kraftlosigkeit, die Verkrampfungen und Spasmen mit Schwindel seien Zeichen eines Schubes. Sie sei unterdessen Hausfrau und Mutter und versuche den Alltag gemeinsam mit Hilfe ihres Ehemannes, der Schwiegermutter sowie der Mutter und des Vaters zu meistern (Urk. 8/33 S. 1 Ziff. 1). Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei die Stelle als A.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Es sei geplant gewesen, dass sie im Gesundheitsfall die ersten Jahre nach der Heirat (1997) bis mindestens 2002 zu 100 % arbeiten würde, um sich danach mit circa 30 Jahren der Familienplanung zu widmen. Bis zum Eintritt der Kinder in den Kindergarten wäre die Versicherte im Gesundheitsfall Hausfrau und Mutter gewesen; spätestens ab August 2010 wäre eine Erwerbstätigkeit möglich (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 2.4, Ziff. 2.5).

5.
5.1     Mit der Geburt des Sohnes am 2. März 2004 ist in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung eingetreten. Fraglich ist, inwieweit dadurch auch im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit beeinflusst worden wäre. Denn mit einer Änderung im Aufgabenbereich würde ein Wandel in der Wahl der Methode zur Invaliditätsbemessung einhergehen. Während die Beschwerdeführerin vor der Geburt des Sohnes im Gesundheitsfall voll erwerbstätig gewesen ist und daher ihre Invalidität allein aufgrund der Einkommensvergleichsmethode (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ermittelt wurde, würde bei einer Teilerwerbstätigkeit nunmehr die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen.
         Rechtsprechungsgemäss stellt eine solche tatsächliche Veränderung einen hinreichenden Revisionsgrund dar (BGE 130 V 350 Erw. 3.5), so dass der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln wäre.
5.2     Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Revisionsgrund der Wandlung des Aufgabenbereiches mit der Geburt des Sohnes am 2. März 2004 ausgewiesen ist.
         Die Aufteilung des Aufgabengebietes in 0 % Erwerbstätigkeit und 100 % Haushalt im Zeitpunkt nach der Geburt des Sohnes erfolgte aufgrund der entsprechenden Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5). Dieser Aussage kommt in Anwendung der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a), höheres Gewicht zu als der beschwerdeweisen Darstellung, sie wäre ab der Geburt ihres Sohnes weiterhin zu mindestens 30-50 % berufstätig gewesen (Urk. 1 S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie bis August 2010 Hausfrau bleibe; danach wäre der Einstieg in das Erwerbsleben wieder möglich. Weiter hätten die Ehegatten bereits vor nach der Heirat geplant, dass die Beschwerdeführerin nur bis circa 2002 erwerbstätig sein werde (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 2.4, 2.5). Die Aussage, ein Einstieg ins Erwerbsleben „wäre“ ab August wieder möglich und die geplante Aufgabe der Stelle als A.___, um sich der Familienplanung zu widmen, lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin der Kindererziehung und der Arbeit im Haushalt, vor allem im Garten (vgl. Urk. 1 S. 9 unten), wohl Vorrang einräumte gegenüber einer beruflichen Beschäftigung.
         Daher erscheint die Führung des Haushaltes zu 100 % auch im Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich. Es besteht daher keine Veranlassung, von der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation abzuweichen.
5.3     Im Haushaltbereich ermittelte die Abklärungsperson einen Invaliditätsgrad von 42.65 % (Urk. 8/33 S. 7 Ziff. 8).
         Hiezu ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.4         Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien ihre Hunde und vor allem die Pflege des Gartens wichtiger als ein perfekter Haushalt. Daher sei der Punkt „Verschiedenes“ (Urk. 8/33 S. 6 Ziff. 6.7) mit 15 und nicht mit 6 % zu gewichten. Dies führe zu einer Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 47.75 % (Urk. 1 S. 9 unten). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr mit den Hunden spazieren gehen könne; dies mache der Ehemann und am Mittag würden die Hunde in den Garten gelassen. Auch den Garten könne sie nicht mehr pflegen. Dafür sei der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin zuständig (Urk. 8/33 S. 6 Ziff. 6.7). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist bei der Gewichtung des Punktes „Verschiedenes“ nicht eine klare Fehleinschätzung zu erkennen und ist die Gewichtung nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 5.3). Selbst wenn man von der Gewichtung der Beschwerdeführerin ausginge, ergebe dies ein Invaliditätsgrad von 47.75 %, was keinen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente begründen würde.
         Daher sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Haushaltabklärungsbericht als nicht zutreffend erscheinen liessen, so dass darauf abzustellen und der Invaliditätsgrad im Haushaltbereich auf circa 43 % festzulegen ist.
5.5         Demnach beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad seit der Geburt des Sohnes am 2. März 2004 43 %, was in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6.
6.1     Da die bisherige ganze Rente infolge anderer Art der Bemessung der Invalidität zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Revision), stellt sich nun die Frage, ob die nach März 2004 beziehungsweise  gemäss Art. 88a IVV nach Juni 2004 bezogenen Rentenbetreffnisse von Fr. 28'356.-- zurückzuerstatten sind.
         Vorerst ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Rückzahlung der bezogenen Renten sei verwirkt, zu prüfen.
6.2     Art. 25 Abs. 2 setzt eine relative Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger fest (vgl. zum Ganzen Erw. 1.4 - 1.6). Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 119 V 433).
         Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, anhand des Verlaufsberichts vom 25. April 2005 über die Geburt des Sohnes informiert. In diesem Bericht führte Dr. F.___ unter anderem folgendes aus:
         "Im Übrigen zwischenzeitlich eine Geburt eines Sohnes am 2. 3. 2004 ... (Urk. 8/19/5 Ziff. 3)."
         Im Anschluss an diese Information teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 28. April 2005 mit, es sei bei der Überprüfung der Invalidenrente keine Änderung festgestellt worden (Urk. 8/21). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2006 aus, sie habe die Meldung vom 25. April 2005 von Dr. F.___, dass das erste Kind am 2. März 2004 geboren wurde, am 27. April 2005 erhalten, habe diesen Umstand aber unberücksichtigt gelassen (Urk. 2/1 S. 2 oben). Aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin versehentlich keine Neuberechnung der Invalidenrente vornahm, nachdem ihr die Geburt vom 2. März 2004 am 25. April 2005 gemeldet worden war. In diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass die Geburt des Sohnes allenfalls eine Änderung in der Berentung zur Folge hat und hätte die nötigen ergänzenden Abklärungen in die Hand nehmen müssen. Auch nach der Einreichung der Geburtsscheine durch die Beschwerdeführerin der inzwischen zwei Kinder am 20. März 2006 (8/24) sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2006 der Beschwerdeführerin nochmals weiterhin auf der Basis der unveränderten ganzen Rente zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/29-30), bevor sie dann am 17. Juli 2006 durch die Haushaltsabklärung (Urk. 8/33) die erforderliche Abklärung vornahm. Praxisgemäss ist der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 Erw. 4b). Indem die Beschwerdegegnerin im Juli 2006, mithin knapp eineinhalb Jahre nach Eingang der Mitteilung der Geburt, die erforderlichen ergänzenden Abklärungen für die Konkretisierung des Rückforderungsanspruchs an die Hand genommen hat, hat sie den ihr zuzubilligenden zeitlichen Rahmen klar überschritten.
         Im Verlaufsbericht vom 25. April 2005, der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin das genaue Geburtsdatum mit (Urk. 8/19), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin bereits im April 2005 im Stande war, den Rückforderungsanspruch verfügungsweise geltend zu machen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit im April 2005 zu laufen, sodass der Vorbescheid vom 31. August 2006 (Urk. 8/36) erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, mithin nicht rechtzeitig, ergangen ist.

7.
7.1     Die vertretene Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Allerdings rechtfertigt sich hier eine Kürzung, da einerseits die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente infolge Geburt ihres Sohnes zu Recht erfolgte und andererseits der Rückforderungsanspruch verwirkt ist. Daher wurden zwei Streitgegenstände beurteilt, wovon der eine zugunsten der Beschwerdegegnerin und der andere zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde, was eine hälftige Reduktion der Prozessentschädigung rechtfertigt. Die Prozessentschädigung ist daher um die Hälfte zu kürzen und gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht auf Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da ein Rückforderungsverfahren, da keine Leistungsstreitigkeit, kostenlos ist und die Beschwerde in Bezug auf die Herabsetzung der Invalidenrente abgewiesen wurde, sind die Prozesskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 500.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rückforderungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).