Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch E.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, arbeitete während 25 Jahren als Büglerin bei R.___, Textilreinigung, Z.___. Am 29. April 2005 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Geschäftsaufgabe auf den 31. Juli 2005 gekündigt (Urk. 11/13 S. 1 unten, Urk. 11/10/8). Am gleichen Tag erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 11/20/20). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 11/19/6 Mitte).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 10 % und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 11/23/2-5).
1.3 Am 5. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/7, Urk. 11/9, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16-17, Urk. 11/20) ein und zog Akten der Suva (Urk. 11/10, Urk. 11/19, Urk. 11/22-23) bei.
Mit Vorbescheid vom 3. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Begehren um eine Invalidenrente abgewiesen werde (Urk. 11/30). Am 27. November 2006 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/34 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 14. Dezember 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin nicht mehr zugemutet werden könne. Dagegen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Verpackungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Montagearbeiten (Urk. 2 S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie leide an einem vielschichtigen Beschwerdebild. Aufgrund ihrer orthopädischen und internistischen Beschwerden sei ihr im Bericht des Stadtspitals B.___ vom 17. August 2005 ein reduzierter Allgemeinzustand attestiert worden. Die medizinische Beurteilung ihrer Belastbarkeit durch Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ zeige sodann, dass ihre physischen Fähigkeiten nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zuliessen. Zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes sei ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzuholen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1.3-1.5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stürzte am 29. April 2005 auf das linke Knie. In der Folge wurde in der F.___ Klinik am 3. August 2005 eine Arthroskopie und eine Meniskusteilresektion durchgeführt (Urk. 11/10/5). Bei der Arthroskopie konnten Knorpelschäden im linken Knie festgestellt werden (Urk. 11/10/5 unten).
3.2 In seinem Bericht vom 14. November 2005 führte Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, aus, die Beschwerdeführerin klage drei Monate nach der Operation vom 3. August 2005 über fortbestehende Schmerzen im linken Knie und über chronisch rezidivierende Schmerzen im rechten Knie (Urk. 11/7/5 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Unterstützung konservativer Therapiemassnahmen sollte die Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen gesteigert werden können (Urk. 11/7/6).
Im Bericht vom 30. Dezember 2005 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/7/1 lit. A):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Beginnende Gonarthrose links bei
- Status nach Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie im linken Knie am 3. August 2005
- Status nach medialer Schlittenprothese im rechten Knie am 11. August 2004
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- metabolisches Syndrom (Adipositas, Hypertonie, Hypercholesterinämie)
- Status nach Linksherzdekompensation August 2005
- Status nach tiefer Beinvenenthrombose und chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung
Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ging Dr. C.___ einerseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juni 2005 aus (Urk. 11/7/1 lit. B). Andererseits gab er an anderer Stelle im Bericht vom 30. Dezember 2005 an, der Beschwerdeführerin könne in der bisherigen Tätigkeit ein Halbtagespensum zugemutet werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr ein Pensum von 100 % möglich (Urk. 11/7/4).
3.3 Vom 8. bis 16. August 2005 war die Beschwerdeführerin wegen ihrer kardialen und pulmonalen Beschwerden im Stadtspital B.___ hospitalisiert (Urk. 11/9/4 lit. D.1 und D.3).
In ihrem Bericht vom 3. Januar 2006 führte Dr. G.___, Assistenzärztin, Stadtspital B.___, aus, die Beschwerdeführerin sei während der Hospitalisation bis auf eine Anstrengungsdyspnoe beschwerdefrei gewesen. Bei der anschliessenden Mobilisation des linken Knies seien erneut Schmerzen aufgetreten (Urk. 11/9/4 D.4). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete Dr. G.___ als besserungsfähig (Urk. 11/9/3 lit. C.1). Zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sie sich nicht. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei im Stadtspital B.___ wegen Beschwerden behandelt worden, welche keine Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/9/3 lit. B).
3.4 Dr. med. H.___, Assistenzärztin Rheumatologie, F.___ Klinik, hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2006 fest, die Beschwerdeführerin klage aktuell über Schmerzen beim Anlaufen und bei längerem Laufen auf der Ebene. Im rechten Knie verspüre sie trotz einer Hemiarthroplastik häufig ein Druckgefühl und ziehende Schmerzen (Urk. 11/14 S. 1).
3.5 Im Bericht vom 22. März 2006 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, fest, bisher sei versucht worden, die zur Zeit am meisten störende Gonarthrose des linken Knies mit konservativen Massnahmen zu therapieren (Urk. 11/16/2 lit. C.2). Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin durch die Gonarthrose und zusätzlich begünstigt durch eine Adipositas magna in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt (Urk. 11/16/2 Ziff. 3 unten). Anzustreben sei eine manuelle Tätigkeit in sitzender Position (Urk. 11/16/2 lit. C.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei bestehe seit dem 29. April 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/16/1 lit. B). Davon abweichend führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Vertretung von Dr. D.___ am 24. März 2006 aus, der Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Halbtagespensum zumutbar (Urk. 11/16/4).
3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2006 durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Im Bericht vom 30. März 2006 führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin könne gemäss eigenen Angaben wieder längere Strecken gehen. Wegen stechender Schmerzen auf der inneren Seite des Kniegelenkes müsse sie aber immer wieder Pausen einlegen. Wenn sie liege oder sitze, gehe es ihr besser. Beim Stehen oder Gehen habe sie nach kurzer Zeit Schmerzen (Urk. 11/19/4 Mitte).
Dr. J.___ stellte bei der Beschwerdeführerin eine Gonarthrose mit Gelenkkonturverbreiterung, Gelenkspaltverschmälerung, medial betont bei erhaltener Achse, retropatellärem Reiben und femorotibialem Gelenkgeräusch und erhaltener Bandstabilität fest. Bildgebend könnten massive Knorpelläsionen im Bereich des medialen Gelenkspaltes, tibial betont, nachgewiesen werden. Es bestehe eine recht gute Beweglichkeit des linken Kniegelenks bei belastungsabhängigen Schmerzen und Funktionseinschränkungen (Urk. 11/19/6 oben). Hinsichtlich der Beschwerden im linken Knie könne nicht länger von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin möglich, vollzeitlich folgende Arbeiten auszuführen (Urk. 11/19/6 Mitte):
Wechselbelastende Tätigkeiten, bei Zusatzbelastungen von 5 - 10 kg statisch oder über eine kurze Strecke gehend. Im Rahmen einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei Stehen ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines und Gehen von 50 bis 100 Meter mehrere Male pro Arbeitszeit möglich. Bei freier Arbeitsposition sollte die Möglichkeit bestehen, aufzustehen und herumzugehen.
Nicht zumutbar seien:
Ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund; Leiternarbeit; kauernde, kniende Bodenarbeiten; repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein; schwere Arbeiten mit Schlägen, Hämmern und Vibrationen sowie Zwangshaltungen für das linke Bein.
Am ehesten vorstellbar sei eine ähnliche Tätigkeit wie zuvor als Wäschereiarbeiterin, mit der Möglichkeit, öfters zu sitzen (Urk. 11/19/6 unten). Davon abgesehen seien der Beschwerdeführerin weitere Diagnosen (Linksherzinsuffizienz bei hypertensiver Kardiopathie, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus mit Anstrengungsdyspnoe, Adipositas) gestellt worden, welche zusätzlich die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Nach Einschätzung von Dr. J.___ sollte ein gewisser beruflicher Einsatz dennoch möglich sei. Doch werde eine abschliessende Beurteilung der letztgenannten Beschwerden vorbehalten (Urk. 11/19/6 unten).
3.7 Im Bericht vom 26. April 2006 führte Dr. C.___, F.___ Klinik, aus, die Beschwerdeführerin sei bei der letzten rheumatologischen Untersuchung vom 31. März 2006 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Nach erfolgter Beurteilung durch die Suva, die von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgehe, gebe die Beschwerdeführerin an, keine entsprechende Arbeit finden zu können. Aktuell berichte sie wieder über massivste Schmerzen im Bereich des linken Knies (Urk. 11/20/5).
3.8 Mit Bericht vom 26. Juni 2006 führte Dr. I.___, Praxis-Nachfolger von Dr. D.___ (vgl. Urk. 11/31) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Konsultation eher verschlechtert. Seit Anfang des Jahres bestehe eine deutlich vermehrte Leistungsintoleranz und eine belastungsabhängige Dyspnoe schon bei geringster Anstrengung (Urk. 11/20/3 unten). Allgemein sei die Beschwerdeführerin zur Zeit äusserst schlecht konditioniert. Aufgrund der latenten Linksherzinsuffizienz und einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung bei bestehender Adipositas sei die Beschwerdeführerin noch knapp in der Lage, die Praxis zu besuchen. Zu denken sei derzeit nur an eine Arbeit zu Hause oder an eine sitzende Tätigkeit (Urk. 11/20/4 Ziff. 5).
3.9 In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2006 stellte Dr. med. K.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, unter Bezugnahme auf die erwähnten Diagnosen fest, der Sturz vom 29. April 2005 könne zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Gonarthrose geführt haben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne auf den Bericht von Dr. J.___ abgestellt werden. Demnach bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dagegen sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die internistischen Diagnosen habe er in seine Beurteilung einbezogen, doch änderten sie nichts an seiner Einschätzung (Urk. 11/27 S. 3-4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet vorab an Kniebeschwerden. Nach dem Sturz vom 29. April 2005 wurde in der F.___ Klinik im linken Knie eine beginnende Gonarthrose festgestellt.
Daneben wurden der Beschwerdeführerin mehrere internistische Diagnosen gestellt. Nach Einschätzung von Dr. C.___, F.___ Klinik, im Bericht vom 30. Dezember 2005 und Dr. G.___, Stadtspital B.___, im Bericht vom 3. Januar 2006 haben die Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/1 lit. A, Urk. 11/9/3 lit. B).
In Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. C.___ und Dr. G.___ ist davon auszugehen, dass sich die internistischen Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Daran ändert auch der Verlaufsbericht von Dr. I.___ vom 26. Juni 2006 nichts, welcher der Beschwerdeführerin einen verschlechterten Gesundheitszustand attestierte (Urk. 11/20/3 Ziff. 1), war doch auch Dr. I.___ der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit trotz der genannten Beschwerden zumutbar sei (Urk. 11/20/4 Ziff. 5).
4.2 Damit ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob und welche Arbeiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kniebeschwerden möglich sind.
Dr. C.___ stellte im Bericht vom 30. Dezember 2005 fest, der Beschwerdeführerin könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zugemutet werden. Nach Einschätzung von Dr. I.___ vom 24. März 2006 sei der Beschwerdeführerin sowohl in einer behinderungsangepassten als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Halbtagespensum zumutbar. Nach Auffassung von Kreisarzt Dr. J.___ sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ganztags möglich.
Dr. J.___ äusserte sich im Bericht vom 30. März 2006 eingehend zur Belastbarkeit des zur Hauptsache betroffenen linken Kniegelenks. Hinsichtlich der gelegentlich auftretenden Schmerzen im rechten Knie wies Dr. J.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach dem Teilersatz des rechten Kniegelenks bis zum Unfall vom 29. April 2005 arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 11/19/6 Mitte). Im Ergebnis erweist sich der Bericht von Dr. J.___ für die streitigen Belange als umfassend. Er beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Somit kann für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. J.___ abgestellt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. D.___ beruft, übersieht sie, dass auch Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 11/7/4).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihr eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Ärzte der F.___ Klinik, des Stadtspitals B.___ und den Kreisarzt der Suva hinreichend abgeklärt. Da aktuelle Berichte der F.___ Klinik vom 26. April 2006 (Urk. 11/20/5) und des Hausarztes vom 26. Juni 2006 (Urk. 11/20/3-4) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen, sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Entsprechend kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Einkommen von Fr. 46'200.-- erzielt (Urk. 2 S. 2 oben). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des früheren Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin 2006 weiterhin Fr. 3'850.-- im Monat verdient hätte (Urk. 11/22 S. 1).
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 29. April 2005, dem Zeitpunkt des Unfalls, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/16/1 lit. B). Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist wäre ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG folglich frühestens am 1. Mai 2006 entstanden, weshalb darauf abzustellen ist, welches Einkommen die Beschwerdeführerin 2006 erzielt hätte.
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, so dass für 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 46'200.-- auszugehen ist.
5.2 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), wobei sie für 2004 und basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Lohn für Hilfsarbeiten von Fr. 48'585.-- berechnete (Urk. 2 S. 2 oben).
Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Nach Einschätzung von Dr. J.___ kann der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt, wäre der Beschwerdeführerin eine Arbeit in der Verpackung oder in der Montage möglich. Somit stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich erzielte Einkommen ab, das im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- pro Monat betrug. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 98 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1,2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99 Tabelle B10.2) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 49'659.-- (Fr. 3'893.-- x 12: 40 x 41,6 x 1,01 x 1,012).
5.3 Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so errechneten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführerin sind gewisse Arbeiten wie ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Leiternarbeit, kauernde, kniende und Bodenarbeiten oder schwere Arbeiten und Zwangshaltungen für das linke Bein nicht möglich (Urk. 11/19/6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das statistisch ausgewiesene durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt zusätzliche finanzielle Einbussen in Kauf zu nehmen hat. Für die genannten Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von insgesamt 20 % zu gewähren. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 39'727.-- (Fr. 49'659.-- x 0,8) erzielen konnte. Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 6'473.--, was einem Invaliditätsgrad von 14 % entspricht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt. Da keine rentenbegründende Invalidität besteht, ist der Antrag auf eine Invalidenrente abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten befreit, da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Januar 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 92 ZPO).
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).