Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova
Kaiser Stössel Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 76, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Kinderrenten, zu (Urk. 10/22). Rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Oktober 2001 wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt, um vorerst die Verrechnungsansprüche zu klären (Urk. 10/22 S. 2; vgl. auch Urk. 10/23/8). Die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2001 betreffend die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. Februar 2000 (vgl. Urk. 10/35) ist nicht aktenkundig.
Nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 10/32).
1.2 Am 9. Oktober 2006 informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die IV-Stelle, gegen A.___ und ihren Ehemann sei nach einer polizeilichen Überwachung eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Ver-sicherungsbetrug zu Lasten der Invalidenversicherung eröffnet worden (Urk. 10/33-34).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 10/36-37) verfügte die IV-Stelle am 12. Dezember 2006, es habe sich ergeben, dass A.___ falsche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Unrecht erwirkt habe; daher würden die rentenzusprechenden Verfügungen vom 6. November 2001 (Urk. 10/22) und vom 20. November 2001 (nicht aktenkundig) sowie die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Februar 2000 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 10/39). Weiter stellte die IV-Stelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. Februar 2000 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 10/39 = Urk. 2 S. 2 jeweils Dispositiv-Ziffern 1-3).
2. Gegen die am 12. Dezember 2006 verfügte Einstellung der Invalidenrente erhob A.___ mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung dieses Entscheids und weitere Ausrichtung der bisher gewährten Leistungen; eventualiter stellte sie Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens, bis das hängige Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung und schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von A.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 11/2).
3.2 Hiegegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2007 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 11/1 S. 2). Im Weiteren beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und die Sistierung des Verfahrens, bis bezüglich der Einstellung der Invalidenrente und deren rückwirkenden Aufhebung entschieden sei (Urk. 11/1 S. 2).
Diese Beschwerde wurde unter der Prozessnummer IV.2007.00283 angelegt (Urk. 11/1).
3.3 Mit Gerichtsverfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Versicherten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (Urk. 11/5).
Unter Hinweis auf die Vernehmlassung im Verfahren IV.2007.00126 gleichen Datums (vgl. Urk. 9) stellte die IV-Stelle mit Eingabe vom 23. März 2007 Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/7).
4. Am 12. April 2007 verfügte das Gericht Folgendes (Urk. 13):
- die beiden Verfahren wurden unter der Prozessnummer IV.2007.00126 vereinigt,
- das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Urk. 1) gegen die renteneinstellende Verfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 2) wurde abgewiesen,
- es wurde festgestellt, dass der Beschwerde vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,
- der Beschwerdeführerin wurde für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
- das Sistierungsgesuch wurde abgewiesen,
- der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Weil die angefochtenen Verfügungen am 12. Dezember 2006 beziehungsweise am 22. Januar 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind auch die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
1.3 Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 52 Erw. 4.1).
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 320). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 128).
2.2 Nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 IVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und seit dem 1. Januar 2003 nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an zurückzuerstatten, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechenden Verfügungen vom 6. November 2001 (Urk. 10/22) beziehungsweise vom 20. November 2001 (nicht aktenkundig) zu Recht in Wiedererwägung gezogen, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Februar 2000 aufgehoben und die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verlangt hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, unter anderem wegen der familiären Belastung, nämlich der Betreuung des invaliden Ehemannes sowie zwei kleinen Töchtern, sei ein mittelschweres agitiert depressives Zustandsbild mit psychosomatischer Symptomatik diagnostiziert worden. Die zugesprochene Invalidenrente sei im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2004 bestätigt worden (Urk. 1 S. 3).
Aufgrund des Revisionsurteils vom 20. Juni 2005 des hiesigen Gerichts in Sachen ihres Ehemannes, B.___, gegen den Unfallversicherer und der Strafanzeige des Gerichts sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung wegen Versicherungsbetrug und Urkundenfälschung eingeleitet und die Eheleute A.___ seien in Untersuchungshaft genommen worden. Einzig gestützt darauf und ohne weitere Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 2) eingestellt (Urk. 1 S. 3 f.).
Wegen der Untersuchungshaft sei ihr auch der Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 10/36-37) nicht zugegangen, so dass sie keine Einwände habe erheben können (Urk. 1 S. 4). Weiter rügte die Beschwerdeführerin die lediglich kurze Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 1 S. 4).
Die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 20. November 2001 sei nicht aktenkundig, aber jedenfalls rechtskräftig und gründe auf verschiedenen Arztberichten, unter anderem einem MEDAS-Gutachten (Urk. 1 S. 4 f.). Allein die Verdachtsmomente und die deswegen eingeleitete Strafuntersuchung liessen diese Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, zumal mangels Verurteilung auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten sei. Im Übrigen sei eine rückwirkende Rentenaufhebung und Rückerstattung nur möglich, wenn die Leistungen nachweislich zu Unrecht erfolgt seien. Hier sei die Aufhebung und Rückerstattung ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5-6).
Das in den Verwaltungsakten erwähnte Überwachungsmaterial liege nicht im Recht. Jedenfalls handle es sich bei der polizeilichen Observation vom Frühling 2006 um eine auf einige Tage verteilte Überwachung, mithin um Momentaufnahmen, die vor allem den Ehemann beträfen. Selbst wenn es den Eheleuten im Zeitpunkt der Observation besser gegangen sei, hiesse dies nicht, dass sie zu Unrecht eine Invalidenrente bezögen (Urk. 1 S. 6).
Zum Eventualstandpunkt brachte sie vor, gegebenenfalls müsse der derzeitige gesundheitliche Zustand und jener im Zeitpunkt der Rentenzusprache medizinisch weiter abgeklärt werden. Schliesslich falle auch eine Sistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Betracht (Urk. 1 S. 7).
3.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 12. De-zember 2006 auf das Überwachungsmaterial hin und stellte gestützt darauf mit Blick auf die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache fest, die Beschwerdeführerin habe mit falschen Angaben die Rentenleistungen erwirkt. Eine invaliditätsbedingte, rentenbegründende Erwerbseinbusse sei weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch aktuell ausgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin sei wegen massiver physischer, aber vor allem auch in Folge psychischer Überlastung wegen des pflegebedürftigen Ehegatten sowie der Doppelbelastung mit Kindererziehung, Haushalt und voller Erwerbstätigkeit berentet worden (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3). Im im Prozess IV.2007.00122 eingereichten Überwachungsmaterial der Kantonspolizei Zürich zeige die Beschwerdeführerin weder ein depressives Verhalten noch eine Rückzugstendenz. Zudem habe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Pflegebedürftigkeit des Ehegatten nicht bestanden, weshalb der eigentliche Grund für die Berentung entfalle. Es grenze an Rechtsmissbrauch zu behaupten, es habe sich nichts geändert (Urk. 9 S. 2 Ziff. 4-6).
4. In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise angesprochenen Prozess IV.2007.00122 (Urk. 9 Ziff. 6) um das Verfahren in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle handelt.
Wenn die Beschwerdeführerin rügte, es sei nicht klar, um welches Über-wachungsmaterial es gehe (Urk. 1 S. 6 oben), so ist klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise (vgl. Urk. 9 Ziff. 6) offenkundig den im Prozess IV.2007.00122 als Urk. 10/109 eingereichten DVD mit den Observierungsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich ansprach.
Da das Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin mit jenem in Sachen ihres Ehemannes (Prozessnummer IV.2007.00122) eng zusammen hängt, ist auch im vorliegenden Prozess auf die als Urk. 10/109 im Prozess IV.2007.00122 eingereichte DVD mit dem Übermachungsmaterial der Kantonspolizei Zürich zurückzugreifen. Der Beschwerdeführerin ist dieses polizeiliche Überwachungsmaterial offensichtlich bekannt, wie sich ihren Ausführungen und dem Einwand, die Überwachung berichte bloss aus einigen Tagen im März und Mai 2006 (vgl. Urk. 1 S. 6) - was nach Einsicht in das Überwachungsmaterial zutrifft - entnehmen lässt.
Der Berücksichtung und Würdigung dieses Beweismaterials auch im vorliegenden Verfahren steht daher nichts entgegen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier 1989 und 1991 geborenen Kinder (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 3, Urk. 10/2/4-5), war bis am 30. November 1999 zu 100 % als Cafeteriamitarbeiterin bei der C.___ AG tätig (Urk. 10/3 Ziff. 1-2, Ziff. 5 und Ziff. 8). Wegen seit August 1999 anhaltender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3 Ziff. 21) wurde das Arbeitsverhältnis am 27. September 1999 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 10/3/4).
5.2 Hausarzt D.___ bescheinigte am 22. Juni 2000 eine seit 9. Juni 1999 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtere Tätigkeit ohne Rückenbelastung hielt er halbtags für zumutbar. D.___ diagnostizierte - im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 9. Juni 2000 und die dort gestellten Diagnosen (Urk. 10/4/4-7) - eine chronische Erschöpfungsdepression und ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom, ein cervico-radikuläres Syndrom C5/6, Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Radiotherapie der Schilddrüse (Urk. 10/4/1-3).
5.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 4. Juli 2000 diagnostizierten die Ärzte des Stadtspitals F.___ nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden vom 22. Juni bis 3. Juli 1999 ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, eine hypothyreote Stoffwechsellage sowie Knickfüsse (Urk. 10/6 Ziff. 3). Betreffend die Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, bis am 10. Juli 1999 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen; anschliessend sei eine Arbeitsaufnahme zu 50 % mit anschliessender Steigerung vorgesehen. Weiter führten sie aus, für eine körperlich mässiggradig belastende beziehungsweise für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologische Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der erheblichen psychosozialen Belastungssituation (Alleinversorgung einer vierköpfigen Familie) seien Unterstützungsmassnahmen vordringlich (Urk. 10/6/1-2 Ziff. 1.1-5 und Ziff. 2).
Diese Angaben bestätigten die Ärzte des Stadtspitals F.___ im Bericht vom 27. Juli 1999 (Urk. 10/4/8-10).
5.4 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit Februar 1999 behandelte, diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2000 in psychiatrischer Hinsicht eine chronische Erschöpfungsdepression mit Angst nach Psychotrauma sowie multiple psychosomatische und somatische Symptome (Urk. 10/8 Ziff. 3-4). Dr. G.___ beschrieb eine reale Überforderungssituation mit dem schwer gestörten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern; die Beschwerdeführerin traue sich körperlich und seelisch nichts mehr zu und sei unkonzentriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 30 % herabgesetzt; steigende Arbeitsanforderungen seien für die Beschwerdeführerin wichtig, damit sie nicht immer mit ihrem schwer kranken, schwierigen Mann zusammen sein müsse (Urk. 10/8/2-3).
5.5 Wegen der widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Stadtspitals F.___ und den Psychiater veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/9).
Am 20. Juli 2001 erstatten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, MEDAS Zentralschweiz, das Gutachten gestützt auf eine internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung (Urk. 10/16/8).
Sie stellten in somatischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 10/16/9 unten):
- leicht hypothyreote Stoffwechsellage
- Zervikalgien und Lumbalgien
- beginnende ISG-Arthrose beidseits
- Kopfschmerzen und Nikotinabusus.
Konsiliarisch hielten die Gutachter eine grosse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden fest, weshalb sie eine psychogene Schmerzüberlagerung annahmen und davon ausgingen, die somatischen Diagnosen hätten zwar Krankheitswert, würden jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränken (Urk. 10/16/9).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überforderung (ICD-10 F32.11). Nicht zu bezweifeln sei, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes (totale Regression nach Schleudertraumata) bedingt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die psychopathologischen Befunde eingeschränkt (Urk. 10/16/9, Urk. 10/16/17).
Die Gutachter schlossen, in der angestammten und auch in jeder anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit November 1999 zu weniger als 30 % und im Haushaltbereich zu 70 % arbeitsfähig. Bei Regredienz der familiären Überforderung könnten sich Allgemeinzustand und Arbeitsfähigkeit verbessern (Urk. 10/16 S. 10).
5.5 Ausgehend von dieser gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprach die Beschwerdegegnerin am 6. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/17-20, Urk. 10/22).
6.
6.1 Im Rahmen der amtlich Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 20. Februar 2004 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Jahr 2002 an (Urk. 10/26 Ziff. 1.1).
Dr. G.___ berichtete am 31. März 2004, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch den voll invaliden Mann, der nachts ins Bett mache und keinen Moment ohne die Beschwerdeführerin sein könne, und die zwei pubertierenden Töchter überlastet. Dank der wöchentlichen Psychotherapie könne ein Dekompensieren verhindert werden (Urk. 10/28/2). Im Bericht vom 15. Juli 2004 sprach Dr. G.___ von einem seit September 2000 sich verschlechternden Gesundheitszustand wegen zunehmender Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit dem invaliden, regredienten Ehemann. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er nunmehr auf unter 20 % (Urk. 10/30/5).
Hausarzt D.___ beschrieb am 7. Mai 2004 den Gesundheitszustand wie auch den Verlauf als stationär (Urk. 10/27 Ziff. 1). Wie bisher betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit weniger als 30 %, als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 10/27/4).
6.2 Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Arbeitsunfähigkeit betrage nun mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 10/32).
7.
7.1 Das polizeiliche Überwachungsmaterial aus dem Prozess IV.2007.00122 (dort Urk. 10/109) lässt erhebliche Zweifel aufkommen an der von Dr. G.___, aber auch vom am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mehrfach erwähnten vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dessen Gesundheitszustand bildete aus ärztlicher Sicht eine massgebliche Ursache zur Überforderungssituation, welche sich bei der Beschwerdeführerin als Reaktion auf den angeblich desolaten Gesundheitszustand des Ehegatten entwickelt hatte (vgl. Urk. 10/7/2-3, Urk. 10/16/17).
Entgegen den gestützt auf die anamnestische Darstellung der Beschwerdeführerin erhobenen ärztlichen Befunden ist dem Überwachungsmaterial zu entnehmen, dass sich der Ehegatte im März und Mai 2006 wiederholt allein, mithin ohne die Beschwerdeführerin, und scheinbar sehr zielgerichtet auf der Strasse bewegte, Bekannte traf und mit ihnen sprach und einkaufte und sogar trotz seiner angeblich vollständigen Regredienz ein Auto lenkte (vgl. Urk. 10/109 aus Prozess IV.2007.00122).
Inwiefern ein solches Verhalten bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Überforderungssituation zur Folge haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
7.2 Das Überwachungsmaterial zeigt die Beschwerdeführerin überdies wiederholt unterwegs beim auch ausgedehnten Spazieren und Einkaufen mit ihrem Ehemann, wohl den Töchtern, aber auch im Kontakt mit Dritten. Trotz der angeblichen Rückenbeschwerden trägt die Beschwerdeführerin augenscheinlich mühelos Taschen und lenkt das Auto. In diesen Aufnahmen ist eine Überforderungssituation nicht erkennbar, doch ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass lediglich aus diesen Filmen der Gesundheitszustand, namentlich in psychischer Hinsicht, nicht abschliessend zu beurteilen ist.
Allerdings erweckt das Überwachungsmaterial wenigstens einige Zweifel an der diagnostizierten mittelschweren Depression, ist doch ein damit gewöhnlich einher gehender, anamnestisch auch geltend gemachter Rückzug (vgl. Urk. 10/16/16 Mitte) nicht erkennbar.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterlagen mangelhaft sind. Denn sie sind in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Ehegatten und seines angeblich gesundheitsschädigenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin und auch gestützt auf ihre offensichtlich unzutreffenden anamnestischen Angaben bezüglich der Hilflosigkeit des Ehemannes (vgl. Urk. 10/16/15) ergangen sind.
7.3 Allerdings kann aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität geschlossen werden.
Wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Zeitpunkt der Renteneinstellung und auch rückwirkend bis im Februar 2000 in Anbetracht der aufgrund der polizeilichen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste keine neue ärztliche Abklärung, sondern vertrat vielmehr die Auffassung, das im Recht liegende Observationsmaterial gebe hinreichend Aufschluss darüber, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr beeinträchtigt sei.
Zwar lassen die ins Recht gelegten Überwachungsaufnahmen sehr bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Beschwerden derart beeinträchtigt ist, dass sie auch eine Verweistätigkeit bestenfalls noch zu 30 % ausüben könnte. Doch kann aus diesen Beobachtungen auch nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
7.4 Gestützt auf die vorliegende Beweislage kann nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin (noch) arbeitsunfähig ist, weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerlässlich erweist. Denn allein der Arzt kann die Frage beantworten, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zulassen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine medizinische Begutachtung anordne. Diese wird in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch des Observierungsmaterials zu erfolgen haben, damit die dokumentierten Beobachtungen in die medizinische Würdigung miteinbezogen werden können. In diesem Rahmen wird auch die Frage zu beurteilen sein, ob bereits die ursprüngliche Rentenzusprache - allenfalls wegen unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin - als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist oder ob seither eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, welche Anlass zu einer Rentenrevision geben würde. Dabei dürfte auch nicht ausser Acht bleiben, dass gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV selbst bei einer Rentenrevision eine rückwirkende Aufhebung der Rentenzusprache möglich ist, wenn die unrichtige Leistungszusprache unrechtmässig erwirkt worden ist.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es sodann unbenommen, den Erledigungsentscheid der Strafverfolgungsbehörden beizuziehen, denn auch daraus können wohl Erkenntnisse zum Verhalten der Beschwerdeführerin und dessen Würdigung gewonnen werden.
Die Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Urk. 1) ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
7.5 Zu bemerken bleibt sodann, dass Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG, welcher im Zuge der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, angesichts des Verfügungserlasses am 12. Februar 2006 (Urk. 2) beziehungsweise am 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) hier noch nicht anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung wäre es zulässig, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern, wenn die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
Allerdings wird diese Vorschrift beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach den ergänzenden Abklärungen greifen, so dass bei der Rentenkürzung oder -verweigerung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Umständen nicht erforderlich sein wird.
7.6 Anzufügen ist schliesslich, dass angesichts der ernsthaften Zweifel, welche das Observierungsmaterial am Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente begründen, die Weiterausrichtung der zugesprochenen Rente zumindest als problematisch erscheint. Es rechtfertigt sich daher, auch während der umfassenden Abklärung der Sachlage einstweilen die Rentenzahlung einzustellen.
Nach Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).
Im angefochtenen Entscheid betreffend Renteneinstellung entzog die Be-schwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Gerichtsverfügung vom 12. April 2007 abgewiesen (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 2).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dauert in Anbetracht der der Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung - selbst bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - die Einstellung der Rentenzahlung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung ohne weiteres fort (BGE 129 V 375 f. Erw. 4.3), so dass auch ohne weitere Vorkehrungen seitens der Beschwerdegegnerin einstweilen keine Rente auszurichten ist.
8.
8.1 In Bezug auf die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) ist festzuhalten, dass in Anbetracht des vorstehend unter Erw. 7 Ausgeführten die Rechtmässigkeit der Rückforderung auch in masslicher Hinsicht noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zunächst ist der Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzuklären und die strafrechtliche Würdigung des beschwerdeführerischen Verhaltens zu berücksichtigen. Erst hernach kann über die Höhe der Rückforderung befunden werden.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auch über die Höhe der Rückforderung neu entscheide.
8.2 Auf die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, weil einerseits der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2006 unzureichend begründet und andererseits keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei (Urk. 1 S. 4) und weil ihr überdies der an ihre Wohnadresse zugestellte Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 10/36-37) wegen der Haft nicht zugegangen sei (Urk. 1 S. 4 oben), braucht angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden, zumal sich aus prozessökonomischer Sicht eine Rückweisung der Sache allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht rechtfertigt.
Allerdings wird die Beschwerdegegnerin im neuen Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin die Gehörsrechte umfassend zu gewähren haben. Dazu gehört die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) wie auch die hinreichende Begründung des Entscheids (Art. 49 Abs. 3 ATSG) und die korrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ferner wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass es sich bei Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des EVG in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05 Erw. 4). Daher wird sie vor Erlass der Rückforderungsverfügung - auch hinsichtlich der Höhe der Rückforderung, welche Frage die hier angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/2) beschlägt - das für Leistungsstreitigkeiten vorgesehene Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchzuführen haben.
9.
9.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit der Honorarnote vom 24. Oktober 2008 einen Aufwand von 19 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.20, mithin beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- insgesamt Fr. 4'147.10 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Urk. 17 S. 1).
Im Rahmen der Prozessentschädigung können lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren berücksichtigt werden. Darunter fallen weder Bemühungen im Verwaltungsverfahren mit der Beschwerdegegnerin oder der Ausgleichskasse noch jene im Zusammenhang mit Drittversicherern (Winterthur). Die hiefür in der Zeit vom 29. März bis 16. Oktober 2007 geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 45 Minuten sowie die entsprechenden Barauslagen von Fr. 7.-- (vgl. Urk. 17 S. 2) haben daher ausser Acht zu bleiben, während die 20 Minuten vom 18. April 2007 für die Kenntnisnahme der Gerichtsverfügung vom 12. April 2007 (Urk. 13) zu entschädigen sind.
Weiter machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Einstellung der Rente neben den Erstkontakten von 30 Minuten 150 Minuten für das Instruktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin, 120 Minuten für das Aktenstudium und insgesamt 510 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend (Urk. 17 S. 2).
Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent-schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Die Bemühungen von 815 Minuten beziehungsweise rund 13,5 Stunden für das Verfahren betreffend Renteneinstellung können nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Das Instruktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtung der bereits vorangegangenen Kontakte von 150 auf 90 Minuten zu kürzen. Für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift ist an Stelle des geltend gemachten Aufwandes von 630 Minuten ein solcher von insgesamt 7 Stunden, beziehungsweise 420 Minuten zu entschädigen.
Demnach werden ein Gesamtaufwand von 825 (1140 ./. 45 ./. 60 ./. 210) Minuten, das heisst 13,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.20 angerechnet, womit die Entschädigung auf Fr. 3'010.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
9.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden vom 26. Januar 2007 und vom 20. Februar 2007 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2006 und vom 22. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'010.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).