IV.2007.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ war vom 12. September 1992 bis zum 31. Januar 2004 als Lanzenführer sowie als Hilfsarbeiter für die Y.___ tätig (Urk. 12/14, Urk. 12/48 S. 1). Vom 1. Februar 2004 bis zum 22. August 2005 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung gestützt auf eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit (Urk. 12/43).
         Am 26. April 2003 hatte sich der Versicherte nach einem am 24. April 2002 erlittenen Verdrehtrauma (Urk. 12/11/63-64) zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/14, Urk. 12/20) und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) eingeholt hatte (Urk. 12/11, Urk. 12/15-18, Urk. 12/27), sprach sie ihm mit Verfügung vom 8. Juli 2005 für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2003 eine befristete ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem 30. September 2003 verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nur noch 15 % betrage (Urk. 12/28 S. 1 und S. 9 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten.
         Am 12. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/35). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/37, Urk. 12/42) und wies das Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 12/49). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, erhob dagegen am 9. März 2006 Einsprache (Urk. 12/50), welche er mit Schreiben vom 25. April 2006 ergänzte (Urk. 12/54). Diese wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 ebenfalls ab und begründete dies damit, dass dem Versicherten leichte angepasste Tätigkeiten medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar seien, wodurch ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % resultiere (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg-     nerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Septem-     ber 2005 eine ganze IV-Rente auszurichten.
             2.   Eventualiter: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Be-       schwerdegegnerin sei anzuweisen, vor dem Erlass einer neuen Verfügung       ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
             3.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-      ren, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt-       licher Rechtsbeistand zu bestellen.
             Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
         In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 13) beziehungsweise vom 4. Oktober 2007 (Urk. 17) wurde dem Versicherten aufgrund der Geschäftsaufgabe von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 15) neu Rechtsanwalt Felix Schöpfer als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder lediglich rückwirkend befristet zugesprochen (vgl. BGE 133 V 263), so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2003 eine befristete ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % zugesprochen. Einen Anspruch nach dem 30. September 2003 hatte sie hingegen verneint mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch 15 % betrage (Urk. 12/28 S. 1 und S. 9 f.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2.2     Am 12. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/35). Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Februar beziehungsweise Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 verneint (Urk. 2, Urk. 12/49). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.3     Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Leichte angepasste Tätigkeiten seien ihm aber medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar. Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3, Urk. 11).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Er sei in allen Tätigkeiten eingeschränkt, so dass ihm eine Invalidenrente zustehe (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob die IV-Stelle den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abklärte, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 8. Juli 2005 eingetreten ist, sowie ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Dabei ist unbestritten und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/37 S. 3, Urk. 12/42 S. 1).

3.      
3.1     Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben die folgenden Arztberichte Auskunft:
         Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 27. Juni 2005, der beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2005 nicht mehr berücksichtigt worden war (Urk. 12/28), liegt beim Beschwerdeführer eine schwere Segmentpathologie L4/5 (bereits prätraumatischer Zustand) vor bei erosiver Osteochondrose und Recessusstenose L4/5 beidseits, Diskushernie paramedian rechts, subligamentär, ausgeprägter myofascialer Schmerzkomponente, Irritation des Sacro-Iliacal-Gelenks (SIG) rechts, bei chronifiziertem Schmerz und langanhaltender Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe seit der Kontusion des Rückens und des Gesässes rechts im April 2002 eine anhaltende posttraumatische Lumboischialgie rechts. Bildgebend fände sich eine schwere Osteochondrose L4/5 mit einer diskogenen und arthrogenen möglichen Kompression der Nervenwurzel L5 rechts. In der klinischen Untersuchung hätten keine eindeutigen radikulären Defizite objektiviert werden können. Vielmehr bestünden Hinweise für ein ausgeprägtes sekundäres myofasciales Schmerzsyndrom sowie eine SIG-Irriation rechts (Urk. 12/37 S. 2).
         Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 20. November 2005 die Diagnosen einer mediolateralen Diskushernie rechts mit Ischialgie sowie ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine sekundäre Depression (Urk. 12/42).


3.2     Im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 12/28), welcher sich durch ein lumbospondylogenes Syndrom rechts nach Verdrehtrauma, eine erhebliche Osteochondrose und Spondylose bei einer Diskushernie mediolateral rechts L3/L5, eine Spondylarthrose L5/S1 sowie eine sekundäre, leichte depressive Grundstimmung auszeichnete (Urk. 12/22 S. 1 f., Urk. 12/27 S. 5), bestehen als neue Diagnosen eine myofasciale Schmerzkomponente, eine Irritation des Sacro-Iliacal-Gelenks (SIG) rechts sowie der chronifizierte Schmerz (Urk. 12/37 S. 2). Dabei kann - wie nachfolgend zu zeigen sind wird (vgl. Erw. 4 und 5) - offen gelassen werden, ob aufgrund dieser neuen Diagnosen auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu schliessen ist, da der für eine Rente relevante Invaliditätsgrad von 40 % ohnehin nicht erreicht wird. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass ein chronifizierter Schmerz wie eine Fibromyalgie (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4) entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung als solcher noch keine Invalidität zu begründen vermag. Vielmehr besteht die Vermutung, dass solche Schmerzerkrankungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, zumal aus keinem der medizinischen Berichte hervorgeht, dass Umstände (beispielsweise eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer) vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, sodass ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ist, weil der Beschwerdeführer nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3         Festzuhalten ist sodann, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ff.) - nicht davon auszugehen ist, dass die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht verletzt und sich lediglich auf die Unterlagen der SUVA gestützt hat. So war sie im Besitz des Berichts von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/37 S. 1), welchem der Bericht von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beigelegt war. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. B.___ ein, wobei sie ihm spezielle Zusatzfragen in Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte (Bericht vom 20. November 2005; Urk. 12/42 insbesondere S. 5). Dass die IV-Stelle sodann gestützt auf diese medizinischen Berichte darauf verzichtete, weitere Abklärungen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden, zumal die Berichte im Wesentlichen übereinstimmen und selbst Dr. B.___ sich von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse versprach (Urk. 12/42 S. 2). Insbesondere waren auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden nötig, zumal Dr. B.___ keine darauf zurückzuführenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde erhob und festhielt, dass die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 12/42). Ausserdem war die sekundäre Depression bereits im Jahre 2003 diagnostiziert worden (Urk. 12/8).

4.
4.1     Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 12/28 S. 9).
4.2     In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht von Dr. Z.___ sowie von Dr. A.___ vom 27. Juni 2005 ausgeführt, es bestehe aus neurochirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr in einer mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch nicht wesentlich eingeschränkt. Sicherlich wäre eine baldige berufliche Reintegration anzustreben, allenfalls initial in einem geschützten Rahmen mit dann auch günstigem Effekt auf den weiteren konservativ therapeutischen Rehabilitationsverlauf (Urk. 12/37 S. 3).
         Dr. B.___ hielt in seinem Bericht sowie in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 20. November 2005 fest, dass er den Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen wie auch in jeder leidensangepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsunfähig halte. Der Beschwerdeführer leide an Dauerbeschwerden und er sei nicht fähig, über längere Zeit an einem Ort ruhig zu sitzen, zu stehen und zu liegen (Urk. 12/42 S. 1-5). In seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 erklärte Dr. B.___ ebenfalls, dass der Beschwerdeführer klinisch nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 12/37 S. 1).
4.3         Gestützt auf die obigen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ sowie von Dr. A.___ attestierte nicht wesentlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gleichkommt, da zu erwarten ist, dass eine wesentliche Einschränkung mit einem Prozentsatz beziffert worden wäre und zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben hätte. In Bezug auf die Einschätzung von Dr. B.___ ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mit seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit übereinstimmt, zumal er das Heben und Tragen von leichten bis mittleren Gewichten bis Lendenhöhe, das Hantieren mit mittelschweren Werkzeugen und das Gehen bis 50 m als manchmal (knapp 3 Stunden) zumutbar erachtete (Urk. 12/42 S. 3). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung nicht wesentlich von jener abweicht, die Dr. B.___s am 14. Juli 2003 abgegeben hatte (Urk. 12/8 S. 3), was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit fraglich erscheinen lässt. Es ist somit davon auszugehen, dass eine wechselbelastende Tätigkeit, welche abwechslungsweise Heben und Tragen von leichten bis mittleren Gewichten, Hantieren mit Werkzeugen und Gehen bis 50 m beinhaltet, durchaus ganztags ausgeführt werden kann. Ausserdem ist in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ festzustellen, dass dieser Einschätzung ein geringerer Beweiswert zukommt, weil der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
         Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch der gescheiterte Arbeitsversuch des Beschwerdeführers als Autolackierer nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, zumal gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 12/27 S. 12) davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit als Autolackierer den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit nicht entsprach, zumal er viel habe "herumturnen" müssen, und die Armbewegungen gegen Widerstand Lumbalgien ausgelöst hätten.
4.4         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, wobei nach wie vor keine Tätigkeiten über Brusthöhe oder in der Hocke sowie in längerdauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Position zumutbar sind (Urk. 12/5 S. 6, Urk. 12/37 S. 3, Urk. 12/42 S. 3). Als Tätigkeiten kommen leichte Montage- und leichte Verpackungstätigkeiten sowie Überwachungsarbeiten in Frage, welche sowohl sitzend als auch stehend und gehend ausgeführt werden können.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging von einem Einkommen von Fr. 61'220.-- aus (Urk. 12/49 S. 2). Dieser Betrag entspricht dem Einkommen des Jahres 2003 (Urk. 12/28 S. 9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1958 Punkten im Jahre 2003 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 99, Tabelle B10.3) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 62'283.-- für das Jahr 2005 auszugehen.
5.2         Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahre 2005 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 98, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahre 2004 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 99, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'751.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 4.3).
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe oder in der Hocke sowie ohne längerdauernde vorgeneigte und/oder verdrehte Positionen ausführen kann (vgl. Erw. 4.3), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 12/49 S. 2), zumal die Kriterien des Alters (Jahrgang 1956) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 12/4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) und eines eingeschränkten Beschäftigungsgrades nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'976.-- (Fr. 57'751.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62'283.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 10'307.-- (Fr. 62'283.-- - Fr. 51'976.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (Fr. 10'307.-- / Fr. 62'283.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht. Selbst wenn jedoch von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen wäre, ergäbe sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad gerundet lediglich 26 % betragen würde (Fr. 57'751.-- - 20 % = Fr. 46'201.--; Fr. 62'283.-- - Fr. 46'201.-- = Fr. 16'082.--; Fr. 16'082.-- / Fr. 62'283.-- = 26 %). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
        
6.      
6.1         Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 13) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 10. September 2007 (Urk. 16) zeitliche Aufwendungen von 8,92 Stunden (535 Minuten) und Barauslagen im Betrag von Fr. 41.10 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwalt Lorenz Ineichen dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'963.10 ([8,92 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 41.10] + 7,6 %) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
         Der mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 17) dem Versicherten aufgrund der Geschäftsaufgabe von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen neu als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Felix Schöpfer (Urk. 15) hat hingegen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen gehabt, weshalb ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 25. April 2007; Urk. 13) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der erste unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich, wird mit Fr. 1'963.10.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Felix Schöpfer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).