IV.2007.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt als Verkäuferin zu 70 % bei der A.___ in B.___ (Urk. 10/1 Ziff. 6.5, Urk. 10/13) und führte daneben als Selbständigerwerbende die Boutique C.___ in D.___ (Urk. 10/1 Ziff. 6.3.1). Am 22. März 2005 meldete sie sich wegen seit 2002 bestehenden Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Arm zum Rentenbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/5) und ein Gutachten des Zentrums E.___ (E.___), das am 20. Februar 2006 erstattet wurde (Urk. 10/28), ein.
         Mit Verfügung vom 28. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/30). Die dagegen am 16. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 10/32) wies sie am 20. Dezember 2006 ab (Urk. 10/42 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die nochmalige medizinische und berufliche Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 20. März 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     #BeginnVV042Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit, umschrieben als körperlich leichte Tätigkeit (mit Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf und repetitiven manuellen Tätigkeiten), zu 100 % zumutbar sei, und stützte sich zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den in der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004 erhobenen, auf ein Jahr umgerechneten Tabellenlohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 48'585.--, wovon sie einen Abzug von 25 % vornahm (Urk. 2). Das Valideneinkommen ermittelte sie aus dem Durchschnitt der Jahre 2001-2003 gemäss IK-Auszug (Urk. 10/5) und setzte es auf Fr. 44'988.-- fest (Urk. 10/29 S. 4), womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % resultierte.
2.3 Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Hauptsache auf die Arztberichte von Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 12. Mai 2006 und 28. November 2006 (Urk. 3/4-5) und von Dr. med. G.___, Handchirurg FMH, vom 25. August 2005 (Urk. 10/19 = Urk. 3/6). Die im Gutachten des E.___ angenommene mangelnde Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin treffe nicht zu (Urk. 1 Ziff. 10). Weiter sei infolge totalen Ausfalls der rechten Hand bzw. des rechten Armes ein leidensbedingter Abzug von mindestens 30 % angemessen (Urk. 1 Ziff. 16).

3.      
3.1     Im Bericht vom 7. März 2004 diagnostizierte Dr. G.___ eine Rhizarthrose rechts und schlug eine Arthrodese des Sattelgelenks vor (Urk. 10/9/6), welche von Dr. med. H.___, Handchirurg FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, im Spital Uster am 11. Mai 2004 durchgeführt wurde (Urk. 10/9/5).
3.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 28. April 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9 lit. A):
- Rhizarthrose rechts, Status nach Resektionsarthroplastik rechts respektive Aufhängeplastik am 11. Mai 2004
- Epicondylopathie rechts
- unklare Schulterbeschwerden rechts, eventuell sekundär bei obigen Diagnosen
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas pergmagna (BMI 32) genannt (Urk. 10/9 lit. A).
         Dr. J.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % seit 31. Januar 2004 (Urk. 10/9 lit. B). In seiner Beurteilung führte er aus, dass das Erreichen der Arbeitsfähigkeit weiterhin sehr unsicher sei. Es bestehe die Gefahr der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/9 lit. D7).
3.3     Im Bericht vom 25. August 2005 diagnostizierte Dr. G.___ eine massive Epicondylitis radialis am operierten Arm sowie Schmerzen in der rechten Schulter und im Operationsgebiet am Daumen. Diese drei Schmerzpunkte verunmöglichten jeglichen Gebrauch des rechten Armes. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. Mit einer kurzfristigen Verbesserung der Gesamtsituation sei nicht zu rechnen (Urk. 10/19/3).
3.4     In seinem am 20. Februar 2006 erstatteten und auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben der Beschwerdeführerin und eigenen Untersuchungen beruhenden Gutachten stellte Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, E.___, folgende Diagnosen (Urk. 10/28 S. 5 Ziff. 4):
Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes mit/bei
- Periarthropathia humero-scapularis rechtsseitig
- 1,5 cm messende transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, Degenerationen am Subscapularisansatz und der Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose
- Epikondylopathia humeri-radialis rechtsseitig
- residuelles Schmerzsyndrom an der Daumenbasis rechts bei Status nach Resektionsarthroplastik und Aufhängeplastik mit distal gestieltem autologen Transplantat der Abductor pollicis longus-Sehne am 11. Mai 2004 wegen Rhizarthrose
- beginnende Scaphoid-Transpeziodeum-Arthrose
In seiner Beurteilung führte er aus, dass die Versicherte ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten des rechten Armes an den Tag lege, was im Einklang mit dem Schmerzverhalten während der klinischen Untersuchung und während den Belastungstests stehe. In anderen Tests, welche keine Armaktivitäten erfordern, könne die Beschwerdeführerin bis zu einer ergonomisch sichtbaren Limite belastet werden (Urk. 10/28 S. 5 oben). Weiter beurteilte er die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als fraglich. Obwohl das beobachtete Schonverhalten zumindest teilweise aufgrund der medizinischen Befunde nachvollziehbar sei, müsse dies als Selbstlimitierung gewertet werden (Urk. 10/28 S. 5 f. Ziff. 4.1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in ihrer angestammten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin auch bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft offensichtlich nicht mehr arbeiten (Urk. 10/28 S. 6 Ziff. 4.1.3). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf und repetitiven manuellen Arbeiten sei jedoch ganztags zumutbar (Urk. 10/28 S. 6 Ziff. 5).
3.5     Dr. F.___ führte im Bericht vom 12. Mai 2006 aus, es sei schwierig vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt eine Arbeit finden werde, da viele Tätigkeiten den Gebrauch beider Hände erforderten (Urk. 3/4).
         In einem weiteren Bericht vom 28. November 2006 führte Dr. F.___ aus, dass zum Gutachten des E.___ ein Gegengutachten erstellt werden sollte, das die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Tätigkeit nur zu 50 % prognostiziere, da die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand keine zeitlich längere Tätigkeit verrichten werden könne. Jedoch sei dieser Einwand subjektiver Natur und damit nicht umsetzbar (Urk. 3/5).

4.
4.1     Den vorliegenden Arztberichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig ist.
         Fraglich ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2     Das Gutachten von Dr. K.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander (Urk. 10/28). Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 10/28 S. 2 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt und diese in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 % festgesetzt werden kann.
4.3     Daran vermögen auch die verschiedenen Arztberichte und insbesondere die Einschätzungen von Dr. F.___ (Urk. 3/4-5) und Dr. G.___ (Urk. 10/19), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nichts zu ändern. Die genannten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal unstrittig ist, dass der rechte Arm nicht mehr eingesetzt werden kann. Über die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich nur Dr. K.___ und Dr. F.___. Die Ausführungen von Dr. F.___, er erachte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten als nur zu 50 % gegeben und es sei daher ein Gegengutachten einzuholen, überzeugen nicht, weil er die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit der momentanen Arbeitsmarktlage begründet hat (Urk. 3/5). Dies ist jedoch ein Gesichtspunkt, welcher nicht in den Bereich der Invaliedenversicherung fällt. Die zusätzlich aufgeführten Beschwerden im linken Handbereich lassen vorliegend keinen Schluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, weil eine effektive verwertbare Diagnose fehlt (Urk. 3/4).
4.3     Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. K.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste früherere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31. Januar 2004 als Verkäuferin bei der A.___ in B.___ (Urk. 10/1 S. 5, Urk. 10/13 S. 1) und führte daneben als Selbständigerwerbende die Boutique C.___ in D.___ (Urk. 10/1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2003 als Angestellte Fr. 36'645.95 verdienen würde (Urk. 3/3) und als Selbständigerwerbende durchschnittlich für die Jahre 2001 - 2003 Fr. 7'939.75 (Urk. 3/3) erzielt habe. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Beträge addiert und so ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 44'988.-- ermittelt.
5.3     Da die Boutique C.___ während nur knapp vier Jahren bestanden hat und in der Aufbauphase gewesen ist, rechtfertigt es sich, bei der Berechnung des Valideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin eine hypothetische Aufrechnung ihres Pensums bei der A.___ auf ein Pensum von 100 % vorzunehmen. Dies umsomehr, als die Boutique in der Aufbauphase relativ bescheidene Gewinne abwarf. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2003 einen Jahreslohn von Fr. 34'458.-- (Urk. 10/5 S. 2). Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 10/13 S. 2) betrug die normale Arbeitszeit in seinem Betrieb 42 ½ Stunden pro Woche und der Stundenlohn Fr. 22.50. Vorliegend ist eine Aufrechnung auf das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) nicht nötig, weil die Angaben unverändert auch für das Jahr 2005 gelten (Urk. 10/13 Ziff. 16 und S. 3). Weiter hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Feriengeld und einen 13. Monatslohn. Für ein Pensum von 100 % ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 53'869.-- (Fr. 22.50 x 42.5 Stunden x 52 Wochen x 1.0833). Damit ist für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 53'869.-- einzusetzen.
5.4     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und ging von einem diesbezüglichen Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 48'585.-- beziehungsweise, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn, von Fr. 36'439.-- aus (Urk. 2 S. 3).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).        
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate-gorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6     Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, S. 53, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4’049.-- (Fr. 3'893.--: 40 x 41.6) pro Monat beziehungsweise Fr. 48'588.-- (Fr. 4'049.-- x 12) pro Jahr.
         Der von der Beschwerdegegnerin einspracheweise gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 25 % (Urk. 2) ist ein Höchstwert, der nicht überschritten werden kann. Damit kommt ein höherer Abzug nicht in Frage. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'441.-- (Fr. 48'588 x 0.75).
5.7     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 53'869.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'441.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'428.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 32 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründet.

6.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind noch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).