Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00132[9C_7/2009]
IV.2007.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 14. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 12. Mai 1997 in einem Teilpensum als Sortiererin bei der Y.___ in L.___ (Urk. 8/16/1.). Seit dem 1. Dezember 2002 betrug der Beschäftigungsgrad 35.71 % (Urk. 8/2/1-2). Am 5. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4/6 Ziff. 7.8). Am 12. Juli 2004 meldete sie sich zudem für berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7/6 Ziff. 7.8). Per 24. September 2004 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 8/16/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/13-14, Urk. 8/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11) ein. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___), das am 14. Juni 2006 erstattet wurde (Urk. 8/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-37, Urk. 8/39-47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 4) sowie Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 16. März 2007 der Schriftenwechsel geschlossen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (Art. 8 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 oben). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Gestützt auf das Gutachten des Z.___ ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2006 davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie sei sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die verschiedenen ärztlichen Untersuchungen seien nicht richtig interpretiert worden. Insbesondere irre sich der RAD, wenn er zum Schluss komme, dass ihr die Arbeit als Briefsortiererin oder Fabrikarbeiterin in einem vollem Pensum zumutbar sei. Sie bestreite nicht, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten in einem reduzierten Pensum noch ausüben könne (Urk. 1 S. 2).
Ferner wandte die Beschwerdeführerin ein, es seien unverständlicherweise keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. B.___, Kantonsspital C.___, C.___, eingeholt worden. Sie behaupte nicht, dass die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ Vorrang vor dem Z.___-Gutachten hätten. Es erscheine ihr aber unzulässig, wenn auf die aktuelle Stellungnahme der behandelnden Ärzte von vornherein verzichtet werde. Es sei deshalb von beiden Ärzten noch ein Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Im Bericht vom 6. August 2003 (Urk. 8/13/14-15) nannten med. pract. S.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Integrierte Psychiatrie Winterthur, C.___, welche die Beschwerdeführerin psychologisch abgeklärt hatten, die Diagnose einer leichten depressiven Episode (Urk. 8/13/14). Die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben bisher ein fremdbestimmtes Leben geführt und wenig Möglichkeiten gehabt habe, ihre eigenen Wünsche zu verwirklichen, sei im Rahmen ihrer schwierigen familiären Situation mit chronischem Ehekonflikt depressiv geworden. Sie würden eine psychotherapeutische Behandlung für indiziert erachten (Urk. 8/13/15).
3.2     In seiner Stellungnahme an den Vertrauensarzt vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/13/13) wies Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 hausärztlich betreut (Urk. 8/13/2 lit. D), darauf hin, ein Arbeitsversuch würde aus medizinischen und psychosozialen Gründen Sinn machen, mit dem Ziel, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tagesstruktur und eine Arbeit habe. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin seines Erachtens als Sortiererin im bisherigen Pensum einsetzbar, praktisch sei dies jedoch eher schwierig, da sie bereits bei der Invalidenversicherung angemeldet sei (Urk. 8/13/13).
In seinem Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 8/13/1-3) nannte Dr. A.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/1 lit. A):
- depressive Episoden mit/bei schwerer psychosozialer Situation
- lumbospondylogenes Syndrom links
- myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich beidseits
In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis 10. März 2003 und vom 23. Mai bis 14. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch vom 16. September bis 9. Dezember 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestanden. Seit dem 8. Dezember 2003 betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 50 % (Urk. 8/13/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/13/2 lit. C.1.), eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt (Urk. 8/13/2 lit. C.6.).
Vom 7. bis 21. November 2003 habe sich die Beschwerdeführerin wegen Myogelosen im Schulterbereich und wegen Depressionen in der Rheumaklinik des C.___ stationär aufgehalten (Urk. 8/13/2 lit. D.1.). Seit 2002 habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer angeblichen psychischen Probleme rund 20 kg Gewicht zugenommen. Der Ehemann habe sie jahrelang entmündigt, erniedrigt und unter Druck gesetzt. Ihre Eltern und die Familie stünden hinter dem Ehemann, was sie zusätzlich belaste. Sie habe keinerlei Unterstützung und Anerkennung erfahren. Sie habe keine Kraft mehr, sei erschöpft und verlachlässige sich selber. Sie fühle sich am Ende ihrer Nerven. Seit Anfang März 2004 lebe die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt. In der Folge habe sie sich selbst durch Kleinigkeiten massiv überfordert gefühlt und sich sozial zurückgezogen (Urk. 8/13/2 lit. D.1.)
Die therapeutischen Bemühungen hätten sich bislang auf die Schmerzverarbeitung und die Bewältigung des Alltags gerichtet. Aufgrund der Gesamtsituation mit starker Fixierung auf die Schmerzproblematik erscheine eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich zu sein. Zudem seien alle bisherigen Bemühungen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gescheitert (Urk. 8/13/3 lit. D.5.).
3.3     Im Bericht vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/14/5-6) nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit April 2003 in Behandlung stand (Urk. 8/14/2 lit. D.1.), folgende Diagnosen (Urk. 8/14/5 lit. A):
- lumbovertebrales Syndrom mit segmentaler Dysfunktion L5/S1 mit vor-wiegend myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur links
- angeblich depressive Entwicklung bei
- schwieriger psychosozialer Situation
Schon im Jahr 2003 habe intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe seit dem 11. Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei aber nicht eigentlich rheumatologisch bedingt. Auf längere Sicht bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/5 oben).
Er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2003. Damals habe diese über Schulter-Nacken-Beschwerden geklagt, welche seit sechs Jahren rezidivieren würden. Im Verlauf hätten sich dann auch noch lumbale Beschwerden entwickelt. Das Hauptproblem dürfte aber die schwierige psychosoziale Situation sein (Urk. 8/14/5 lit. D.4.).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerden, welche vorwiegend myofaszialen Ursprungs seien, dürften wohl im Zusammenhang mit der schwierigen psychosozialen Situation stehen. Die Prognose sei abhängig davon (Urk. 8/14/6 lit. D.7.)
3.4     Im Bericht vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/21/1-5) nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit September 2004 behandelt, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwere depressive Episode (Urk. 8/21/1 lit. A). In der bisherigen Tätigkeit als Briefesortiererin sei die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 7. September 2004 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 8. September 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/1 lit. B).
Am 15. Dezember 2004 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem derartig schlechten psychischen Zustand, dass die weitere ambulante Behandlung diskutiert werden müsse. Aktuell werde versucht, sie in einer Tagesklinik betreuen zu lassen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin jetzt bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/5 lit. a).
3.5     Am 14. Juni 2006 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/30) mit rheumatologischem (Urk. 8/30/19-21) und psychiatrischem (Urk. 8/30/22-25) Teilgutachten.
Die Gutachter konnten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (Urk. 8/30/14 Ziff. 4).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/30/14 Ziff. 4):
- chronifiziertes, generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:
- multiplen Tenderpoints und Kontrollpunkten im Sinne einer generalisierten Allodynie, betont in der oberen Körperhälfte
- muskulärer Dekonditionierung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Probleme durch Trennung vom Ehemann sowie bei der Erziehung der Kinder und durch die finanzielle Situation
- Adipositas Grad I
- Pollinosis (anamnestisch)
- Nikotinabusus
Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine vertebrogene respektive lumbovertebrale Schmerzsymptomatik, auch nicht für eine spondylogene Ausstrahlung in die linke untere Extremität, sondern eine generalisierte Tenderpoint-Bildung mit multiplen Kontrollpunkten, so dass man nicht von einer Fibromyalgie, sondern von einer generalisierenden Allodynie sprechen sollte. Die Selbsteinschätzung sei negativ, entsprechend auch die Selbstdeklaration. Wahrscheinlich sei dafür die psychische Problematik respektive Struktur verantwortlich. Für die Entwicklung solcher weichteilrheumatischen Beschwerden spielten psychische Faktoren eine wesentliche Rolle. Aus rheumatologischer Sicht könne für leichte und höchstens mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Gewisse Schonkriterien müssten befolgt werden. Ideal sei ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, kein repetitives Heben von Gewichten über 20 kg und keine Exposition in kalt-feuchtem Milieu. Wahrscheinlich sei die Stabilisation der Stimmung respektive der depressiven Symptomatik, wie sie in allen Berichten erwähnt werde, ein wesentlicher therapeutischer Anteil. Somatisch ansetzende Therapien dürften bei der Beschwerdeführerin kaum zu einer Besserung führen, was auch der bisherige Verlauf gezeigt habe (Urk. 8/30/10).
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration stehe die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund. Neben den erlebten Streitigkeiten der Eltern in der Kindheit, belaste die Beschwerdeführerin die Enuresis des 13-jährigen Sohnes und die verpasste Betreuung des ältesten Sohnes, bedingt durch ihre Arbeitstätigkeit, sehr. Zusätzlich habe sie durch die aussereheliche Beziehung ihres Ehemannes und die Trennung im Jahr 2005 eine erhebliche Kränkung erlebt. In der Folge sei es zu Schlafstörungen und Konzentrationseinbussen gekommen. Der Gedankengang, die kognitiven Leistungen, die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien aktuell ungestört. Der Antrieb sei normal. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin unauffällig. Es bestünden keine Hinweise für Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen, sowie aktuell keine Suizidialität. Diagnostisch könne zum aktuellen Zeitpunkt keine arbeitsrelevante Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis gestellt werden. Die wahrscheinlich früher bestandene Depression sei zurzeit remittiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig voll arbeitsfähig (Urk. 8/30/16).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin global gesehen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die nicht mit Tragen und Heben von schweren Lasten verbunden sei und in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen ausgeübt werden könne, zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin und Briefsortiererin wären ihr durchaus ganztags zumutbar (Urk. 8/30/16 unten).
2003 sei im Bericht der Psychiatrischen Polyklinik des C.___ eine leichte depressive Episode erwähnt worden. Dieser Beurteilung könnten sie sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht anschliessen. Dr. F.___ habe 2004 eine mittelgradig bis schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 7. September 2004 eine 50%ige, ab dem 8. September 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Möglich sei, dass im Rahmen der Ehekrise eine Anpassungsstörung bestanden habe, wobei die Symptomatik nicht länger als sechs Monate angehalten habe. Die Kriterien einer depressiven Reaktion beziehungsweise einer andauernden Persönlichkeitsveränderung seien zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung nicht erfüllt (Urk. 8/30/17 Ziff. 7.4.).

4.
4.1     Anlässlich der Begutachtung im Z.___ wurde die Beschwerdeführerin polydisziplinär abgeklärt, wobei auch radiologische Untersuchungsmethoden zur Anwendung kamen. Das Z.___-Gutachten vom 14. Juni 2006 mit rheumatologischem und psychiatrischem Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und setzte sich sorgfältig mit diesen auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen begründen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht vorliegt.
Das Z.___-Gutachten vom 14. Juni 2006 erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3.) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Briefesortiererin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
4.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten noch in einem reduzierten Pensum ausüben könne. Ein volles Pensum sei ihr dagegen nicht mehr zumutbar. Dabei wies sie darauf hin, dass die Ärzte des Z.___ zum Schluss gekommen seien, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit müssten aufgrund der rheumatologischen Beurteilung Schonkriterien befolgt werden. Zudem bestehe für eine schwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 2).
Es trifft zu, dass die Gutachter des Z.___, welche die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht gründlich abgeklärt hatten, in ihrem Gutachten festhielten, dass für schwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/30/16 oben). Ebenso hielten sie fest, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewisse Schonkriterien zu befolgen seien, so sei ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Position ideal, es sollte kein repetitives Heben von Gewichten über 20 kg erfolgen sowie auch keine Exposition in kalt-feuchtem Milieu stattfinden (Urk. 8/30/10 unten). Zugleich wiesen die Gutachter aber darauf hin, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin und Briefesortiererin mit vollem Pensum zugemutet werden könne (Urk. 8/30/16 oben).
Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Briefesortiererin sowohl sitzend als auch stehend und gehend ausübte (Urk. 8/10/4 unten), somit in wechselnder Position, was gemäss überzeugender ärztlicher Beurteilung bei den von ihr geklagten Beschwerden optimal ist. Auch was die Gewichtsbelastungen beim Heben und Tragen betrifft, liegen diese bei der bisherigen Tätigkeit grösstenteils im leichten,  manchmal im mittelschweren Bereich (Urk. 8/10/5 oben). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Briefsortiererin erfüllt folglich sämtliche von den Ärzten des Z.___ angeführten Schonkriterien, weshalb die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit auch für diese Tätigkeit durch die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar ist.
4.3     Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es seien zu Unrecht keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ eingeholt worden. Von Dr. A.___ finden sich verschiedene Berichte in den Akten (Urk. 8/13/1-3, Urk. 8/13/4-5, Urk. 8/13/13, Urk. 8/13/22-23). Diese wurden von den Gutachtern des Z.___ auch in die Beurteilung miteinbezogen. Von Dr. B.___ liegt dagegen tatsächlich kein Bericht bei den Akten.
Die Beschwerdeführerin legte jedoch in keiner Weise dar, welcher zusätzliche Erkenntniswert von der Einholung weiterer ärztlicher Berichte zu erwarten wäre. Insbesondere machte sie auch nicht geltend, dass die beiden Ärzte eine vom Gutachten abweichende Diagnose nennen und Tatsachen vorbringen könnten, welche geeignet wären, das Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Den bei den Akten liegenden Berichten von Dr. A.___ lassen sich sodann auch grundsätzlich dieselben Diagnosen entnehmen, welche ebenfalls von den Gutachtern des Z.___ genannt wurden. Lediglich die Einschätzung der hieraus resultierenden Arbeitsfähigkeit fiel unterschiedlich aus. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Würdigung von medizinischen Berichten behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Zweifelsfall eher geneigt sind, die Arbeitsfähigkeit zu Gunsten des Patienten zu beurteilen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Die vorhandenen ärztlichen Berichte, insbesondere das polydisziplinäre Z.___-Gutachten, stellen eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens und insbesondere der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Neue, grundlegende Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt wären bei der Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass von den behandelnden Ärzten keine neuen Befunde und Beurteilungen vorgebracht werden könnten, welche geeignet wären, das Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Einholung der beantragten Berichte würde somit lediglich der guten Ordnung halber erfolgen, weshalb davon abzusehen ist.
4.4     Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2007 Beschwerde erhoben hatte (Urk. 2), reichte sie im April 2007 zwei neue Arztberichte ein, einen der Chirurgischen Klinik und Polyklinik, C.___, vom 11. März 2007 (Urk. 13/2/1) und einen von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, L.___, vom 21. März 2007 (Urk. 13/2/2-4)  Ferner gab sie ein aktuelles ärztliches Zeugnis von Dr. E.___ zu den Akten, in welchem dieser ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. März 2007 attestierte (Urk. 13/1), ohne jedoch weiter auszuführen, weshalb für die entsprechende Zeit bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der massgebliche Sachverhalt im zu beurteilenden Zeitraum, also bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2), zu beurteilen. Die nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte sind folglich nicht zu berücksichtigen. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund dieser neuen medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen wollen, hätte dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.--  festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.2     Mit Verfügung vom 16. März 2007 wurde Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 6. November 2008 (Urk. 15/1) machte Rechtsanwalt Engeli eine Spesenpauschale von Fr. 43.50 sowie einen Aufwand von 7.25 Stunden geltend (Urk. 15/1). Seiner Aufstellung der erbrachten Leistungen lassen sich unter anderem Aufwendungen entnehmen, welche im Zusammenhang mit dem Vorbescheidverfahren respektive dem Einwand bei der Beschwerdegegnerin standen. Diese können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, da lediglich die Aufwendungen erstattet werden, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Infolgedessen sind für das Aktenstudium, für Besprechungen sowie für das Verfassen der Rechtsschrift 5.6 Stunden als entschädigungsberechtigt zu taxieren und zwar zum praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.--  (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung insgesamt auf gerundet Fr. 1'300.--  (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 1'300.--  (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).