Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 17. Juli 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich M.___, geboren 1963, am 15. Dezember 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet und um berufliche Massnahmen ersucht sowie die Zusprache einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 9/5/6),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Arztberichte (Urk. 9/15, 9/16 und 9/18) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/10 und 9/11) eingeholt hat und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen liess (Urk. 9/9),
nachdem sie im Weiteren eine Abklärung beim A.___ angeordnet (Urk. 9/19) und gestützt auf das Gutachten vom 11. Mai 2006 das Rentenbegehren sowie dasjenige um berufliche Massnahmen in Bestätigung des am 17. Juli 2006 erlassenen Vorbescheids (Urk. 9/29) mit Verfügung vom 12. Januar 2007 abgewiesen hat (Urk. 2 = Urk. 9/33),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Februar 2007, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Gewährung einer Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Mai 2007 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 10. Mai 2007 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit einen Rentenanspruch verneint (Urk. 2 S. 2) und sich dabei auf das Gutachten des A.___ stützt, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sei (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhält (Urk. 1), sie leide seit 1995 unter Rückenbeschwerden, welche trotz ärztlicher Behandlung immer schlimmer würden und sie deshalb seit dem 1. März 2003 zu 100 % krank geschrieben sei,
dass aufgrund der Beschwerdeeingabe einzig die Rentenfrage streitig und zu prüfen ist, während die beruflichen Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand bilden (Urk. 1),
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/27/4),
dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier: 12. Januar 2007, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass der Verfügung für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2),
dass die Versicherte seit Jahren unter Rücken- und Schulterbeschwerden links leidet, sie deswegen bei Dr. med. B.___ in Behandlung steht, welche ihr wegen eines chronischen Lumbovertebral-Syndroms, eines chronischen Rückenleidens, eines Fibromyalgie-Syndroms und einer Depression zunächst vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2002 und hernach ab dem 28. Februar 2003 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Bericht vom 23. Januar 2004; Urk. 9/12/1),
dass ein am 5. April 2002 angefertigtes Computertomogramm der Lendenwirbelsäule eine teilweise in das Neuroforamen hineinragende diskrete Protrusion von L4 nach lateral links ergeben hat, die übrigen Bewegungssegmente jedoch einen normalen Befund präsentierten und eine foraminelle oder Spinalkanalstenose nicht vorgelegen hat (Urk. 9/15/3)
dass aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/12/5-7 = Urk. 9/15/4-6 = Urk. 9/18/8-10) hervorgeht, dass sich die Schmerzen in den letzten Monaten generalisiert haben und diese nunmehr einem Fibromyalgie-Syndrom zugeordnet werden, weshalb die Weiterführung der physikalischen Behandlung und allenfalls eine Anmeldung für ein ambulantes interdisziplinäres Schmerzprogramm am Universitätsspital empfohlen wurde,
dass eine Röntgenuntersuchung des Beckens gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2004 (Urk. 9/15/1) eine Spondylarthrose L5/S1, rechts allenfalls eine Spondylose in diesem Bereich gezeigt hat, jedoch keine Veränderungen in den Hüftgelenken beidseits festgestellt worden sind,
dass die im März 2003 angefertigte abdominale Sonographie normale Befunde zeigte und sich keine linksseitige Urolithiasis nachweisen liess (Urk. 9/15/2),
dass die Versicherte sodann seit dem 13. Juni 2003 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. D.___ steht, welcher im Bericht vom 13. Oktober 2004 (Urk. 9/18/5-7) eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode bei chronischem Schmerzsyndrom bei schleichendem Beginn vor ungefähr sieben Jahren diagnostizierte und der Beschwerdeführerin als Hotel- und Lingeriemitarbeiterin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juni 2004 attestierte, und er bei stationärem Gesundheitszustand die Weiterführung einer kombinierten Psychopharmaka- und Psychotherapie empfahl (Urk. 9/18/6),
dass Dr. D.___ gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 7. Oktober 2004 in psychischer Hinsicht von einer Einschränkung beim Konzentrations- und Auffassungsvermögen, bei der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit ausging und diese Einschränkungen auf die depressive und schmerzbedingte Hemmung zurückführte (Urk. 9/18/4), er eine leichte Teilzeittätigkeit als wünschenswert erachtete, jedoch aus somatischen Gründen nicht als realisierbar betrachtete,
dass die Beschwerdeführerin am 6., 12. und 19. April 2006 im A.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt worden ist (Urk. 9/23/1-24),
dass der Internist Dr. E.___ die Beschwerdeführerin als wach, bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert erlebt hat, sie auf ihn etwas traurig und resigniert gewirkt, sich aber um differenzierte Antworten bemüht habe (Urk. 9/23/6),
dass ihm die mnestischen und kognitiven Funktionen als intakt erschienen, sich der formale und inhaltliche Gedankengang als unauffällig erwies, der Internist weiter von einer rat- und hoffnungslosen zum depressiven Pol hin verschobenen Grundstimmung berichtete, das Bestehen eines sozialen Rückzugs mit Initiative- und Interesseverlust erwähnte und ihm eine psychomotorische Antriebsgehemmtheit auffiel,
dass die allgemeine Untersuchung des Bewegungsapparats vom 6. April 2006 nichts Auffälliges oder Anormales ergeben hat, die Versicherte entspannt und ohne Leidensdruck über eine Stunde da gesessen und sich ohne Schonbewegungen aus- und wieder angekleidet habe, ein unauffälliges Bewegungsmuster sowie ein hinkfreier Gang mit problemlos durchführbarem Zehen- und Fersengang feststellbar gewesen seien (Urk. 9/23/7),
dass sie einzig bei sämtlichen Bewegungen Endphasenschmerzen angegeben habe, jedoch alle Gelenke frei beweglich gewesen seien, kein Aufrichteschmerz beklagt worden sei, keine Atrophien im Bereich der oberen Extremitäten festzustellen gewesen seien, sich bei frei beweglichen Hüftgelenken jedoch spondylogene Schmerzen hätten auslösen lassen und schliesslich 12 von 18 Fibromyalgietenderpoints, mit Betonung der rechten Körperhälfte, positiv gewesen seien,
dass die neurologische Untersuchung symmetrische, besonders lebhafte Muskelreflexe an allen vier Extremitäten ergeben habe und weder Sensibilitätsstörungen, noch Paresen und Koordinationsstörungen vorhanden gewesen seien (Urk. 9/23/7),
dass der Rheumatologe Dr. F.___ auf Grund der Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule im Bereich der Lendenwirbelsäule nur unwesentliche und im Bereich der Halswirbelsäule keine degenerativen Veränderungen feststellen konnte und - trotz der seitens der Versicherten geklagten Beschwerden (Urk. 9/18/6 und Urk. 9/23/5) wie Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken, Schulterregion, Rücken, besonders lumbosakral mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Extremitäten, fehlende muskuläre Kraft, allgemeine Schwäche, erhöhte Müdigkeit - ausser einem chronischen Panvertebralsyndrom bei linksbetonter Skoliose der Lendenwirbelsäule und minimalen tieflumbalen degenerativen Veränderungen mit zunehmender Schmerzgeneralisierung im Sinne einer Fibromyalgie keine weiteren Diagnosen stellen konnte (Urk. 8/23/19),
dass Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie, die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 19. April 2006 wach, bewusstseinsklar, im Kontakt sehr zurückhaltend, abwartend, mit formal unauffälligem Gedankengang, kohärent, inhaltlich etwas auf die Schmerzsymptomatik fixiert erlebte, wobei sie sich bei anamnestischen Fragen davon habe lösen können; affektiv sei die Versicherte nur teilweise spürbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen, ins Depressive verschoben, im Affekt sei sie unsicher, hilflos, ratlos, deprimiert, innerlich angespannt, hintergründig leicht gereizt gewesen und bezüglich der Zukunft habe sie auf ihn dysphorisch und ängstlich gewirkt (Urk. 8/23/23),
dass dem Gutachten sodann zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Auftreten der Schmerzen "funktioniert" habe, den Haushalt geführt, die Kinder erzogen und daneben auch noch zu 100 % gearbeitet habe, sie jetzt aber durch die chronischen Schmerzen in ihrem sozialen Alltag sehr eingeschränkt und nun seit über zwei Jahren arbeitsunfähig sei,
dass der Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:F 32.00) diagnostizierte und die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/23/24),
dass gestützt auf die einzelnen fachärztlichen Abklärungen und in Kenntnis der vollständigen Akten von den Ärzten des A.___ im Gutachten vom 11. Mai 2006 ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule, minimalen tieflumbalen degenerativen Veränderungen und zunehmender Schmerzgeneralisierung im Sinne einer Fibromyalgie diagnostiziert wurde, das sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke (Urk. 8/23/14),
dass hingegen die leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:F 32.00) gemäss der Beurteilung der begutachtenden Fachärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 8/23/14), und die Gutachter der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % attestierten (Urk. 9/23/16),
dass das Gutachten vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/23), welches auf umfassenden Untersuchungen, einschliesslich der Vorakten basiert, in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und plausibel ist und die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352) erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt,
dass demnach auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen und von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist,
dass der von der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 - und damit nach Abschluss des Schriftenwechsels - eingereichte, auf der Konsultation vom 4. April 2007 beruhende Bericht der H.___klinik vom 11. April 2007 (Urk. 11) zwar zu beachten ist, da er die im Gutachten des A.___ gestellten Diagnosen grundsätzlich bestätigt und daher den Krankheitsverlauf vor Erlass der angefochtenen Verfügung betrifft (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194), jedoch an den überzeugenden Schlüssen des Gutachtens des A.___ nichts zu ändern vermag, da er lediglich eine Bestandesaufnahme des gesundheitlichen Zustandes anlässlich des Kontrolltermins vom 4. April 2007 darstellt, dem Bericht keine Veränderungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen sind und er auch keine Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit enthält,
dass auf Grund der ungünstigen Wirbelsäulenstatik bei lumbaler Skoliose zwar rückenbelastende Tätigkeiten, mithin vorwiegend sitzende, stehende oder mit repetitivem Heben von Lasten über acht bis zehn Kilogramm verbundene Arbeiten ungünstig und zu vermeiden sind (Urk. 8/23/20),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht die ihr aus ärztlicher Sicht attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten kann, dabei wechselbelastende Arbeiten mit häufigem Wechsel der Körperposition und ohne wesentliche Hebe- und Tragebelastung jedoch ohne erhöhte Anforderungen an das Arbeitstempo, mithin keine Akkordarbeit, zumutbar sind,
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 7. Mai 2003 [I 714/2002]), vorliegend nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, demnach im Jahr 2004 erzielbar gewesen wären,
dass zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der ersten Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz seit 1996 nie mehr als Hotel- und Lingeriemitarbeiterin tätig gewesen ist (Urk. 9/23/3 und 9/9), sondern in verschiedenen Fabriken, unter anderem als Lagermitarbeiterin (Urk. 9/11), und zuletzt als Verkäuferin bei der I.___ AG (Urk. 9/10) gearbeitet hat,
dass die Beschwerdegegnerin von einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'129.-- ausging und diesem das bei der Firma I.___ AG im Jahr 2002 erzielte Einkommen von Fr. 3'200.-- zuzüglich des 13. Monatslohnes, angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2005), zugrunde legte (Urk. 9/27/4 in Verbindung mit Urk. 9/10/2),
dass der Einkommensvergleich jedoch auf den für einen allfälligen Rentenbeginn massgebenden Zeitpunkt, vorliegend mithin bezogen auf das Jahr 2004 durchzuführen ist, da das Wartejahr ab dem 28. Februar 2003 als eröffnet zu gelten hat (Urk. 9/12/1),
dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle als Verkäuferin in der Zeit vom 11. Februar 2002 bis zum 31. Juli 2002 während rund fünf Monaten brutto Fr. 20'213.-- verdient hat (Urk. 9/10/6 und Urk. 9/9/1), weshalb sich umgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 42'809.-- ergibt (Fr. 20'213.-- : 5 2/3 Monate x 12) und das Valideneinkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2004 einen Wert von Fr. 44'103.-- erreicht (Fr. 42'809.-- zuzüglich 1,7 % per 2003 und zuzüglich 1,3 % per 2004; Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 90 Tabelle B10.2 [Lohnentwicklung Sektor M, N, O Dienstleistungen]),
dass für das Invalideneinkommen, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (vgl. die periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] Tabelle TA1) abzustellen ist (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist,
dass der Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen im Jahr 2004 monatlich Fr. 3'893.-- beziehungsweise im Jahr Fr. 46'716.-- (Fr. 3'893.-- x 12) betragen hat, wobei ausserdem zu berücksichtigen gilt, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb die Tabellenwerte auf die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) umzurechnen sind,
dass sich somit ein unter Berücksichtigung einer aus medizinischer Sicht zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'009.25 ergibt,
dass ausgehend vom Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 44'103.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'094.-- resultiert, welche mit 22,8 % die rentenbegründende Grenze von 40 % bei weitem nicht erreicht,
dass sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändert, wenn das von der Beschwerdegegnerin angenommene, nicht nachvollziehbare höhere Valideneinkommen von Fr. 45'129.-- einem um einen bei teilzeiterwerbstätigen Frauen grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzug von 10 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 13. Februar 2006, I 618/05, Erw. 4.4.3) herabgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 30'608.30 gegenüber gestellt würde,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2007 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stiftung K.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).