IV.2007.00135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 4. Juni 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 24. Juli 2002 meldete sich P.___ wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/11, Urk. 8/12) und beruflichen (Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/13) Verhältnisse sprach Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,  dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 8/27) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente zu. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/56) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. August 2005 (Urk. 8/69; Prozess Nr. IV.2004.00115) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 8/56) aufhob und die Sache unter anderem zu ergänzenden psychiatrischen Abklärungen und zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2002 an die IV-Stelle zurückwies. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Im Rahmen des Inkrafttretens der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 nahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) unter Beibehaltung des Invaliditätsgrades von 61 % eine Überführung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente in eine Dreiviertelsrente vor. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2006 (Urk. 8/80) Einsprache. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) wiedererwägungsweise auf und trat demnach auf die Einsprache nicht ein.

2.       Gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2006 erhob P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
         "1.      Die Verfügung sei aufzuheben und meinem Mandanten eine ganze Rente               zuzusprechen.
          2.      Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen der Verfügung über die               Rentenberechtigung ab dem 1.6.02 (es muss wohl heissen: zu sistieren).
          3.      Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein                unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu                   bewilligen.
         4.       Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. April 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wenn die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) wiedererwägungsweise aufgehoben hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn aufgrund dessen, dass der sich aus dem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/56) ergebende Invaliditätsgrad von 61 %, der inzwischen mit rechtskräftigem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2005 (Urk. 8/69) aufgehoben worden war, übernommen wurde, erweist sich die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente als offensichtlich unrichtig. In Nachachtung des genannten Urteils (Urk. 8/69) wäre die Beschwerdegegnerin vielmehr gehalten gewesen, insbesondere in psychischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vorzunehmen und erst danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 neu zu befinden. Dem Rückweisungsentscheid vom 30. August 2005 (Urk. 8/69) war jedenfalls mit dem Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79), welche lediglich die Überführung der halben in eine Dreiviertelsrente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad beinhaltete, nicht Genüge getan. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2), mit dem die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) aufgehoben wurde, als korrekt zu beurteilen. 
         Im Weiteren liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So entbehrt die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79), die auf dem gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheid (Urk. 8/56) beruht, jeglicher Grundlage und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht aufgehoben. Von einer Schlechterstellung des Versicherten kann unter diesen Umständen keine Rede sein, zumal die Abklärungen noch nicht abgeschlossen sind (Urk. 7).
         Demnach erweist sich die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
1.2     Soweit der Versicherte geltend macht, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) beschränkt hat, ohne sich über den materiellen Rentenanspruch zu äussern. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Abklärungen einen Vorbescheid und eine anfechtbare Verfügung erlassen, gegen die dem Beschwerdeführer wiederum das Beschwerdeverfahren offen steht.
1.3     Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte für das vorliegende Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). Dabei sind für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit die Verhältnisse massgebend, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben sind (BGE 125 II 275 Erw. 4b).
         Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte klar sein müssen, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/79) mangels Umsetzung des Urteils vom 30. August 2005 (Urk. 8/96) offensichtlich unrichtig war und Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 13. Dezember 2006 (Urk. 1) lediglich deren wiedererwägungsweise Aufhebung, nicht hingegen der materielle Rentenanspruch bildete. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erweist sich daher als offensichtlich aussichtslos. Daher kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung nicht entsprochen werden, ohne dass die übrigen Voraussetzungen noch geprüft werden müssen.
1.4     Schliesslich ist in den Akten keine Rückforderungsverfügung zu finden, so dass sich die Ausführungen zum Eventualantrag (Urk. 1 S. 4) bereits aus diesem Grund nicht als stichhaltig erweisen.
1.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

2.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Einritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
-   die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).