Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, leidet seit seinem Kleinkindesalter an einer neuralen Muskelatrophie (Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung; Urk. 29/7/1-4). Die Invalidenversicherung anerkannte dieses Leiden als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 383 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Urk. 29/10/1). Als Folge davon erhielt er diverse Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, so zum Beispiel Sonderschulung bis und mit dem Besuch der Oberstufe (Urk. 29/74/3). Mit Verfügung vom 17. Juni 1999 bewilligte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen vom 23. August 1999 bis Mitte Juli 2000 in Form eines Kaufmännischen Grundjahres im Sinne eines Vorbereitungsjahres in der Schule Y.___ (Urk. 29/77/1). Am 4. Mai 2000 folgte die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Tageshandelsschule zum Bürofachdiplom VSH bei der Schule Y.___ für die Zeit vom 21. August 2000 bis zum 13. Juli 2001 (Urk. 29/90/1). Bereits am 2. August 2000 hob die IV-Stelle diese Verfügung vom 4. Mai 2000 wieder auf, da zur Zeit berufliche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 29/95/1).
Am 24. August 2001 erging erneut eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen, mit welcher die IV-Stelle nunmehr Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Intensivkurses zum Multimedia Producer am Institut Z.___ in '___' - inklusive Praktikum beim Projekt '___' '[...]' - für die Zeit vom 27. Juni 2001 bis zum 28. Juni 2002 gut sprach (Urk. 29/102/1). Am 21. Dezember 2001 ergänzte die IV-Stelle ihren Kostengutspracheentscheid infolge eines Wechsels des Praktikumsortes (Urk. 29/115/1). Am 25. September 2002 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der Ausbildung zum Multimedia Producer Bachelor of Arts am Institut Z.___ während der Zeit vom 9. Dezember 2002 bis 8. Dezember 2003 (29/127/1). Schliesslich gewährte sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 zusätzlich Kostengutsprache für ein individuelles Coaching durch den Verein A.___ unter dem Titel "behinderungsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung" (Urk. 29/130).
Der Abschluss zur Ausbildung als Multimedia Producer erfolgte per 16. März 2004 (Urk. 29/214/1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2004 stellte die IV-Stelle demnach fest, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und der Versicherte nun ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Bei sich ändernden Verhältnissen könne er ein neues Gesuch einreichen (Urk. 29/151). In der Folge gestaltete sich die Stellensuche nicht wunschgemäss, und der Versicherte konnte erst per 1. Dezember 2004 eine Teilzeitstelle mit einem 15-%-Pensum bei der B.___ antreten (Urk. 29/213/1-3). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 hiess die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten vom 19. Oktober 2004 um Arbeitsvermittlung (Urk. 29/161) gut, und sie gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung (Urk. 29/165). Am 20. Mai 2005 erfolgte der formelle Abschluss der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit der Begründung, trotz ihrer Bemühungen sei es nicht gelungen, innert angemessener Zeit eine passende Stelle zu finden (Urk. 29/188).
1.2 Mit Schreiben vom 3. September 2006 reichte X.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen für den Studiengang "Game Design" an der Schule C.___ ein (Urk. 29/198). Die IV-Stelle nahm das Gesuch als solches um ergänzende Ausbildung oder Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entgegen und stellte dem Versicherten einen negativen Vorbescheid zu, da durch diese Ausbildung keine behinderungsbedingten Mehrkosten entstünden und sich die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verbessere (Urk. 29/206). Daran hielt sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Peter Fertig mit Eingabe vom 29. Januar 2007 Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, es seien ihm die Kosten für eine berufliche Weiterausbildung zu ersetzen sowie ein Taggeld auszurichten. Eventuell seien ihm die Kosten für eine Umschulung zu ersetzen sowie ein Taggeld auszurichten. Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 29. Mai 2007 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 17), währenddem die IV-Stelle durch Stillschweigen auf Duplik verzichtete (Urk. 19 bis 21).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2006 hatte die IV-Stelle auch betreffend das Rentengesuch des Versicherten vom 30. Oktober 2006 (Urk. 29/202) einen negativen Entscheid in Aussicht gestellt (Urk. 29/216), dem Versicherten indessen - auf dessen Einwand vom 15. Februar 2007 hin (Urk. 29/238) - mit Verfügung vom 4. Juli 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 24/2).
3.2 Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 5. September 2008 Beschwerde erheben und die Erhöhung der Rente auf eine ganze, mindestens jedoch eine Dreiviertelsrente beantragen. Eventuell sei der Invaliditätsgrad gestützt auf ein medizinisches Gutachten festzustellen. Zudem ersuchte der Versicherte darum, dass das Gericht zuerst über die Rente entscheide, denn falls ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr resultiere, sei der Sinn einer Umschulung fraglich (Urk. 24/1). Die IV-Stelle beantragte am 3. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 28).
4. Am 9. September 2008 hat das Gericht die separat angelegten Beschwerdeverfahren IV.2007.00137 betreffend berufliche Massnahmen und IV.2008.00878 betreffend Rente vereinigt und das letztgenannte Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 24/4 und Urk. 25). Schliesslich hat das Gericht in Bezug auf beide Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Fertig als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten bestellt (Urk. 15 und Urk. 30).
5. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Dezember 2006; Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1).
In Bezug auf die Rente liegen dagegen Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Die Rentenfrage beurteilt sich daher für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen, im Zuge der 5. IV-Revision erlassenen Normen (BGE 130 V 329 und 445).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, inklusive berufliche Neu- und Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG kann nur diejenige berufliche Ausbildung gelten, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Umschulung ist dabei, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor, wobei für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, Erw. 6.1.2 mit Hinweisen).
2.4 Die berufliche Weiterausbildung in Form einer Neu- und Weiterausbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld ist einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Massnahme notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). Das bedeutet, dass versicherte Personen, die bereits zweckmässig eingegliedert sind und bei denen invaliditätsbedingt keine Notwendigkeit zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht, dennoch in den Genuss von Leistungen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kommen können (SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179 Erw. 2.3 [I 285/05]; BBl 2001 3257; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S 755 f.). Dementsprechend ist es unter dem Titel der beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unerheblich, ob (auch) andere als gesundheitliche Gründe zum Antritt einer entsprechenden Zusatzausbildung geführt haben.
Der Gegenstand der Leistung ist bei der beruflichen Weiterausbildung jedoch auf wesentliche invaliditätsbedingte Mehrkosten (Transporte, Übersetzungskosten für Hörbehinderte etc.) beschränkt (Art. 16 Abs. 2 Ingress in Verbindung mit Abs. 1 IVG; Art. 5bis IVV); die üblichen Kosten einer Weiterbildung (Kursgebühren, Material, Übernachtungskosten, Lohnausfall, Spesen usw.) werden nicht durch die Invalidenversicherung finanziert (BBl 2001 3257; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 24. Juli 2008, 9C_652/2007, Erw. 3).
2.5 Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 7 Erw. 1c/cc S. 14 erkannt und was auch nach den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG noch Geltung hat, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (BGE 121 V 186; AHI 2000 S. 190 f. Erw. 2a, I 328/98).
Als invalid Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei tritt der leistungsspezifische Versicherungsfall dann ein, wenn der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht hat; nach der Rechtsprechung trifft dies zu, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 Erw. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 490).
2.6 Ob der Versicherte Anspruch auf eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG hat, richtet sich nach dem Gesagten insbesondere danach, ob er ein vor Eintritt der soeben umschriebenen Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen, das heisst während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hat und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Nach dem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Multimedia Producer Bachelor of Arts erzielte er ab Dezember 2004 in seinem 15%-Teilzeitpensum bei der B.___ ein Erwerbseinkommen, wobei er grundsätzlich zu einem Monatslohn von Fr. 825.-- angestellt war. Im Dezember 2004 bezifferte sich das tatsächlich erzielte Einkommen des Versicherten auf Fr. 720.--. 2005 betrug der Verdienst an fünf Monaten Fr. 1'120.-- und an sechs Monaten Fr. 720.--. Das effektiv vereinbarte Monatseinkommen von Fr. 825.-- erzielte der Beschwerdeführer von Januar bis November 2006 (Urk. 29/213/2).
Demgegenüber betrugen drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente ab 1. Januar 2003 bis Ende 2004 Fr. 791.25 (Fr. 1'055.-- x 0.75) sowie ab 1. Januar 2005 bis Ende 2006 Fr. 806.25 (Fr. 1'075.-- x 0.75; Art. 37 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie je Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen 03 und 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO).
Der Beschwerdeführer war bis und mit Ende November 2004 nicht regelmässig, sondern nur an einzelnen Monaten erwerbstätig (Urk. 29/211/2). Erst - aber immerhin - ab Dezember 2004 erzielte er ein regelmässiges Einkommen und bis zum Mai 2005 erreichte er während sechs Monaten ein drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erreichendes durchschnittliches Einkommen (Urk. 29/211 und 213), nämlich ein solches von Fr. 807.50 [720.-- zuzüglich (5 x 825.-- = ) Fr. 4'845.-- dividiert durch 6]. Die leistungsspezifische Invalidität trat jedoch früher ein, nämlich spätestens am 1. Januar 2005. Denn alle den Versicherten behandelnden respektive beurteilenden Arztpersonen gingen von einer spätestens in diesem Zeitpunkt eingetretenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der an sich leidensangepassten Tätigkeit als Multimedia Producer aus (Erw. 4.3 unten). Der Versicherte hat seine Rente zwar erst ab Oktober 2005 zugesprochen erhalten. Dies begründet sich jedoch mit der verspäteten Gesuchstellung, welche am 10. Oktober 2004 erfolgt ist (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; Urk. 29/258/6; Urk. 29/259/1). Dass der Versicherte spätestens am 1. Januar 2005 zu 50 % arbeitsunfähig war, entspricht im Übrigen auch dessen eigener Auffassung. Damit resultierte aber angesichts dessen, dass die Tätigkeit als Multimedia Producer als behinderungsangepasst gelten kann (Urk. 29/248/5 Ziff. 10), nebst einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch eine minimale Erwerbsunfähigkeit des Versicherten in der gleichen Höhe und somit - ebenfalls spätestens ab dem 1. Januar 2005 - eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %. Infolgedessen war die bezogen auf die Umschulung leistungsspezifische Invalidität spätestens am 1. Januar 2005 eingetreten. Der Versicherte hat demnach vor Eintritt der Invalidität noch kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielen können, weshalb kein Anspruch auf eine Umschulung besteht.
2.7 Bei der beruflichen Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG beschränkt sich der Anspruch auf wesentliche invaliditätsbedingte Mehrkosten (Erw. 2.4 oben). Der Beschwerdeführer macht indessen selbst nicht geltend, dass ihm beim Studiengang "Game Design" an der Schule C.___ im Vergleich mit Studenten ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, weshalb unter diesem Titel kein Anspruch besteht. Auch folgt aus einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kein Taggeldanspruch, wie Art. 22 Abs. 5 IVG ausdrücklich festhält. Auch insoweit ist deshalb der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen und die Beschwerde unbegründet.
3.
3.1 Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Der Versicherte lässt geltend machen, gemäss Prof. Dr. D.___, Spezialarzt für Neurologie, sei ab 2006 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) nehme dagegen ohne weitere Begründung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an. Der neueste Bericht von Prof. D.___ von 2008 sei widersprüchlich, in welchem dieser eine 49%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit annehme. Zudem sei der Bericht Prof. D.___s erst nach der angefochtenen Verfügung ergangen und daher nicht zu berücksichtigen. Ferner sei auch der RAD von einer Progredienz der Krankheit des Versicherten ausgegangen, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb sich der Gesundheitszustand nun verbessert haben sollte. Zudem müsse gestützt auf die zahlreichen, beim Beschwerdeführer bestehenden Beeinträchtigungen ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden. Somit ergebe sich auch bei einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 62.5 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Wenn der Beschwerdeführer nicht ohnehin mindestens eine Dreiviertelsrente erhalte, müsse ein Gutachten erstellt werden (Urk. 24/1).
Demgegenüber verwies die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort auf den ausführlichen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. Mai 2007 (Urk. 29/248) und auf die Invaliditätsbemessung durch die IV-Berufsberatung vom 3. November 2007 (Urk. 29/251). Daraus ergebe sich die Angemessenheit einer halben Rente (Urk. 28).
4.2 Das Spital E.___, Abteilung Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. März 2004 eine Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung. Es ging dabei von einer momentan 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Multimedia Producer aus. In Zukunft könne die Arbeitsfähigkeit allenfalls durch verminderte Kraft eingeschränkt sein und müsse dann neu beurteilt werden. Es zeigten sich die typischen Befunde bei Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung mit distal verminderter Trophik und verminderter Kraft an oberen und unteren Extremitäten, mit nicht auslösbaren Muskeleigenreflexen und auch eine verminderte Sensibilität distal. Es seien ausgeprägte Plattfüsse beidseits sowie eine rechtskonvexe Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Gegenkrümmung im Brustwirbelsäulenbereich vorhanden. Zusätzlich bestünden beim Versicherten Flexionskontrakturen der Finger beidseits sowie auch im Handgelenk mit eingeschränkter Radialflexion. Früher habe der Versicherte Handschienen zur Kontrakturprophylaxe im Bereich der Finger verwendet. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Längerfristig könnte der Versicherte bezüglich Gehfähigkeit eingeschränkt und allenfalls auf Gehhilfe angewiesen sein. Auch die verminderte rohe Kraft im Bereich der Hände könnte sich später allenfalls auf seinen Beruf als Multimedia Producer auswirken. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, die Arbeitsfähigkeit könne aber durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Ergänzende medizinische Abklärungen seien im Moment nicht nötig, später aber schon (Urk. 29/148/5). Im ähnlichen Sinn äusserte sich das Spital E.___ am 2. August 2004 gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Frage nach einer Hilflosenentschädigung (Urk. 29/157/6).
Am 9. November 2006 stellte Dr. med. F.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Rahmen der Beurteilung eines Hilfsmittelanspruches fest, die Krankheit des Versicherten sei langsam progredient. Dies zeige sich krankheitstypisch in der langsam zunehmenden Verschlechterung der Kraft in den Händen und in der Stabilität der Füsse (Urk. 29/208/3).
Der nächste Arztbericht, der namentlich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeholt wurde, stammt von Prof. D.___ und datiert vom 14. März 2007. Er erhob eine hereditäre sensomotorische Neuropathie mit Stimmbandparese und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der Tätigkeit als Internetgrafiker auf 50 % ab 1. Januar 2005 und 100 % ab 2. Januar 2006. Der Versicherte beklage eine zunehmende Gangverschlechterung und Behinderung im Alltagsleben wegen schwerer Lähmung und Atrophie der Hand- und Fussmuskulatur. Prof. D.___ erlebte den Versicherten im Gespräch als unauffällig und verwies auf dessen Heiserkeit sowie auf vorübergehende Doppelbilder bei Okulomotoris-Parese, weswegen er konsultiert worden sei. Das Gehen sei ausgeprägt vermindert "mit Fallfüssen". Einbeinstehen und -hüpfen seien nicht möglich. Im Bereich der Arme bestehe eine schwere Behinderung der Feinbewegungen. Ferner verwies Prof. D.___ auf eine ausgeprägte Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur. Der Faustschluss sei relativ gut, Fingerspreizen und Feinbewegungen seien dagegen ausgeprägt eingeschränkt. Es bestünden ein Kleinwuchs und eine Kyphoskoliose. Der Versicherte trage beidseits Orthesen mit Fussschienen bei vollständigen Fallfüssen. Therapeutische Massnahmen seien nicht möglich, höchstens weitere Orthosen im Hinblick auf die Hand- und Fingerfunktionen. Er hielt ebenfalls dafür, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere, und meinte, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern (Urk. 29/243/1 f.).
Am 4. Mai 2007 untersuchte Privatdozent Dr. med. G.___ vom RAD den Versicherten. Dessen Bericht datiert vom 14. Mai 2007 (Urk. 29/248). Auch Dr. G.___ hielt fest, bei der beim Versicherten erstmals 1987 diagnostizierten hereditären motorischen und sensiblen Neuropathie Typ I (Typ Charcot-Marie-Tooth) handle es sich um eine langsam progrediente neurodegenerative Erkrankung mit einer langsam fortschreitenden, von den Extremitäten distal aufsteigenden Muskelschwäche sowie auch Sensibilitätsstörungen an den Extremitätenenden. Gehen, Ganzkörperleistungen, aber insbesondere auch feinmotorische Leistungen seien dadurch deutlich beeinträchtigt. Weiter bestehe seit vielen Jahren eine Mitbeteiligung der Kehlkopfmuskulatur, die zu einer heiseren Stimme und einer schwer verständlichen Sprechweise führe. Die Erkrankung zeige bisher über die Jahre Progredienz, was mit einem zunehmenden Handicap einhergehe. Für die letzte Zeit seien zunehmende Extensionsdefizite der Finger beschrieben worden, so dass die volle Fingerstreckung nicht mehr möglich sei. In den Aktivitäten des täglichen Lebens brauche der Versicherte allgemein vermehrt Zeit zu deren Verrichtung sowie zum Teil auch Hilfestellung, zum Beispiel bei der Körperpflege und teilweise beim Anziehen. Bei der Führung des Haushalts werde er von der Mutter und von einem Reinigungsdienst unterstützt. Die Fortbewegung mit dem öffentlichen Verkehr sei möglich, nehme jedoch vermehrt Zeit in Anspruch. Das aktuelle Studium an der Kunsthochschule Zürich auf dem Gebiet Game-Design sei nach eigenen Angaben möglich. Der Studienerfolg sei ausreichend. Die Zielvorstellung des Versicherten sei die Aufnahme einer Berufstätigkeit in diesem Spezialbereich, wobei diese vor allem am Computer ausgeübt werden könne. Mit der hereditären Neuropathie und den deutlich ausgeprägten Lähmungen an den distalen Extremitäten sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Der Versicherte sei bisher nie voll arbeitstätig gewesen. Die gegenwärtige Berufstätigkeit in der Computerbranche im Ausmass von 16 % könne als behinderungsangepasst angesehen werden. In einer solchen Computertätigkeit mit Benützung des Internets sowie in einer andern angepassten Tätigkeit könne ab sofort von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Einschränkungen ergäben sich durch die allgemein verlangsamte Mobilität sowie die beeinträchtigten feinmotorischen Fähigkeiten, was neben einer Verlangsamung und Erschwerung der Aktivitäten des täglichen Lebens auch zu einer Beeinträchtigung der Arbeit am Computer führe. Bei voller mentaler Leistungsfähigkeit, die sich auch durch das gegenwärtige Studium dokumentiere, sei eine Arbeit im IT-Bereich zumutbar und auch therapeutisch sinnvoll. Aufgrund der Sprechdefizite empfehle sich keine Arbeit mit Kundenkontakt.
Am 21. Juli 2008 erstattete Prof. D.___ der IV-Stelle nochmals Bericht über den Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 29/270). Er hielt fest, es bestünden schwerste periphere Paresen mit massivster Muskelatrophie. Der Faustschluss sei "noch relativ gut", das Fingerstrecken aber stark bis ausgeprägt behindert. Dasselbe gelte für das Fingerspreizen. Im Bereich der Füsse sei der Versicherte vollständig paretisch. Mit beidseitigen Heidelbergerschienen sei er hinkend gehfähig. Zudem bestehe "Heiserkeit mit zum Teil dann Aphonie für wenige Sekunden". Bezüglich Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit hielt Prof. D.___ auch die psychischen Ressourcen für eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Behinderung in den alltäglichen Verrichtungen. Prof. D.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Internet-Grafiker von 50 % ab 1. Januar 2005 und von 100 % ab 2. Januar 2006 aus. Demgegenüber hielt er fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 49 %.
4.3 Alle den Versicherten behandelnden respektive beurteilenden Arztpersonen gingen von einer progredienten Krankheitsentwicklung aus. So war das Spital E.___, Abteilung Neurologie, in seinem ausführlichen Bericht vom März 2004 noch von einer momentan 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Multimedia Producer ausgegangen (Urk. 29/157/6), währenddem Prof. D.___ dann am 14. März 2007 eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit als Internetgrafiker von 50 % ab 1. Januar 2005 und 100 % ab 2. Januar 2006 angenommen hat (Urk. 29/243/1 f.). Auch Dr. G.___ vom RAD billigte in seinem ausführlichen, auf eigener Untersuchung, aber auch auf den medizinischen Vorakten gründenden Bericht dem Versicherten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Computertätigkeit mit Benützung des Internets sowie in einer andern angepassten Tätigkeit zu (Urk. 29/248). Im zweiten Bericht vom 21. Juli 2008 äusserte sich Prof. D.___ widersprüchlich. Einerseits hielt er an einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Internet-Grafiker von 50 % ab 1. Januar 2005 und von 100 % ab 2. Januar 2006 fest. Andererseits befand er, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 49 % (Urk. 29/270).
Die vom Versicherten gelernte Tätigkeit in der Computerbranche als Multimedia Producer scheint gemessen an den Folgen seiner Krankheit bereits behinderungsangepasst zu sein. Dies ist vom Versicherten nicht in Abrede gestellt worden, auch wenn er der Auffassung ist, die Weiterausbildung an der Zürcher Hochschule für Gestaltung und Kunst würde ihm noch mehr berufliche Perspektiven eröffnen. So gesehen spricht auch die zweite Beurteilung durch Dr. D.___ nicht gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Multimedia Producer. Denn die behinderungsangepasste Tätigkeit, in welcher auch Prof. D.___ in seinem zweiten Bericht dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, übt der Versicherte bereits teilzeitlich aus. Im Übrigen kann dieser zweite Bericht Prof. D.___s vom 21. Juli 2008 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus Berücksichtigung finden, erging er doch nur wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2008 (Urk. 24/2), welche den zeitlichen Rahmen für die Beurteilung der Beschwerde bildet (oben, Erwägung 1). Eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % kann dem Beschwerdeführer damit umso mehr zugebilligt werden, als er in der Lage ist, einerseits eine Teilzeittätigkeit von 15 % und anderseits daneben an der Schule C.___ ein anspruchsvolles Studium zu bewältigen.
4.4 Die Festsetzung des Valideneinkommens mit Fr. 73'395.-- ist nicht umstritten und scheint angemessen (Urk. 29/251). Hingegen ist strittig, ob der von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens getätigte Abzug von 10 % zu tief angesetzt ist. Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung den Abzug damit, dass der Versicherte nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er in der Lage sei, in diesem Rahmen mit voller Leistung zu arbeiten (vgl. Urk. 29/251). Dies trifft allerdings aufgrund der medizinischen Akten klar nicht zu.
Bei einem möglichen Beschäftigungsgrad von 50 % ist zunächst ein Abzug von 10 % unter dem Titel "Einbusse wegen Teilzeitarbeit" gerechtfertigt, wie er dem Versicherten von der IV-Stelle zugebilligt worden ist. Denn teilzeitlich arbeitende Männer können bis zu 25 % weniger verdienen als vollzeitlich arbeitende Kollegen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, S. 24 f.).
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist aber auch, dass beim Beschwerdeführer allgemein eine schwere Behinderung der Feinbewegungen besteht und insbesondere das Fingerspreizen ausgeprägt eingeschränkt ist (Urk. 29/243/1 f.). Auch Dr. G.___ vom RAD betonte, Ganzkörperleistungen, aber insbesondere auch feinmotorische Leistungen seien deutlich beeinträchtigt, und er wies auf Extensionsdefizite der Finger, die allgemein verlangsamte Mobilität sowie die beeinträchtigten feinmotorischen Fähigkeiten hin, was neben einer Verlangsamung und Erschwerung der Aktivitäten des täglichen Lebens auch zu einer Beeinträchtigung der Arbeit am Computer führe (Urk. 29/248). Diese zusätzlichen Leistungseinschränkungen, welche zwangsläufig auch innerhalb des 50%-Pensums zu einer verlangsamten, im Vergleich mit nicht behinderten Personen eingeschränkten Arbeitsweise führen müssen, sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Zu einer weiteren Benachteiligung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt schliesslich der Umstand, dass für den Versicherten wegen seiner sprachlichen Defizite kein Kundenkontakt möglich ist. Insgesamt ist deshalb ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen gerechtfertigt.
4.5 Demnach resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 29'358.-- (50 % von Fr. 73'395.--, abzüglich 20 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'395.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60 %, was zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führt. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die beruflichen Massnahmen und obsiegt in Bezug auf die Rentenhöhe teilweise, wobei ihm das sogenannte "Überklagen" nicht zum Nachteil gereichen darf. Denn eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt sich in solchen Fällen nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 23. Oktober 2008, 9C_672/2008, Erw. 5.3.1), wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.2 Dem Beschwerdeführer steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der unentgeltlichen Rechtsbeistand hat mit zwei Honorarnoten vom 17. März 2009 (Urk. 34/1 und 2) insgesamt einen Aufwand von 30,5 Stunden für beide Verfahren geltend gemacht und seinen Anspruch gesamthaft auf Fr. 6'775.70 beziffert. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache sowie vor dem Hintergrund, dass den beiden vereinigten Prozessen praktisch identische Verwaltungsakten sowie derselbe Sachverhalt zugrunde liegen und keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, als zu hoch. Im Einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:
In Bezug auf das Verfahren IV.2008.00878 betreffend Rente bestand für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Einreichen der Beschwerdeschrift vom 5. September 2008 (Urk. 24/1) seitens des Gerichtes kein Anlass mehr, um aktiv zu werden. Augenscheinlich betrifft dies den Posten "Stud. Vorbescheid IV betr. Hilflosenentschädigung", zumal die Frage nach der Hilflosenentschädigung vor dem Gericht gar nie zur Diskussion gestanden ist. Fragwürdig und nicht näher spezifiziert sind auch die Aufwände für drei der vier nachfolgend aufgeführten Telefonate.
Im Verfahren IV.2007.00137 (berufliche Massnahmen) werden sodann Aufwände für "Tel. Drittperson" und "Rechtsstudium" geltend gemacht, deren Berechtigung zweifelhaft ist, denn es ist davon auszugehen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand des Versicherten mit den rechtlichen Grundlagen für den Fall vertraut war. Überhöht ist sodann der geltend gemachte Aufwand von 12,75 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift, welche - ohne die Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - inklusive Anträge nur gut sieben Seiten umfassende formell- und materiellrechtliche Ausführungen enthält. Realistisch und angemessen sind zwei Stunden Aufwand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift. Für die vierseitige Replik sind insgesamt drei und für die Spezifizierung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zwei weitere Stunden anzuerkennen. Daraus ergibt sich bei einem Gesamtaufwand von 15 Stunden und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- respektive unter Aufrechnung eines angemessenen Anteils für die Barauslagen (wiederum zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 3'500.--.
Betreffend das Verfahren IV.2008.00878 (Rente) sind angesichts dessen, dass praktisch dieselben Akten zur Diskussion standen wie im Verfahren IV.2007.00137, eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der sechseinhalb Seiten umfassenden Beschwerdeschrift - diesmal inklusive Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - angebracht. Daraus totalisiert ein Aufwand von sechs Stunden und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'291.-- beziehungsweise wiederum unter Aufrechnung eines angemessenen Anteils für die Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 1'500.--.
Damit ist für die beiden Beschwerden insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- festzusetzen, wobei so dem Umstand, dass die Parallelität der beiden Verfahren zu merklich weniger Zeitaufwand geführt haben muss, angemessen Rechnung getragen ist. Die Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin ist infolgedessen auf Fr. 2'500.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Im Mehrbetrag ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2007 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2006 betreffend berufliche Massnahmen wird abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. September 2008 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2008 betreffend Rente aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Fertig, mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).