IV.2007.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 25. April 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Herr Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur&Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), A.___, geboren 1973, mit Verfügungen vom 15. Oktober 2004 (Urk. 15/60) beziehungsweise vom 26. November 2004 (Urk. 15/62) mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe Rente zugesprochen hatte,
nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache vom 10. Januar 2005 (Urk. 15/63) mit undatiertem Einspracheentscheid und Verfügungen vom 5. beziehungsweise 8. Februar 2007 ab November 2001 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63% eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte (Urk. 2, Urk. 11/1-3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, als dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 zur Beschwerdeantwort und insbesondere zur Stellungnahme betreffend die Eröffnung der Entscheide gegenüber weiteren mitbetroffenen Sozialversicherern aufgefordert (Urk. 8) und ihr mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 12) die zwischenzeitlich vom Versicherten eingereichte Eingabe vom 7. März 2007 (Urk. 10) samt den Verfügungen vom 5. beziehungsweise 8. Februar 2007 (Urk. 11/1-3) ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt worden ist,
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. April 2007 (Urk. 14),


in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B.___ Zahlungen an einen Versicherer der obligatorischen beruflichen Vorsorge leistete (Urk. 15/48 S. 147-150) und anzunehmen ist, dass auch an seinen vorherigen Arbeitsstellen Beiträge an die obligatorische berufliche Vorsorge bezahlt wurden (vgl. Urk. 15/37),
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des die Versicherungsleistungen auslösenden Unfalls am 6. November 2000 arbeitslos war und Arbeitslosentaggelder bezog, von welchen Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet wurden (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 15/48 S. 116, Urk. 15/78 S. 3),
dass die IV-Stelle in der Mitteilung des Beschlusses vom 24. August 2004 sowie im Feststellungsblatt vom 12. Dezember 2006 festhielt, es gebe keinen zuständigen BVG-Versicherer (Urk. 15/50 S. 4, Urk. 15/87 S. 5),
dass die IV-Stelle je eine Kopie der Verfügungen vom 15. Oktober 2004 (Urk. 15/60) und 26. November 2004 (Urk. 15/62) sowie des Einspracheentscheids und der Verfügungen vom 5. beziehungsweise 8. Februar 2007 (Urk. 2, Urk. 11/1-3), mit welchen sie dem Beschwerdeführer eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente zusprach, der Steuerbehörde, dem Vertreter des Beschwerdeführers sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), jedoch keine dem obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherer zugestellt hat,
dass arbeitslose Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind oder sie Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen und einen koordinierten Tageslohn nach den Art. 4 oder 5 erzielen,
dass somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, zumal er - wie oben erwähnt - zum einen vor dem Unfall Pensionskassenbeiträge bezahlt hat und zum anderen gemäss der Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 4. November 2000 betreffend den Unfall vom 6. November 2000 ein BVG-Abzug vom Arbeitslosentaggeld vorgenommen wurde,
dass ein Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine von ihm erlassene Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch jenem zu eröffnen hat,
dass auch ein obligatorischer beruflicher Vorsorgeversicherer zu den Sozialversicherungsträgern gehört, welchen gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG eine sie berührende Verfügung zu eröffnen ist, und darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere eine rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle einen obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherer berührt,
dass die IV-Stelle auf die Aufforderung in der Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 8) hin nicht dazu Stellung nahm, ob und welchem BVG-Versicherer die Entscheide eröffnet wurden,
dass daher der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese den zuständigen obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherer ausfindig macht und die Verfügungen und den Einspracheentscheid ordnungsgemäss eröffnet,
         dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von ermessensweise Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre, hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge und ordnungsgemäss eröffne.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).