Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00139
IV.2007.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1974, erwarb nach dem Besuch der Sekundarschule im Jahr 1994 das Fähigkeitszeugnis als Retuscheurin (Urk. 8/2 S. 4, Urk. 8/10 S. 6). Zuletzt arbeitete sie auf ihrem Beruf beim Fotografen B.___ von April 1999 bis zur Kündigung per Ende Juli 2004 (Urk. 8/12 S. 12) zu 80 % und seit der Neuanstellung ab September 2006 zu 50 % (Urk. 8/8 S. 1 f., Urk. 8/41).
         Am 30. April 2004 hatte sich die Versicherte wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 8/5-8, Urk. 8/38) und sprach ihr nach Abklärungen der Berufsberatung (Urk. 8/20) mit Verfügung vom 24. November 2004 die Kosten für eine Umschulung zur Homöopathin gut (Urk. 8/19). Diese Ausbildung brach die Versicherte vorzeitig per Ende November 2005 ab (Urk. 8/34 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 2, Urk. 8/45 S. 5), worauf die ursprüngliche Verfügung vom 24. November 2004 aufgehoben wurde (Urk. 8/37). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die IV-Stelle die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 8/40), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 ab (Urk. 8/43). Die Versicherte hatte sich mit einem solchen Entscheid einverstanden erklärt, verlangte aber die Prüfung der Rentenfrage (Urk. 8/42). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 20. Oktober 2006 (Urk. 8/49) mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8/51) Einwand erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2007 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (beispielsweise im Haushaltsbereich) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage) - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig ist und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, was den rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ergebe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7), machte die Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1).

3.      
3.1     Es ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Berichte des Chiropraktors Dr. C.___ vom 24. November 2003 (Urk. 8/5 S. 10), der Rheumaklinik des D.___ (nachfolgend: E.___) vom 17. März 2004 (Urk. 8/5 S. 6 f.), von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 9. Mai 2004 (Urk. 8/5 S. 5) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. August 2006 (Urk. 8/38 S. 5 f.) medizinisch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2003 an einem chronischen zervikovertebralen respektiven zervikospondylogenen Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung (Protraktionsfehlstellung der Halswirbelsäule, thorako-lumbale Streckhaltung mit abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose) und Haltungsinsuffizienz leidet.
         Gestützt auf diese Berichte ist ausserdem erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. März 2004 in der angestammten Tätigkeit als Retuscheurin, welche Tätigkeit die Versicherte am Computer ausführte und die regelmässig aufgrund der statischen Belastung zu Halswirbelsäulenschmerzen führte (Urk. 8/5 S. 6 und S. 12), zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/5 S. 4 ff., Urk. 8/38 S. 5 f.). Ob sie in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 %, wie Dr. F.___ im Bericht vom 9. Mai 2004 ausführt (Urk. 8/5 S. 5), oder lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. G.___ vom 28. August 2006 (Urk. 8/38 S. 5 f.) behauptet (Urk. 1), kann anhand der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend festgelegt werden.
         Dr. G.___ bezieht sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in einer Erwerbstätigkeit und von 70 % in der Haushaltstätigkeit gemäss Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 8/38 S. 5 f.) nicht abschliessend und eindeutig auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit, sondern hält fest, dass zur seriösen Bestimmung der Arbeitsbelastbarkeit eine Abklärung auf der Ergonomiestation der Rheumaklinik des E.___ notwendig sei (Urk. 8/38 S. 6). Dies schliesst die von Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/5 S. 4 f.) zwar nicht aus, bestätigt diese aber auch nicht. Die Notwendigkeit der fachärztlich empfohlenen ergonomischen Abklärung erscheint zur genauen Bestimmung der Art und des Umfangs der körperlichen Belastbarkeit nachvollziehbar und sinnvoll. Vor diesem Hintergrund kann auf den Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, vom 9. Mai 2004, wonach nur bei Arbeiten mit wechselnden körperlichen Stellungen eine uneingeschränkte Belastbarkeit bestehe (Urk. 8/5 S. 4), nicht ohne Weiterungen abgestellt werden, zumal es sich bei Dr. F.___ nicht um einen Facharzt der Rheumatologie handelt. Ausserdem ist sein Bericht in der Begründung der medizinischen Situation und den gezogenen Schlussfolgerungen äusserst knapp und enthält keine genügende Anamnese respektive Auseinandersetzung mit der medizinischen Vorgeschichte. Damit erfüllt er nicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Weitere medizinische Berichte, die zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit Stellung nehmen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung, allenfalls zur Durchführung eines Ergonomietests oder eines funktionellen Belastungstests und zur fachärztlichen Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2     Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Invalideneinkommen auf Folgendes hinzuweisen:
         Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den Verdienstmöglichkeiten einer Person mit einem Handelsdiplom (KV-Salärempfehlungen 2005 Stufe C für 32-jährige) in der Höhe von Fr. 58'767.- respektive bei einem 80%igen Pensum nach einem leidensbedingten Abzug von 5 % von Fr. 44'663.- aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/47).
         Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2005 in Sachen K., I 30/05, Erw. 3.1). Dabei ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Ein Einkommen, das die versicherte Person theoretisch nach einer hypothetischen Umschulung erzielen könnte, darf ihr nur dann als Invalideneinkommen angerechnet werden, wenn diese sich nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG dieser zumutbaren Eingliederung widersetzt. Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erübrigt sich auch dann nicht, wenn die Verwaltung eine konkrete, Erfolg versprechende, zumutbare Eingliederungsmassnahme bezeichnet und die versicherten Person diese unmissverständlich abgelehnt hat (vgl. zum mit Anhang Ziff. 8 des ATSG aufgehobenen Art. 31 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. April 2001 in Sachen B., I 708/99, Erw. 1 und 2 b-d).
         Wie sich aus der Beschwerdeantwort und der Berechnung der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ergibt, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, vom Einkommen einer Person mit einem Handelsdiplom sei auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über kein solches verfüge, da sie aufgrund des Umschulungsanspruches und ihrer kognitiven Ressourcen eine solche Ausbildung hätte absolvieren können (Urk. 7, Urk. 8/47). Die Beschwerdeführerin hatte die im Rahmen beruflicher Massnahmen angefangene Ausbildung zur Homöopathin wegen Überforderung und Zunahme der Schmerzen vorzeitig per Ende November 2005 abgebrochen (Urk. 8/34 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 2, Urk. 8/45 S. 5). Gemäss Protokoll der Berufsberatung vom 5. Oktober 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Berufsberatung am 4. Oktober 2006 nach weiteren Besprechungen mit der Berufsberatung sodann telefonisch mit, dass sie zurzeit keine (weiteren) beruflichen Massnahmen wünsche, nachdem sie am 1. September 2006 ihre Tätigkeit als Retuscheurin zu 50 % wieder aufgenommen hatte (Urk. 8/45 S. 4 f., Urk. 8/41). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführerin seien zurzeit aus persönlichen Gründen keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 8/43). Auch wenn damit die Eingliederungsfähigkeit verneint wurde, hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG mit Bezug auf konkrete und zumutbare berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen, wenn die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, die Versicherte habe zu Unrecht objektiv und subjektiv zumutbare Eingliederungsmassnahmen abgelehnt. Dies unterliess die Beschwerdegegnerin jedoch. Sie ging somit beim Invalideneinkommen zu Unrecht von den Verdienstmöglichkeiten einer Person mit einem Handelsdiplom aus.
         Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab September 2006 wieder eine Erwerbstätigkeit ausübte, wird die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens für die Zeit ab September 2006 des Weiteren zu prüfen haben, ob von dieser konkreten Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ab September 2006 als erwerbstätige Retuscheurin auszugehen ist oder ob der Beschwerdeführerin (abhängig vom Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen) ein Stellenwechsel zu einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Grundsätzlich gilt der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin damit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes und zumutbares Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/aa).
3.3     Bei einer neuen Invaliditätsbemessung sind sodann in Beachtung des Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/51 S. 1 in Verbindung mit Urk. 1), dass sie ohne Gesundheitsschaden in der Lage wäre, zu 100 % zu arbeiten (Urk. 8/51 S. 1), sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 16. Mai 2004 seit dem 1. April 1999 in einem Teilzeitpensum zu 80 % erwerbstätig war (Urk. 8/8 S. 2), Abklärungen zur Statusfrage und zu den Gründen ihres reduzierten Arbeitspensums zu treffen und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
3.4     Falls ein Rentenanspruch in Frage kommt, ist erneut die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. Art. 7 und Art. 16 ATSG) zu berücksichtigen. Diese verlangt dann zwingend die vorgängige Prüfung einer Umschulung, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. März 2006 in Sachen T., I 405/05, Erw. 1, mit Hinweisen).

4.         Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen die erforderliche rheumatologische Abklärung durchführen zu lassen, die nötigen Abklärungen zur Statusfrage zu treffen und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Im Anschluss daran wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben, wobei vorgängig im Hinblick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gegebenenfalls erneute berufliche Abklärungen zu erfolgen haben. Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).