IV.2007.00140
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 7. Juli 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1962, arbeitete seit Mai 2003 als Hilfsarbeiter beim Baugeschäft A.___, B.___ (Urk. 7/21/1), als er am 18. Juni 2003 einen Arbeitsunfall erlitt (Urk. 7/23/8). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis per 12. September 2003 aufgelöst (Urk. 7/21/1). Am 29. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/5 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/51), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/21) ein. Ferner zog sie Akten des Unfallversicherers, darunter zwei Austrittsberichte der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/18/12-18, Urk. 7/29 = Urk. 7/32), bei (Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/23-24, Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/33-36, Urk. 7/61). Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, das am 6. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 7/57).
Mit Verfügung vom 6. April 2006 wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % sowohl das Rentenbegehren als auch das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/64 S. 2).
Gegen die Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/64) erhob der Versicherte am 26. April 2006 Einsprache (Urk. 7/65 = Urk. 7/67/1). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/76 = Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Januar 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Anordnung angemessener beruflicher Massnahmen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 12. März 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 14. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist das Vorliegenden eines invalidisierenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging sowohl in ihrer Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/64) als auch im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, weshalb es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/64 S. 2). Bezüglich des Anspruches auf berufliche Massnahmen hielt sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung nicht. Zudem sei eine Arbeitsvermittlung kaum Erfolg versprechend, da der Beschwerdeführer zu wenig Deutsch spreche und auch andere invaliditätsfremde Faktoren, wie beispielsweise die Aufenthaltsbewilligung F, im Raum stünden (Urk. 7/63 S. 6 unten, Urk. 6 S. 2 Ziff. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Es stimme nicht, dass er umfassend gutachterlich abgeklärt worden sei, da lediglich ein psychiatrisches Gutachten vorliege (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Zudem sei insbesondere der Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.). Gestützt auf die somatischen und psychischen Beeinträchtigungen sei er in seiner Erwerbsfähigkeit zu mindestens 70 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Ferner seien berufliche Massnahmen zu prüfen, da diese von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung abgelehnt worden seien (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 5. Mai 2004 hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchte, fest, derzeit sei ein stationärer Aufenthalt nicht indiziert. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde weiterhin bestätigt (Urk. 7/18/7).
In seinem Bericht vom 10. Mai 2004 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Stadtspital F.___ (F.___), der den Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 18. Juni 2003 operierte (Urk. 7/11/1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 lit. A):
- Calcaneus-Impressionstrümmerfraktur links
- Osteosynthese Calcaneus links am 25. Juni 2003
- im Verlauf Sudeck-Dystrophie
In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei bezüglich der Dauer keine Angaben gemacht wurden (Urk. 7/15 lit. B).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 7/15/4).
Am 2. Juli 2003 nannten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, F.___, als Diagnose eine Calcaneus-Trümmerfraktur links (Urk. 7/18/27). Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis am 30. September 2003 100 % (Urk. 7/18/27 unten).
3.2 Vom 5. bis 18. November 2003 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 7/18/12). In ihrem Austrittsbericht vom 27. November 2003 nannten Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 7/18/12):
- Calcaneus-Impressionstrümmerfraktur links
- 25. Juni 2003 Plattenosteosynthese Calcaneus links
- im Verlauf Entwicklung einer Algodystrophie (Morbus Sudeck, chronic regional pain syndrome Typ I)
Das arbeitsrelevante Problem sei der linke Fuss. Fünf Monate nach der Calcaneus-Impressionstrümmerfraktuer links bestehe beim Beschwerdeführer eine Algodystrophie im Stadium I bis II in voller Ausprägung, auch radiologisch sei die Diagnose verifiziert worden. Unter dem Vollbild eines Morbus Sudeck sei der Beschwerdeführer zur hausärztlichen Weiterbehandlung entlassen worden, da bei der weiteren stationären Rehabilitation zum jetzigen Zeitpunkt keine Fortschritte zu erwarten seien (Urk. 7/18/13 unten).
Der Beschwerdeführer befinde sich in der medizinische Phase, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden (Urk. 7/18/13 unten).
3.3 Am 2. Juli 2004 nannten Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, F.___, folgende Diagnose (Urk. 7/23/23):
- protrahierter Verlauf bei Sudeckdystrophie Ferse links bei
- Status nach Plattenosteosynthese einer Calcaneus-Impressionstrümmerfraktur links 06/03
Der Beschwerdeführer sei zur Osteosynthesematerialentfernung gekommen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 6. August 2004 (Urk. 7/23/23).
Im Bericht vom 10. Juli 2004 nannte Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2003 hausärztlich betreut, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19 lit. A):
- Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur links versorgt mit Plattenosteosynthese
- im weiteren Verlauf Entwicklung einer Algodystrophie (Morbus Sudeck)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2003 bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19 lit. B). Eine Rückkehr als Hilfsarbeiter auf dem Bau scheine ausgeschlossen beziehungsweise äusserst unwahrscheinlich. Es solle deshalb baldmöglichst eine Wiedereingliederungsmassnahme evaluiert werden, sonst sei eine Berentung vorprogrammiert (Urk. 7/19 S. 2).
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/23/6-9 = Urk. 7/24/2-5) hielt Dr. med. D.___ fest, der Beschwerdeführer gehe seit dem Unfallereignis an Amerikanerstöcken (Urk. 7/23/7 oben). Eine vollständige Belastung des linken Fusses sei nicht möglich. Der Bewegungsablauf beim Gehen ohne Schuhe, vor allem die Dorsalextension, sei eingeschränkt. Die Abrollbewegung werde nur ohne Gewicht durchgeführt, die Steh- und Gehversuche seien nicht durchführbar (Urk. 7/23/7 Mitte).
Aufgrund der Gesamtsituation, insbesondere der monoregionalen Verletzung am Calcaneus, sei die heutige Situation nicht erklärbar. Eine ausführliche Beurteilung aufgrund einer einzigen Untersuchung sei nicht möglich. Deshalb wolle er den Beschwerdeführer zur Abschlussbeurteilung noch einmal in die Rehaklinik C.___ mit den interdisziplinären Möglichkeiten überweisen (Urk. 7/23/8 unten).
Aufgrund des heute präsentierten klinischen Bildes sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht denkbar und in einer neuen Tätigkeit nur in reduziertem Ausmass, weshalb eine nochmalige stationäre Beurteilung angezeigt sei (Urk. 7/23/9).
3.4 Am 1. März 2005 nahmen Dr. I.___ und Dr. med. O.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Rehaklinik C.___, die den Beschwerdeführer anlässlich des weiteren stationären Aufenthaltes vom 5. Januar bis 16. Februar 2005 in der Rehaklinik C.___ begutachteten, Stellung zu den Zusatzfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 7/30 = Urk. 7/32/10-11). Aufgrund des Gesundheitsschadens sei ab sofort eine leichte sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/30 Ziff. 2, Ziff. 3). Die diagnostizierte protrahiert verlaufende Anpassungsstörung erreiche ihres Erachtens nicht das Ausmass einer arbeitsrelevanten Störung. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beruhe vor allem auf den somatischen Folgen des Unfalls (Urk. 7/30 Ziff. 4).
Berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar, da sich der Beschwerdeführer als arbeitunfähig sehe (Urk. 7/30 Ziff. 7).
Im Austrittsbericht vom 9. März 2005 (Urk. 7/29/1-9 = Urk. 7/32/1-9) nannten Dr. I.___ und Dr. O.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/29/1):
- Unfall vom 18. Juni 2003 (Sturz von einem Baugerüst aus 2 m Höhe)
- Calcaneus-Impressionstrümmerfraktur links
- 25. Juni 2003 Plattenosteosynthese Calcaneus links
- im Verlauf Entwicklung eines chronic regional pain syndrome Typ I in voller Ausprägung, Anpassung eines Algöver-Apparates (Hospitalisation Rehaklinik C.___ vom 5. bis 18. November 2003)
- 3. Juli 2004 Osteosynthesematerialentfernung Calcaneus links
- 13. Januar 2005: Magnetresonanztomographie (vgl. Urk. 7/29/13): noch kein vollständiger ossärer Durchbruch der bekannten Calcaneus-Trümmerfraktur (ergänzende Computertomographie-Untersuchung empfohlen). Minimer Erguss. Keine Pathologien im Bereich des Mittelfusses (keine plantare Fibromatose oder Neurinom).
- 27. Januar 2005: Computertomographie Fuss (vgl. Urk. 7/29/11): fleckige Demineralisation. 1 x 2,3 cm grosse ossäre Defektzone, ossäre Lücken sowohl im Fusssohlenbereich (Distanz knapp 4 mm) als auch im vorderen Anteil (etwa 6 mm). Eigentlich keine Pseudarthrose, da partielle knöcherne Überbauung zwischen den Calcaneus-Fragmenten vorhanden sind. Kleine Verkalkung im unteren Sprunggelenkspalt (Differentialdiagnose (DD): kleines ossäres Fragment). Mehrere zystische Veränderungen im Calcaneus. Kleiner dorsaler Fersensporn.
- depressive Störung und Angst gemischt, im Sinne einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung. Belastender sozialer Hintergrund
Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar (Urk. 7/29/2 oben).
Klinisch bestünden keine Zeichen eines Morbus Sudeck mehr. Die Schwellung und Unterkühlung des Fusses könnten wie die persistierende fleckige Osteopenie durch fehlende Belastung/Schonung erklärt werden (Urk. 7/29/2 unten).
Eine Abklärung in der Abteilung für Psychosomatik habe die Diagnose einer depressiven Störung und Angst gemischt im Sinne einer protrahiert verlaufenden Anpassungstörung bei auch belastendem sozialem Hintergrund ergeben (Urk. 7/29/3 unten).
Das arbeitsrelevante Problem betreffe den linken Fuss. Hier bestehe ein Jahr und acht Monate nach Calcaneus-Impressionstrümmerfraktur noch eine massiv schmerzhafte Belastungsintoleranz. Radiologisch bestünden am Calcaneus Defekte, die Fragmente seien jedoch durch Kallusbrücken verbunden. Bei Fehlen einer Reaktion im umgebenden Gewebe im Magnetresonanztomographen dürfe von einer stabilen Situation ausgegangen werden (Urk. 7/29/3 unten).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte sitzende Tätigkeiten zumutbar, dies ohne zeitliche Einschränkungen. Eine zusätzliche Einschränkung für eine solche Tätigkeit aus psychischen Gründen liege nicht vor (Urk. 7/29/3 unten).
Von weiteren medizinischen Massnahmen sei mit keiner namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/29/4).
3.5 Am 22. September 2005 attestierte Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit September 2005 ambulant-psychiatrisch betreut (Urk. 7/60 S. 1 oben), diesem aus psychiatrischer Sicht eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit bis anhin und auch auf längere Sicht. Die Störung im mentalen Bereich äussere sich bei der Ausübung jeder Erwerbstätigkeit (Urk. 7/51/1).
Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen psychischen Funktionen eingeschränkt und in der bisherigen Berufstätigkeit sei ihm gar keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/51/3).
3.6 Am 6. Dezember 2005 erstattete Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/57). Dabei nannte er folgende Diagnosen (Urk. 7/57 S. 11):
- generalisierte Angststörung
- Dysthymie
- Unfall am 18. Juni 2003 mit Trümmerfraktur des linken Calcaneus und Entwicklung einer Algodystrophie
Vom Jahr 2000 an habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang als Kellner in einem Restaurant gearbeitet, was er trotz verschiedener Schwierigkeiten gut bewältigt habe. Es sei damals zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen, was ihm psychisch zugesetzt, er aber trotzdem ohne Komplikationen und ohne pathologische psychische Störungen bewältigt habe (Urk. 7/57 S. 11 unten).
Auch den unverschuldeten Unfall vom 18. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer ohne schwere psychische Störungen ertragen, die den Heilungsverlauf kompliziert und zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten (Urk. 7/57 S. 11 unten). Während der zweiten Hospitalisation in der Rehaklinik C.___ habe ein psychosomatisches Konsilium stattgefunden, das zur Diagnose einer depressiven und Angststörung im Sinner einer Anpassungsstörung an die chronischen Schmerzen und den protrahierten Heilverlauf der Calcaneusfraktur bei belastendem sozialen Hintergrund geführt habe (Urk. 7/57 S. 12 oben). Gemäss den Ärzten der Rehaklinik C.___ wirke sich die psychische Störung aber immer noch nicht als Somatisierungsstörung aus und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Dieser Einschätzung schliesse er (Dr. Q.___) sich an (Urk. 7/57 S. 12 Mitte).
Gemäss der durchgeführten psychiatrischen Exploration bestehe eine generalisierte Angststörung, deren Wurzeln wahrscheinlich auf die Kindheitssituation des Beschwerdeführers zurückreichten. Durch die anhaltenden Belastungen gesundheitlicher, familiärer und existenzieller Art hätten beim Beschwerdeführer generelle Ängste zugenommen und zu Schreckhaftigkeit, Nervosität, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Herzbeschwerden und zeitweiligen Appetitbeschwerden geführt. Alle diese Beschwerden wiegten aber nur leicht und könnten vom Beschwerdeführer gut und ohne Folgen bewältigt werden. Panikzustände, situative Ängste und andere Phobien, die ihn im Alltag oder Beruf einschränken könnten, gebe es nicht (Urk. 7/57 S. 12 Mitte).
Auf die gleiche Art könne eine Dysthymie diagnostiziert werden. Das heisse, der Beschwerdeführer sei phasenweise deprimiert, traurig, verspüre einen Lebensüberdruss. Solche Zustände würden aber immer nur kurz anhalten, er könne sie aus eigenem Antrieb aktiv überwinden (Urk. 7/57 S. 12 unten). In seiner Lebensführung sei der Beschwerdeführer selbständig und aktiv geblieben. Er habe genügend soziale Kontakt und genügend Interessen, sei in seiner Situation nicht durch psychische Störungen beeinträchtigt (Urk. 7/57 S. 12 unten). Im Heilungsverlauf sei es nicht zu einer Symptomausweitung oder anderen Somatisierungsstörungen gekommen, vielmehr bleibe das Schmerzsyndrom umschränkt und charakteristisch für die somatischen Komplikationen im Heilungsverlauf (Urk. 7/57 S. 12 unten).
Der Beschwerdeführer verfüge über gute psychische Bewältigungsfähigkeiten. Einen Verdacht auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nicht (Urk. 7/57 S. 13 oben).
3.7 Am 29. Januar 2006 erstattete Dr. P.___ einen Bericht (Urk. 7/60) und nannte folgende Diagnose (Urk. 7/60 S. 3):
- mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild mit somatischem Syndrom, diverse Phobien und Panikattacken sowie latente Suizidialität auf dem Boden einer Anpassungsstörung bei persistierendem Schmerzsyndrom seit Arbeitsunfall
- psychosoziale Überlastungssituation (Entwurzelung, eheliche Zerrüttung, Arbeitslosigkeit)
Der Beschwerdeführer sei inhaltlich auf die unheilvollen Ereignisse der letzten Jahre eingeengt, dabei seien traumatisierende Bürgerkriegserlebnisse thematisch, die eheliche Zerrüttung, die er als Migrationsfolge interpretiere und schliesslich der Unfall. Die psychosomatischen Komplikationen des Unfalles (Sudeck), die persistierenden und sich ausweitenden Dolenzen und deren Unbehandelbarkeit hätten zu einem Zustand von Resignation und Verbitterung, dabei Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Interessenverlust, düstere Zukunftsperspektiven bis und mit Suizidgedanken geführt (Urk. 7/60 S. 2 unten).
Die dauernde Arbeitsunfähigkeit dürfte aus psychiatrischer Sicht auf mindestens 60 % geschätzt werden (Urk. 7/60 S. 3 unten).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen Arztberichte steht fest, dass beim Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 18. Juni 2003 eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter vorliegt. Bezüglich der Möglichkeit, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, ist sowohl eine somatische als auch eine psychische Komponente ersichtlich.
Was die somatische Seite anbelangt, wurde übereinstimmend ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur links im Juni 2003 mit im Verlauf Entwicklung einer Algodystrophie (Morbus Sudeck) genannt.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde attestierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten sitzenden Tätigkeit. Diese Einschätzung erfolgte aufgrund verschiedener Abklärungen anlässlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Sie wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und Dr. I.___ sowie Dr. O.___ berücksichtigten bei ihrer Beurteilung die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzten sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. In überzeugender Weise legten sie dar, dass das arbeitsrelevante Problem des Beschwerdeführers seinen linken Fuss betreffe und dass gewisse Befunde mittels Computertomographie sowie Magnetresonanztomographie ausgewiesen seien (Urk. 7/29/3 oben). Die Ärzte der Rehaklinik C.___ begründeten nachvollziehbar, wie sie zur Einschätzung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter gelangten. Ebenso überzeugend ist deren Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/29/3 unten).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Unfallversicherer gestützt auf den Bericht der Rehaklinik C.___ das Unfallversicherungsverfahren abschloss und dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % eine Rente zusprach (Urk. 7/36 S. 1). Die entsprechende Verfügung ist inzwischen rechtskräftig. Anzumerken gilt es zudem, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht beanstandete. Vielmehr nahm er explizit Bezug auf eine somatisch begründete Invalidität von 28 %, womit er letztlich die Auffassung des Unfallversicherers übernahm, welcher die entsprechende Invalidität aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelt hatte (Urk. 7/36 S. 3).
4.2 Somit steht fest, dass alleine aufgrund der somatischen Befunde beim Beschwerdeführer ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen ist. Streitig ist dagegen, ob beim Beschwerdeführer aus psychischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, so dass letztlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
4.3 Bezüglich der psychischen Komponente ist dem Bericht der Rehaklink C.___ lediglich die Diagnose einer depressiven Störung und Angst gemischt zu entnehmen (Urk. 7/29/1). Dr. I.___ und Dr. O.___ nahmen Bezug auf ein psychosomatisches Konsilium (Urk. 7/29/5 oben), welches anlässlich des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und hielten fest, eine zusätzliche Einschränkung einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (Urk. 7/29/3 unten).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die diesbezüglichen Abklärungen der Rehaklink C.___ seien ungenügend. Zudem liege kein Bericht über besagtes psychosomatisches Konsilium vom 21. Januar 2005 vor (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12.).
4.4 Zutreffend ist, dass die Abklärungen der Rehaklinik C.___ im psychiatrischen Bereich ungenügend waren. Aus diesem Grund veranlasste die Beschwerdegegnerin das Gutachten bei Dr. Q.___, welches am 6. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 7/57).
Das Gutachten von Dr. Q.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/57 S. 1 ff.). Ferner beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 7/57 S. 7 ff.) und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Gutachten vom Dezember 2006 zudem schlüssig und nachvollziehbar. Dr. Q.___ konnte beim Beschwerdeführer zwar die Diagnosen einer generalisierten Angststörung sowie einer Dysthymie stellen (Urk. 7/57 S. 1 Ziff. 4), erläuterte in der Folge jedoch überzeugend, weshalb sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. So hielt er unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe vom Jahr 2000 an zwei Jahre lang als Kellner in einem Restaurant gearbeitet, was er trotz verschiedener Schwierigkeiten gut bewältigte. In jener Zeit sei es zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen, was ihm psychisch zugesetzt habe. Er habe dies aber trotzdem ohne Komplikationen und ohne pathologische psychische Störungen bewältigt. Auch den Unfall vom 18. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer ohne schwere psychische Störungen, die den Heilungsverlauf kompliziert und zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten, ertragen (Urk. 7/57 S. 11 unten). Dr. Q.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei in seiner Lebensführung selbständig und aktiv geblieben und habe genügend soziale Kontakte und Interessen. Zudem verfüge er über gute psychische Bewältigungsfähigkeiten und halte die Belastung unter Kontrolle (Urk. 7/57 S. 12 unten).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten von Dr. Q.___ die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.5 Psychische Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sind nur dann invaliditätsrelevant, wenn dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, bei Aufbringung allen guten Willens, seine Beschwerden zu überwinden, und die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten (vgl. vorne Erw. 1.3).
Aufgrund der Erläuterungen von Dr. Q.___ wird klar, dass der Beschwerdeführer trotz psychischer Beschwerden in der Lage ist, seinen Alltag strukturiert und aktiv zu gestalten. Dies lässt darauf schliessen, dass es ihm auch im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich sein sollte, bei Aufbringung des entsprechenden Willens die verbleibende Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater monatlich konsultiert (Urk. 7/ 37, Urk. 7/57 S. 10 Mitte). Die Tatsache, dass offensichtlich in nur sehr begrenztem Umfang therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wird, lässt den Schluss zu, dass der Leidensdruck nicht so erheblich sein kann, wie er dargestellt wird.
4.6 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 50-60 %. Dabei stützte er sich auf eine Einschätzung durch Dr. P.___, dem behandelnden Psychiater. Im Bericht vom 22. September 2005 attestierte dieser ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % in jeder Tätigkeit (Urk. 7/51/1). Dr. P.___ machte jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Arbeitstätigkeit so erheblich beeinträchtigt sein sollte. Zugleich hielt er fest, dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit gar keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/51/3), was in einem gewissen Widerspruch zur gleichzeitig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % in jeglicher Tätigkeit steht.
Dr. P.___ begründete nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer im von ihm angegebenen Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein solle. Im Bericht vom 22. September 2005 nannte er nicht einmal eine Diagnose. Erst im Bericht vom 29. Januar 2006 (Urk. 7/60) - also nach Vorliegen des Gutachtens - stellte er die Diagnosen eines mittelschweren bis schweren depressiven Zustandsbildes mit somatischem Syndrom, diverse Phobien und Panikattacken sowie latente Suizidialität auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit persistierendem Schmerzsyndrom seit Arbeitsunfall sowie eine psychosoziale Überlastungssituation (Entwurzelung, eheliche Zerrüttung, Arbeitslosigkeit). Anzumerken gilt es, dass es sich bei der von Dr. P.___ nun angeführten psychosozialen Überlastungssituation um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, welcher vorliegend nicht von Relevanz ist.
Im Gutachten vom 6. Dezember 2005 hielt Dr. Q.___ ausdrücklich fest, dass keine Panikzustände, situativen Ängste oder andere Phobien beim Beschwerdeführer bestünden (Urk. 7/57 S. 12 Mitte). Rund einen Monat später diagnostizierte Dr. P.___ dann sowohl diverse Phobien, Panikattacken sowie auch eine latente Suizidialität und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 60 % (Urk. 7/60 S. 3), ohne jedoch näher zu begründen, wie er zur entsprechenden Diagnosestellung gelangte und inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit konkret eingeschränkt sein soll. Die Beurteilung von Dr. P.___ vermag infolgedessen nicht zu überzeugen, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann.
Seine vom Gutachten abweichende Beurteilung ist aber insofern nachvollziehbar, als Dr. P.___ als behandelnder Psychiater eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer aufweist. Bei der Würdigung seines Berichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt ist, zu dessen Gunsten auszusagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leichten sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Eine zusätzliche versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist dagegen nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin wies im Einsprachentscheid zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 2 oben).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtssprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2 Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unregelmässig erwerbstätig war und lediglich im Jahr 2001 während zwölf Monaten einer Arbeit nachging, wobei er hierbei ein bescheidenes Einkommen erzielte. Ein Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen wäre somit vorliegend zufallsbehaftet. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig. Das mittlere von Männern erzielte Einkommen im Gastgewerbe betrug im Jahr 2004 Fr. 4'829.-- (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Baugewerbe, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. F) Fr. 60'410.-- (Fr. 4'829.-- x 12 : 40 x 41.7). Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 60'410.-- auszugehen.
5.3 Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 57'258.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41.6). Folglich beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 57'258.--. Selbst bei einem maximalen behinderungsbedingten Abzug von 25 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'943.-- (Fr. 57'258.-- x 0.75) resultiert, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 29 % (Fr. 17'467.-- x 100 / Fr. 60'410.--). Bezüglich des Rentenbegehrens ist der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2006 somit zu Recht ergangen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne Angabe einer Begründung abgewiesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin weder in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2 S. 2) noch in der Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/64 S. 2) weitergehende Ausführungen dazu machte, weshalb eine Arbeitsvermittlung als kaum Erfolg versprechend angesehen wurde. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin jedoch auf invaliditätsfremde Faktoren hin, welche erfolgreiche berufliche Massnahmen verunmöglichen würden. Hierbei führte sie unter anderem die Aufenthaltsbewilligung F des Beschwerdeführers an (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Bereits im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. April 2006 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne mit der F-Bewilligung nur auf dem Bau oder im Gastgewerbe arbeiten. Somit gebe es für ihn keine überwiegend sitzende Tätigkeit (Urk. 7/63 S. 6 unten). Diese Feststellung ist nicht ganz zutreffend, unterliegen doch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung F im Kanton Zürich keinen Brancheneinschränkungen (vgl. www.arbeitsbewilligungen.zh.ch→Nicht-EU-Staaten→vorläufig Aufgenommene).
6.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursachen. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache; AHI 2003, S. 269 f., Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2006, I 427/05, Erw. 4.1.1).
Die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt aber keinen Anforderungen und Einschränkungen im oben umschriebenen Sinn. Es braucht diesfalls zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (AHI 2003, S. 270, Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2006, I 427/05, Erw. 4.1.1), damit ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen ist. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
6.3 Die medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Calcaneus-Trümmerfraktur in einer leichten sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/29/3 unten). Diese Beeinträchtigung ist ursächlich dafür, dass er seine angestammte Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter nicht mehr ausüben kann. Alleine deshalb, weil der Beschwerdeführer künftig eine leichte sitzende Tätigkeit ausüben sollte, sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine zusätzliche und spezifische Einschränkung in der Stellensuche noch nicht gegeben. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen nämlich keine speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz (im Sinne einer spezifischen Arbeitsplatzeinrichtung oder besonderer Hilfsmittel) oder an den Arbeitgegeber gestellt werden, die einer Unterstützung durch das Fachwissen der Beschwerdegegnerin bedürfen. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer aber möglich, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche im Rahmen der Selbsteingliederung zu überwinden. Aufgrund der Akten dürften sich bei der Suche des Beschwerdeführers nach einer geeigneten Arbeitsstelle in erster Linie Hindernisse zeigen, die auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, wie beispielsweise sprachliche Schwierigkeiten oder mangelnde berufliche Ausbildung. Für solche hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht einzustehen.
6.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selber als arbeitsunfähig erachtet (Urk. 7/30 S. 2). Auch in seiner Beschwerde machte er geltend, er sei in seiner Erwerbsfähigkeit zu mindestens 70 % eingeschränkt, weshalb er eine ganze Invalidenrente beantragte (Urk. 1 S. 2 lit. b). Somit dürfte eine Arbeitsvermittlung auch an der Motivation, mithin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, scheitern.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen zu Recht verneinte.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).