Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 19. Juli 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger
Marktgasse 20, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene A.___, geschieden seit März 2005, arbeitete von 1995 bis im Frühjahr 2005 beim B.___ des Kantons C.___ als Rechnungsführer (Urk. 9/1 S. 1 f., Urk. 9/3 S. 1 f. und S. 3 f., Urk. 9/8 S. 1). Vom 16. bis zum 22. März 2005 und vom 8. April 2005 bis Ende März 2006 war er zu 100 %, seit April 2006 ist er bis auf Weiteres zu 50 % krank geschrieben (Urk. 9/8 S. 3, Urk. 9/9 S. 1). Er erhielt noch bis ca. Ende März 2007 Krankentaggelder (Urk. 9/8 S. 1). Der Versicherte leidet an einer mittelschweren depressiven Störung ohne somatische Symptome (Urk. 9/9 S. 1).
2. Am 5. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/9) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; Urk. 9/10 S. 2) ein. Im Vorbescheid vom 2. November 2006 begründete die IV-Stelle die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/12). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger (Urk. 9/14), wendete mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 dagegen ein, er beanspruche wenigstens eine halbe IV-Rente, da eine dauerhafte Gesundheitsschädigung diagnostiziert worden und von einer derzeit 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/16). Die IV-Stelle wies nach Prüfung der Einwände das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 ab (Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger (Urk. 3), mit Eingabe vom 29. Januar 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
1. Die Verfügung vom 13. Dezember 2006 der IV-Stelle sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei spätestens seit 1. Januar 2006 wenigstens eine halbe Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 fest, dass die beim Beschwerdeführer bestehende mittelschwere depressive Episode mit dessen Ehescheidung sowie einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz zusammenfalle. Die zweifellos behandlungsbedürftige Depression ohne somatische Störungen sei situativ bedingt und nicht auf Dauer angelegt. Sie sei bei Änderung der psychosozialen Verhältnisse reversibel und zusätzlich auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm bestehe ein psychischer Gesundheitsschaden, und zwar leide er gemäss Arztbericht von med. pract. D.___ vom 5. Juni 2006 an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ohne somatische Symptome (F 32.10; nach MobbingSituation am Arbeitsplatz), bestehend seit ca. zweieinhalb Jahren. Ein IV-fremder Grund dafür werde verneint. Allenfalls sei die depressive Störung auf eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen. Jedoch habe sie auch nach Beendigung dieser Arbeitssituation weiterhin bestanden. Seine Ehescheidung habe dazu nichts beigetragen, was aus der Anamnese (des Arztberichtes) auch nicht anders ersichtlich sei. Die Trennung von seiner damaligen Frau liege schon einige Jahre zurück und selbst die Scheidung sei schon vor über einem Jahr mit Entscheid vom 31. März 2005 vollzogen worden. Ein Vergleich mit einer reaktiven Depression, also einer Anpassungsstörung, liege nicht vor. Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit sei erfüllt, da die bestehende mittelschwere Depression Ende 2004 begonnen habe und med. pract. D.___ ihm bis Ende April 2006 eine 100%ige und seither eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestiert habe. Der Versicherungsfall sei eingetreten, da er damit die für den Rentenanspruch erforderliche Art und Schwere der Invalidität erreicht habe. Auch habe er die Schadenminderungspflicht beachtet. Er befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Es habe ab Mai 2006 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realisiert werden können. Es sei von der IV-Stelle in Berücksichtigung seiner 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Einkommensvergleich durchzuführen und dabei mindestens 10 % für Teilzeitarbeit in Abzug zu bringen. Denn teilzeitbeschäftigte Männer würden statistisch gesehen einen überproportionalen Lohnnachteil erleiden (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und ob beziehungsweise in welchem Umfang Anspruch auf eine Rente besteht.
3.
3.1
3.1.1 Aus dem Bericht von med. pract. D.___ von der psychiatrisch-psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis vom 5. Juni 2006, bei welcher der Beschwerdeführer vom 25. November 2005 bis zur Befundaufnahme in Behandlung gewesen sei, geht die folgende Diagnose hervor: Depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ohne somatische Symptome, nach Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, F 32.10, bestehend seit ca. zweieinhalb Jahren.
Im Anschluss an eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz Ende 2004 sei beim Beschwerdeführer eine schwer depressive Episode aufgetreten. In der Folge habe sich ein schwer depressives Zustandsbild entwickelt. Nach anfänglicher medikamentöser Behandlung durch den Hausarzt sei nach einer Notfallkonsultation in der psychiatrischen Poliklinik im Frühjahr 2005 eine regelmässige ambulante Behandlung mit Optimierung der Medikamente und eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie - aufgrund des Stellenwechsels des Therapeuten - bis August 2005 und danach wieder ab November 2005 in ihrer Gemeinschaftspraxis erfolgt.
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als kaufmännischer Angestellter wurde für die Zeit von ca. Ende 2004 bis Ende März 2006 mit 100 % als Folge einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz und von Anfang April 2006 bis auf Weiteres aufgrund der Besserung der Beschwerden mit 50 % aufgeführt. Dem Beschwerdeführer sei in Zukunft sowohl in behinderungsangepasster Tätigkeit wie auch im bisherigen Beruf - jedoch nicht im B.___ des Kantons C.___ - eine 50%ige Tätigkeit zumutbar. Von den psychischen Funktionen seien aktuell insbesondere das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit durch die mittelschwere depressive Episode betroffen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, der Gesundheitszustand sei indessen besserungsfähig. Auf längere Sicht sei prognostisch von einer zwar langsamen, aber weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Gegensatz zu ergänzenden medizinischen Abklärungen seien berufliche Massnahmen je nach weiterem Verlauf des Gesundheitszustandes eher angezeigt (Urk. 9/9).
3.1.2 Dem Arbeitgeberbericht des B.___ des Kantons C.___ vom 22. März 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. Februar 1995 bis letztmals am 7. April 2005 zu 100 % als Rechungsführer gearbeitet habe. Nach Einschätzung des Arbeitgebers waren seine Kenntnisse der Buchhaltung nicht ausreichend. Die grundlegende Änderung seines Arbeitsbereiches habe der Beschwerdeführer abgelehnt und habe ihm grosse Mühe bereitet. In seinem Arbeitsumfeld hätten sämtliche Mitarbeiter die Stelle gewechselt (Urk. 9/8 S. 1 ff.).
3.2 Dr. med. E.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 1. November 2006 schliesslich aus, dass die zweifellos behandlungsbedürftige mittelschwere depressive Episode ohne somatische Störungen, an welcher der Beschwerdeführer ausweislich leide, situativ bedingt und nicht auf Dauer angelegt sei. Die Depressivität falle mit der Ehescheidung des Beschwerdeführers und einer ausdrücklich hervorgehobenen Mobbing-Situation am Arbeitsplatz zusammen. Sie sei bei Änderung der psychosozialen Verhältnisse reversibel und zusätzlich auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nach Art. 8 ATSG nicht ausgewiesen (Urk. 9/10 S. 2).
4.
4.1 Der Ansicht von Dr. E.___ und der daran anlehnenden Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der psychosozialen Einflüsse (Mobbing, Ehescheidung) kein auf Dauer angelegter und daher kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, kann nicht zugestimmt werden. Wohl ist zutreffend, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein nicht einen zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen können. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.2 Der Beschwerdeführer leidet seit 2005 unstrittig an einer depressiven Störung, welche die Ärztin D.___ Mitte 2006 als mittelschwere Episode ohne somatische Symptome qualifizierte. Auch wenn psychosoziale Faktoren zweifellos zur Entstehung des psychischen Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses verursacht haben, kann daraus allein noch nicht gefolgert werden, dass sich zwischenzeitlich nicht eine verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte. Im Gegenteil lassen sich die beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht über längere Zeit andauernden Beschwerden nicht allein durch psychosoziale Umstände erklären, zumal die Mobbing-Situation nach dem letzten Arbeitstag des Beschwerdeführers im April 2005 (Urk. 9/8 S. 2) naturgemäss wegfiel. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, auch die behandelnde Ärztin D.___ sehe einen direkten Zusammenhang der gesundheitlichen Problematik mit der Problematik am Arbeitsplatz, da sie die Tätigkeit beim B.___ C.___ (auch heute noch) als nicht mehr zumutbar erachte (Urk. 8), schlägt fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass die psychosoziale Belastungssituation am ehemaligen Arbeitsplatz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtern oder eine Heilung verhindern könnte. Jedoch bedeutet dies umgekehrt nicht, dass die psychische Störung deshalb einzig wegen dieser oder anderen psychosozialen Belastungen weiterhin besteht und keinen Krankheitswert hat oder erreicht haben kann, zumal die ursprünglich massgebliche Belastung aktuell nicht mehr einwirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird und eine Besserung der Beschwerden dennoch erst seit 1. April 2006 eingetreten ist und eine vollständige Heilung trotz Therapie nach mehr als einem Jahr nicht erfolgte (Urk. 9/9 S. 2 f.), lässt vielmehr auf eine von blossen depressiven Verstimmungszuständen zu unterscheidende, verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert schliessen. Entsprechend stellt die Ärztin D.___ in ihrem Arztbericht fest, dass beim Beschwerdeführer zuerst aufgrund einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz (Vorgesetztenwechsel mit Änderung der Belegschaft, abgesehen vom Beschwerdeführer) eine schwer depressive Episode auftrat und sich in der Folge schliesslich ein schwer depressives Zustandsbild entwickelte (Urk. 9/9 S. 2). Ausserdem ist die im Arztbericht aufgeführte Klassifikation der psychischen Störung, F 32.10, anhand der angegebenen Symptome nachvollziehbar und verweist auf eine andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne (major depression). Dem Arztbericht von D.___ kommt ferner voller Beweiswert zu, da er die dazu von der Praxis entwickelten Anforderungen erfüllt. Denn er beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer Anamnese und wurde erkennbar in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Auch sind darin die medizinischen Zusammenhänge und Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen durch Klassifikation der Diagnose nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet.
4.3
4.3.1 Dass diese Störung beim Beschwerdeführer allenfalls reversibel, also behandel- und heilbar ist, bedeutet für sich allein überdies nicht, dass ihr kein invalidisierender Charakter zukommen kann. Denn für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c).
Gemäss erwähntem Arztbericht ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Störung seit ca. Ende 2004 zu 100 % und seit 1. April 2006 zu 50 % nicht nur in der bisherigen, sondern auch in beschwerdenangepasster beruflicher Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 9/9 S. 1, S. 3 u. S. 5). Dem Arbeitgeberbericht des B.___ des Kantons C.___ ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch bis und mit 15. März 2005 und vom 23. März bis und mit 7. April 2005 gearbeitet hat (Urk. 9/8 S. 3). Ausserdem bestand die diagnostizierte depressive Störung laut Arztbericht bereits seit ca. zweieinhalb Jahren (Urk. 9/9 S. 1), also bereits etwa seit Beginn des Jahres 2004, offenbar ohne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Da es sich bei der Zeitangabe des Arztberichts zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit um eine vage Bezeichnung handelt, die keine Ermittlung eines genauen Zeitpunkts zulässt, und im Arbeitgeberbericht kein entsprechender Hinweis auf einen gesundheitsbedingten Einbruch des Leistungsvermögens für die Zeit bis März 2005 aufgeführt ist (Urk. 9/8), überzeugt die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit bereits seit Ende 2004 nicht. Es ist daher von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dessen erster krankheitsbedingten Abwesenheit am 16. März 2005 auszugehen.
Der im Arztbericht angegebene Umfang der Einschränkung ist nicht zu bemängeln. Es gibt keine Anhaltspunkte, die gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis Ende März 2006 sprechen. Auch die medizinischen Angaben zur langsamen Besserung der psychischen Störung nach Weiterführung der Psychotherapie und Optimierung der medikamentösen Therapie, welche seit 1. April 2006 zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % führten (Urk. 9/9 S. 2 f.), sind nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen.
4.3.2 Zusammenfassend ist somit von einem invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer auszugehen, der dessen Arbeitsfähigkeit seit 16. März 2005 zu 100 % und seit 1. April 2006 zu 50 % einschränkt respektive einschränkte.
4.4
4.4.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
4.4.2 Der Beschwerdeführer war während eines Jahres vom 16. März 2005 bis 16. März 2006 ohne wesentlichen Unterbruch von über 30 Tagen (Art. 29ter IVV) zu 100 % im Sinne des Gesetzes in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Danach war er weiterhin bis Ende März 2006 zu 100 % und hernach zu 50 % erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), da er gesundheitsbedingt in diesem Umfang immer noch auch keiner leidensangepassten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung entstand demnach nach Ablauf des Wartejahres am 17. März 2006. Davon ist der Beginn der Rente zu unterscheiden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht. Daher beginnt die Ausrichtung der ganzen Rente am 1. März 2006.
4.4.3 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Juli 2006 zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2006 zumindest bis zur Erstellung des Arztberichtes von med. pract. D.___ am 5. Juni 2006 (Urk. 9/9) zu 50 % arbeits- und erwerbsfähig war.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Erw. 1.2 hiervor) ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 4) - ausserdem zu beachten, dass Männer bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % im Vergleich zu ihren vollzeitlich arbeitenden männlichen Kollegen in derselben Tätigkeit tendenziell mit einer Lohneinbusse zu rechnen haben (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE, des Bundesamtes für Statistik 2004 S. 25 Tabelle 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2001 in Sachen A., I 540/00, Erw. 1b u. Erw. 2c). Deshalb ist beim 50%igen Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ein Abzug vorzunehmen, der gemäss pflichtgemässer Schätzung 10 % nicht überschreitet. Weitere Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), welche einen Abzug von mehr als 10 % zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Dies bedeutet, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht über einer halben Rente liegen kann. Denn bei einem Abzug von maximal 10 % beträgt der Invaliditätsgrad 55 % [Valideneinkommen 100 % abzüglich des um 10 % gekürzten Invalideneinkommens (= 50 % - 10 % v. 50 %)], was nach Art. 28 Abs. 1 IVG einer halben Rente entspricht. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2006 somit Anspruch auf eine halbe Rente.
4.4.4 Nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 2006 bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Dezember 2006 (Urk. 2) entwickelte. Denn gemäss den Ausführungen der Ärztin D.___ war Anfang Juni 2006 aufgrund des prognostizierten weiteren Krankheitsverlaufs eine - wenn auch langsame - Steigerung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer zu erwarten (Urk. 9/9 S. 3). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verbesserte und daher nebst der Anpassung der Rente ab 1. Juli 2006 eine weitere Anpassung und/oder Befristung der Rente ab November 2006 in Betracht fällt. Die Sache ist daher zur Klärung dieser Frage und zur allfälligen Anpassung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und auf eine halbe Rente ab 1. Juli 2006 hat. Zur ergänzenden Abklärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juli 2006 sowie zur allfälligen weiteren Anpassung und/oder Befristung des Rentenanspruchs ab November 2006, welches wiederum der frühestmögliche Monat ist, in welchem eine Reduktion der Rente möglich ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (siehe Erwägung 6, unten) sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Unterliegens eine Prozessentschädigung zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 24. Februar 2005, Erw. 2 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine im Sinne von Erw. 4.4 und Erw. 4.5 abzustufende Rente der Invalidenversicherung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur ergänzenden Abklärung und Festsetzung der Rente nach dem Oktober 2006 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Benno Lindegger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).