IV.2007.00145
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 23. September 2008
in Sachen
X.__
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.__, geboren 1959, erlitt als vollzeitliche Lagermitarbeiterin bei der A.__ am 28. Mai 1999 eine Fraktur der Metatarsale-IV/V, als ihr ein Gabelstapler über den rechten Fuss fuhr. Der Heilverlauf war protrahiert und verbunden mit Belastungsschmerzen im Fuss. Es bildete sich eine Pseudarthrose mit Mal-union-basis und es musste am 10. Mai 2000 eine Arthrodese vorgenommen werden. Das Resultat wurde ärztlicherseits dennoch als nicht optimal bezeichnet und es zeigten sich zudem ein Neurom interdigital II/III und Vernarbungen im subcutanen Fettgewebe. In der Folge klagte die Versicherte auch über Rücken- und Knieschmerzen und sie wurde ärztlicherseits als depressiv geschildert. Die Tätigkeit bei der A.__ nahm die Versicherte nicht mehr auf, das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2002 aufgelöst. Der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, sprach der Versicherten im Einspracheverfahren mit Entscheid vom 3. Juni 2003 ab 1. April 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % zu.
Die Versicherte hatte sich am 6. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2003, mit dem der Versicherten ab 1. Mai 2000 bis 31. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein ganze Rente und ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad vom 50 % eine halbe Rente zugesprochen worden war, liess die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht einreichen. Das Sozialversicherungsgericht hob im Urteil vom 31. August 2004 diesen Einspracheentscheid auf. Es hielt die von der IV-Stelle geltend gemachte Verbesserung der medizinischen Situation ab Sommer 2001 und damit die Reduktion des Invaliditätsgrades ab November 2001 für nicht erwiesen. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese in Koordination mit dem Unfallversicherer, gegen dessen Einspracheentscheid ebenfalls Beschwerde eingereicht und die gutgeheissen worden war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren UV.2003.00153), ergänzende medizinische Abklärungen tätige und über den Rentenanspruch ab 1. November 2001 neu verfüge (zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2004, Verfahren Nr. IV.2003.00217: Urk. 7/106).
1.2 Die Parteien einigten sich in der Folge im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auf die interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch Prof. Dr. med. B.__. Dem schloss sich auch die IV-Stelle an und stellte ergänzende Fragen (Urk. 7/122, 7/126, 7/129/2 ff., 7/129/9). Das Gesamtgutachten erging am 24. Juni 2005 nach einer rheumatologischen (Prof. Dr. B.__) und einer psychiatrischen (Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) Untersuchung (Urk. 7/131/3-44).
Seitens des Unfallversicherers wurde der Arbeitgeberbericht der A.__vom 5. August 2005 zu den Löhnen eingeholt (Urk. 7/138/2). Die IV-Stelle verfügte danach am 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und ab 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 %. Sie hielt fest, dass ab 1. Januar 2003 ein Vergütungszins zugesprochen werde (Urk. 7/145, 7/166). Dagegen erhob die Versicherte erneut Einsprache (Urk. 7/149) und verlangte durchgehend eine ganze Invalidenrente.
1.3 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, meldete eine seit Mitte August 2005 bestehende akute lumbospondylogene-lumboradikuläre Problematik (Urk. 7/167). Deretwegen musste sich die Versicherte vom 17. Oktober bis 5. November 2005 und erneut vom 17. bis 29. Dezember 2005 bei einer diagnostizierten Diskushernie L5/S1 links im E.__ untersuchen und behandeln lassen (Urk. 7/181/9-12). Es kam am 29. Dezember 2005 zu einer operativen Diskushernienentfernung in der F.__ (Urk. 7/189/7), deren Resultat die Ärzte der Klinik am 9. Februar 2006 als gut bezeichneten und die Behandlung als abgeschlossen erachteten (Urk. 7/189/9). Die Versicherte wurde am 17. Mai 2006 von Dr. med. G._ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich untersucht und ihr Gesundheitszustand wurde im Hinblick auf eine mögliche Tätigkeit beurteilt (Urk. 7/195, 7/196). Nachdem der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht gegeben worden war (Urk. 7/199), erliess die IV-Stelle einen die Einsprache teilweise gutheissenden Entscheid. Sie sprach der Versicherten durchgehend ab 1. November 2001 bis Ende Mai 2006 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, zu. Dieser Entscheid wurde der Versicherten am 13. Dezember 2006 zugestellt (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brusa, am 29. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass die "Verfügung" der IV-Stelle Zürich vom 5. Dezember 2006 ein rechtswidriger Entscheid ohne Rechtskraft ist, beziehungsweise es sei die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, einen gesetzmässigen Entscheid in gesetzmässigem Verfahren und gesetzmässiger Form zu erlassen. In diesem Sinne sei der angefochtene Entscheid ohne materielle Prüfung vorab aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass keine relevante Besserung der Verhältnisse eingetreten ist, beziehungsweise es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der beschwerdeführenden Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen zu verzinsen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Hauptverhandlung samt gerichtlicher persönlicher Befragung beantragen (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. März 2007 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin reichte am 9. November 2997 noch eine Eingabe ein (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 22. November 2007 geschlossen (Urk. 10). Am 28. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin erneut Unterlagen ein (Urk. 12, 13/1, 13/2) und zog am 2. September 2008 das Begehren um eine öffentliche Hauptverhandlung zurück (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann nach einem ersten ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn in der Beschwerdeantwort neue Vorbringen gemacht werden (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19).
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet und nur die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Sodann sind die Akten der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt. Demzufolge erübrigt sich die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels; auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin sodann verzichtet (Urk. 14).
1.2 Zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2001, nachdem das Gericht diese Frage zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen und diese am 2. September 2005 einen neuen Rentenentscheid zunächst verfügungsweise, dann mittels Einspracheentscheid erlassen hat.
Eine Aufhebung dieses Einspracheentscheids (Urk. 2), der der Versicherten am 13. Dezember 2006 zugestellt wurde, aus verfahrensrechtlichen Gründen ist nicht angezeigt. Es ist zwar richtig, dass dieser papiermässig aus mehreren Teilen besteht und ein einheitliches Datum des Einspracheentscheids nicht erkennbar ist. Einzig die von der IV-Stelle beigelegten Verfügungen vom 5. und 11. Dezember 2006 über die Rentenbetreffnisse der strittigen Zeiträume weisen ein Datum auf. Der Einspracheentscheid enthält jedoch eine Rechtsmittelbelehrung und ist im Detail begründet, insbesondere wurden der Invaliditätsgrad und die medizinischen Verhältnisse gut erläutert. Aus der Begründung des Einspracheentscheids und der Kombination mit den zum integrierten Bestandteil erklärten Verfügungen zu den Rentenbetreffnissen (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. e und Art. 60 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) geht somit klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. November 2001 eine monatliche Rente von Fr. 593.--, ab 1. Januar 2003 von Fr. 608.-- und vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 von Fr. 619.-- und jeweils verschiedene Zusatzrenten erhält. Ab 1. Juni 2006 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 57 % noch eine monatliche Rente von Fr. 310.--, zuzüglich Zusatzrenten, zugesprochen. Damit enthält der Entscheid alle Elemente, die es der Beschwerdeführerin erlauben, fristgerecht und in Kenntnis der Begründung Beschwerde einzureichen. Auch die übrigen verfahrensmässigen Einwände der Beschwerdeführerin führen nicht zu einer Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen.
Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen und der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin zu prüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid vor dem 1. Januar 2008 ergangen ist, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. B.__ und Dr. C.___ klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Fuss bei Ruhe und bei Belastung sowie über lumbale Schmerzen. Nach einer eigenen Untersuchung der Versicherten, einer umfassenden Zusammenfassung der bestehenden Akten, der Veranlassung eigener Röntgenuntersuchungen und nach Diskussion der Resultate mit Dr. C.__ resümierte der Gutachter Prof. Dr. B.___, die Versicherte habe ein Quetschtrauma des rechten Fusses mit einer proximalen Fraktur Metatarsalia IV und V erlitten, die trotz der Operationen Beschwerden verursache, vor allem bei Belastung. Im Laufe des Jahres 2001 seien lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten, die auf die Fehlhaltung und Fehlbelastung zurückgeführt würden. Im Jahre 2002 sodann sei eine zunehmend stärkere Depression geschildert worden. Der Gutachter diagnostizierte Fussschmerzen rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, ein chronisch zervikospondylogenes Syndrom und eine generalisierte Angststörung und unter Antidepressiva teilremittierte Depression. Die geklagten Einschränkungen bezüglich Gehen und Stehen seien aufgrund der Befunde nachvollziehbar, die Ruheschmerzen indessen nicht. Für die angestammte Tätigkeit, die zwar eine leichte Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln und Tragen von Gewichten unter 5 kg sei, die aber ausschliesslich gehend beziehungsweise stehend verrichtet werden müsse, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine Tätigkeit in sitzender Position mit der Möglichkeit zu intermittierendem kurzem Aufstehen bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags). Die psychische Veränderung erkläre die Intensität der Schmerzen, die aus klinischer und radiologischer Sicht zu hoch erscheine.
Der Gutachter kam zum Schluss, dass etwa seit 2003 ein immer etwa gleichbleibender Zustand bestehe (Urk. 7/131/39). Weil jedoch vor 2005 ärztlicherseits noch immer an eine Besserung geglaubt worden sei, sei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gegeben (Urk. 7/131/43).
3.2 Das Gutachten erweist sich als sorgfältig erarbeitet und als schlüssig und überzeugend begründet. Es wurde - wie vom Gericht verlangt - in Berücksichtigung der psychischen wie auch der somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den entsprechenden Fachärzten erstellt und die Resultate wurden von beiden Fachärzten besprochen. Das Gutachten war sodann auch in Übereinstimmung beider Parteien veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Anschluss an das Gutachten mit der medizinischen Einschätzung und der Darstellung der Sachlage sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber dem Unfallversicherer explizit einverstanden (Urk. 7/132, 7/134/2). Es besteht auch für das Gericht kein Anlass, die Sachlage bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Juni 2005 anders einzuschätzen, erfüllt das Gutachten doch sämtliche von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) aufgestellten Kriterien eines überzeugenden Gutachtens. Entgegen den heute von der Beschwerdeführerin geäusserten Einwänden besteht keine Veranlassung, die Schmerzsituation noch zusätzlich abklären zu lassen. Denn die untersuchenden Ärzte haben dem Schmerzerleben der Versicherten bei der Beurteilung sehr wohl Rechnung getragen, indem anerkannt wurde, dass dieses eigenständig zu einer psychischen Störung mit Krankheitswert geführt habe (Urk. 1 S. 25, 7/131/54).
3.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens Mitte August 2005 traten gemäss Darstellung des Hausarztes Dr. med. D.__ akute Beschwerden im Sinne eines lumbospondylogenen-lumboradikulären Syndroms auf (Urk. 7/167/1), deren Ursache eine voluminöse Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 (Urk. 7/189/5) war und die zu einer fast vollständigen Immobilisation der Versicherten führten. Die Versicherte wurde in der F.___ am 29. Dezember 2005 operiert und die Diskushernie dabei entfernt (Urk. 7/181). Nach der Operation und bereits im Bericht vom 10. Februar 2006 berichteten die Ärzte der F.__, die Versicherte habe keine Beinschmerzen rechts mehr, das Resultat der Operation sei sehr erfreulich, und sie schlossen die Behandlung ab (Urk. 7/187/4, 7/189/9).
Dr. med. G.__ vom RAD erhob anlässlich seiner Untersuchung der Versicherten vom 17. Mai 2006 eine leicht eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Lendenwirbelsäule war bei Inklination leicht eingeschränkt, die Rückenmuskulatur im Nacken- wie im Lendenwirbelsäulenbereich war verhärtet und druckschmerzhaft. Auch das rechte Sprunggelenk war in der Beweglichkeit zur Hälfte eingeschränkt. Die Versicherte zeigte einen hinkenden Gang unter starker Entlastung des rechten Beines und klagte über Sensibilitätseinschränkungen am dritten bis fünften Finger links. Dr. G.__ stellte die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms rechts, von Fussschmerzen rechts nach Quetschtrauma, eines chronisch rezidivierenden zerviko-brachialen Syndroms links und eines Carpaltunnelsyndromes links. Er hielt abschliessend fest, es seien noch leichte Restbefunde der Diskushernienoperation vorhanden, ansonsten seien die Befunde die gleichen wie bei der Begutachtung in der E.__. Es sei von einer kurzfristig aufgetretenen Verschlechterung der Situation auszugehen, also von einer solchen vom 17. August 2005 bis zum 9. Februar 2006. In dieser Zeit sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Ab 9. Februar 2006 sei von einer wiederum vorhandenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, wofür auf die Ausführungen im Gutachten vom 24. Juni 2005 verwiesen werden könne (Urk. 7/196/5).
3.4 Auch dieser Einschätzung kann in allen Punkte gefolgt werden. Dr. G.__ hatte die Beschwerdeführerin selber untersucht und gezielt nach den Veränderungen seit dem umfassenden Gutachten geforscht. Die Beschwerdeführerin selber bringt keine substantiierten Einwände gegen diese Untersuchung vor (Urk. 1).
3.5 Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom 28. Mai 1999 nicht mehr zumutbar ist, dass aber in einer sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von zeitweisem Aufstehen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führen die gelegentlichen kleinen Pausen keineswegs zu einer zusätzlichen 10%igen Einschränkung, so dass nur von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre.
Wenn sodann die Beschwerdegegnerin diese 50%ige Arbeitsfähigkeit erst ab Februar 2006 berücksichtigt und für die Zeit davor eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit annimmt, ist das sicher als grosszügig zu bezeichnen.
4.
4.1 Die Versicherte war vor dem Unfall seit 1996 bei der A.___vollzeitlich als Lagermitarbeiterin tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall dort geblieben wäre, weshalb das dortige hypothetische Einkommen als Valideneinkommen massgeblich ist. Die damalige Arbeitgeberin legte in einem Schreiben vom 5. August 2005 dar, die Versicherte hätte im Beschäftigungsfall im Jahr 2004 Fr. 3'863.-- und 2005 monatlich Fr. 3'920.-- verdient. Sie legte offen, wie die Versicherte ab 1999 bis 2005 eine kontinuierliche Steigerung von Fr. 3'600.-- bis zu den erwähnten Fr. 3'920.-- mitgemacht hätte (Urk. 7/138/2). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu den Lohnbekanntgaben, die die A.___ jährlich der Presse gegenüber gemacht hat, geht nichts anderes hervor. Vielmehr wird bestätigt, dass beispielsweise auf das Jahr 2001 hin ein genereller Lohnzuschlag von Fr. 50.-- erteilt wurde (Urk. 3/120, Neue Luzerner Zeitung), was sich auch aus den Arbeitgeberangaben ergibt (Urk. 7/138/2). Weitere strukturelle Lohnerhöhungen (Urk. 1 S. 34) sind nicht vorzunehmen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 50'960.--.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2.2 Gemäss der LSE 2004 betrug der Verdienst der Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 3'893.--, was unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,6 Stunden und der Nominallohnentwicklung der Löhne der Frauen zwischen 2004 und 2005 von 1,1 % (Tabelle T.1.2.93 der Lohnentwicklung 2005 des Bundesamtes für Statistik) bei einem Pensum von 50 % einen Jahreslohn der Versicherten von Fr. 24'559.-- ergibt.
Die Beschwerdegegnerin hatte einen Abzug beim Invalideneinkommen von 10 % vorgenommen (Urk. 7/140) vor allem für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht einer gewissen reduzierten Einsatzfähigkeit für nur vorwiegend sitzende leichte Tätigkeiten einen Lohnnachteil in Kauf zu nehmen habe. Eine grosse Einschränkung der Versicherten, die sämtliche sitzenden Tätigkeiten (zum Beispiel Kontroll- und Sortiertätigkeiten) ausführen kann, besteht nicht. Eine solche bewirkt auch die Notwendigkeit, ab und zu aufzustehen, nicht. Sodann verdienen teilzeitlich arbeitende Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (S. 24) sogar bis zu 12 % mehr als ihre vollzeitlich arbeitenden Kolleginnen, so dass aus diesem Grund keine Reduktion für die Teilzeitarbeit gerechtfertigt ist, ebensowenig für die Tatsache, dass die Versicherte Ausländerin ist, hat sie doch zuvor auch einen Lohn bezogen, der keinen Hinweis dafür enthält, dass aufgrund des Ausländerstatus lohnmässig ein Nachteil besteht. Der gesamthafte Abzug von 10 % ist somit hinreichend und zu bestätigen. Daraus ergibt sich den von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 57 %.
Nachdem von einer Besserung der gesundheitlichen Situation ab Februar 2006 auszugehen ist, ist nach der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. November 2001 unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV die halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2006 auszurichten und damit der Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Verzinsung sämtlicher Rentenzahlungen vom Zeitpunkt des Bestandes des Anspruchs an (Urk. 1 S. 37). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2. September 2005 der Beschwerdeführerin einen Vergütungszins auf die nachzuzahlenden Rentenleistungen ab 1. Januar 2003 zugesprochen (Urk. 7/145/3). Dieser Streitgegenstand blieb von der Versicherten in ihrer Einsprache unangefochten. Da dieser eigene Streitgegenstand, der vom Anspruch auf die Invalidenrente zu trennen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2005 in Sachen R., I 540/05), in der Einsprache ungerügt blieb, ist er in Rechtskraft erwachsen, und auf diesen Antrag der Versicherten ist nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).