IV.2007.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. April 2009
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

B.___
 
Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 92, 8042 Zürich


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 als Buchhalter bei der C.___. Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Umstrukturierung aufgehoben. Letzter Arbeitstag des Versicherten war der 23. Februar 2005 (Urk. 8/4). Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 bezog B.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/6). Am 30. März 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich daraufhin bei der C.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 21. April 2006, Urk. 8/4) und holte die Arztberichte von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/7) und der E.___, Krankenstationen, vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/8) ein. Mit Vorbescheid vom 28. September 2006 stellte sie eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in Aussicht, verneinte jedoch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/13-14). Am 12. Oktober 2006 ging bei der IV-Stelle der Arztbericht des F.___ (Urk. 8/17) ein. Mit Verfügung vom 9. November 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/19), und mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für zwei Kinder zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Vorsorgestiftung der C.___ mit Eingabe vom 29. Januar 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1/1 und Urk. 4/1 S. 2):
"   1.    Es sei der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2006 teilweise insofern aufzuheben, als der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2006 festgesetzt wurde.
  2. Es sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und des Rentenanspruchs neu festzulegen.
  3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufeststellung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 14. März wurde B.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Innert der angesetzten Frist liess sich dieser nicht vernehmen, dafür aber die IV-Stelle, welche gestützt auf ein Telefongespräch mit dem Versicherten (vgl. Aktennotiz der IV-Stelle vom 20. März 2007, Urk. 12) mit Eingabe vom 3. April 2007 beantragte, der Beginn des Rentenanspruchs sei auf den 1. Februar 2006 zu setzen (Urk. 11). Nachdem die Vorsorgestiftung der C.___ hierzu mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Stellung genommen hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel am 31. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 16).

3.       Mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2008 holte das Gericht von der E.___, Krankenstationen, einen ergänzenden Bericht ein (Urk. 17), welcher am 22. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 20). Darauf stellte das Gericht mit Verfügungen vom 8. September 2008 Fragen über den Gesundheitszustand des Beigeladenen bei der E.___, G.___ ( Urk. 21), beim F.___ (Urk. 22) und beim H.___ des F.___ (Urk. 23). Das F.___ meldete am 15. September 2008, dass der Beigeladene erst seit Januar 2006 bei ihnen (und im H.___, vgl. Urk. 28) in Behandlung stehe (Urk. 26). Die Ärzte des G.___ reichten ihren Bericht am 11. Februar 2009 ein (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesen Berichten unter anderem unter Beilage des Arztberichts von Dr. D.___ vom 18. Mai 2007 (Urk. 34/1) mit Eingabe vom 9. März 2009 Stellung (Urk. 33), der Beigeladene, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, mit Eingabe vom 16. März 2009 (Urk. 35) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2009 (Urk. 38). Diese wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 39).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.         mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
         b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
         Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

3.         Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen des Beigeladenen auf dessen Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
3.1
3.1.1   Dr. D.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/7) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD10: F31.4). Der Beigeladene leide seit gut zehn Jahren an einer tendenziell zunehmenden bipolaren affektiven Grunderkrankung, die für ihn wie auch für Aussenstehende in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar erscheine. Die medikamentöse Behandlung habe auf die Episoden nahezu keinen Einfluss gehabt. Der Beigeladene sei wiederholt psychiatrisch hospitalisiert gewesen, jeweils über mehrere Wochen. Im letzten Jahr hätten sich die depressiven Einbrüche gehäuft, welche jeweils von Arbeitsunfähigkeit geprägt gewesen seien, wobei der Beigeladene auch die Alltäglichkeiten nicht mehr habe verrichten können und auf die Hilfe seiner Familie angewiesen gewesen sei. Eine erneute Hospitalisation in der E.___ sei im Februar erfolgt und dauere gegenwärtig an, ohne absehbare Entlassung. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre sei von einer Progredienz der manisch-depressiven Erkrankung auszugehen. Mit einer relevanten Stabilisierung sei kurz- und mittelfristig (die nächsten Jahre) nicht zu rechnen. Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.1.2   Zum Verlauf berichtete Dr. D.___ am 18. Mai 2007 (Urk. 34/1), Ende 2004/Anfang 2005 sei der Beigeladene uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Gegen Ende Februar 2005 sei die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses infolge Umstrukturierung auf Ende Mai 2005 mit sofortiger Freistellung vereinbart worden. In der Folge habe der Beigeladene an einer Exazerbation der vorbestehenden depressiven Gemütslage mit Panikzuständen gelitten und sei vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Ende März 2005 habe sich die psychische Verfassung gebessert, als er eine temporäre Anstellung von Mai bis Ende Juli habe vereinbaren können. Anfang August sei er nach Beendigung des temporären Arbeitsverhältnisses infolge erneuter ängstlich-depressiver Reaktion wiederum arbeitsunfähig geworden. In den folgenden Monaten habe er die vom RAV gestellten Anforderungen nur mit grossen Anstrengungen erfüllen können und sei wiederholt im G.___ hospitalisiert gewesen.
3.2
3.2.1   Laut Diagnosestellung im Bericht der Ärzte der E.___, Krankenstationen, vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/8) leidet der Beigeladene an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), differentialdiagnostisch an einer bipolaren affektiven Störung (fragliche hypomanische Episode anamnestisch). Eine erstmalige stationäre psychiatrische Behandlung habe vom 13. April bis 13. Juli 1992 mit der Diagnose eines Zustands nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen als Reaktion auf Überforderung am Arbeitsplatz (ICD-10: F32.3) stattgefunden. Aktuell sei der Beigeladene aufgrund der psychiatrischen Erkrankung zum vierten Mal stationär hospitalisiert.
         Seit dem Klinikeintritt am 12. Januar 2006 sei der Beigeladene zu 100 % arbeitsunfähig. Während anderer stationärer Aufenthalte sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen vom 13. April bis 13. Juli 1992, vom 3. November bis 8. Dezember 1993 (während jenes Aufenthaltes mehrere Wochen 50 % arbeitsunfähig), vom 27. Juni bis 22. September 1998 (sowie kurzzeitig im G.___), vom 4. bis 8. September 2005 und vom 8. bis 12. Oktober 2005.
3.2.2   Im Zusatzbericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 20) legte I.___, Oberärztin der E.___, Krankenstationen, dar, der Beigeladene sei vom 4. bis 8. September 2005 in ihrem G.___ hospitalisiert gewesen. Dem damaligen Austrittsbericht könne nicht entnommen werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es könnten auch keine Angaben darüber gemacht werden, ob der Beigeladene nach dem stationären Aufenthalt vom 8. bis 12. Oktober 2005 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Er habe angegeben, von Oktober bis Dezember besserer Stimmung und auch aktiv und ab Dezember wieder depressiv gewesen zu sein, wobei er auch Suizidgedanken gehabt habe. Der Beigeladene habe am 27. Dezember 2005 einen Teilarbeitsvertrag erhalten und erneut mit massiver depressiver Verstimmung reagiert, die mit einen Suizidversuch geendet und wieder zur Einweisung geführt habe. Danach sei er vom J.___ weiterbehandelt worden. Für die Zeit zwischen dem 22. September 1998 und dem 4. September 2005 könnten keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da er damals nicht in der E.___ in stationärer Behandlung gewesen sei.
3.2.3   Laut Bericht der E.___, G.___, vom 11. Februar 2009 (Urk. 30), wurde dem Beigeladenen für die Zeit vom 4. bis 9. September 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwischen dem 8. September und dem 8. Oktober 2005 sei er nicht im G.___ in Behandlung gestanden. Am 22. September 1998 sei der Beigeladene einmalig in ambulanter Behandlung gestanden. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, ob eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.
3.3
3.3.1   Im Bericht des F.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8/17) wurden eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ängstlich-agitierter Ausprägung mit Panikattacken (ICD-10: F31.4), differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ein Status nach Suizidversuch sowie ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61.1), Erstdiagnose bei aktueller Hospitalisation, diagnostiziert. Vor 18 Jahren sei eine erste schwere depressive Episode mit mehrwöchiger Hospitalisation in der E.___ aufgetreten. In der Folge sei der Verlauf schwankend gewesen mit längeren ordentlich stabilen Verhältnissen. Mit Unterbrechungen habe der Beigeladene eine langjährige Betreuung durch einen ambulanten Psychiater in Anspruch genommen. Es hätten mehrere antidepressive Medikationen, auch kurzzeitig Lithium, stattgefunden, wobei jedoch keine konkreten Angaben erhältlich seien. Seit der Arbeitslosigkeit sei der Beigeladene affektiv verstärkt labil mit verzweifelt-depressiv-suizidalen Einbrüchen.
3.3.2   Im Zusatzbericht vom 15. September 2008 (Urk. 26) teilten die Ärzte mit, dass der Beigeladene erst seit Januar 2006 im F.___ in Behandlung stehe, weshalb über den Zeitraum zwischen dem 22. September 1998 und dem 4. September 2005 keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten.

4.
4.1     Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beigeladene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig ist und grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist dagegen, wann eine mindestens 20%ige, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, und damit im Zusammenhang stehend, ab wann der Rentenanspruch besteht.
4.2     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beigeladende schon seit Jahren an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, aufgrund welcher er in der Vergangenheit auch Phasen der Arbeitsunfähigkeit durchlaufen hatte. Seit dem Eintritt in die E.___ im Januar 2006 (Urk. 8/7) ist er vollständig arbeitsunfähig.
4.3     Über attestierte Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vor Januar 2006 berichten nur die Ärzte der E.___. Sie attestierten dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während seinen stationären Aufenthalten, nämlich vom 12. April bis 13. Juli 1992, vom 3. November bis 8. Dezember 1993, vom 27. Juni bis 22. September 1998 sowie vom 4. bis 8. September 2005 und vom 8. bis 12. Oktober 2005. Zwischen den Perioden der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1992, 1993 und 1998 war der Beigeladene jeweils wieder arbeitsfähig (vgl. Auszug aus den individuellen Konten, Urk. 8/3). Auch während der Anstellung bei der C.___ (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Februar 2005) waren keine längerdauernden Absenzen zu verzeichnen (vgl. Urk. 8/4). Was die Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2005 betrifft, wurde eine solche jeweils nur für fünf Tage attestiert, und es gab danach wiederum eine Periode von zweieinhalb Monaten, in denen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
         Wenn Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 34/1) dartut, der Beigeladene sei nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ wegen Exazerbation der vorbestehenden depressiven Gemütslage mit Panikzuständen vorübergehend und ab August 2005 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Einerseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), und andererseits fällt auf, dass Dr. D.___ die behaupteten Perioden der Arbeitsunfähigkeit nicht echtzeitlich attestiert hat, sondern hierbei auf die (nachträglichen) Angaben seines Patienten abstellt. Es ist zu vermuten, dass der Beigeladene vor dem 4. September 2005 weder Dr. D.___ noch einen anderen Arzt konsultiert hatte, weil er sich gesund fühlte. Vor dem 4. September 2005 war er nach eigenen Angaben überdies zwischen dem 23. März und dem 2. August 2005 und im November 2005 einer temporären Tätigkeit bei der K.___ nachgegangen (vgl. Urk. 12), und er meldete sich am 1. Juni 2005 mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Dass der Beigeladene im November 2005 nochmals einen Einsatz für die K.___ leisten konnte, deutet auch darauf hin, dass er die Tätigkeit zwischen März und August 2005 zu deren Zufriedenheit ausführte, ansonsten sie ihm wohl kaum einen zweiten Einsatz vermittelt hätte. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladene seinen letzten Arbeitstag in Festanstellung im Februar 2005 hatte, kann nicht geschlossen werden, dass er ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig war.
4.4         Zusammenfassend kann somit aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte nicht geschlossen werden, dass der Beigeladene seit Januar 2005 aufgrund seiner psychischen Erkrankung ununterbrochen arbeitsunfähig ist, sondern es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ununterbrochene Arbeitsfähigkeit erst seit Januar 2006 besteht. Damit hat der Beschwerdeführer erst seit 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin.

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beigeladene mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).