IV.2007.00150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ arbeitete seit Oktober 1986 als Bankkaufmann für die B.___ (Schweiz) AG (Urk. 8/14). Am 16. November 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge Neuorganisation des Bereichs "___" per 28. Februar 2005 auf und stellte den Versicherten per sofort frei (Urk. 8/14/1, 8/14/4). Mitte Dezember 2004 begab sich der Versicherte in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der unter anderem eine schwere depressive Episode diagnostizierte (Urk. 8/24/54) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/24/53).
1.2 Im Oktober 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 8/9). Nach Einholung von zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2006 (Urk. 8/26) und eines neurologischen Gutachtens des Spitals E.___ vom 6. Juli 2007 (Urk. 8/33), sowie nach Durchführung von erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten - unter Bestätigung ihres Vorbescheids vom 7. September 2006 (Urk. 8/37) - mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006 liess der Versicherte am 30. Januar 2007 Beschwerde erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades und zur Neufestsetzung der daraus sich ergebenden IV-Rente (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragte am 20. April 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 29. August 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel am 20. September 2007 geschlossen (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sich zum Einen die Frage, ob sich die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der verfügbaren Akten schlüssig beurteilen lässt. Zum Anderen sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens umstritten.
2.2 Die IV-Stelle ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ sowie das neurologische Gutachten des Spitals E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 2). Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einerseits das Fehlen einer interdisziplinären medizinischen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6 oben), anderseits beanstandet er die von der IV-Stelle im Rahmen eines Prozentvergleichs durchgeführte Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Dr. C.___ erhob in seinem Bericht vom 31. Mai 2005 folgende Diagnosen: Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Verdacht auf beginnende Demenz unklarer Aetiologie, Verdacht auf organische affektive Störung und Persönlichkeitsveränderung mit Affektdurchbrüchen und kognitiven Störungen, Verdacht auf mittelgradige vaskuläre Leukencephalopathie (Urk. 8/24/54).
3.2 Dr. D.___ kam in seinem Gutachten vom 6. März 2006 (Urk. 8/26) zum Schluss, die psychiatrische Untersuchungssituation lege den dringenden Verdacht einer passiv-abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Zügen nahe. Persönlichkeitsstörung und Suchtgefährdung stellten im psychiatrischen Bereich einen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bewirke. Der kombinierte Befund von Persönlichkeitsstörung und heutiger Benzodiazepingefährdung bewirke eine wahrscheinlich dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Bei der einjährigen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei es heute schwer auszumachen, auf welchem Wege zum Beispiel die Benzo-Abhängigkeit gestoppt werden könnte. Die Prognose sei ungünstig, da sich der Beschwerdeführer ausserhalb jeglichen realen Arbeitsbezuges sehe und es fraglich sei, ob er noch in ein sich rasch wandelndes Banken- und Börsensystem reintegrierbar sei. Jedenfalls hätten sich Arbeitsschwierigkeiten bereits ab dem Jahr 2001 eingestellt. Die Diskrepanz der vorhandenen Arztberichte punkto Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auf einen ungenügenden Abklärungsstatus vor allem aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht zurückführen (Urk. 8/26/10 ff.).
3.3 Im neurologischen Gutachten des Spitals E.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 8/33) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide einerseits an einer Dystrophia myotonica Curshmann-Steinert mit distal betonter Myopathie an Armen und Beinen sowie der Schlundmuskulatur, wobei weitere Organe befallen seien (Status nach Katarakt beidseits, neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ II). Diese Diagnose sei genetisch gesichert und behindere den Beschwerdeführer im Alltag momentan leicht bis mässig. Es sei allerdings davon auszugehen, dass diese Beschwerden im Verlaufe weiter zunehmen würden. MR-tomographisch zeige sich eine leicht bis mässige vaskuläre Leukencephalopathie, die kein fassbares klinisches Korrelat habe. Aus neurologisch-somatischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Sales Manager aufgrund der verminderten Fingerfeinmotorik und -kraft eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusammen mit der - von Dr. D.___ - attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ergebe sich somit aktuell eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der neurologisch bedingten Symptome müsse mit einer Progression gerechnet werden. Ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit durch eine entsprechende Therapie verbessert werden könne, müsste durch ein psychiatrisches Gutachten festgelegt werden. Insgesamt scheine angesichts des mutmasslich progredienten genetischen Leidens und der zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen die Evaluation einer allfälligen angepassten Tätigkeit aber nicht sinnvoll (Urk. 8/33/4 f.).
3.4 Dr. C.___ vertrat in einer Stellungnahme vom 15. August 2006 (Urk. 8/45/3 f.) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Ansicht, das Gutachten Dr. D.___s sei inhaltlich mangelhaft, uneindeutig und teilweise fehlerhaft. Er zeigte sich insbesondere erstaunt, dass Dr. D.___ die zentrale Diagnose einer depressiven Störung nicht zu erkennen vermochte. Zusammenfassend hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer eine - auch für Laien ersichtliche - deutliche Psychopathologie vorliege, wobei es sich um eine diffuse, multifaktorielle biopsychosoziale Störung handle, deren Symptome voll arbeitsfähigkeitseinschränkend seien (Urk. 8/45/4).
3.5 Gestützt auf diese medizinischen Stellungnahmen kam Dr. med. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 4. September 2006 zum Schluss, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit (Urk. 8/35/4). Die medizinischen Abklärungen, Befunde und Diagnosen seien vollständig und klar. Weitere Gutachten seien nicht nötig (Urk. 8/50 unten).
4.
4.1 Da sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls rechtsprechungsgemäss aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist hingegen nicht zulässig (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
4.2 Wird wie vorliegend aus neurologisch-somatischer Sicht eine 25%ige (Urk. 8/33/4 unten) und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26/11) im angestammten Beruf attestiert und im Rahmen einer ärztlichen Gesamteinschätzung ein zumutbarerweise verwertbares Leistungsvermögen von insgesamt lediglich 50 % angenommen (Urk. 8/35/4), hat diese Schlussfolgerung im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung besonderen Begründungsanforderungen zu genügen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung das ausgewiesene körperliche Beschwerdebild nicht offenkundigerweise vollständig überlagert und keinerlei eigenständige Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit entfaltet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 6. April 2004, I 660/03, Erw. 3.2). Letzteres trifft hier nicht zu, zumal im neurologischen Gutachten der Universität Zürich auf eine verminderte Fingerfeinmotorik und -kraft hingewiesen wurde und - unter Berücksichtigung der psychiatrisch bedingten 50%igen Einschränkung - insgesamt von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/33/4 f.).
4.3 Unter diesen Umständen erscheint die abschliessende Stellungnahme von Dr. F.___ vom RAD (Urk. 8/35/4, 8/50) zum verbleibenden Leistungsvermögen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Zwar ergibt sich, wie auch der Beschwerdeführer einräumt (Urk. 1 S. 5), die insgesamt bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht einfach aus der Summe der in den fachärztlichen Gutachten aufgrund der jeweils zu beurteilenden Krankheitsbilder bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsgrade. Im vorliegenden Fall leuchtet aber - selbst unter Berücksichtigung des Ermessensanteils einer jeden ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - nicht ohne Weiteres ein, weshalb Dr. F.___ nicht sowohl den neurologisch-somatischen als auch den psychischen Leiden einen selbstständigen Einfluss auf die verbleibende Leistungsfähigkeit zuerkannt hat, zumal er dies einzig mit dem Hinweis begründet, dass die zwei Arbeitsunfähigkeitsgrade, wie dies auch bei polydisziplinären Gutachten gemacht werde, nicht zu addieren seien (Urk. 8/35/4).
4.4 Nach dem Gesagten bleibt die Gesamteinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf bloss 50 % begründungsbedürftig. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob die IV-Stelle zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ und dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Zum Einen hat sich Dr. D.___ in seinem Gutachten nur ganz am Rande mit den deutlich abweichenden Einschätzungen betreffend Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater, Dr. C.___, auseinandergesetzt, was den Beweiswert seiner Ausführungen zumindest in Frage stellt. Zum Anderen deuten die abschliessenden Ausführungen Dr. D.___s darauf hin, dass er seinerseits - aufgrund des ungenügenden Abklärungsstatus vor allem aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht und der damit in Zusammenhang stehenden Diskrepanzen der ihm vorliegenden Arztberichte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - eine definitive Festlegung der Arbeitsfähigkeit als schwierig erachtete (Urk. 8/26/12).
4.5 Aufgrund der Aktenlage steht jedoch nach dem Gesagten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit bei jeder zumutbaren beruflichen Tätigkeit - einschliesslich seinem angestammten Beruf als Bankkaufmann - im Ausmass von mindestens 50 % eingeschränkt ist. Es kann deshalb trotz offen gebliebener Fragen und der erwähnten Unzulänglichkeiten in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die IV-Stelle von der beantragten Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2) abgesehen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
5.
5.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15. November 2005 sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2004 auf 2005 mit Fr. 204'423.-- beziffert (Urk. 2 S. 3 des Verfügungsteiles 2), was in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht bestritten worden ist (Urk. 1 S. 7 f.). Nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle jedoch, soweit sie sich auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den bisherigen Lohn als Bankkaufmann stützt (Urk. 2 S. 3 des Verfügungsteiles 2).
5.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung daher primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475).
5.3 Ein solcher Fall liegt hier vor, ist der Beschwerdeführer doch seit der Kündigung seiner Arbeitsstelle durch die ehemalige Arbeitgeberin, welche gemäss ärztlicher Auffassung wesentlich zur Entwicklung der psychischen Beschwerden und zum Eintritt der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. Urk. 8/24/6 unten), keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Daher ist entgegen der IV-Stelle beim Invalideneinkommen nicht vom bisherigen Lohn auszugehen, sondern es ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Dies muss umso mehr gelten als aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auch mit einem blossen Halbtagespensum nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 8/26/12 oben).
5.4 Das Invalideneinkommen ist demnach anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Massgebend ist dabei der Zentralwert (Total) im privaten Sektor gemäss LSE 2004, Tabelle TA1 (S. 53), Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster beziehungsweise Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten), welcher sich auf Fr. 7'722.-- beläuft (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 98, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männerlöhnen von 1975 Indexpunkten im Jahr 2004 auf 1992 Indexpunkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3) ergibt sich für das Jahr 2005 (BGE 128 V 174, 129 V 222) ein Monatslohn von Fr. 8'100.-- für ein 100%-Pensum; bei dem dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen maximal noch zumutbaren Pensum von 50 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 4'050.-- im Monat oder Fr. 48'600.-- im Jahr. Da sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann - bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - lohnmindernd auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 25 Tabelle T6* und S. 65 Tabelle TA9), rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'740.-- im Jahr führt. Andere, das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im Einzelfall für einen höheren Abzug sprechen könnten, liegen nicht vor.
5.5 Aus dem Vergleich von Invalideneinkommen (Fr. 43'740.--) und Valideneinkommen (Fr. 204'423.--) resultiert somit bereits bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 78,6 %, wobei nicht ersichtlich ist, dass sich hieran bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Dezember 2006; BGE 131 V 329 E. 4.6 S. 337) etwas verändert hätte. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Der Rentenbeginn ist gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, wonach die Arbeitsunfähigkeit im November 2004 eingetreten ist (Urk. 8/45/3), unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - mit der IV-Stelle - auf November 2005 festzusetzen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).