Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene A.___ arbeitete von 1988 bis September 2003 und von Januar bis Mai 2004 bei der B.___ als Produktionsmitarbeiter / Maschinist (Urk. 8/2 S. 5, Urk. 8/13 S. 1 und S. 7 f.). Auf den 30. September 2003 war ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, worauf er Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/9).
Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden, allgemeinen körperlichen Schmerzen, Diabetes, Schilddrüsenproblemen und psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Eingang 18. November 2004; Urk. 8/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/7-15). Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/23). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Schreiben vom 20. März 2006 Einsprache (Urk. 8/27), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 30. Januar 2007 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 19. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetzbar, was einen Invaliditätsgrad von 27 % ergebe und damit keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 3 f.). Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilungen seien widersprüchlich und die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin nicht bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2006 aktualisiert. Er leide an multiplen Beschwerden. Eine polydisziplinäre Beurteilung sei unerlässlich. Ausserdem sei die funktionelle Leistungsfähigkeit zu ermitteln (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte im Bericht vom 7. Februar 2005 aus rheumatologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines Panvertebralsyndroms bei Skoliose und degenerativen Veränderungen sowie einer Periarthropathie der rechten Schulter bei Fehlbelastung der rechten Schulter und Fehlform der Wirbelsäule sowie unklarer Beinschmerzen bei der Differentialdiagnose einer Durchblutungsstörung. Neben der Halswirbelsäulenproblematik leide der Beschwerdeführer auch an einer beginnenden Gonarthrose auf beiden Seiten und an einer beginnenden Coxarthrose auf der linken Seite. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. In der bisherigen Tätigkeit attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Januar 2005 (Urk. 8/14 S. 3). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 5. April 2005 zudem die Diagnose einer neural relevanten Diskushernie beim 5. Lenden- und 1. Sakralwirbel (Urk. 8/15 S. 1). Laut Bericht des Neuroradiologischen Instituts der E.___ über eine Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. Oktober 2004 ist eine Wurzelirritation bei dieser Hernie sehr wahrscheinlich (Urk. 8/29). Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 5. April 2005 und den Ausführungen von Dr. C.___ (Urk. 13/14 S. 4) wird das Ganze durch eine langjährige Depression überlagert, sicher verstärkt durch die Entlassung am Arbeitsplatz. Insgesamt handle es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bestehend seit zirka 2002, das bekanntlich therapiert aber nicht geheilt werden könne. Trotz der durchgeführten Therapien (Physiotherapie, Lokalinfiltration, nichtsteroidales Antirheumatikum [NSAR]) bestehe insgesamt eindeutig eine Progredienz (der Beschwerden; Urk. 8/15 S. 2). Auch Dr. D.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit seit dem 10. Januar 2005 als zu 100 % eingeschränkt (Urk. 8/15 S. 1).
Gestützt auf diese Berichte von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ ist ausgewiesen und ausserdem unstrittig (Urk. 2 S. 3), dass der Beschwerdeführer in einer körperlich schweren Tätigkeit wie der bisherigen als Produktionsmitarbeiter und Maschinist in einer Papierfabrik mindestens seit dem 10. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. PD Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 7. Februar 2005 jedoch ausserdem, dass im vorangegangenen Jahr (also im Jahr 2004) nach Darstellung des Beschwerdeführers Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch das Universitätsspital (wahrscheinlich X.___) ausgestellt worden seien (Urk. 8/14 S. 4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem 10. Januar 2005 eine für den (hypothetischen) Beginn des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, was es abzuklären gilt.
3.2 Auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit kann anhand der momentanen Aktenlage nicht abschliessend darüber befunden werden, ob und seit wann eine solche eingeschränkt ist. Denn dazu äusserten sich einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, im Bericht vom 5. April 2005, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt ist (Urk. 8/15 S. 4). Demnach schlossen die Ärzte des RAD in den Stellungnahmen vom 18. Mai 2005 (Dr. med. F.___, Urk. 8/21 S. 3) und vom 19. Dezember 2006 (Dr. med. G.___, Urk. 8/36), dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem 100%igen Arbeitspensum zumutbar. Darauf kann indessen nicht abgestellt werden. Denn die Beurteilung des RAD erfolgte ohne Untersuchung des Beschwerdeführers bloss anhand der Akten. Dr. D.___ beurteilte sodann nicht nur die somatischen, sondern auch die psychischen Beschwerden als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 1). Dies obschon der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss Bericht vom 8. Februar 2005 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, da die somatischen Beschwerden klar im Vordergrund stünden (Urk. 8/12 S. 4). Entsprechend diagnostizierte Dr. H.___ in Bezug auf die psychischen Leiden lediglich ein leichtes depressiv-apathisches Zustandsbild mit gewisser hypochondrischer Tendenz auf chronisches Schmerzleiden bestehend seit zirka 7 Jahren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/12 S. 1 f.). Falls die Beurteilung durch die Somatiker nicht eindeutig ausfalle, schlage er zur Bestimmung des Grades der Arbeitsunfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung durch die Invalidenversicherung vor (Urk. 8/12 S. 4).
Insbesondere äusserte sich der Rheumatologe PD Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2005 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/14). Zwar hielt Dr. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 6. März 2006 fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig und auch eine vorzugsweise sitzende Tätigkeit sei angesichts der Rückenprobleme nicht umsetzbar (Urk. 8/30 S. 1). Damit kann eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit jedoch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf.
3.3 Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 14) sind angesichts der vorzunehmenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an dieser Stelle hinfällig.
4. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es ergänzender medizinischer Grundlagen, welche den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten respektive in einer körperlich schweren Tätigkeit aufzeigen und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Leiden des Beschwerdeführers sowie seines verbleibenden funktionellen und psychischen Leistungsprofils für den ganzen massgeblichen Zeitraum beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem von Rechtsanwalt Dominique Chopard eingereichten Schreiben vom 6. Januar 2008, worin er einen gerechtfertigten Aufwand von 8,25 Stunden und Fr. 36.90 Barauslagen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer geltend macht (Urk. 11), sowie nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Prozessentschädigung von Fr. 1'815.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'815.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).