IV.2007.00157
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 22. Dezember 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 in Mazedonien geborene R.___ lebt seit 1988 in der Schweiz. Zuerst arbeitete sie in verschiedenen Restaurants vorwiegend im Service, ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 war sie als Aushilfe auf Abruf in der Spedition, Druckerei und Weiterverarbeitung der A.___ tätig. In den folgenden zwei Jahren bezog die Versicherte bis zu ihrer Aussteuerung Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 9/1, Urk. 9/5-6, Urk. 9/8, Urk. 9/15).
Am 21. Oktober 2004 (Urk. 9/2) meldete sich die Versicherte wegen einer Depression, einer Fibromyalgie und verschiedenen rheumatischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte einerseits die Zusprache einer Rente und andererseits eine Berufsberatung. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/5-10) und liess sie durch das X.___ (nachfolgend: X.___) begutachten (Gutachten vom 20. September 2006; Urk. 9/15). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/22) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, bezüglich der Arbeitsvermittlung sollte die Mitteilung später folgen. Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ilg (Urk. 9/26), mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/25) und unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___, Allgemeinmediziner, vom 21. November und dem Bericht von Dr. med. C.___, Psychiater, vom 19. November 2006 (Urk. 9/23-24) gegen den Vorbescheid gewandt und beantragt hatte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Gutachten einzuholen und subeventualiter sei ihr Arbeitsvermittlung zu gewähren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte, inzwischen ohne Vertretung (Urk. 9/38), mit Eingabe vom 30. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht stellte sie mit Schreiben vom 19. Februar 2007 (Urk. 6) und unter Beilage der Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste vom 22. Januar 2007 (Urk. 7) für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das ihr mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 10) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung des 19. Juni 1959; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. B.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 30 %, weshalb kein rentenberechtigender Anspruch bestehe. Die Abklärungen hätten zwar ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Serviertochter eingeschränkt sei, jedoch sei es ihr gemäss dem X.___-Gutachten vom 20. September 2006 (Urk. 9/15) zumutbar, sowohl der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen. Zu den Anträgen im Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 9/25) führte sie aus, dass vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten des X.___ abgestellt werden könne. Die Versicherte könne 70 % des ohne Behinderung möglichen Verdienstes erzielen. Ein zusätzlicher Leidensabzug rechtfertige sich nicht, da sie in den bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten auch bereits in Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig gewesen sei. Von einer zusätzlichen Erwerbseinbusse infolge Teilzeitarbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Sollte die Versicherte bei der Stellensuche eine Unterstützung wünschen, könne sie dies der IV-Arbeitsvermittlung schriftlich mitteilen (Urk. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, es gehe ihr sowohl physisch als auch psychisch schlecht. Ihr langjähriger Hausarzt und ihr Psychiater hätten sie im Gegensatz zu den Ärzten des X.___, welche sie nur kurz untersucht hätten, sie nicht kennen würden und ihren Gesundheitszustand unrichtig beurteilt hätten, als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abgestellt (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. November 2004 (Urk. 9/7) eine reaktive Depression auf eine soziale Stress-Situation, eine Anpassungsstörung mit Angst und Psychasthenie, ein linksseitiges zervicospondylogenes Syndrom, Knie- und Handgelenksschmerzen unklarer Genese und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin klage über ständige Hypotonie, zeitweisen Schwindel, eine depressiv gedrückte Grundstimmung, mangelnden Schlaf und häufiges Erwachen wegen der Schmerzen in der Halswirbelsäule. Ausserdem habe sie diverse rheumatische Schmerzen beidseits in Armen und Knien und in den Handgelenken. Im Stress erlebe sie Palpitationen, einen rotheissen Kopf und wie Fieber über drei Tage. Teilweise helfe ihr dann Ponstan gegen die exacerbierenden Rheumaschmerzen. Zu den Befunden hielt Dr. B.___ beidseitige Genua vara fest, ansonsten seien die Knie unauffällig. Die Handgelenke seien beidseits stauchdolent, ansonsten bland. In der Beurteilung führte der Hausarzt aus, dass ihm beim gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein 50%iges Arbeitspensum als angemessen erscheine.
3.2 Im Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/9 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung (ICD-10; F 43.22) gemischt mit depressiver Reaktion und Angst. Die Beschwerdeführerin klage über eine deprimierte, bedrückte Stimmung, einen mangelnden Antrieb und Müdigkeit. Des Weiteren über Lustlosigkeit, Konzentrationseinschränkung, Vergesslichkeit, Ruminieren, Besorgnis, Nervosität und Angstzustände mit vegetativer Begleitsymptomatik (Herzklopfen, Schwitzen, Mundtrockenheit, Druck auf der Brust und Schwindel). Ausserdem berichte sie von einem verminderten Selbstwertgefühl und Schmerzen. In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 20-25 % und sei interdisziplinär mit den somatischen Beschwerden zu integrieren. Er empfehle die Aufnahme einer Tätigkeit beginnend bei 30-50 %, danach könne sie schrittweise gesteigert werden.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. März 2004 (Urk. 9 S. 4 f.) folgende Diagnose: beginnende Fibromyalgie, erniedrigtes Ferritin und anamnetisch rezidivierende Angstzustände. Die Beschwerdeführerin klage seit etwa eineinhalb Jahren über ständig zunehmende Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, wobei das Schmerzmaximum in der Lokalisation wiederholt wechsle. So stünden einmal mehr Gelenk- dann wieder Nackenbeschwerden im Vordergrund. Ausserdem klage sie über eine allgemeine Müdigkeit und einen schlechten, von Angstgedanken gestörten Schlaf. In den Befunden führte Dr. D.___ aus, klinisch zeige die Beschwerdeführerin einen normalen Gelenkstatus. Ebenso sei die Wirbelsäule in allen Abschnitten in normalem Umfang beweglich. Hingegen lägen multiple Weichteildruckdolenzen vor. Die Laborbefunde seien abgesehen von einem erniedrigten Ferritin im Normalbereich. In der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, auf Grund der anamnestischen Angaben, der klinischen und der Laborbefunde dürften die Beschwerden auf einer beginnenden Fibromyalgie beruhen. Das subjektiv allgemeine Kraftlosigkeitsgefühl könnte zusätzlich durch das erniedrigte Ferritin begünstigt sein. Therapeutisch empfehle er der Beschwerdeführerin, ein regelmässiges sportliches Training aufzunehmen und die vorgesehene Medikation einzuhalten.
3.4 Dr. C.___ wiederholte im Bericht vom 19. März 2005 (Urk. 9/10) die von ihm im Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/9) erhabene Diagnose und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Zu den Befunden führte er aus, das Bewusstsein sei klar, die Orientierung sei allseits vorhanden, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien im Gespräch nicht grob auffällig. Das Denken sei formal kohärent, inhaltlich auf ihre Beschwerden und Probleme zentriert. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei bedrückt, besorgt, klagend und affektiv kontrolliert. Was die Arbeitsunfähigkeit anbelange, wiederholte er ebenfalls, dass diese aus psychiatrischer Sicht bei der letzten Untersuchung vom Mai 2004 20-25 % betragen habe; über den seitherigen Verlauf könne er keine Auskunft geben.
3.5
3.5.1 Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des X.___ vom 20. September 2006 (Urk. 9/15) wurde die Beschwerdeführerin am 3. und 14. Juli 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt.
Die Diagnosen lauteten: Ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel mit beidseitiger Brachialgie bei deutlichem funktionellem TOS, bei reaktiven Tendinosen mit referred pain Symptomatik, bei Irritation des Nervensystems mit leichtem double crush Phänomen des Nervus medianus, ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären linksseitigen Ausstrahlungen bei leichter Fehlhaltung, bei reaktiven Tendomyosen gluteal links, mit referred pain Symptomatik, bei lumbosacraler Spondylolisthesis Grad 1 bei Spondylolyse L5/S1, eine beidseitige Periarthrosis genu bei beidseitiger Genua vara und eine leichte depressive Episode (ICD-10; F32.0; Urk. 9/15 S. 16).
Dr. E.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, hielt fest, dass die internistische Untersuchung keine Auffälligkeiten ergeben habe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätten (Urk. 9/15 S. 6-8, S. 16).
3.5.2 Der rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. F.___, führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden am Bewegungsapparat seien durch die klinischen Befunde bezüglich Art und Lokalisation verifiziert. Das Zervicalsyndrom zeige allerdings nur eine geringe Funktionseinschränkung am craniozervicalen Übergang. Bei den geklagten Kopfschmerzen handle es sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen. Der Status der Wirbelsäule sei aufgrund der Röntgenbilder altersnormal und unauffällig. Die geklagten Schmerzen im Bereich der Hände seien Ausdruck eines ausgeprägten myofaszialen Syndroms im Schultergürtel. Zudem bestehe ein double crush Phänomen des Nervus medianus. Das lumbospondylogene Syndrom sei klinisch nur wenig auffällig. Die Kniebeschwerden seien auf eine beidseitige Periarthrosis genui zurückzuführen. Abgesehen von einer deutlichen Varusfehlstellung lägen klinisch und radiologisch normale artikulare Befunde vor. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviertochter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Belastungsprofil unter Berücksichtigung erwähnter Veränderungen des Bewegungsapparates sei grundsätzlich altersnormal und ohne Einschränkungen. Lediglich für häufige Überkopfarbeiten und/oder den Schultergürtel belastende stereotype Kraftanwendungen elevatorischer oder rotatorischer Art bestehe wegen des deutlichen myofaszialen Syndroms eine Einschränkung der Belastbarkeit. Vereinzelt könnten derartige Arbeiten durchaus ausgeführt werden, allerdings nicht stereotyp und ohne die Möglichkeit zur Einnahme von Entlastungshaltungen. Was die lumbosacrale Spondylolyse bei Spondylolisthesis betreffe, so seien hier allenfalls qualitative Einschränkungen bezüglich ausschliesslicher Schwerarbeit (häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte über 30-40 kg und/oder lang andauernde stereotype Arbeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung und ohne die Möglichkeit zur Einnahme von Ausweichhaltungen) zu erwähnen (Urk. 9/15 S. 8-13, S. 18).
3.5.3 Der Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund stehe. Die Alleinerziehung des Kindes stelle aktuell das belastendste Moment dar, obwohl das Kind den ganzen Tag im Hort sei und sich die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung mit der ebenfalls allein erziehenden Schwester teile. Dies führe zu Stimmungsschwankungen und subjektiv beklagten Symptomen wie Schwäche, Traurigkeit, Antriebshemmung und Lebensunlust. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode, die von grösseren emotionalen Schwankungen begleitet werde. Aufgrund der damit verbundenen Antriebsstörung komme es zu einer 20-30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 14-16, S. 18-19).
3.5.4 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunden sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die nicht mit Tragen und Heben von schweren Lasten über 15-20 kg verbunden sei und Überkopfarbeiten ausschliesse sowie in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen vorgenommen werden könne, zu 70 % arbeitsfähig. Einschränkungen in qualitativer Hinsicht seien durch eine somatische Mehretagenproblematik bedingt. Die angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte z.B. in einem Café sei ihr durchaus mit einem 70%igem Pensum zumutbar. Auch die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, im Verkauf, als Kassiererin, Verpackerin oder Sortiererin sei der Versicherten durchaus zumutbar. Bei der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 19-20). Um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, sei aus psychiatrischer Sicht eine kontinuierliche Psychotherapie zu empfehlen. Auch die Reintegration in den Arbeitsprozess sei als therapeutischer Ansatz einzustufen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Wiederaufnahme körperlicher Aktivitäten mit Schwimmen oder Haltungsturnen zu empfehlen, um die Fehlhaltungen zu korrigieren und einer Chronifizierung entgegenzuwirken (Urk. 9/15 S. 19).
3.6 Im Rahmen des Einwandes auf den Vorbescheid vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/25) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. C.___ vom 19. November und von Dr. B.___ vom 21. November 2006 (Urk. 9/24, Urk. 9/23) ein. Der Erstere führte aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme mit ihrem Sohn und der emotionalen Belastungen durch die Begutachtung verbunden mit Ungerechtigkeitsgefühl, existenziellen Ängsten, verstärkten Ein- und Durchschlafproblemen, deprimierter und besorgter Grundstimmung derart verschlechtert habe, dass nun eine leichte bis mittelgradige Depression vorliege. Von der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % betrage der psychische Anteil 35 % (Urk. 9/24).
Dr. B.___ hielt fest, dass die im X.___-Gutachten aufgeführten Rheuma-beschwerden von den Gutachtern fälschlicherweise als nicht invaliditätsrelevant betrachtet worden seien. Daher halte er an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest.
4.
4.1 Dem Gutachten des X.___ vom 20. September 2006 kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt (Urk. 9/15). Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Berichte geeignet sind, das Gutachten zu entkräften.
4.2 Im Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 9/23) brachte der Hausarzt vor, dass das X.___-Gutachten den arbeitsbehindernden Charakter der Rheumabeschwerden nur ungenügend berücksichtige. Dem kann nicht gefolgt werden. Der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, dass für häufige Überkopfarbeiten sowie den Schultergürtel belastende stereotype Arbeiten eine Einschränkung bestehe. Dasselbe gelte für ausschliessliche Schwerarbeiten und langandauernde Arbeiten in einer unergonomischen Haltung (Urk. 9/15 S. 18). Im Gegensatz zum Hausarzt kam er jedoch zum Ergebnis, dass der Bewegungsapparat keine weiteren Einschränkungen aufweise und durch sportliche Aktivitäten (Schwimmen, Haltungsturnen) eine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden könne. Es sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten des Spezialisten in Zweifel gezogen werden müssten. Vielmehr stimmt sein Ergebnis mit jenem von Dr. D.___, ebenfalls rheumatologischer Facharzt, überein (Bericht vom 25. März 2004; vgl. Urk. 9 S. 4; vgl. Erw. 3.3). Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), vermag der Bericht von Dr. B.___ die rheumatologische Beurteilung im X.___-Gutachten nicht zu entkräften.
4.3 Im Bericht vom 19. November 2006 (Urk. 9/24) machte Dr. C.___ geltend, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme mit ihrem Sohn und einer erhöhten emotionalen Belastung eine psychische Gesundheitsverschlechterung eingetreten sei. Bisher habe der psychisch bedingte Anteil an der 50%igen Arbeitsunfähigkeit 20-25 % betragen, nun sei er auf 35 % gestiegen. Zunächst gilt es festzustellen, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seitens von Dr. C.___ nur geringfügig von der oberen Grenze gemäss X.___-Gutachten abweicht. Während er von 35 % sprach (Urk. 9/24), ging man im Gutachten von 20-30 % aus (Urk. 9/15 S. 15). Des Weiteren begründete Dr. C.___ seine Neueinschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügend, indem er weiterhin von einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % ausging, obwohl er den psychisch bedingten Anteil der Arbeitsunfähigkeit erhöhte. Während der emotionale Druck wegen des Gutachtens nachvollzogen werden kann, ist es unklar, inwiefern sich die Probleme mit dem Sohn der Beschwerdeführerin verstärkt haben sollen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Berichten knapp zwei Monate liegen, sodass sich die Situation der Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum kaum wesentlich und vor allem nicht dauernd verändert haben dürfte. Somit vermag der Bericht von Dr. C.___ vom 19. November 2006 (Urk. 9/24) die Aussagekraft des Gutachtens des X.___ nicht zu schmälern oder gar in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit sowie in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit bei 70 % liegt. Aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden kann sie keine ausschliesslich schweren Arbeiten erledigen oder langdauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung ohne die Möglichkeit einer Ausweichhaltung ausüben. Wegen der leichten Funktionseinschränkungen im Schultergürtelbereich sind auch häufige Tätigkeiten im Überkopfbereich nicht zumutbar. Im Gutachten des X.___ wurde beispielhaft angeführt, dass die Beschwerdeführerin ausser der Tätigkeit als Service-Angestellte als Reinigungsangestellte, im Verkauf, als Kassiererin, Verpackerin oder Sortiererin tätig sein könnte. Da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die die Beschwerdeführerin teilweise bereits ausgeübt hat, ist die IV-Stelle zu Recht von einer der Arbeitsfähigkeit entsprechenden Erwerbsfähigkeit ausgegangen und hat den Invaliditätsgrad richtigerweise auf 30 % festgesetzt.
Zum gleichen Ergebnis führt auch ein Einkommensvergleich. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Auszug aus dem individuellen Beitragskonto (Urk. 9/6) an ihrer letzten Arbeitsstelle im Restaurant H.___ im Jahr 2000 während neun Monaten ein Einkommen von Fr. 35'193.-- erzielt, was umgerechnet auf ein ganzes Jahr ein Einkommen von Fr. 46'924.-- ergibt. Angepasst an die bis ins Jahr 2003, in dem der theoretische Rentenanspruch entstanden wäre, eingetretene Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 50'009.-- (2000: 2190 Punkte; 2003: 2334 Punkte; Die Volkswirtschaft 11/2007, Tabelle B10.3 S. 99). Das durchschnittliche Einkommen der Frauen im Bereich einfache und repetitive Tätigkeiten belief sich im Jahr 2002 bei einer angenommenen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf Fr. 45'840.-- (12 x Fr. 3'820.--; Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, S. 43). Umgerechnet auf die im Jahr 2003 übliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 11/2007, Tabelle B9.2 S. 98) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 (2002: 2296 Punkte; 2003: 2334 Punkte; Die Volkswirtschaft 11/2007, Tabelle B10.3 S. 99) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 48'579.--. Bei einem 70%-Pensum und unter Berücksichtigung eines leidenbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von 35 %, das ebenfalls zu keiner Rente Anspruch gibt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Januar 2007 (Urk. 1), im Gegensatz zu ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle und dem Einwand auf den Vorbescheid (Urk. 9/2, Urk. 9/25), keine Arbeitsvermittlung mehr geltend macht, gilt immer noch das, was in der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Dezember 2006 (Urk. 2) festgehalten wurde: Falls eine Unterstützung bei der Stellensuche gewünscht wird, kann sich die Beschwerdeführerin schriftlich an die IV-Stelle wenden.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).