IV.2007.00158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene A.___ wurde im Jahr 1999 Opfer eines Verkehrsunfalls und musste in der Folge ihre im Jahr 2000 begonnene Lehre als Servicefachangestellte im selben Jahr abbrechen (Urk. 11/23 S. 8). Einen erneuten Versuch im Jahr 2001, eine Lehre als Servicefachangestellte zu absolvieren, musste sie wiederum gesundheitsbedingt abbrechen.
Am 25. April 2006 meldete sich die Versicherte wegen Brustwirbelsäule-Beschwerden nach Polytrauma nach dem Unfall von 1999 bei der Invalidenversicherung und beantragte eine Berufsberatung respektive eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/8-17). Mit Vorbescheid vom 22. September 2006 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG ausgewiesen sei und somit die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung sowie dem Hinweis, dass im Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___, keine Befunde beschrieben würden, welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausweisen würden, wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker, mit Eingabe vom 30. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren prozessualen Antrag dahingehend, dass ihr auch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben nach Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Diese zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2). Somit muss eine Invalidität vorliegen, welche einerseits die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und andererseits erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht.
1.5 Die Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 1. März 2006, I 836/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, so dass keine Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen werden könnten (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 16. Oktober 1999 einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe. Eine im Sommer 2000 begonnene Lehre als Serviceangestellte habe sie aufgrund der starken Schmerzen abbrechen müssen. Auch ein zweiter Versuch im Jahr 2003 habe nach drei Monaten erneut abgebrochen werden müssen. Wegen der persistierenden Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereiche des Beckens und Kopfes sowie rezidivierenden Angstzuständen sei es zum Drogenkonsum gekommen. Im Januar 2003 habe die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt gebracht, welcher bei der Geburt eine Hirnblutung gehabt habe und heute hirngeschädigt sei. Daher habe sie damals mit dem Gesuch für Eingliederungsmassnahmen zugewartet. Seit dem Unfall würden stärkere Schmerzen im Übergang Brust-/ Lendenwirbelsäule bestehen, mit Zunahme bei längerem Sitzen und Stehen sowie bei Bewegungen. Die Arbeitsunfähigkeit werde aktuell von Prof. B.___ mit 50 % bezeichnet. Eine solche bestehe seit dem Unfall. Damit stehe fest, dass sie ihre Erstausbildung invaliditätsbedingt erst verspätet habe in Angriff nehmen können. Es sei noch offen, ob es ihr Gesundheitszustand nach den empfohlenen Therapien erlauben werde, eine Ausbildung als Serviceangestellte zu absolvieren. Dies müsste mittels Berufsberatung erst noch ermittelt werden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund eines Gesundheitsschadens mindestens während längerer Zeit sowohl in der Wahl wie auch in der allfälligen Art der gewählten Ausbildung stark eingeschränkt sei, habe sie einen Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung beziehungsweise auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 3-8).
3.
3.1 Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. März 2006 (Urk. 11/1 S. 2) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin belastungsabhängige Schmerzen der unteren Brustwirbelsäule habe, bei bestehender Skoliose und Status nach Autounfall. Seit dem Unfall leide die Patientin an Brustwirbelkörper-Schmerzen, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit um etwa 30 % reduziert hätten. Dies betreffe auch längeres Stehen und Sitzen und sei auch einzubeziehen bei Bürotätigkeit, also nicht nur bei körperlicher Arbeit.
In seinem Bericht vom 22. Juni 2006 (Urk. 11/13) hält Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Polytrauma 1999 mit multiplen Verletzungen und langer Rehabilitationsphase sowie einen Status nach Drogenabusus fest. Weiter hält er fest, dass die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund der Brustwirbelsäule-Schmerzen und der allgemeinen Resistenzverminderung in allen möglichen Arbeitsbereichen lediglich 70 % betrage.
3.2 Im Gutachten von Prof. B.___ vom 8. November 2006 (Urk. 11/23) werden ein thorakolumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (leichte Torsionsskoliose) sowie muskulärer Insuffizienz, konsekutiven gelegentlichen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, Status nach LWK 1-Fraktur (Deckplattenimpression) infolge des Unfalles vom 16. Oktober 1999 sowie ein Status nach Autounfall am 16. Oktober 1999 mit Polytrauma, Commotio cerebri, Lungenkontusion beidseits, Pneumothorax und Hautemphysem links bei Fraktur Rippe 1 links, Klavikulafraktur links, Kompressionsfraktur LWK1. Schambeinastfrakturen links und rechts, Frakturen Metacarpale III sowie Phalanx IV und V rechts, Leberbinnenläsion des rechten Leberlappens, Riss-Quetschwunde an Nasenwurzel sowie multiplen Hämatomen und Schürfwunden, Blasenwandruptur (letztere operativ versorgt am 17. Oktober 1999) sekundärem längerem Opiatkonsum diagnostiziert. Weiter hält Prof. B.___ fest, dass weiterhin Dauerschmerzen im Bereiche der unteren Brust- und oberen Lendenwirbelsäule bestehen würden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien durch die klinische Pathologie erklärbar. Sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten mit dem Unfall eingesetzt. Aufgrund der wiederholt dokumentierten Schmerzverläufe, des Status nach LWK 1-Fraktur dürfte die Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache auf den Unfall von 1999 zurückgeführt werden. Unfallfremde Faktoren würden sich heute nicht erkennen lassen. Der Beschwerdeführerin seien das regelmässige, einseitige Heben von Gewichten über 10 Kilogramm sowie das regelmässige Über-Kopf-Arbeiten nicht mehr zumutbar. Dasselbe würde für manuell schwere Abreiten in vorgebeugter Haltung gelten. In einer Bürotätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Nach durchgeführten Massnahmen könne in 12 Monaten, bei einem adäquat ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz, eine 100%ige Bürotätigkeit möglich sein. Eine medizinisch-theoretische Invalidität lasse sich erst nach 12 Monaten beurteilen. Dasselbe gelte in Bezug auf andere körperlich leichtere Tätigkeiten.
4.
4.1 Prozessthema ist somit die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit 1999 keine übliche erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren konnte (Erw. 1.4 oben). Es kann somit im Bereich von Art. 16 IVG nicht allein von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sondern es ist auch rückwirkend zu beurteilen, aus welchen Gründen keine erstmalige Ausbildung abgeschlossen werden konnte.
4.2 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Autounfalls am 16. Oktober 1999 ein Polytrauma mit multiplen Verletzungen erlitt. Es muss zweifellos davon ausgegangen werden, dass sie in der Folge in erheblichem Mass arbeitsunfähig war. So geht Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 8. November 2006, also schon rund sieben Jahre nach dem Unfall, erst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten sowie andere leichtere Tätigkeiten aus und hält weiter fest, dass sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfall eingesetzt hätten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine erstmalige Ausbildung zur Servicefachangestellten zu absolvieren.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin entspricht diese Berufsausrichtung immer noch ihren Wunschvorstellungen (Urk. 1 S. 7). Prof. B.___ hält in seinem Gutachten (welches von der IV-Stelle zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet wurde, Urk. 2) fest, dass das Stehen der Beschwerdeführerin momentan nur eine halbe Stunde am Stück möglich sei. Insofern ist es fraglich, ob die Beschwerdeführerin je eine Ausbildung zur Servicefachangestellten machen werden kann und welche Alternativen zur Verfügung stehen. Sie ist daher im Sinne von Art. 15 IVG infolge Invalidität in der Berufswahl eingeschränkt und hat Anspruch auf eine Berufsberatung. Anlässlich einer solchen ist zu klären, welche erstmalige berufliche Ausbildung für die Beschwerdeführerin in Frage kommt. Dann muss die Frage, inwiefern der Beschwerdeführerin bei einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung, zusätzliche Kosten in wesentlichem Umfang entstehen würden, beantwortet werden.
Die Sache ist somit zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über einen Anspruch im Sinne von Art. 16 IVG hat die IV-Stelle zur gegebenen Zeit neu zu entscheiden.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, nach Einsicht in die Honorarnote, in der ein Aufwand von 10,15 Stunden und Fr. 37.70 Barauslagen geltend gemacht werden (Urk. 18), was angemessen erscheint, sowie der Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-, ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'224.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen durchführe und anschliessend über Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'224.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).