IV.2007.00159
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene G.___ war von März 2001 bis 31. Oktober 2003 als Z.___ bei der A.___ angestellt, wo ihm am 28. Mai 2003 mündlich gekündigt wurde (letzter effektiver Arbeitstag: 26. Mai 2003; Urk. 7/8 S. 5, Urk. 7/3 S. 5). Wegen psychischer Beschwerden meldete sich der Versicherte am 26. Mai 2005 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/3 S. 6-8). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2006 die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/15) und hielt daran mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 fest (Urk. 7/23=Urk.2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2007 unter Hinweis auf die vorliegenden medizinischen Akten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2007 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass in medizinischer Hinsicht von einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen sei, welche keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöge (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit dem 26. Mai 2003 infolge depressiver Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Es sei somit sehr wohl von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. September 2004 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Teilweise seien auch die Kriterien nach ICD-10 F43.23 erfüllt. Beim Beschwerdeführer sei es im Zusammenhang mit einem gewissermassen aus heiterem Himmel über ihn her- einbrechenden Ermittlungsverfahren mit Hausdurchsuchung, Aktenbeschlagnahmung sowie einer konsekutiv folgenden und wuchernden Pressekampagne zu einem akuten nervlichen bzw. psychischen Zusammenbruch gekommen. Weiter seien die depressiven Symptome durch die Kündigung verstärkt worden. Aufgrund der Untersuchung sei von einer leichten bis mittelgradigen, teils agitierten, teils durch vegetative Symptome überlagerten depressiven Störung auszugehen.
Als Z.___ sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer einfacheren und weniger anspruchsvollen Tätigkeit sei heute von einer knapp verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen. Angesichts der Hoffnung, dass eine optimierte Pharmakotherapie den Beschwerdeführer rasch aus seiner depressiven Krise herausführen werde, könne ab Ende November/Mitte Dezember 2004 mit einer effektiv verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden, ab Mitte Januar bis Mitte Februar 2005 sei voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich in einem ähnlichen beruflichen Umfeld, allerdings ohne die Verantwortung eines Z.___s. Sollte eine solche Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können, empfehle er eine kurze Nachbegutachtung (Urk. 7/5 S. 31 ff.).
2.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. April 2005 eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der vorliegenden psychischen Störung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Prognose sei festzuhalten, dass diese vom Ausgang des laufenden Ermittlungsverfahrens unmittelbar abhangen würde. Sollte das Verfahren eingestellt werden und sollte es dem Beschwerdeführer gelingen, sich entsprechend beruflich und sozial zu rehabilitieren, müsse die Prognose aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nicht allzu reserviert gestellt werden. Anderseits würde eine Fortsetzung des Strafverfahrens mit Anklageerhebung und ein Prozess mit Aussprechung einer Schuldstrafe mit grösster Wahrscheinlichkeit die vorliegende psychopathologische Symptomatik akzentuieren. Eine Chronifizierung und Fixierung der Störung wäre dann unter Umständen die unmittelbare Folge (Urk. 7/5 S. 12 f.).
2.3.3 Beide Gutachten genügen den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen, insbesondere legen sie den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Da beide Gutachter unabhängig voneinander von einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausgehen, kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht allein von einer psychosozialen Belastungssituation ausgegangen werden, auch wenn diese zweifelsohne Ausgangspunkt der vorliegenden psychischen Beschwerden gewesen ist. Die von Dr. B.___ geforderte Nachbegutachtung für den Fall einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit wurde ebenfalls durchgeführt (vgl. Gutachten von Dr. C.___ vom 25. April 2005; Urk. 7/5 S. 7 ff., Erw. 2.3.2), so dass die gemachten Abklärungen auch hinsichtlich des Verlaufs der Erkrankung nicht zu beanstanden sind.
Zum neusten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18./19. August 2005 ist anzumerken, dass darin hinichtlich der Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen gemacht werden, so dass darauf nicht abgestellt werden (Urk. 7/6 S. 4 f.).
Zumindest einstweilen ist somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit ohne Vorgesetztenfunktion wäre dem Beschwerdeführer höchstens ein Pensum von 25 % zuzumuten.
3. Diese Annahmen führen zu einem IV-Grad von mindestens 75 % und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 (Art. 48 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).