IV.2007.00160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich A.___, geboren 1966, Mutter von zwei 1991 und 1993 geborenen Kindern, am 3. Februar 2004 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen und am 6. April 2005 bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Rente angemeldet hat (Urk. 8/1/5 ff.),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter anderem die Berichte von Dr. med. B.___ vom 10. Mai und 28. September 2005 (Urk. 8/5, 8/15) beigezogen und bei der teilweise im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes mithelfenden und teilweise im Haushalt tätigen über eine kaufmännische Ausbildung verfügenden Versicherten eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Landwirtschaft und Haushalt durchgeführt hat (Abklärungsbericht vom 25. April 2006, Urk. 8/17),
da die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 beim ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % die Abweisung des Rentengesuchs angekündigt hat (Urk. 8/21),
nachdem die IV-Stelle auf die Einwendungen der Versicherten hin den Invaliditätsgrad auf 39 % korrigiert und das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 abgewiesen hat (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/24, 8/26),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer 2/3-Rente (richtig: 3/4-Rente; vgl. Urk. 10) nebst Zusatzrenten für die Kinder beantragt hat (Urk. 1 S. 2 und S. 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2007 (Urk. 7),
da das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Mai 2007 geschlossen hat (Urk. 9),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, dass jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 22. Dezember 2006 ergangen ist und die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG deshalb noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dabei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird und wenn sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig waren, für diese Tätigkeit die Invalidität nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt wird,
dass der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3),
dass der Einkommensvergleich auch bei unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten Mitarbeitenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt, und dass insoweit, als die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind,
dass, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 13. September 2004, I 787/03, Erw. 4.2.3, und in Sachen IV-Stelle Bern gegen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 2; vgl. auch Randziffer [Rz] 3106 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass die Invalidität im Falle einer Rente in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
dass für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person beziehungsweise über die Abklärung der Erwerbstätigkeit - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - unter anderem wesentlich ist, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, und dass der Berichtstext plausibel, begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 7. April 2004, I 202/03, Erw. 5.2),
dass die IV-Stelle den Abklärungsbericht über die Arbeitsfähigkeit in Landwirtschaft und Haushalt vom 25. April 2006 eingeholt und gestützt darauf eine rentenrelevante Invalidität verneint hat (Urk. 8/17, 8/26),
dass im Abklärungsbericht vom 25. April 2006 nur die im Abklärungszeitpunkt im März 2006 bestandenen Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt worden sind und er sich nicht zur vorangegangenen gesundheitlichen Entwicklung und Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch nach Ablauf der Wartezeit ab Februar 2005 äussert (Urk. 8/17/1 ff.),
dass Dr. B.___ im Bericht vom 10. Mai 2005 ein cervico-cephales Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Beschwerden, Schwindel, Tinnitus und neuropsychologischer Funktionsstörung festgehalten, auf die rasche Ermüdbarkeit der Versicherten hingewiesen und für die Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Hof bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Februar 2004 attestiert, dabei aber gleichzeitig festgehalten hat, eine Stunde pro Tag sei der Versicherten ein Einsatz in der bisherigen Berufstätigkeit möglich (Urk. 8/5/1 ff.),
dass sie am 28. September 2005 von einem leicht verbesserten Gesundheitszustand bei aber weiterhin wechselndem Verlauf berichtet und festgehalten hat, da auch in den letzten Monaten eine leichte Verbesserung stattgefunden habe, könne man annehmen, dass eine weitere Verbesserung durchaus möglich sei (Urk. 8/15/1 f.),
dass den Berichten der behandelnden Therapeuten, der Physiotherapeutin C.___, der Craniosacraltherapeutin D.___ sowie des Osteopathen E.___ (Berichte vom 27. März, 5. und 27. April 2005 [Urk. 8/9/13-18] sowie vom 7. und 28. August und vom 23. Oktober 2006 [Urk. 3/2-4]) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten im Verlauf zu entnehmen ist,
dass die Versicherte gegenüber Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, am 27. März 2006 das Jahr 2004 als "wie verschlafen" beschrieben und angegeben hat, im Jahr 2005 sei es ihr etwas besser gegangen, obwohl sie immer noch sehr müde gewesen sei, das Pensum der Haushaltshilfe, welche sie seit dem Unfall benötige, habe sie ab Mai 2005 von 100 % auf 50 % reduzieren können (Urk. 8/19/2; vgl. aber Urk. 8/17/5),
dass gestützt auf diese Berichte von einer kontinuierlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, weshalb nicht geschlossen werden kann, die Verhältnisse bei Ablauf der Wartezeit im Februar 2005 hätten sich gleich präsentiert wie im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts im März 2006,
dass aufgrund der ärztlichen Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ab Februar 2005 ein (vorübergehender) Rentenanspruch bestanden hat,
dass diese Frage indes gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann,
dass die IV-Stelle deshalb eine Ergänzung des Abklärungsberichts einzuholen und vordem die medizinischen Akten zu vervollständigen hat, wozu auch vollständige ärztliche Angaben zum Verlauf und zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit gehören,
dass die Versicherte in der Beschwerde vom 30. Januar 2007 (Urk. 1 und 3/1) sowie bereits in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. September 2006 (Urk. 8/24) hat geltend machen lassen, der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb sei nicht korrekt festgestellt worden, und dass sie dabei unter anderem auf ihre gegenüber dem Haftpflichtversicherer erfolgten Angaben vom 29. April 2004 hat hinweisen lassen (vgl. Urk. 8/9/5),
dass die IV-Stelle bei der Ergänzung des Abklärungsberichts dem nach dem Unfall erfolgten Tätigkeitsbeschrieb der Versicherten gegenüber dem Haftpflichtversicherer vom 29. April 2004 insofern Rechnung zu tragen hat, als darin zusätzliche Tätigkeiten wie Saat und Ernte der Kartoffeln, die Pflege des Blumenfeldes sowie die Hilfe beim Bereitstellen der Lieferungen an das Altersheim erwähnt und ein auch Ackerbau betreibender Bauernhof beschrieben worden war, was gegebenenfalls eine andere Gewichtung der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit rechtfertigt (Urk. 8/9/5, 8/17/2),
dass die IV-Stelle im Abklärungsbericht vom 25. April 2006 für den Bereich der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb einen Betätigungsvergleich vorgenommen, diesen jedoch nicht erwerblich gewichtet hat (Urk. 8/17/3, 8/26),
dass sie dies im Rahmen der nun einzuholenden Ergänzung des Abklärungsberichts gegebenenfalls nachzuholen hat, wobei zu beachten ist, dass die eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Säen, Heuen/Silieren, Stroh versorgen, Ernte, Mosterei) niedriger zu veranschlagen sind als die Bereiche Betriebsleitung, Hofladen und Büro, weshalb sich die erwerbliche Gewichtung nicht zwingend zu Gunsten der Versicherten auswirken wird (vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4d),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Versicherten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).