Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1953, ist verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 8/60/1 Ziff. 1.3, 1.5; Urk. 8/60/2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete nach Arbeitslosigkeit von 1999 bis 2005 als Raumpflegerin bei der Firma A.___, B.___, in ___ (Urk. 8/82/1 Ziff. 1; Urk. 8/82/2 Ziff. 11). Die Versicherte erlitt am 10. Juni 2000 in ___ als Mitfahrerin in einem Bus einen Unfall (vgl. Urk. 8/6/21). Am 6. November 2001 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2/6 Ziff. 7.8, Urk. 8/2/7 oben).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte eingeholt (Urk. 8/10/1 ff.; Urk. 8/10/5 ff.; Urk. 8/30/1 ff.), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/9/1 ff.) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13/2 f.; Urk. 8/31 f.) beigezogen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 10. Februar 2005 eine ganze Rente sowie eine entsprechende Zusatzrente mit Wirkung vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 zu und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2004 eine halbe Rente sowie eine entsprechende Zusatzrente (Urk. 8/58/1-5; vgl. Urk. 8/66/4 ff.).
Sodann sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 20. September 2004 gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % eine Rente der Unfallversicherung ab 1. August 2004 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 13350.-- zu (Urk. 8/42/2 ff.).
Am 16. November 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/60/1-8). Daraufhin holte die IV-Stelle zwei weitere Arztberichte ein (vgl. Urk. 8/73/1 f.; Urk. 8/78/1 ff.) und zog einen aktuellen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/82/1 ff.) sowie einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/81/1). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2006 wurde ein weiterer Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (vgl. Urk. 8/87/1 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2006 (Urk. 8/93/1 ff.) wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/97) abgewiesen.
2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sodann wurde mit Verfügung vom 5. April 2007 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Frage, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der letzten materiellen Verfügung am 10. Februar 2005 verändert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen seit dem letzten materiellen Entscheid keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit von 50 % und von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 2 S. 1f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestritt eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychischer Sicht, geltend (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___, welcher am 13. März 2001 zuhanden der SUVA im Anschluss an den stationären Aufenthalt vom 17. Januar bis 28. Februar 2001 erstellt wurde, nannten Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/6/21):
1. Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes mit
- deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei Elevation/ Abduktion und Aussenrotation
- leichten periarthropathischen Befunden und Myose der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur bei
- Status nach Busunfall vom 10. Juni 2000 und nachfolgender osteosynthetischer Versorgung einer Humeruskopf-4-Fragmentfraktur rechts
2. Posttraumatische Belastungsstörung und mittelschwere depressive Episode
Als weitere Diagnose wurde ein arterieller Hypertonus erwähnt (Urk. 8/6/22).
Das Psychosomatische Konsilium vom 24. Januar 2001 habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Albträume, Betäubtheit, Schreckhaftigkeit, Angst beim Autofahren, Vermeiden des Unfallthemas) vorliegen würden, sie andererseits auch depressiv erstarrt sei. Sie habe bei einem schweren Busunfall auf der Reise nach ___ einen Schulterverletzung erlitten. Von 18 Personen seien nur drei unverletzt geblieben, darunter ein Kind. Zwei Personen seien ums Leben gekommen, eine davon sei mit der Beschwerdeführerin gut bekannt gewesen.
Es sei sehr schwierig gewesen, mit der Beschwerdeführerin über den Unfall zu sprechen, da sie das Thema vermieden oder sogar dissoziiert habe. Die ganze Tragweite des Unfalls habe sich erst durch das Gespräch mit dem Ehemann, welcher den Sachverhalt auch nur zögerlich dargelegt habe, eruieren lassen. Es habe sich dabei herausgestellt, dass der Bus ihm und dem zweiten Fahrer gehört habe, welcher nun in ___ im Gefängnis sitze. Auch wenn der Mann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls den Bus nicht selber chauffiert habe, fühlten er und seine Frau sich verantwortlich; sie seien von einer grossen Schuldproblematik betroffen. Zudem sei auch der materielle Verlust gross und der Mann müsse erst wieder die amtliche Erlaubnis zur Ausübung des Chauffeurberufs erhalten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann würden so schnell wie möglich wieder arbeiten wollen, um sich vom Trauma des Unfalls abzulenken. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen, aufgrund der Depression, leicht - zu rund 25 % - eingeschränkt. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung sei eine Arbeitsaufnahme zu therapeutischen Zwecken zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt. Die Stimmung habe sich deutlich aufgehellt, der Schlaf sei etwas besser geworden und die Albträume seltener (Urk. 8/6/22).
Die Beschwerdeführerin habe beim besagten Busunfall eine Humeruskopf-4-Fragmentfraktur rechts erlitten, welche osteosynthetisch versorgt worden sei (Schraubensynthese). Im weiteren Verlauf habe sich eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes entwickelt. Es sei trotz intensiven ambulanten physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen zu keiner signifikanten Beschwerdebesserung gekommen, sodass die Beschwerdeführerin zur interdisziplinären Abklärung und Behandlung zugewiesen worden sei (Urk. 8/6/24 oben).
Der arbeitsrelevante Problembereich betreffe die rechte Schulter und die Psyche. Die Beschwerdeführerin sei beim Heben und Tragen mit dem rechten Arm eingeschränkt, schätzungsweise auf 5 kg repetitiv und 10 kg maximal. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien limitiert möglich (Urk. 8/6/24 unten).
Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft sei erhalten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe zum Unfallzeitpunkt Vollzeit gearbeitet. In den kommenden Wochen seien weitere ambulante physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen vorgesehen. Ein Arbeitsversuch zur Anpassung und Angewöhnung am alten Arbeitsplatz sei ab dem 5. März 2001 für zunächst vier Wochen vorgesehen. Die tägliche Arbeitszeit betrage für diesen Zeitraum zunächst zwei Stunden. Der SUVA-Aussendienst der zuständigen Kreisagentur werde gebeten, den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin aktiv vor Ort zu begleiten. Nach Ablauf des oben angegebenen Zeitraumes sollte eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Sie würden dabei an eine halbtägige Leistungsfähigkeit mit reduzierter Leistung denken. Bis zum 4. März 2001 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6/24 f.).
3.2 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Bericht vom 29. Januar 2004 die folgenden Diagnosen fest (Urk. 8/40/3):
- Status nach Humeruskopf-4-Fragementfraktur rechts vom 10. Juni 2000
- Status nach Schraubenosteosynthese vom 27. Juni 2000
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung vom 28. März 2003
- PHS rechte Schulter bei kleinerer ventraler Limusläsion und Status nach Bizepssehnenruptur rechts.
Als unfallfremde Diagnosen nannte er ein chronisches Kopfschmerzsyndrom, ein Lumbovertebralsyndrom sowie eine Hypertonie (Urk. 8/40/3).
Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem schweren Busunfall am 10. Juni 2000 eine Humeruskopf-4-Fragementfraktur rechts zugezogen, die am 27. Juni 2000 mit Schrauben fixiert worden sei. Daraufhin habe eine stationäre Rehabilitation stattgefunden, anlässlich welcher eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.
Das Osteosynthesematerial sei am 28. März 2003 entfernt worden. Wegen fortbestehender Beschwerden sei am 9. April 2003 ein Arthro-MRI der rechten Schulter erfolgt, welches lediglich den Verdacht auf eine kleine ventrale Limbusläsion gezeigt habe. Die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es bestehe ein Status nach Bizepssehnenruptur.
Da kein weiteres chirurgisches Vorgehen empfohlen werden könne, werde der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechtes, auf welches die Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei, abgeschlossen. Zur Integritätsentschädigung werde nochmals Stellung genommen (Urk. 8/40/4).
Hinsichtlich der Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich keine Änderung ergeben. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei für Überkopfarbeiten eingeschränkt. Häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden; ebenfalls Schläge auf den rechten Arm. Das Tragen von Lasten über 15-20 kg sei einzuschränken. Günstig seien Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Beschwerdeführerin ein ganztägiger Arbeitseinsatz zugemutet werden (Urk. 8/40/5).
3.3 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) erklärte am 26. Oktober 2004 auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. November 2004, es sei analog zur SUVA zu entscheiden. In den Akten seien auch unfallfremde Beschwerden erwähnt worden. Das depressive Zustandsbild, das zeitweise bestanden habe, sei abgeklungen. Die Kopfschmerzen und Lumbalgien seien mit der Anerkennung der Unfallfolgen zur Zeit genügend berücksichtigt; sie würden nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urk. 8/45/3).
3.4 Im Bericht vom 17. Oktober 2005 nannten Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Chefarzt, Kantonsspital ___, Rheumaklinik, gestützt auf die ambulanten Konsultationen vom 6. Juli, 12. August, 8. September und 17. Oktober 2005, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/71/7):
1. Status nach Humeruskopf-4-Fragmentfraktur rechts am 10. Juni 2000
- Status nach Schraubenosteosynthese am 27. Juni 2000
- Osteosynthesematerialentfernung am 28. März 2003
- Status nach Bizepssehenruptur rechts
- MRI der rechten Schulter 9. April 2003 mit kleinerer, ventraler Limbusläsion bei intakter Rotatorenmanschette, sonst unauffällig
- Posttraumatisches Abduktionsdefizit der rechten Schulter, persistierende Schulterschmerzen rechts
- Status nach Radiotherapie der rechten Schulter, persistierende Schulterschmerzen rechts
- Status nach Radiotherapie der rechten Schulter mit 6 Gy 4/05 ohne Erfolg
- Konventionell-radiologisch keine Verkalkungen, AC-Dislokation rechts Grad I
2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom
3. Arterielle Hypertonie
4. Depression
Die Beschwerdeführerin sei ihnen wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter 5 Jahre nach Humeruskopf-4-Fragmentur (Status nach Osteosynthese im Jahr 2000 und Status nach Osteosynthesematerialentfernung im Jahr 2003) zugewiesen worden. Die bisherige Therapie mit mehreren Zyklen Physiotherapie und Radiotherapie im Frühjahr 2005 sei erfolglos geblieben. Klinisch habe sich eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit deutlicher Abduktionshemmung sowie Einschränkung der Innenrotation und Elevation über 90° gezeigt. Radiologisch zeige sich bis auf eine AC-Dislokation von einer halben Schaftbreite keine Pathologie, insbesondere keine Verkalkungen.
Die konservative Therapie habe nicht zum Erfolg geführt. Insbesondere habe die Physiotherapie keinerlei Verbesserung der Beschwerden gebracht. Auch von der Injektion habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend profitieren können. Daher möchten sie die Beschwerdeführerin noch einmal Dr. K.___ vorstellen, zwecks einer neuen Beurteilung und allenfalls gezielter Injektion und eventuell arthroskopischer Adhäsiolyse des rechten Schulterblattes.
Auffallend und im Moment im Vordergrund der Klagen stehe die depressive Verstimmung mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit. Es scheine auch eine gewisse Tendenz zur psychischen Überlagerung der Schmerzen stattzufinden. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in psychiatrischer Behandlung. Wegen der depressiven Tendenzen würden sie eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie und den erneuten Einsatz eines Antidepressivums für sinnvoll halten (Urk. 8/71/8).
3.5 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die die Beschwerdeführerin nach Zuweisung der Hausärztin Dr. M.___ psychiatrisch behandelt, hielt im Bericht vom 4. Februar 2006 zuhanden des Rechtsvertreters fest, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über starke Beschwerden an der rechten Schulter, die mit den bisherigen therapeutischen Massnahmen nicht wesentlich hätten beeinflusst werden können. Mit dieser Entwicklung eines Schmerzsyndromes habe sich auch die Stimmungslage verschlechtert. Es bestehe jetzt eine Fixation auf die Bewegungseinschränkung (Urk. 8/70/1 oben).
Die Beschwerdeführerin spreche nur schlecht deutsch, sodass eine differenzierte Auseinandersetzung im psychiatrischen Gespräch kaum möglich sei. Sie habe oftmals den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sie nicht verstehe, wenn sie ihr etwas zu erklären versuche. Sie sei nicht in der Lage, Bewältigungsstrategien zu entwickeln und mit der körperlichen Einschränkung im Alltag umzugehen.
Ihrer Ansicht nach, habe sich die psychische Befindlichkeit im letzten Jahr (2005) deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe bei verschiedenen Ärzten Hilfe gesucht, werde aber immer wieder enttäuscht, da sie davon ausgehe, dass die Schulterbeschwerden verschwinden müssten, um wieder ein normales Leben aufnehmen zu können (Urk. 8/70/1 f.).
Es sei daher in psychischer Hinsicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, insbesondere aufgrund ihres Unvermögens, Wege zur Bewältigung zu finden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die psychische Befindlichkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern werde, je öfter der Beschwerdeführerin gewahr werde, dass die verschiedenen Ärzte, die sie aufsuche, die frühere körperliche Unversehrtheit nicht wiederherstellen könnten (Urk. 8/70/2).
3.6 In einem undatierten Bericht erklärte Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, der Zustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die Schmerzen seien immer noch da, persistierend und gleichbleibend. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei stationär. Es habe trotz Physiotherapie keine Besserung erreicht werden können. Es bestehe zudem eine anhaltende depressive Veränderung mit Schlafstörungen; auch würde die Beschwerdeführerin immer wieder vom Unfall träumen. Sie leide ferner unter Tagesmüdigkeit mit Antriebslosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei unverändert arbeitsunfähig (Urk. 8/73/2).
3.7 Dr. L.___ nannte im Bericht vom 24. April 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78/1 lit. A):
- eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- eine mittelschwere depressive Episode (IC-10: F32.1)
- insbesondere eine dauernde Persönlichkeitsveränderung seit ca. 2004
Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, erwähnte sie keine (Urk. 8/78/1 lit. A).
Die letzte Untersuchung habe am 24. April 2006, zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin stattgefunden, welcher übersetzt habe (Urk. 8/78/2 lit. D Ziff. 2). Nach Auskunft des Ehemannes habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin ungefähr seit Juli 2004 zunehmend verschlechtert (Urk. 8/78/2 lit. D Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin wirke sehr angespannt und bedrückt. Mimik und Körperhaltung seien sehr verspannt. Im Vergleich zu den Konsultationen im Jahre 2002 sei sie jetzt deutlich stärker angespannt, verzweifelt und mutlos, weil der Zustand wie vor dem Unfall nicht mehr hergestellt werden könne. Sie wiederhole immer wieder, dass sie lieber tot wäre als immer mit Schmerzen und der Bewegungseinschränkung leben zu müssen. Sie sei stark auf ihre Befürchtungen und Ängste fixiert und habe negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Sie leide unter Freudlosigkeit, Antriebsverminderung und unter Konzentrationsproblemen. Sie berichte immer wieder von wiederkehrenden Träumen mit Bildern des Unfalls (Urk. 8/78/2 lit. D Ziff. 5).
Es bestehe der Versuch einer antidepressiven Behandlung. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei nicht günstig (Urk. 8/78/2 lit. D Ziff. 7). Es bestehe seit 29. November 2004 in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/78/1 S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei weder in der ursprünglichen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/78/4).
3.8 Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Oktober 2006 hielt Dr. med. O.___ des RAD der IV-Stelle am 23. August 2006 fest, es werde durch die behandelnde Psychiaterin Dr. L.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die im Arztbericht angegebenen Beschwerden und medizinischen Befunde würden aber im Vergleich zum Bericht der Rehaklinik keine medizinisch objektivierbare Verschlechterung erkennen lassen. Die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Episode bei Status nach Humeruskopffraktur (1999) seien bereits 2001 gestellt worden. Als Ursache sei die bisher unzureichend auf die kroatische Abstammung (Sprachbarriere) ausgerichtete Psycho- und Pharmakotherapie sowie die Erwartungshaltung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Herstellung des ursprünglichen schmerzfreien Zustandes der rechten Schulter anzusehen.
Es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotationsbewegungen des Schultergelenkes, ohne Schläge auf den rechten Arm und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) auszugehen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, der Beschwerdeführerin eine konsequente medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung (bei einem kroatisch sprechenden Psychiater) aufzuerlegen (Urk. 8/86/5).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen.
Dem Bericht der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. L.___ vom 24. April 2006 lässt sich unter anderem entnehmen, dass anlässlich der Behandlung der Beschwerdeführerin erhebliche Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Dr. L.___ hatte oftmals das Gefühl, dass die Beschwerdeführerin sie nicht verstanden habe, wenn sie etwas erklärte. Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, welche eine umfassende Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden. Ferner habe sich - gemäss Auskunft des Ehemannes - der psychische Zustand seit Juli 2004 verschlechtert (vgl. Erw. 3.7 vorstehend).
Auch die Ärzte des Kantonsspitals ___ stellten im Oktober 2005 eine im Vordergrund stehende depressive Verstimmung fest; ihrer Meinung nach bestehe eine gewisse Tendenz zur psychischen Überlagerung der Schmerzen. Sie erklärten auch, dass die bisherige medikamentöse und therapeutische Behandlung höchstwahrscheinlich ungenügend gewesen sei. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (Erw. 3.4 vorstehend).
Eine psychische Beeinträchtigung war ebenfalls bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 13. März 2001 erwähnt worden. Die Rehaärzte gingen damals aufgrund der Depression von einer zu 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Erw. 3.1 vorstehend). Darauf und auf den Schlussfolgerungen des RAD, wonach das depressive Zustandsbild, welches zeitweise bestanden habe, abgeklungen sei (vgl. Erw. 3.3 vorstehend), basieren die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005.
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. O.___ des RAD im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Oktober 2006, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar sei (vgl. Erw. 3.8 vorstehend), ging die IV-Stelle sodann im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens in der Verfügung vom 18. Dezember 2006 weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte beziehungsweise von einer 100%igen Arbeitfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 2).
4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der RAD bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung eine allfällige psychische Komponente des Krankheitsbildes gänzlich ausser Acht gelassen hat, obschon Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin oder wiederum unter psychischen Problemen leidet, welche sich allenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Somit lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilen.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der psychischen Komponente, als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur genauen Abklärung des Gesundheitszustandes, unter Einbezug eines Dolmetschers und anschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zurückzuweisen. Ferner ist der vom Kantonsspital ___, Rheumaklinik und Poliklinik in Aussicht gestellte Bericht in die Abklärung einzubeziehen (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 3/6) und allenfalls auch die somatische Seite des Krankheitsbildes umfassend abzuklären und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 400.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).