Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war an diversen Orten als Sachbearbeiterin angestellt, zuletzt bei Y.___ Z.___ bis Mai 2002 (Urk. 14/6), als sie sich wegen der Folgen eines Schleudertraumas, das sie am 3. Oktober 2000 erlitten hatte, und psychischen Leiden am 13. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 14/4 Ziff. 7.2 und 7.8). Vom 1. Mai 2002 bis 30. Juni 2003 hatte die Versicherte aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosengelder bezogen (Urk. 14/11). Ab 1. Juli 2003 entrichtete der Unfallversicherer wiederum Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10). X.___ war alleinerziehende Mutter zweier nunmehr volljähriger Kinder, geb. 1986 und 1988.
1.2 Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 14/15-17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 14/13) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 14/17/1-130). Am 29. Juli 2004 veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung, die am 14. Dezember 2005 durchgeführt wurde (Gutachten der Psychiatrischen Dienste A.___, Externer Dienst B.___, vom 14. Dezember 2005, Urk. 14/46).
1.3 Mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 14/58) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Hiegegen erhob die Versicherte am 7. April 2006 Einsprache unter Beilage von weiteren medizinischen Akten (Urk. 14/59). Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 (Urk. 14/76) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Mit Urteil dieses Gerichts vom 26. Oktober 2006 (Urk. 14/91) wurde der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenügenden Begründung zurückgewiesen.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 14/93) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass X.___ aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre. Es lägen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte Depression mit dysfunktionalem Schmerzbewältigungsmuster vor. Dieses Krankheitsbild sei indessen nicht invalidisierend. Die Versicherte sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren und daher die Invaliditätsbemessung mit der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Das hypothetische Valideneinkommen betrage Fr. 25'000.--; ebenso das hypothetische Invalideneinkommen. Selbst wenn man von einem vorübergehenden medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad von 50 % ausginge, würde keine rentenerhebliche Einbusse entstehen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 31. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr ab dem 3. Oktober 2001 die gesetzlichen Leistungen auszurichten; die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein eigenes medizinisches Gutachten anfertigen zu lassen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Unfallversicherers über die Ansprüche der Versicherten zu sistieren. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung einzuräumen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 (Urk. 15) wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Versicherten ernannt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15). Die nachträglichen zwei Eingaben der Versicherten wurden der IV-Stelle zur Kenntnsinahme zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügte zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Grundlagen unvollständig bzw. unvollständig gewürdigt habe, insbesondere habe sie ohne Begründung nicht auf das Gutachten des Universitätsspitals C.___ (C.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. Juli 2005 abgestellt. Gleichzeitig habe sie indessen auf das konsiliarische Gutachten von Dr. D.___ zu Handen des C.___ abgestellt. Die in den Akten liegenden Gutachten seien vom Unfallversicherer im Hinblick auf die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden in Auftrag gegeben worden; diese Gutachten können in der invalidenversicherungsrechtlichen Fragestellung nicht umfassend hilfreich sein. Der Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar in ihrer angestammten Tätigkeit. Schliesslich sei das angenommene Valideneinkommen viel zu tief, da unberücksichtigt bliebe, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder ihr Augenmerk auf die Betreuung der Kinder gerichtet habe und aus diesem Grund nicht vollzeitig erwerbstätig gewesen sei. Schliesslich habe sie auch aus finanziellen Gründen nicht in höherem Masse erwerbstätig sein müssen, da sie im Scheidungsurteil Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge zugesprochen erhalten habe (Urk. 1 S. 7).
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006, der in Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 31. Mai 2006 erging, begründete die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach der Beschwerdeführerin keine Leistungen der IV zustehen würden, wie folgt: Die medizinischen Grundlagen seien umfassend und erlaubten eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus somatischer Sicht liege - gestützt auf das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.___, Kantonsspital S.___, und die Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Auf das einspracheweise ins Recht gelegte Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ von der Rheumaklinik des Universitätsspitals C.___ könne nicht abgestellt werden. Es liege gemäss den beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ und des Psychiatrischen Dienstes A.___, Klinik B.___ eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die daraus resultierende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei allerdings unter dem Blickwinkel der von der EVG-Rechtsprechung in BGE 130 V 352 ff. aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Gemäss dem in zeitlicher Hinsicht massgeblicheren Gutachten von Dr. D.___ liege aber nicht mehr eine anhaltende Schmerzstörung vor, sondern die Diagnose laute auf eine unterdessen abgeklungene mittelgradige Depression. Eine solche vermöge aber keine Invalidität zu begründen. Die Invaliditätsbemessung habe durch einen Einkommensvergleich zu erfolgen, wobei, ausgehend von einer Durchschnittszahl der effektiven Verdienste der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 bis 2002, von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 25'000.-- auszugehen sei. Das hypothetische Invalideneinkommen würde - selbst wenn von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen würde, was bestritten sei - bei einem halben Arbeitspensum Fr. 25'375.-- betragen. Somit liege keine rentenerhebliche Invalidität vor (Urk. 2).
2.
2.1 Strittig, ist, ob die medizinischen Angaben für die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin ausreichend sind und bejahendenfalls die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs. Sowohl in der Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 14/58) als auch in den beiden Einspracheentscheiden vom 31. Mai 2006 (Urk. 14/76) und vom 20. Dezember 2006 (Urk. 14/93) hat die Beschwerdegegnerin lediglich über den Rentenanspruch entschieden. Über allfällig gebotene berufliche Massnahmen, die üblicherweise vor dem Rentenanspruch eingehend zu prüfen gewesen wären, wurde nicht entschieden, weshalb solche auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Massgeblich für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin sind die Verhältnisse bis 20. Dezember 2006, dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 20. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.3 Die rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch wurden im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in den Erwägungen 4.6 (Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) und 5.1 (Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige) zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden:
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Nach dem Auffahrunfall im Oktober 2000 attestierte der vom Unfallversicherer beauftragte Gutachter Dr. med. H.___, Orthopädischer Chirurge, bei der Beschwerdeführerin ein massives Zerviko-brachiales Syndrom. Die Schmerzen seien glaubhaft, die Prognose sei günstig, die derzeitige Arbeitsfähigkeit sei 50 % (Gutachten vom 4. Januar 2001, Urk. 14/15/9).
3.2 Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % richtete der Unfallversicherer ab Juli 2003 wiederum Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 14/10-11). Im Auftrag der Vaudoise Versicherungen, dem für das Unfallereignis vom Oktober 2000 zuständigen Unfallversicherer, erstattete Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Kantonsspital S.___, Neurochirurge, ein Gutachten, welches Fragen der Vaudoise Versicherungsgesllschaft, der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Winterthur-Versicherung beantworten soll (Gutachten vom 22. März 2004, Zitat aus S. 1, Urk. 14/25). Bei der körperlichen Untersuchung imponierte dem Gutachter ein hinkendes Gangbild: die Lenden- und die Halswirbelsäule waren frei beweglich, es wurden keine Nackenschmerzen angegeben (S. 7). Neurologisch ergaben sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung des geistigen Leistungsvermögens bzw. ein normaler Befund (S. 9, 12). Die bildgebende Diagnostik (Röntgen, Kernspintomographie der Hals- und der Lendenwirbelsäule) zeigten wenig Befunde, lediglich Hinweise für geringe osteochondrotische Veränderungen zwischen dem 5. und dem 6. Halswirbelkörper im Sinne einer Degeneration (S. 9). Prof. E.___ diagnostizierte eine Situation nach lumbaler Bandscheibenoperatione LWK 4/5 am 16. August 1977 und eine Situation nach Distorsion der Halswirbelsäule am 3. Oktober 2000. Er kam zum Schluss, dass der Heilungsverlauf durch unfallfremde Faktoren im Sinne der inadäquaten Erlebnisverarbeitung negativ beeinflusst worden sei und eine psychotherapeutische Behandlung ratsam sei (S. 13). Auf die Frage der Invalidenversicherung nach den unfallfremden Diagnosen antwortete der Gutachter, dass diese unfallfremden Faktoren weit überwiegender seien als der Unfall. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei sehr wahrscheinlich als Folge der psychischen Reaktion hochgradig beeinträchtigt. Eine psychotherapeutische Fachkraft könne eher eine Prognose stellen bezüglich Arbeitsfähigkeit; er gehe eher von der Möglichkeit der Wiedererlangung einer Restarbeitsfähigkeit aus (S. 15).
3.3 Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch begutachtet (Urk. 14/46). Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Leitende Ärztin des Externen Psychiatrischen Dienstes B.___, diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60). Die Schmerzsymptome seien zwar partiell somatisch erklärbar, nicht jedoch das Ausmass, also die resultierende Gesamtbeeinträchtigung. Langjährig sich wiederholende Forderungen nach medizinischen Abklärungen, auch trotz der zu einem grossen Teil nicht ausreichend körperlich begründbaren Beschwerden, seien dabei zu beobachten, bei einer sehr hartnäckigen Überzeugung der Patientin um den grossen Schweregrad der körperlichen Schädigung (S. 11). Eine Tätigkeit von 50 % wäre aus psychiatrischer Sicht denkbar. In Würdigung der vorhandenen Arztberichte führten die begutachtenden psychiatrischen Ärzte aus, angesichts der diagnostizierten psychiatrischen Störungen seien die vorliegenden Diskrepanzen geradezu typisch. Aufgrund des wohl anteilmässig hohen psychischen Leidensdruckes mit der Lebenssituation und den Lebensereignissen korrelierenden Zustandsbildes habe es zu den beobachteten Schwankungen auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kommen können (S. 13). Besonders die langjährige Krankheitsgeschichte ohne fortlaufende psychotherapeutische Behandlung und die lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit dürften sich sehr ungünstig auf den weiteren Verlauf auswirken. Die Situation als alleinerziehende Mutter könne eher als Belastungsfaktor in der Vergangenheit gesehen werden. Aus psychischer Sicht wäre es empfehlenswert, eine fortlaufende psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit wäre dann gegebenenfalls nach zirka zwei Jahren erneut zu überprüfen (S. 12).
3.4 Wiederum im Auftrag des Unfallversicherers fand eine rheumatologische Begutachtung an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin im Universitätsspital Zürich statt (Gutachten vom 7. Juli 2005, Urk. 14/65). Prof. Dr. med. G.___ diagnostizierte nach einer Durchsicht der medizinischen Vorakten (S. 1-14), nach einer persönlichen und einer Familienanamnese (S. 15-16), nach einer Aufzeichnung der jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin (S. 16-21), nach einer Untersuchung durch Dr. G.___ und zwei Untersuchungen durch den zugezogenen Psychiater Dr. med. D.___ ein zervikospondylogenes Syndrom rechts und ein wiederkehrendes lumbospondylogenes Syndrom links sowie eine Tendinitis calcarea der rechten Schulter, aktuell asymptomatisch, und schliesslich einen Status nach mittelgradiger depressiver Reaktion mit erheblicher Spannung und beeinträchtigter Lebensbewältigung im Anschluss an einen Unfall mit HWS-Distorsionstrauma (S. 27-28, 30). Der heutige Zustand würde sich sehr wahrscheinlich noch verbessern. Die depressive Entwicklung nach dem Unfall habe sich bis Ende 2004 weitgehend erholt. Seit Anfang 2005 befinde sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem angespannten, bis zu einem gewissen Grade aggressiven Zustand (S. 31). Mit einer Steigerung der jetzigen Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Bereich - Bürotätigkeit, organisatorische Aufgaben - könne mit Massnahmen der Ausdauerförderung wie Aqua-Jogging, überwachte Medizinische Trainingstherapie gerechnet werden (S. 32). Diese Einschätzungen machte Prof. Dr. G.___ in Mitberücksichtigung des psychiatrischen Konsiliums von Dr. med. D.___, K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 14/66, Urk. 14/65 S. 1).
3.5 Dr. med. L.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das Gutachten des Psychiatrischen Dienstes B.___ davon aus, dass ein komplexes psychosomatisches Beschwerdebild vorliege: Ein Störungsbild mit einer nicht invaliditätsbegründenden somatischen Kernsymptomatik, einer Persönlichkeitsstörung, einer fixierten Krankheitseinstellung und mit zusätzlich erschwerender Komorbidität. Eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit in Wechselbelastung sei zu 100 % möglich (Urk. 14/57).
3.6 Dr. med. M.___ vom RAD vertrat in der Folge - nach Einreichung zusätzlicher medizinischer Berichte (vgl. Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. April 2006, Urk. 14/59/1-9) - die medizinische Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (Urk. 2 Erw. 4.1).
4.
4.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung seien andere Fragestellungen von Bedeutung als im Rahmen der Unfallversicherung, ist nur bedingt zutreffend. Bei der Unfallversicherung geht es - im Unterschied zur Invalidenversicherung - zusätzlich um Kausalitätsfragen. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass einzelne Gutachten und Berichte auch Fragen der IV-Stelle beantworteten bzw. sogar von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sind, so das Gutachten B.___ (Urk. 14/46) und auch das Gutachten von Prof. E.___ (Urk. 14/25). Diese können daher ohne weiteres als medizinische Grundlage für das vorliegende Verfahren dienen. Soweit die übrigen ärztlichen Verlautbarungen - auch wenn sie vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden sind - schlüssige und überzeugende Antworten geben auf die hier massgebliche Frage der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, steht deren Würdigung im vorliegenden Verfahren nichts entgegen.
4.2 Während der Orthopäde Dr. H.___ im Jahre 2001 noch von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - aus somatischen Gründen - ausging, führte Dr. E.___ im Jahre 2004 die noch weiter geltend gemachten Einschränkungen zu einem wesentlichen Teil auf psychische Gründe zurück. Diese Einschätzung wurde in der Folge von den weiteren ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten geteilt (B.___, Urk. 14/46; C.___ Rheumaklinik, Urk. 14/65; Dr. D.___, Urk. 14/66; Dres L.___ und M.___, RAD). Es ist somit gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor allem an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Persönlichkeitsstörung (B.___) leidet.
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.4 Sowohl im psychiatrischen Gutachten von B.___ als auch im Teilgutachten von Dr. D.___ - beide im Jahre 2005 verfasst - wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend aus psychischen Gründen in ihrer angestammten Büroarbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine Steigerung sei anzustreben und sei möglich (Dr. D.___, Urk. 14/66 S.13; Dr. G.___, Urk. 14/65 S. 32; B.___, Urk. 14/46 S. 12 e contrario: schlechte Prognose ohne fortlaufende psychotherapeutische Behandlung). Dem Gutachten ist aber auch zu entnehmen, dass eine fortlaufende psychotherapeutische Behandlung bislang nicht stattgefunden hatte und eine solche geeignet ist, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen.
4.5 Damit ist auch gesagt, dass beim vorliegenden Beschwerdebild der somatoformen Schmerzstörung - die gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter hat -, nicht von einem Scheitern einer (oder mehrerer) konsequenter stationärer oder ambulanter Behandlungen gesprochen werden kann. Fraglich erfüllt ist auch das weitere Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere. Während im Gutachten B.___ zwar von der Komorbidität der diagnostzierten Störungen die Rede ist, ohne Hinweis darauf, dass diese Komorbidität von erheblicher Schwere sei (Urk. 14/46 S. 12), und damit wohl die histrionische Persönlichkeitsstörung gemeint sein dürfte, ging Dr. D.___ davon aus, dass die Intensität des depressiv-gespannten Zustandes gegen Ende 2004 abgenommen habe (Urk. 14/66 S. 10, Antwort zu Frage 1a).
Da die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht den Schweregrad hat, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise invalidisierenden Charakter hat, ist, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass keine massgebliche andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt und somit auch kein Rentenanspruch der Invalidenversicherung entsteht.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich bzw. den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Kinderbetreuungspflichten über Jahre nur zu 50 % erwerbstätig gewesen, zu überprüfen.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 14. August 2008 (Urk. 21) einen Aufwand von 19.67 Stunden und Auslagen von Fr. 207.10 geltend gemacht. Der Betrag von Fr. 4'455.80 ist ihr entsprechend zuzusprechen.
Die auf Fr. 800.-- zu bemessenden Verfahrenskosten sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 4'455.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- an die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).