IV.2007.00164
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1972, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein. Seit 1996 arbeitete er als Hilfsgipser, zuletzt ab Juni 2000 bei der A.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2003, Urk. 11/21). Am 22. September 2000 stolperte er auf einem Spaziergang und zog sich dabei ein Supinationstrauma des linken Fusses zu (Bericht Dr. med. C.___, Orthopädie und Sportmedizin FMH, vom 14. Mai 2001, Urk. 11/3/5-6). Am 14. Juni 2001 meldete sich B.___ wegen seit 1999 bestehenden Rücken- und Halswirbelschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 11/4). In der Folge führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Berufsberatung durch (Bericht vom 10. Dezember 2001, Urk. 11/13) und schrieb das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 11/14) als erledigt ab, da B.___ weiterhin bei der A.___ AG tätig sei.
1.2 Am 26. September 2002 stürzte B.___ von einer Leiter und zog sich eine Thoraxkontusion mit Fraktur der 9. Rippe rechts sowie, nachträglich festgestellt, eine AC-Luxation rechts zu (Arztberichte von Dr. med. S.___ vom 23. Oktober 2002, Urk. 11/23/21, und vom 11. November 2003, Urk. 11/16/1, unter Beilage des Berichts der E.___ vom 1. Oktober 2003, Urk. 11/16/2).
Mit Anmeldung vom 25. November 2003 (Urk. 11/17 und 11/19) beantragte B.___ bei der Invalidenversicherung erneut eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 11/20), erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2003, Urk. 11/21), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 11/23) und holte die Arztberichte der E.___ vom 5. Januar 2004 (Urk. 11/24), von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2003 (Urk. 11/25/3-4), vom 31. Dezember 2003 (Urk. 11/26), vom 12. März 2004 (Urk. 11/28/1-2) sowie vom 13. März 2004 (Urk. 11/28/3-4) ein und verneinte mit Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 11/32) einen Anspruch auf Umschulung. Dagegen liess B.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 13. Mai 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/37).
In der Folge zog die IV-Stelle die ergänzenden zwischenzeitlich ergangenen Akten der SUVA bei (insbesondere Austrittsbericht der D.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/43/7-28, Bericht vom 27. Januar 2004, Urk. 11/43/63-65 und Kurzbericht vom 14. Mai 2004, Urk. 11/43/41-44, sowie Berichte der E.___ vom 28. April 2004, Urk. 11/43/49, und vom 3. März 2004, Urk. 11/43/57-58, und von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 19. März 2004, Urk. 11/43/53-55, sowie über die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Dezember 2003, Urk. 11/43/72-74) und liess B.___ im März 2006 am G.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. April 2006, Urk. 11/67), nachdem sie zwischenzeitlich noch die Arztberichte von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. März 2006 (Urk. 11/64/1-2, unter Beilage des Berichts vom 4. Juli 2005, Urk. 11/64/3-5, und vom 2. Februar 2006, Urk. 11/64/6-8) und von Dr. med. H.___ (Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 11/65/1-4) eingeholt hatte.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 (Urk. 11/77, unter Beilage des Berichts von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. Juni 2006, Urk. 11/76) liess B.___ zum G.___-Gutachten Stellung nehmen, worauf die IV-Stelle mit Zusatzfragen ans G.___ gelangte (Schreiben G.___ vom 31. August 2006, Urk. 11/79), wozu B.___ am 26. September 2006 (Urk. 11/82) erneut Stellung nehmen liess.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 (Urk. 2 = Urk. 11/86) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
1.3 Zu ergänzen bleibt, dass die SUVA mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 11/43/2-3) und Einspracheentscheid vom 28. April 2006 (Urk. 11/68) die Versicherungsleistungen per 15. Juli 2004 eingestellt hat. Dagegen liess B.___ am 4. September 2006 Beschwerde ans hiesige Gericht erheben (Prozess Nr. UV.2006.00269), welche mit heutigem Datum abgewiesen worden ist.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 liess B.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006 (Urk. 2) erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.
2.2 Nachdem er sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung näher substantiiert (Urk. 7, unter Beilage der Urk. 8/1-16) und die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass neben der undifferenzierten Somatisierungsstörung keine andere psychiatrische Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus dem MEDAS-Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % mit einem Einsatz beginnen könne, welcher schnell steigerbar sei. Dabei seien es nicht medizinische Faktoren, die zu Beginn die zu berücksichtigende Leistungsverminderung begründeten (Urk. 2 und 10).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die vorliegenden Befunde aus medizinischer Sicht ungünstig auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser auswirken würden, weshalb eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit von ärztlicher Sicht empfohlen werde. Zudem werde empfohlen, die berufliche Wiedereingliederung stufenweise, beginnend mit 50 %, vorzunehmen. Damit sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, zumindest auf Arbeitsvermittlung klar ausgewiesen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
3. Im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 11/67) verneinen die Ärzte des G.___ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung von stark hypochondrischem Gepräge mit ausgesprochenem dysfunktionalem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (ICD-10 F45.1) und ein chronifiziertes Halbseitseitenschmerzsyndrom rechts mit/bei Status nach Rippenkontusion rechts und AC-Gelenksluxation Tossy II nach Sturz am 26. September 2002, aktuell ohne strukturell-rheumatologisches Korrelat. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien in ihrem Ausmass und in der Auswirkung in Bezug auf die Behinderung nicht glaubhaft. Die im MRI von 2001 festgestellte Protrusion L5/S1 sei nicht konkordant zu den jetzt beklagten Beschwerden und müsse demzufolge als Zufallsbefund interpretiert werden. Es bestehe auch keine strukturelle Pathologie im Bereich des rechten AC-Gelenks, und auch für die cervicospondylogene Schmerzsymptomatik finde sich weder bildgebend noch klinisch ein entsprechendes Korrelat. Aus rheumatologisch-struktureller Sicht sei der Beschwerdeführer somit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsfähig. In der psychiatrischen Untersuchung präsentiere sich ein bewusstseinsklarer und allseits voll orientierter Beschwerdeführer, der im formalen Gedankengang eher weitschweifig und langatmig, inhaltlich etwas eingeengt auf seine körperlichen Beschwerden sei. Diagnostisch handle es sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit stark hypochondrischem Gepräge bei ausgesprochenem dysfunktionalem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster. Dabei stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer zumutbaren Willensanstrengung die körperlichen Beschwerden überhaupt überwinden könne, was wahrscheinlich aufgrund seiner Grundstruktur und der psychiatrischen Symptomatik nur bedingt möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen, sei es allerdings erforderlich, dass nach dieser relativ langen Berufspause eine stufenweise Wiedereingliederung stattfinde, wobei das Anfangspensum mindestens 50 % betragen solle. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Das Gutachten des G.___ erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere wurde eingehend auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und deren mangelndes medizinisches Korrelat eingegangen. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte fehlende Aktenkenntnis (Urk. 11/77) wurde im Ergänzungsbericht vom 31. August 2006 (Urk. 11/79) Bezug genommen. Verneint wurde dabei insbesondere erneut eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und aufgrund der angegebenen Beschwerden im AC-Gelenk und des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms. Die von Dr. J.___ beschriebene ausgeprägte rechtsseitige myofasziale Symptomatik (vgl. Urk. 11/64) bestätigten die Ärzte denn auch, verneinen jedoch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. J.___ geht im Ergebnis von einer neurovegetativen Ursache der Beschwerden aus (Urk. 11/64/1). Ebenso glaubhaft widerlegen die Ärzte die von Dr. I.___ aus orthopädischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/76), da die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde nicht als glaubhaft erscheinen. Dr. I.___ weist denn auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tendenz zeigt, von Arzt zu Arzt zu wechseln, um seine Beschwerden und Lebensprobleme verständlich zu machen, ohne dass medizinisch ein entsprechendes Korrelat gefunden werden konnte. Zudem verneinten bereits die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 28. April 2004 (Urk. 11/43/49) sowohl klinisch wie auch aufgrund des MRI ein morphologisches Korrelat und eine Arbeitsunfähigkeit aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht. Es vermag denn auch nicht zu erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung auf Schmerzen im Rücken und den Halswirbeln seit 1999 berief, Dr. C.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 9. Februar 2001 (Urk. 11/3/5) jedoch einen guten Allgemeinzustand und keine Folgen von Krankheiten feststellte, und sich der erste dokumentierte Bagatellunfall erst am 22. September 2000 ereignete. Auf hypochondrische Züge weisen denn auch die Angaben anlässlich der zweiten Anmeldung (Urk. 11/17) hin, wo als Behinderung Kopf-, Hals-, Arm-, Rücken- und Fussschmerzen angegeben wurden. Die hypochondrische Neigung wurde denn auch von den Ärzten der D.___ bestätigt, wo sich der Beschwerdeführer nach einem Sturz von einer Leiter am 26. September 2002 vom 26. April bis 14. Mai 2004 zur Rehabilitation befand und sich dabei eine fragliche Leistungsbereitschaft sowie eine schlechte Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen und eine schlechte Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen zeigten (Urk. 11/43/7-14). Aufgrund der erheblichen Symptomausweitung und Selbstlimitierung war es den Ärzten denn auch nicht möglich zu beurteilen, ob bei normalem Leistungsverhalten die Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit wieder voll erreichbar gewesen wäre (Urk. 11/43/16). Ebenfalls abgeklärt und verneint wurde eine neurologische Ursache für die angegebenen Gefühlsstörungen an Hand, Arm, Schulter und Kopf rechts angesichts von normalen Untersuchungsbefunden (Bericht Dr. F.___ vom 18. März 2004, Urk. 11/43/53-55). Aus rheumatologischer Sicht ist daher die von den Ärzten des G.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit als Hilfsgipser nicht zu beanstanden.
4.2 Zum gleichen Ergebnis führen die Untersuchungsergebnisse aus psychiatrischer Sicht. Obgleich die Ärzte des G.___ gewisse Zweifel daran hegen, ob der Beschwerdeführer fähig ist, im Rahmen einer zumutbaren Willensanstrengung die körperlichen Beschwerden zu überwinden, verneinen sie explizit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, was angesichts der mangelnden relevanten psychiatrischen Diagnosen zu überzeugen vermag. Aus der hypochondrischen und narzistischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vermag denn auch im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit nichts abgeleitet werden. Hinweise für eine massgebliche Depression bestehen nicht, und Dr. J.___ verneint sogar jeden depressiven oder aggravierenden Eindruck. Die Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung von stark hypochondrischem Gepräge mit ausgeprägtem dysfunktionalem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster wurde denn auch schon bereits von den Ärzten der D.___ erhoben (Urk. 11/43/7). Dass die Arbeitsfähigkeit stufenweise gesteigert werden soll, lässt sich nur zum Teil mit dieser psychiatrischen Diagnose erklären und findet ihren Grund vorwiegend in der langen, nicht medizinisch begründeten Arbeitspause des Beschwerdeführers. Auch aus psychiatrischer Sicht ist daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, weshalb keine Invalidität vorliegt. Insoweit besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung.
Im Weiteren setzt auch der Leistungsanspruch auf Arbeitsvermittlung eine gesundheitliche Schwierigkeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle voraus (BGE 116 V 81 Erw. 61). Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls. Somit erweist sich auch das Gesuch um Arbeitsvermittlung im Ergebnis als unbegründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.3 In seiner Beschwerde vom 31. Januar 2007 (Urk. 1) vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise vorzubringen, weshalb die Ergebnisse der gutachterlichen Abklärungen nicht überzeugen sollten. Insbesondere scheint er denn auch selber höchstens noch von einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung auszugehen, ohne jedoch eine Invalidität zumindest glaubhaft zu belegen. Unter diesen Umständen kann jedoch nicht gesagt werden, dass seine Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die Verlustgefahren sind im vorliegenden Fall um einiges höher zu bewerten als die Gewinnaussichten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).