Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 8. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, aus dem Iran (Urk. 17/4 Ziff. 1.3, 1.6), reiste 1976 in die Schweiz ein und meldete sich erstmals im März 2001 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 17/4 Ziff. 7.8 und Urk. 17/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 17/9) und einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 17/7 S. 3-5) sowie ein Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 17/15) ein.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 17/21). Dagegen erhob der Versicherte am 24. März 2003 Einsprache (Urk. 17/26), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. August 2003 abwies (Urk. 17/31). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2003 (Urk. 17/36/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2004 ab (Urk. 17/39).
1.2 Am 19. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 17/44). Diese forderte den Versicherten auf nachzuweisen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert haben (Urk. 17/48). In der Folge reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 2006 ein (Urk. 17/51). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 17/49-50) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 17/53 = Urk. 2).
2. Am 31. Januar 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2) mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur materiellen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 bestellte das Sozialversicherungsgericht in Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2007 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) den Rechtsvertreter des Versicherten als unentgeltlichen Rechtsbeistand und gewährte dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). Am 12. März 2007 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2007 (Urk. 11/1) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das erste Rentenbegehren des Beschwerdeführers nach materieller Prüfung mit Verfügung vom 28. Februar 2003 ab (Urk. 17/21).
Strittig und zu prüfen ist, ob seither eine wesentliche Änderung der massgeblichen Tatsachen eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Änderung glaubhaft gemacht hat.
2.2 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin wurden mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. November 2006 keine neuen Tatsachen geltend gemacht.
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Umfeld habe sich stabilisiert und auch das Strafverfahren sei schon lange abgeschlossen. Da er aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit seit mehreren Jahren zu 50 % eingeschränkt sei, seien die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. C.___, wonach bloss eine temporäre Störung oder eine Anpassungsstörung vorliege, nicht länger zulässig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.6-2.7). Allein aufgrund der Dauer der fortbestehenden Störungen müsse die Arbeitsfähigkeit materiell neu beurteilt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.10).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit Juni 1999 bei Dr. B.___ in Behandlung (Urk. 17/7 S. 3 lit. D.1).
Im Bericht vom 19. November 2001 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 17/7 S 3 lit. A):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit mindestens 1995
- Schädlicher Gebrauch von Opium seit mehreren Jahren
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Ananchastische Persönlichkeitsstörung
Der Beschwerdeführer klage über permanente Müdigkeit, Schlafstörungen, innere Unruhe und Gespanntheit. Zudem sei er freud- und initiativlos. Erst gegen Mittag werde er etwas aktiver. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern. Ein Gerichtsverfahren, welches zu seinen Ungunsten ausgegangen sei, habe er nie verkraftet (Urk. 17/7 S. 3 lit. D.4). Der Beschwerdeführer wirke adynamisch und eher schläfrig. Der Gedankengang sei formal verlangsamt. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren und klage über Vergesslichkeit. Die Grundstimmung sei mittelgradig depressiv, eher hoffnungslos und resigniert (Urk. 17/7 S. 4 lit. D.5). Die Prognose sei eher schlecht (Urk. 17/7 S. 4 lit. D.7).
Der Beschwerdeführer habe während Jahren wegen innerfamiliärer Konflikte und einer rezidivierenden depressiven Erkrankung nicht voll arbeiten können. Er sei immer wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die effektive Leistungsfähigkeit liege jedoch seit mindestens fünf Jahren bei 12.5 % (Urk. 17/7 S. 3 lit. B). Die Einschränkungen seien im Rahmen einer langdauernden Depression zu verstehen. Hinzu kämen soziale Belastungen (Urk. 17/7 S. 5).
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 5. November 2002 eine schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 17/15 S. 7 Ziff. 4).
Dr. C.___ führte zum Psychostatus aus, der Beschwerdeführer scheine geradezu autistisch in einer eigenen, chaotischen Welt zu leben. Er wirke sehr introvertiert. Die Stimmung sei gut (Urk. 17/15 S. 6 Ziff. 3 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich zu einer schizoiden Persönlichkeit mit grosser Introversion, selbstbezogenen Gedankeninhalten, einem verschrobenem Gedankengang, Einzelgängertum und einem autistischen Verhalten entwickelt. Hinsichtlich des Opiumkonsums habe sich trotz zeitweiligen Missbrauchstendenzen keine Sucht mit sozialen oder medizinischen Folgen entwickelt (Urk. 17/15 S. 7 Ziff. 4 unten). In seiner Tätigkeit als Teppichhändler - später habe er Teppiche repariert - habe sich der Beschwerdeführer zunächst als tüchtig erwiesen. In der Folge seien Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Bereich aufgetreten, denen der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen gewesen sei: Die Scheidungsklage seiner Ehefrau und die Trennung von der Familie, die Situation mit seinem Geschäft und ein Gerichtsverfahren all dies hätte zu einer Herabminderung der Geschäftstätigkeit und des Umsatzes geführt. Eine psychopathologische Symptomatik sei für jene Zeit jedoch kaum ersichtlich (Urk. 17/15 S. 7 f. Ziff. 4). Die psychischen Leiden in den letzten Jahren seien wahrscheinlich eine Folge der wirtschaftlichen und privaten Schwierigkeiten und nicht umgekehrt. So sei der Beschwerdeführer gedanklich immer noch auf den Strafprozess fixiert (Urk. 17/15 S. 8 oben). Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers könne sich auf die Geschäftstätigkeit und seine privaten Schwierigkeiten ausgewirkt haben, sie habe aber nicht generell eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe er, Dr. C.___, kein depressives Syndrom mit eindeutigem Krankheitswert feststellen können. Der Beschwerdeführer wirke im klinischen Eindruck nicht depressiv (Urk. 17/15 S. 8 Mitte). Die Bedrücktheit und Deprimiertheit des Beschwerdeführers sei auf die familiäre und ökonomische Entwicklung zurückzuführen. Ein Antriebsmangel liege nicht vor (Urk. 17/15 S. 8 unten).
Zusammengefasst lasse sich keine psychische Symptomatik mit Krankheitswert eruieren, die eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 17/15 S. 9 oben). Im Bericht vom November 2001 spreche Dr. B.___ zwar von einer rezidivierenden depressiven Störung, ohne sich aber über die einzelnen depressiven Episoden, deren Dauer, Schweregrad und die Länge der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeit belege Dr. B.___ nicht weiter. Er, Dr. C.___, erkenne eine gewisse Deprimiertheit des Beschwerdeführers ohne invalidisierenden Krankheitswert, die als Folge der privaten und geschäftlichen Entwicklung anzusehen sei. Ein eigentliches depressives Syndrom mit genereller Apathie, Interesseverlust und somatischer Begleitsymptomatik liege nicht vor (Urk. 17/15 S. 9 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe momentan und retrospektiv keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Eine eigentliche Suchterkrankung liege nicht vor (Urk. 17/15 S. 9 Ziff. 5).
3.3 In einem Bericht vom 30. November 2006 nannte Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu eine chronifizierte depressive Störung in Form einer mittelschweren depressiven Störung mit einem somatischen Syndrom und ein Abhängigkeitssyndrom nach ständigem Substanzgebrauch (Störung durch Opioide). Daneben bestehe ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 17/51 lit. A).
Der Beschwerdeführer klage über Müdigkeit, Erschöpfung, Apathie, Rat- und Interesselosigkeit. Die Symptome würden nach dem Aufwachen auftreten und dauerten bis zum frühen Nachmittag. Gegen Abend fühle er sich wieder normal und sei in der Lage, etwas zu unternehmen. Beim Einschlafen käme es zu kreisenden und quälenden Gedanken über seine Zukunft und die seiner Kinder (Urk. 17/51 lit. D.4). Der Beschwerdeführer wirke adynamisch und apathisch. Der mimische Ausdruck sei vermindert. Die Grundstimmung sei subdepressiv bis depressiv und ratlos. Das Bewusstsein, die Orientierung und die mnestischen Funktionen seien intakt. Der Gedankengang sei formal einsilbig und monoton. Der Beschwerdeführer komme sich als Versager vor, da seine Ehe in die Brüche gegangen sei und er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urk. 17/51 lit. D.5). Es bestehe eine eher schlechte Prognose (Urk. 17/51 lit. D.7). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 17/51 lit. C.1). Ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt, da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren über Rückenschmerzen klage und er aufgrund einer Visusverschlechterung bei Feinarbeiten behindert sei (Urk. 17/51 lit. C.6).
Aus psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit mehreren Jahren bei 50 % (Urk. 17/51 lit. B).
3.4 Am 12. März 2007 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2007 (Urk. 11/1) ein.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/2), ob die Beschwerden durch äussere Umstände zu erklären seien oder ob eine andauernde Krankheit vorliege, antwortete Dr. B.___: Der Beschwerdeführer leide unter einer chronifizierten depressiven Störung. Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, handle es sich um eine mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom. Es liege eine Krankheit vor, deren Symptome sich negativ auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würden (Urk. 11/1 Ziff. 1).
Auf die Frage, wie lange das Beschwerdebild mehr oder weniger unverändert bestehe, antwortete Dr. B.___: Die Beschwerden bestünden seit mindestens fünf Jahren (Urk. 11/1 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer konsumiere täglich Opium, welches er oral einnehme. Es bestehe eine Abhängigkeit nach den in ICD-10 angeführten klinisch-diagnostischen Leitlinien. Ohne die Einnahme von Opium käme es rasch zu Entzugserscheinungen (Urk. 11/1 Ziff. 3).
Auf die Frage, welchen Einfluss die Sucht auf die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, antwortete der Psychiater, der Beschwerdeführer fühle sich durch den Konsum aktiver und sei dann fähig, einigen Alltagsverrichtungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht in der Lage, differenzierte Reparaturen an Teppichen vorzunehmen (Urk. 11/1 Ziff. 5).
3.5 Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 12. April 2007 ein (Urk. 16).
Vergleiche man das Gutachten von Dr. C.___ vom 5. November 2002 mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 2006, bestehe die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, da Dr. B.___ eine schwerwiegendere Diagnose stelle und dazu auch die entsprechende Symptomatik beschreibe. Allerdings finde sich bereits im Bericht vom November 2001 ein im Wesentlichen identisches Beschwerdebild. Zudem beschreibe Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im November 2006 als stationär, was eher gegen eine Verschlechterung spreche. Dr. C.___ stelle mit guten Argumenten in Frage, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1995 so einzuschätzen sei, wie dies Dr. B.___ tue (Urk. 16 S. 3).
4. Der Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 2006 unterscheidet sich kaum von den Befunden und Diagnosen im Bericht vom 19. November 2001. Dies bestätigte auch Dr. D.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 3 Mitte). Nach Dr. B.___ soll die depressive Störung seit mindestens fünf Jahren bestehen (Urk. 11/1 Ziff. 2). Da Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem unverändert als stationär beurteilte (Urk. 17/7 S. 3 lit. C.1, Urk. 17/51 lit. C.1), liegen keine Anzeichen für eine deutliche und wesentliche Verschlechterung vor. Die Berichte vom 30. November 2006 und vom 8. März 2007 geben im Wesentlichen die bereits im November 2001 von Dr. B.___ vertretene Auffassung wieder. Im Urteil vom 28. April 2004, Verfahren Nr. IV.2003.00349, hatte das hiesige Gericht den Bericht von Dr. B.___ vom November 2001 als nicht nachvollziehbar beurteilt und stattdessen auf die Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ abgestellt (Urk. 17/39 S. 9). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Einschätzung des Gerichts bezog sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2003.
Da der Beschwerdeführer eine Änderung der massgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft machen konnte, besteht kein Grund, von der seinerzeitigen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts abzuweichen.
Dass sich sein Umfeld und die persönlichen Probleme des Beschwerdeführers stabilisiert haben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.6), ändert hieran nichts, ist nach seinen Ausführungen doch eher von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als einer Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers eher verbessert haben und der behandelnde Psychiater von einem unveränderten Beschwerdebild ausging, liegen keine Anzeichen vor, dass sich der Grad der Invalidität in erheblicher Weise verändert hat. Da der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast demzufolge nicht nachgekommen ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist mit Fr. 1'600.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei ist - ausgehend von der Kostennote vom 31. März 2008 - zu bemerken, dass nur die notwendigen Wendungen entschädigt werden. Ein Aufwand beispielsweise vom 28. März 2007 von 20 Minuten für den blossen Eingang der Anzeige, dass zur Beschwerdeantwort aufgefordert werde oder vom 24. Mai 2007, wonach die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wird, (40 Minuten, Urk. 23) erscheint als unangemessen hoch.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).