IV.2007.00168
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1964 in A.___ geborene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte O.___ ist selbständiger Taxichauffeur. Am Abend des 10. Oktober 2004 wurde er abends von fünf Jugendlichen tätlich angegriffen und am Kopf sowie am Ellbogen verletzt, weshalb er notfallmässig für vier Tage ins Spital B.___ gebracht werden musste. Dort wurde eine Ellbogengelenksluxation rechts mit Radiusköpfchentrümmerfraktur und Läsion des ulnaren Kollateralbandes diagnostiziert (Urk. 7/10/17). Während eines weiteren, vom 18. Oktober bis 2. November 2004 dauernden Spitalaufenthaltes wurde im rechten Ellbogen eine Radiusköpfchenprothese eingesetzt (Urk. 7/10/16). Vom 2. bis 12. November 2004 befand sich O.___ in der Rehabilitationsklinik C.___, wo unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 7/7/7-11).
Am 10. Juni 2005 nahm O.___ seine Tätigkeit als Taxichauffeur wieder zu 50 % auf, konnte die Arbeitsfähigkeit in der Folge aber nicht steigern. Seit Januar 2006 befindet er sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische Medizin APPM, Medizinische Hypnose SMSH, Autogenes Training SGAT (Urk. 11/2).
2. Aufgrund der Anmeldung vom 13. September 2005 (Urk. 7/3) nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Erhebungen erwerblicher Art vor (Urk. 7/6, 7/8) und zog die medizinischen Akten bei (Urk. 7/7, 7/9-10). Nach einer Abklärung durch den Berufsberater (Urk. 7/21) lehnte sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/24) - im Einklang mit dem Vorbescheid vom 14. September 2006 (Urk. 7/22) - eine Kostengutsprache für die vom Versicherten gewünschte Umschulung zum Autofahrlehrer ab. Mit Vorbescheid vom 9. November 2006 (Urk. 7/27) kündigte die IV-Stelle zudem die Ablehnung des Rentengesuchs an. Die entsprechende Verfügung erging am 27. Dezember 2006 (Urk. 2).
3. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob der Anwalt des Versicherten im Januar 2007 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung dieser Verfügung eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 (Urk. 6) auf Beschwerdeabweisung und reichte die Verwaltungsakten (Urk. 7/1-31) ein. Mit der Eingabe zur Substantiierung der Bedürftigkeit vom 12. März 2007 (Urk. 8) wurde zusätzlich um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und das im Rahmen des Strafverfahrens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erstellte Gutachten vom 12. Dezember 2006 sowie ein psychiatrischer Bericht vom 9. März 2007 (Urk. 11/1-2) eingereicht. Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine weitere Vernehmlassung (vgl. Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel am 19. April 2007 geschlossen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist (lit. b).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die IV-Stelle ging bei der strittigen Rentenablehnung davon aus, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber vollumfänglich arbeitsfähig sei. Dabei könne er - beispielsweise in der industriellen Produktion oder in der Elektronikmontage - ein rentenausschliessendes Jahreseinkommen von Fr. 52'047.- erzielen, welches das Valideneinkommen von Fr. 35'110.- übersteige (Urk. 2, 6).
Der Beschwerdeführer weist auf seine seit der Gewalttat bestehenden körperlichen und psychischen Beschwerden hin. Die zeitlich eingeschränkte Arbeit als Taxifahrer sei ihm nur unter Schmerzen und nur nachts möglich, weil er dann weniger Fahrgäste mit Gepäck transportieren müsse und ohne weiteres Pausen einschalten könne. Trotz Servolenkung könne er mit seinem rechten Arm aufgrund der erheblichen Schmerzhaftigkeit und eingeschränkten Beweglichkeit des Ellbogens nicht länger als vier bis fünf Stunden das Steuerrad bedienen. Wenn ihm die Beschwerdegegnerin aus diesen Gründen als Taxifahrer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, so müsse dies an sich auch für die von ihr genannten manuellen Tätigkeiten gelten. Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit liege indes kein Zumutbarkeitsprofil vor. Ein solches sei im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zu erstellen, und es sei zu berücksichtigen, dass er nicht nur aufgrund der Armbeschwerden behindert sei, sondern seine Belastbarkeit im Sitzen oder Stehen durch das durch die Gewalttat symptomatisch gewordene zerviko-lumbospondylogene Syndrom ebenfalls eingeschränkt sei. Aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung und der damit verbundenen Stimmungsschwankungen zwischen Angst, Gereiztheit, Aggression und Teilnahmslosigkeit sei er für einen industriellen Betrieb oder eine Organisation nicht mehr tragbar (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Der Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 23. November 2004 (Urk. 7/7/7-11) enthält folgende Diagnose: Status nach Ellbogengelenkluxation rechts am 10. Oktober 2004 mit Radiusköpfchentrümmerfraktur plus Läsion des ulnaren Kollateralbandes und Revision des Radiusköpfchens, Radiusköpfchen-Prothese rechts am 19. Oktober 2004. Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Strecken der rechten Hand Schmerzen habe, von Albträumen und Flashbacks bezüglich des Angriffs berichte und eine vermehrte Vergesslichkeit festgestellt habe. Der erlittene Angriff bedeute für ihn eine zusätzliche Belastung zu der bereits bestehenden schwierigen, mit Anfeindungen, finanziellem Druck und hohem Arbeitspensum verbundenen Lage als Taxichauffeur. Vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ihm eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden. Doch sei er der Ansicht gewesen, zur Zeit seine Situation selbständig meistern zu können.
Laut Bericht des Zentrums E.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 7/10/33-34) war der Beschwerdeführer für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung weiterhin nicht motiviert und wünschte lediglich ein sedierendes Medikament. Es wird eine leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert mit im Vordergrund stehenden existenziellen Ängsten; wegen des schmerzhaften Ellbogens könne er seiner Arbeit immer noch nicht nachgehen. Seit dem Überfall habe sich eine zunehmende depressive Entwicklung eingestellt mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Gereiztheit und Abnahme der Lebensfreude, die durch die persistierenden Schmerzen und die Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens allenfalls verstärkt und aufrechterhalten würden. Wegen dieser somatischen Beeinträchtigungen betrachte sich der Patient denn auch als nicht mehr arbeitsfähig und scheine keine Möglichkeit zu sehen, wenigstens in einem reduzierten Pensum seiner Arbeit nachzugehen. Um einer Chronifizierung vorzubeugen, sollte er aus psychiatrischer Sicht jedoch möglichst schnell die Arbeit wieder aufnehmen.
3.2 Dr. med. F.___, leitender Arzt der chirurgischen Klinik des Spitals B.___, bezeichnete im Bericht vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/9/11) das Operationsergebnis gemessen am Zeitablauf als hervorragend; lediglich Extension und Flexion seien endphasig noch eingeschränkt. Unter Belastung bestünden noch deutliche Beschwerden. Am 10. Mai 2005 (Urk. 7/9/7) berichtete dieser Arzt noch von einer belastungsabhängigen Schmerzhaftigkeit unter Zug. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsaufnahme als Taxichauffeur wegen des Tragens von Koffern und anderen schweren Lasten nicht möglich. Daran hielt er im Bericht vom 25. Oktober 2005 (Urk. 7/9/4) fest, bescheinigte aber für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit.
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, erklärte im Bericht vom 28. September 2005 (Urk. 7/10/25), aktuell leide der Patient unter thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie belastungs- und bewegungsabhängigen Restbeschwerden am Ellenbogen rechts. Hinzu kämen depressive Episoden mit Müdigkeit, allgemeine Schwäche, Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen, Freude- und Lustlosigkeit sowie innere Unruhe.
Im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-3) führte Dr. G.___ als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen in erster Linie eine posttraumatische Belastungsstörung bei depressiven Episoden nach Überfall am 10. Oktober 2004 an; ferner stellte er Restbeschwerden im Ellenbogen sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit Diskusprotrusion L4/L5, beginnende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fehlhaltung und Fehlform fest. Zunächst habe der Beschwerdeführer aufgrund der rechtsseitigen Armbeschwerden und der damit verbundenen Probleme beim Tragen von Gewichten seine Arbeit als Taxichauffeur nicht aufnehmen können, zumal er unter psychischen, posttraumatischen Störungen mit Angst und sozialem Rückzug gelitten habe. Zwei Arbeitsversuche im Februar 2005 seien wegen der Ellbogenschmerzen, einer ungünstigen Arbeitssituation und der vom Patienten empfundenen Unfähigkeit gescheitert, seine Arbeit als Taxichauffeur sachgemäss auszuführen. Das Warten mit dem Taxi an mit dem Ort des Unfalls vergleichbaren Lagen, wo ein gewisses Gewaltpotential vor allem von Jugendlichen zu spüren sei, löse beim Beschwerdeführer früher nicht gekannte grosse Angstzustände und Verunsicherung aus. Auch Monate nach dem Unfall klage er immer noch über Schmerzen, Funktionseinschränkungen und Schwäche im rechten Arm sowie über massive Müdigkeit und Schwäche, rezidivierende Infekte der oberen Luftwege, Fötor ex ores, Reflux und Oberbauchschmerzen. Nach Dr. G.___s Beurteilung sind die Befunde jedoch unauffällig. Die Operationsnarbe am rechten Ellbogen sei reizlos, die Extension des Gelenks sei mit Endphasenschmerz verbunden, doch sei die Flexion erhalten. Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig; aus subjektiver Sicht leide der Versicherte jedoch unter Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwäche. Er sei leicht antriebsarm, im Affekt eher arm und im Denken auf die Beschwerden und Leiden eingeengt. Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Zwänge oder Ich-Störungen, Eigen- oder Fremdgefährdung lägen nicht vor. Abschliessend erklärte Dr. G.___, der Versicherte leide unter depressiven Episoden, wobei existenzielle Ängste im Vordergrund stünden. Deswegen und wegen der Ellenbogenprobleme sei er als Taxichauffeur ab dem 10. Juni 2005 noch zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Bei dieser relativ komplexen Situation sei ein interdisziplinäres Gutachten angebracht.
3.4 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 3/2) in somatischer Hinsicht einen Status nach posttraumatischer Radiusköpfchenfraktur, prothetisch versorgt, ein cervico-lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben C3/C4 und C5 mit Knickbildung (leichte Instabilität), ferner eine leichte rechtskonvexe Lumbalskoliose. Dr. H.___ hielt fest, dass seit Jahren cervico-lumbale Beschwerden bestünden. Bei der Gewalttat sei die Halswirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen worden, was zu einem Symptomatischwerden des bisher stummen Vorzustandes habe führen können. Bei fortbestehenden Beschwerden empfahl er selbständiges Muskeltraining, Lockerungsmassnahmen durch Wärmeapplikationen, Massage und Entspannungsgymnastik, wobei eine analgetische medikamentöse Therapie in Reserve bleiben sollte.
3.5 Dr. med. I.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik J.___, hielt bezüglich des rechten Ellbogens im Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 3/3) fest, der Beschwerdeführer klage vor allem beim Tragen von Lasten (Koffer der Fahrgäste) über eine dortige Schwäche, ausserdem über eine Valgusfehlstellung des rechten Vorderarmes, die ein kleines Distanzdefizit humero-radial begründe. Die endständige Pro- und Supination rechts sei leicht schmerzhaft, jedoch im erträglichen Rahmen; Ruheschmerzen seien nicht vorhanden. Die Implantation der Radiusköpfchenprothese im Spital B.___ sei völlig korrekt erfolgt. Die Beweglichkeit sei erstaunlich gut. Zwar bestehe ein kleines Extensionsdefizit von 10° und ein geringes Flexionsdefizit. Die im rechten Ellbogen noch vorhandene Flexion/Extension von 125° sei für die Anforderungen des täglichen Lebens völlig ausreichend. Sicherlich bestehe ein leichtes Kraftdefizit, vor allem für das Heben von schweren Lasten wie Koffern. Die Schmerzsymptomatik sei nicht eigentlich ausgeprägt¸ auch ulnarseits liege keine wesentliche Schmerzhaftigkeit vor. Da der Leidensdruck insgesamt nicht sehr ausgeprägt und der Bewegungsumfang gut sei, sprach sich Dr. I.___ gegen eine weitere Operation aus. Für das Tragen von Lasten sollte der Patient vorwiegend den linken Arm benutzen. Zur Entlastung schlug er eine Ellbogenorthese mit freiem Ellbogengelenk vor.
3.6 Dr. med. D.___, die den Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2006 mit antidepressiver Medikation, Gesprächs-, Verhaltens- und Gestalttherapie betreut, diagnostizierte im Bericht vom 27. November 2006 (Urk. 3/4) eine Belastungs- und Anpassungsstörung sowie depressive Phasen mit nächtlichen Albträumen. Die etwas resignierte und freudlose Haltung sei mit innerer Gespanntheit verbunden, mit verursacht durch ein rigides moralisches Beurteilungssystem, Entwurzelung und Ohnmachtgefühle. Der Beschwerdeführer sei gläubiger Moslem und finde Stabilisierung im Glauben. Mit den zur Anwendung gelangenden westlichen Therapieformen werde eine gewisse Öffnung westlichem Denken gegenüber und eine Horizonterweiterung angestrebt. Bei grösserer beruflicher Zufriedenheit ergäbe sich auch eine grössere persönliche Stabilität. Die Behandlung sei als Begleitung zu verstehen, bis die Fahrlehrereignungsprüfung bestanden sei oder dieses Ziel aufgegeben werde.
3.7 Assistenzarzt Dr. med. Dr. med. dent. K.___ und Abteilungsleiter Dr. med. L.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Psychiatrie/Psychotherapie, hatten sich im Rahmen des Strafverfahrens in ihrem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Dezember 2006 (Urk. 11/1 S. 7 ff.) zu den theoretisch von einem künstlichen Gelenkköpfchenersatz zu erwartenden Resultaten und zu den möglichen Folgen der Faustschläge und Fusstritte auf Kopf und Körper in somatischer und psychischer Hinsicht zu äussern. Dabei wiesen sie darauf hin, dass in den Arztberichten keine Schädel-/Hirnverletzung erwähnt werde. Doch könne eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf zu einer Traumatisierung der Halswirbelsäule mit entsprechenden Beschwerden (Schmerzen, Beweglichkeitseinschränkung etc.) führen, insbesondere bei den beim Beschwerdeführer dort bereits vorhanden gewesenen Schäden. Die in den Arztberichten angeführten Schlafstörungen, Depressionen und Flashbacks sprächen vorliegend für eine sogenannte posttraumatische Belastungsreaktion. Diese könnte die durch die Traumatisierung bewirkten Rückenbeschwerden verstärkt haben. Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Rechtsmediziner folgende Stellungnahme ab (Urk. 11/1 S. 9):
"Was die erlittene Ellbogenverletzung anbelangt, wäre die Arbeitsunfähigkeit laut den uns vorliegenden ärztlichen Berichten wohl wieder weitgehend gegeben. Bezüglich der Rückenschmerzen und insbesondere der psychischen Belastungsreaktion ist die Arbeitsunfähigkeit bezüglich des bislang ausgeübten Berufes als Taxifahrer ungewiss. Es wäre durchaus denkbar, dass O.___ diesen Beruf nicht wieder ausführen kann, so dass eine Umschulung ins Auge gefasst werden müsste.
Das bei O.___ beschriebene Gesamtbeschwerdebild ist aus medizinischer Sicht als sehr komplex zu bezeichnen. Insbesondere ist die psychische Komponente bei offenbar bestehenden Folgen einer posttraumatischen Belastungsreaktion nicht zu unterschätzen. Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit und Beschwerdepersistenz sind insgesamt als sehr ungewiss zu beurteilen."
3.8 In ihrem Abklärungsbericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. März 2007 (Urk. 11/2) hielten med. pract. M.___ und Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beide von der Praxisgemeinschaft P.___, fest, der Versicherte habe angegeben, auf die ihm in der Rehabilitationsklinik C.___ empfohlene Psychotherapie zunächst verzichtet zu haben, weil er befürchtet habe, seinen Job zu verlieren, und möglichst schnell wieder habe arbeite wollen. Auch habe er das Problem der posttraumatischen Belastungsstörung zu wenig ernst genommen und nicht auf Unterstützung angewiesen sein wollen. Die im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. D.___ kürzlich erfolgte Umstellung der Medikation habe zu einer deutlichen Verbesserung der bedrückt-niedergeschlagenen Stimmungslage geführt und sich auch positiv auf das Allgemeinbefinden ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe Angst, in die Zukunft zu schauen und seinen Job als Taxifahrer nicht mehr ausüben zu können. Er sei enttäuscht, dass die Invalidenversicherung die Umschulung zum Fahrlehrer nicht übernommen habe. Aufgrund seiner Schulter- und Rückenprobleme, die ihn daran hinderten, längere Zeit im Sitzen oder Stehen die gleiche Tätigkeit auszuüben, könne er nicht in einer Fabrik arbeiten. In psychischer Hinsicht leide der Versicherte unter relativ häufigen Albträumen, leichten Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Zukunftsängsten, Insuffizienzgefühlen und erhöhter Reizbarkeit. Dadurch sei auch die Ehe angespannt und konfliktreich geworden.
Die Abklärungspersonen fanden keine Anhaltspunkte für simulierendes oder aggravierendes Verhalten oder Rentenbegehren. Die in der Rehabilitationsklinik C.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist nach ihrer Beurteilung abgeklungen; denn im Gegensatz zu früher fehlten nun Flash-Backs als zentrales Merkmal dieser Störung, ebenso die Kriterien erhöhte Schreckhaftigkeit und Vermeiden von Schlüsselreizen. Wohl bediene der Beschwerdeführer mit seinem Taxi den Q.___-Platz nicht mehr. Doch könne er seinen Beruf ausüben und dort ohne Funktionsbeeinträchtigung vorbeifahren. Als direkte Folge der Traumatisierung vom Oktober 2004 liege nun eine anhaltende depressive Störung leichten bis mittelschweren Grades mit vorwiegend Zukunftsängsten, Albträumen und Insuffizienzgefühlen (ICD-10: F32.00) vor. Ausschlaggebend dafür sei einerseits der Verlust der Lebenssituation vor dem Ereignis. Andererseits sei es zu einem Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens gekommen, weil der Beschwerdeführer lebenslang mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung zu kämpfen haben werde, er nie mehr zu 100 % als Taxifahrer arbeiten könne, seine Existenzgrundlage erschüttert worden sei und weil er aus subjektiver Sicht keine Gerechtigkeit erfahren habe, indem im Strafverfahren das Ereignis vom 10. Oktober 2004 nicht als Körperverletzung, sondern nur als Streitigkeit gewürdigt werde.
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Abklärungspersonen:
"Die 50 %-ige Tätigkeit im Beruf als Taxifahrer ist aus psychiatrischer Sicht als sogenannter „protektiver Faktor“ zu werten, d.h. die Arbeit reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Verschlimmerung des bestehenden psychischen Leidens, bzw. des Auftretens eines weiteren psychischen Leidens. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlich „protektiven“ Wirkung einer anderen Tätigkeit als der des Taxifahrers schätzen wir als eher gering ein. Die Tätigkeit eines selbständig operierenden Taxifahrers ermöglicht einen gewissen sozialen Status und bietet in Bezug auf das familiäre Zusammenleben organisatorische Vorteile.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist eine verlässliche Angabe aktuell nicht möglich, da Herr O.___ die letzten 21/2 Jahre aufgrund seiner physischen Behinderung nie mehr als 50 % gearbeitet hat. Laut seiner subjektiven Einschätzung wäre er ohne physische Einschränkungen 100 % arbeitsfähig und belastbar. Die diagnostizierte Störung einer leichten bis mittelschweren anhaltend depressiven Störung kann eine null- bis hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Theoretisch wäre also eine bis zu 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich.
Die posttraumatische Belastungsstörung führt in der Regel zu einer längerfristig erhöhten Stressempfindlichkeit und erhöhten Vulnerabilität, auch nach Abklingen der eigentlichen Kernsymptomatik. Aufgrund der kulturell bedingten Vorstellungen und Glaubenssätze ist es durchaus möglich, dass dies von Herrn O.___ abgewehrt bzw. verdrängt wird. Eine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann also nur mittels eines Arbeitsversuches präzis definiert werden."
4.
4.1 Aufgrund des in diesen medizinischen Akten dokumentierten Verlaufs der nach der Gewalttat aufgetretenen Gesundheitsstörungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Verletzungsfolgen am rechten Ellbogen bei der Arbeit als Taxifahrer spätestens seit der Beurteilung durch Dr. F.___ vom Januar 2005 nur noch beim Tragen schwerer Gepäckstücke behindert ist (Urk. 7/9/11), zumal Dr. I.___ am 13. September 2006 (Urk. 3/3) die Schmerzsymptomatik und den Leidensdruck nicht mehr als ausgeprägt einstufte und die vorhandene Beweglichkeit als für die Anforderungen des täglichen Lebens völlig genügend bezeichnete. Es steht damit ausser Zweifel, dass aufgrund der Ellbogenbeschwerden bezüglich einer angepassten Tätigkeit bereits wenige Monate nach der Gewalttat wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand.
Soweit die Ärzte die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer aufgrund der körperlichen Einschränkungen nach wie vor mit 50 % bemessen und diese somit nicht als behinderungsangepasst beurteilen, scheint dies in erster Linie auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu beruhen, wobei in erster Linie auf die Behinderung beim Tragen schwerer Gepäcksstücke hingewiesen wird. Angesichts der nur noch geringfügigen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Ellbogenbereich ist eine derart weitgehende Einschränkung aber nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als auch tagsüber nicht bei allen Taxifahrten Gepäck verladen werden muss, und der Beschwerdeführer dabei, wie von Dr. I.___ vorgeschlagen, den linken Arm einsetzen oder eine Ellbogenorthese benutzen könnte (vgl. Urk. 3/3). Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, aufgrund der Schwäche im rechten Arm könne der Versicherte das Steuerrad seines mit einer Sevolenkung ausgestatteten Fahrzeugs nicht länger als vier bis fünf Stunden bedienen (Urk. 1 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Befunde nicht für eine diesbezügliche Einschränkung sprechen und die bei der Arbeit eines Taxifahrers gelegentlich anfallenden Wartezeiten stets von neuem Gelegenheit zur Entlastung des rechten Armes bieten.
Dass die erstmals im Herbst 2005 von den Dres. G.___ und H.___ erwähnten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule - zunächst nur im thorakalen und lumbalen, ab März 2006 auch im zervikalen Bereich - die Arbeitsfähigkeit zusätzlich dauernd beeinträchtigen, kann aus den entsprechenden Arztberichten vom 28. September 2005 und 7. März 2006 (vgl. Urk. 3/2, 7/10/25) nicht entnommen werden. Die zeitweiligen Beschwerden bedürfen keiner eigentlichen medizinischen Behandlung, sondern höchstens selbständig durchführbarer Trainings- und Lockerungsmassnahmen, und stehen denn auch gemäss Dr. G.___s Äusserungen im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-3) nicht im Vordergrund. Die Ausführungen Dr. H.___s und der Rechtsmediziner zu den Folgen der Gewalttat auf die vorbestehenden Wirbelsäulenveränderungen (vgl. Urk. 3/2, 11/1) sind in erster Linie medizinisch-theoretischer Art. In strafrechtlicher Hinsicht mögen sie durchaus von Bedeutung sein, bezüglich der konkreten Auswirkungen der Rückenbefunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sie jedoch nicht aussagekräftig. Nach der gegenüber den Ärzten der Praxisgemeinschaft P.___ geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers selber hindern ihn die Rückenschmerzen lediglich daran, in einer Fabrik zu arbeiten, weil er nicht längere Zeit stehen oder sitzen könne (vgl. Urk. 11/2). Dass er dadurch bei der Arbeit als Taxifahrer beeinträchtigt wird, wird jedoch von ihm oder von seinen Ärzten zu Recht nicht geltend gemacht. Denn die sitzende Arbeitshaltung während des Fahrens wird beim Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste stets wieder unterbrochen und die gelegentlichen Wartezeiten können für Aufstehen und Herumgehen genutzt werden.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer spätestens ein Jahr nach dem Unfall höchstens noch geringfügig eingeschränkt war. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame psychische Gesundheitsstörung vorliegt. Dr. G.___ hatte eine solche bereits im Bericht vom 31. Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/10/1-3) als im Vordergrund stehend und als Mitursache für die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % betrachtet.
Die auch von den Ärzten des Zentrums E.___ und der Praxisgemeinschaft P.___ vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei bei seiner Arbeit als Taxifahrer aus somatischen Gründen erheblich beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/10/33-34, 11/2 S. 7), scheint jedoch in erster Linie auf den Angaben des Beschwerdeführers selber zu beruhen. Denn wie dargelegt, sprechen die somatischen Befunde und Einschätzungen selbst hinsichtlich des angestammten Berufs als Taxifahrer kaum mehr für nennenswerte Einschränkungen. Soweit sich diese Psychiater überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern, erweist sich ihre Beurteilungsgrundlage daher als unzureichend.
Davon abgesehen, kann aufgrund der diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Ärzte der Praxisgemeinschaft P.___ davon ausgegangen werden, dass die anfänglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung inzwischen abgeklungen ist und sich die psychiatrische Diagnose auf eine anhaltende depressive Störung leichten bis mittelschweren Grades mit vorwiegend Zukunftsängsten, Albträumen und Insuffizienzgefühlen (ICD-10: F32.00) beschränkt. Dass sich dieses psychische Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret auswirkt, ist jedoch nicht erwiesen. Im Gegenteil ist es dem Beschwerdeführer laut Bericht der Praxisgemeinschaft P.___ inzwischen wieder möglich, seinen Beruf ohne Funktionsbeeinträchtigung auszuüben und sogar am Ort der erlittenen Gewalttat vorbeizufahren. Auch hat die medikamentöse Behandlung in psychischer Hinsicht zu einer Besserung geführt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass sich die behandelnde Psychosomatikerin Dr. D.___ und die Ärzte der Praxisgemeinschaft P.___ zur Frage einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht festlegen, sondern die endgültige Schätzung vielmehr von einem Arbeitsversuch abhängig machen (vgl. Urk. 3/4, Urk. 11/2 S. 1, 2, 8).
Zu weiteren Abklärungen besteht jedoch ohnehin kein Anlass. Denn die Schilderung der beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Problematik durch die Fachärzte spricht in erster Linie für eine vorherrschende psychosoziale Problematik und damit gegen den Krankheitswert der verbliebenen depressiven Störung. So war bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 23. November 2004 (Urk. 7/7/7-11) auf die schwierige, mit Anfeindungen, finanziellem Druck und hohem Arbeitspensum verbundene Lage als Taxichauffeur hingewiesen worden. Auch im Bericht des Zentrums E.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 7/10/33-34) findet sich die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei schon vor dem Überfall mit seiner Arbeit und seiner Ehe unzufrieden gewesen, und Hausarzt Dr. G.___ bezeichnet im Bericht vom 31. Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/10/1-3) die existenziellen Ängste als im Vordergrund stehend. Die Ärzte der Praxisgemeinschaft P.___ erwähnen im Bericht vom 9. März 2007 (vgl. Urk. 11/2) ebenfalls die im Vordergrund stehenden existentiellen Ängste beziehungsweise die Erschütterung der Existenzgrundlage durch den Überfall. Als weitere Ursache der depressiven Symptomatik führen sie den Umstand an, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Gerechtigkeit erfahren habe.
Dass das klinische Beschwerdebild von psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren geprägt wird, verdeutlicht der Bericht von Dr. D.___; denn die behandelnde Psychiaterin sieht im rigiden moralischen Beurteilungssystem, in der Entwurzelung und den Ohnmachtsgefühlen des Beschwerdeführers die Ursache für dessen resignierte und freudlose Haltung mit innerer Gespanntheit. Ihre Behandlung beschränkt sich denn auch erklärtermassen auf die Begleitung des Beschwerdeführers bei der Verfolgung neuer beruflicher Ziele, und Dr. D.___ verspricht sich davon grössere berufliche Zufriedenheit und damit einhergehend verbesserte persönliche Stabilität und eine Entspannung der Ehesituation (vgl. Urk. 3/4).
Kommt der psychischen Problematik somit in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu, fallen bei der Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur die somatischen Einschränkungen in Betracht. Da derartige Behinderungen sowohl bezüglich des Berufs des Taxifahrers als auch bezüglich einer anderen leichten Tätigkeit ausgeschlossen werden können, fehlt es von vornherein an einem massgebenden invalidisierenden Gesundheitsschaden.
4.3 Selbst wenn unter Einbezug der psychischen Aspekte und unter Berücksichtigung der geringfügigen somatischen Einschränkungen tatsächlich von einer bezüglich des Berufs des Taxifahrers reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer für eine seinen Leiden besser angepasste leichte Hilfsarbeit sogar eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit zugestanden würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad:
Die IV-Stelle ermittelte aufgrund der Einkommensverhältnisse in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall bezogen auf das Jahr 2005, dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 am Ende), ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'110.-- (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/6, 10/21). Zu Recht hat sie diesen bescheidenen Jahresverdienst der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht weiterhin als selbständigerwerbender Taxifahrer mit offenbar nur geringem Ertrag betätigt hätte (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom vom 4. April 2002, i.S. M., I 696/01, Erw. 4a, vom 5. Dezember 2003 i.S. S., I 630/02, Erw. 2.2.1).
Aufgrund des praxisgemäss heranzuziehenden Zentralwerts von Fr. 4'588.-- , wie er in der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40-Stundenwoche für 2004 ausgewiesenen ist, und unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung von 1975 auf 1992 Indexpunkte (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/6-2007, Tabelle B10.3, Nominallohnentwicklung Männer) sowie einer im Jahr 2005 durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/6-2007, Tabelle B9.2), ergäbe sich selbst bei einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit und selbst bei Vornahme eines - vorliegend an sich nicht angebrachten - maximalen 25%igen behinderungsbedingten Abzuges (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 21'657.--. Dieses unterschreitet das Valideneinkommen von Fr. 35'110.-- nur um 38 %. Auch eine den somatischen Leiden und psychischen Befindlichkeiten des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung tragende Invaliditätsbemessung würde somit nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der ablehnende Rentenentscheid der IV-Stelle im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen.
5. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten dieses gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen. Zufolge der ihm mit Verfügung vom 19. April 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten von Fr. 1'000.-- jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt sind, ein Entscheid über das diesbezügliche, in der Beschwerde enthaltene Gesuch jedoch bis anhin versehentlich unterblieben ist, hat die formelle Bestellung von Rechtsanwalt Goecke zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem nunmehrigen Endentscheid zu erfolgen.
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 19. Oktober 2007 (Urk. 16/1) mit Fr. 1'369.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Die zusätzlich geltend gemachten Kosten des von Rechtsanwalt Goecke in Auftrag gegebenen Gutachtens der Praxisgemeinschaft P.___ können nicht aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden. Denn angesichts der vorherrschenden psychosozialen Problematik vermochte dieses Gutachtens von vornherein nicht zur schlüssigen Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, und es drängte sich zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers keineswegs auf (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2005 i.S. D., U 93/05, Erw. 6 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. Erw. 3), dies umso weniger, als allenfalls erforderliche Abklärungsmassnahmen ohnehin von Amtes wegen anzuordnen oder durchzuführen gewesen wären.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuchs wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1'369.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Fürsprecher Frank Goecke
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).