IV.2007.00169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Mai 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern, arbeitete von März bis August 2004 unregelmässig in Temporäreinsätzen bei der B.___ und hernach in Festanstellung bei der C.___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit per 8. Oktober 2004 seitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 8/10). Am 15. Februar 2006 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2006, Urk. 8/10) und holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, Neurologie, vom 1./2. März 2006 (Urk. 8/12), von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/18) und von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/22) ein. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. November 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/25), verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1.8.2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung der Abklärungen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 14. März 2007 als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 1./2. März 2006 (Urk. 8/12) Panikattacken, möglicherweise zum Teil organischer Ursache (epileptisch?), seit Kindheit und eine depressive Entwicklung seit einem Jahr, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei einer kleinen Diskushernie und starker Degeneration L4/L5 und leichter Protrusion L5/S1 mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, möglicherweise erstmals im Jahre 2003 aufgetreten, seit September 2004 stets vorhanden.
Er habe die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2002 und März 2004 einige Male gesehen und wegen der anfallartig auftretenden kurzdauernden Zustände mit neurovegetativen Symptomen und Angstgefühlen neurologisch untersucht. Sie sei auch deswegen mehrmals internistisch kardiologisch untersucht worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese Zustände mindestens zum Teil organischer Ursache (epileptisch?) seien. Die zwei EEG-Untersuchungen hätten auch fragliche Befunde ergeben, die in diese Richtung zu interpretieren seien. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, seine Beurteilung und auch seine Empfehlung, eine antiepileptische Medikation durchzuführen, zu akzeptieren. Das Schädel-MRI vom 19. November 2002 sei unauffällig ausgefallen. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei im September 2004 eine akute Lumboischialgie rechts aufgetreten. Wegen dieser Beschwerden sei sie bei Dr. E.___ in Behandlung, welche sie seit August 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig betrachte. In der Zwischenzeit sei eine depressive Entwicklung zu beobachten. Dabei kämen die körperlichen therapieresistenten Schmerzen und auch stark belastende familiäre Probleme (der Vater und die Mutter seien beide invalid und lebten getrennt, ein kluger junger Bruder sei arbeitslos, habe keine Lehre gemacht und lebe zurückgezogen) als Ursache in Frage. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder zu einer regelmässigen neuro-psychiatrischen Betreuung gemeldet. Sie stehe jetzt seit November 2005 unter Citalopram. Es gehe ihr unter dieser Medikation psychisch etwas besser und sie habe zur Zeit keine anfallsartigen Störungen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit in 5 bis 6 Monaten auf 50 % steigern könne.
2.2 Gemäss Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/18) leidet die Beschwerdeführerin an einem schweren Fibromyalgiesyndrom, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose mit Protrusion L4/5, einem chronischen Panvertebralsyndrom bei Fehlbelastung der Wirbelsäule, Rundrücken und muskulärer Dysbalance, einer Chondropathia patellae rechts sowie einer depressiven Entwicklung.
Es handle sich bei den Beschwerden um generalisierte Weichteilschmerzen im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms bei überdurchschnittlichem Selbstmitleid und Krankheitsgefühl. Wegen zunehmender depressiver Entwicklung stehe die Beschwerdeführerin unter psychiatrischer Betreuung und nehme auch Antidepressiva ein. Objektiv stehe ein lumbospondylogenes Syndrom links im Vordergrund bei ausgedehnter muskulärer Verspannung lumbosacral mit spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein und schmerzhaften Muskelverkrampfungen in beiden Beinen unter körperlicher Belastung. Nebenbei klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Schmerzen beider Knie bei Chondropathia patellae rechts, allerdings habe radiologisch keine wesentliche Pathologie festgestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit hänge vor allem von der psychischen Situation ab und dürfte 50 % sein.
2.3 Dr. F.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 8. Mai 2006 unter Beilage seiner Krankengeschichte seit 1997 (Urk. 8/22) ein Rentenbegehren mit Symptomausweitung, ein Hyperventilationssyndrom, eine Migräneanfälligkeit, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie mangelnde soziale Kompetenz.
Die Beschwerdeführerin habe bereits früh ein berufliches Erwerbsleben aufnehmen müssen und habe die Schule nicht besuchen dürfen. Je stärker in letzter Zeit das Augenmerk auf die IV-Begutachtung gerichtet worden sei, desto mehr Symptome seien aufgetreten, welche früher nicht behandelt worden seien.
Schon im 14. Lebensjahr habe die Beschwerdeführerin für drei Tage eine Rückenblockade gehabt. Man gewinne den Eindruck, sie könne deutlich mehr, und es liege eine Symptomausweitung mit Ziel einer Vollrente vor. Das Lumbalsyndrom sei nicht das einzige, sie leide an allem Möglichen ohne Objektivierung. Die Beschwerdeführerin fühle sich vollständig arbeitsunfähig.
3.
3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass im Vordergrund der Beschwerden das von Dr. E.___ allerdings ohne Angabe einer Begründung - objektiv feststellbar ist ein lumbospondylogenes Syndrom - diagnostizierte schwere Fibromyalgiesyndrom steht. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin sind die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, nicht vorhanden.
3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere fehlt es am Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. So stellten die Dres. D.___ (Urk. 8/12) und E.___ (Urk. 8/18) zwar übereinstimmend eine depressive Entwicklung fest, eine Depression oder eine andere psychische Erkrankung von massgebender Bedeutung wurde jedoch von keinem der Ärzte diagnostiziert. Dagegen beobachtete Dr. E.___ (Urk. 8/18) ein "überdurchschnittliches Selbstmitleid und Krankheitsgefühl", was im Einklang steht mit der Erkenntnis von Dr. F.___, der von einer "Symptomausweitung mit dem Ziel Vollrente" sprach (Urk. 8/22). Überdies berichtete Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin seit November 2005 neuro-psychiatrisch behandelt, über eine Besserung des psychischen Zustandes unter Citalopram (Urk. 8/12). Was die Hinweise der Ärzte auf stark belastende familiäre Probleme betrifft, sind diese als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Weitere Gründe, welche rechtsprechungsgemäss eine zumutbare Willensanstrengung verunmöglichen und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, sind entgegen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in genügendem Ausmass ausgewiesen. Insbesondere ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf nicht gegeben. So spricht Dr. E.___ lediglich von einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose mit Protrusion der L4/5 und einem im Vordergrund stehenden chronischen Panvertebralsyndrom bei Fehlbelastung der Wirbelsäule, Rundrücken und muskulärer Dysbalance. Sie beschreibt weder eine Wurzelkompression noch eine Reizsymptomatik. Insbesondere aber ist zu beachten, dass sie die Arbeitsfähigkeit von der psychischen Situation abhängig macht. Hieraus kann geschlossen werden, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Rückenbeschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Bezüglich der geklagten Knieschmerzen konnte Dr. E.___ radiologisch keine Pathologie erkennen.
Aber auch aus dem dringenden Verdacht, dass die von Dr. D.___ erwähnten, anfallartig auftretenden kurzdauernden Zustände mit neurovegetativen Symptomen und Angstgefühlen mindestens zum Teil organischer Ursache sein könnten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 8/12). Denn einerseits ist dem Bericht von Dr. D.___ nicht zu entnehmen, dass sich die Zustände auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, denn er verweist bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. E.___, bei welcher die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen der Rückenbeschwerden in Behandlung steht. Andererseits wurden von ihm keine weitergehende Untersuchungen, die seinen Verdacht hätten erhärten können, durchgeführt oder veranlasst, und schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Empfehlung einer antiepileptischen Medikation nicht akzeptiert und sind seit der Behandlung mit Citalopram keine anfallsartigen Störungen mehr aufgetreten. Im Übrigen weist der Hausarzt Dr. F.___ lediglich auf ein Hyperventilationssyndrom hin.
3.3 Angesichts der vorliegenden Arztberichte ist der Sachverhalt hinreichend erstellt. Von weiteren Abklärungen kann daher abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).