Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00170
IV.2007.00170

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1948, bis April 2004 als Linienbuschauffeur für die A.___ AG in B.___ tätig (Urk. 7/7/1), meldete sich am 10. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/4/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 7/11/1-4 und Urk. 7/14/1-4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7/1-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/10/1-6) ein. Mit Vorbescheid vom 2. November 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/17/1-2). Am 14. Dezember 2006 erliess die IV-Stelle die entsprechende Verfügung (Urk. 7/22/1-2 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein psychiatrischer Bericht beizuziehen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzliche Definition der Invalidität sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege beim Beschwerdeführer eine psychische respektive psychosoziale Störung vor, die vorwiegend durch berufliche und finanzielle Schwierigkeiten und damit durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht worden sei und die mit der zumutbaren Veränderung der Verhältnisse wieder verschwinden werde. Ein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Einen solchen vermöge auch der Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie/FMH Allgemeine Medizin, vom 25. Januar 2007 (vgl. Urk. 3/2) nicht zu belegen. Er enthalte die bereits bekannten Diagnosen. Daneben werde darin erwähnt, der Beschwerdeführer sei wegen Pädophilie verurteilt worden, und es bestehe aufgrund der psychischen Belastungssituation ein erhebliches Risiko für pädophiles Ausagieren. Wie dieser Gefahr auf strafrechtlicher Ebene Rechnung getragen worden sei (Weisungen, Auflagen), sei nicht aktenkundig. Dies sei durch das hiesige Gericht in Erfahrung zu bringen respektive habe das hiesige Gericht dafür besorgt zu sein, gegebenenfalls vorbeugend zu intervenieren. Trotz dieser zusätzlichen Erwähnungen im Bericht des behandelnden Psychiaters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, es liege ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert vor. Weitere medizinische Abklärungen seien bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Für die bisherige Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 1 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass die diagnostizierten Gesundheitsschäden durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt seien. Des Weiteren könne auch nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgegangen werden. Dr. C.___ habe im Bericht vom 24. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/11) nur unter der Voraussetzung eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, dass ein stützender Arbeitsplatz gefunden werden könne. Andernfalls falle nur eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Betracht. Mit anderen Worten bestehe in der angestammten Tätigkeit lediglich noch im geschützten Rahmen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Der Bericht von Dr. C.___ vom 25. Januar 2007 bekräftige das bisherige Bild. Zusätzlich werde darin darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit eine Verurteilung wegen Pädophilie erfolgt sei und dass in psychischen Belastungssituationen die Gefahr des pädophilen Ausagierens bestehe. Abschliessend lasse sich die Situation allein gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ aber nicht beurteilen. Es bedürfe hierzu der Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. Juli 2006 aus, der Beschwerdeführer leide anamnestisch an einer Depression sowie einer arteriellen Hypertonie. In seiner Behandlung befinde sich der Beschwerdeführer wegen der Hypertonie. Der Beschwerdeführer erscheine nur unregelmässig, das heisst ein- bis zweimal pro Jahr. Ausser für die Folgen einer Schnittverletzung im Juni 2005 habe er beim Beschwerdeführer bis anhin noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei Folge einer psychischen Problematik. Diesbezüglich stehe der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. C.___ (Urk. 7/14/1-2).
3.2     Dr. C.___ führte im Bericht vom 24. Februar 2006 aus, der Beschwerdeführer leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener affektiver Qualitäten (Angst, Depression, Ärger, Sorge, Anspannung; F43.23) und an einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Zügen (F60.6). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei ihm im Mai 2005 vom Sozialzentrum E.___ in Q.___ wegen depressiver Symptomatik und Schlafstörungen bei psychosozialer Belastung durch Schulden, Arbeitslosigkeit und Gerichtsverfahren zugewiesen worden. Zuvor seien keine psychischen Erkrankungen bekannt, und es hätten bisher auch keine psychiatrischen oder psychologischen Behandlungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht aufrappeln. Er leide an Schlafstörungen und an Schwierigkeiten mit den sexuellen Funktionen. Er fühle sich ausgebrannt. Gedanklich sei der Beschwerdeführer auf die Zukunftsängste fixiert. Es mangle ihm an Selbstvertrauen. Er fühle sich oft abgelehnt und ausgenutzt. Angezeigt sei eine stützende Psychotherapie (Urk. 7/11/1-2). Falls ein stützender Arbeitsplatz gefunden werden könne, könnte der Beschwerdeführer seinen angestammte Tätigkeit weiter ausüben. Andernfalls müsse eine angepasste Tätigkeit gefunden werden (Urk. 7/11/4).
3.3     Im Bericht vom 25. Januar 2007 ergänzte Dr. C.___, er betreue den Beschwerdeführer weiterhin psychiatrisch. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer wegen pädophilen Delikten zu einer Freiheitsstrafe mit einer begleitenden Massnahme verurteilt worden. Die Therapie sei daher in eine therapeutische Massnahme umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer besuche im Rahmen des ambulanten Justizvollzugs auch eine Gruppe. Es komme weiterhin zu psychischen Belastungssituationen. Diese führten zu rekurrierenden Anpassungsstörungen, und es bestehe ein erhöhtes Risiko für pädophiles Ausagieren. Relevant sei dies vor allem im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur von Schulkindern. Aus medizinischer Sicht verdiene insbesondere dieser Umstand besondere Berücksichtigung (Urk. 3/2).

4.
4.1     Dem Bericht von Dr. D.___ lässt sich in Bezug auf die Frage des strittigen Leistungsanspruchs nichts von Bedeutung entnehmen. Dr. D.___ behandelt den Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit der für die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht relevanten arteriellen Hypertonie. Auch ein anderes somatisches Leiden, welches sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt, ist nicht aktenkundig.
4.2     Im Bericht vom 24. Februar 2006 sprach Dr. C.___ unter Hinweis auf die entsprechenden Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) von einer Anpassungsstörung einerseits und einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Zügen andererseits. Die mit den Störungen verbundenen Auffälligkeiten des Verhaltens führte Dr. C.___ auf und er ging grundsätzlich von einem besserungsfähigen Zustand aus, dies jedoch unter der Voraussetzung einer erfolgreichen stützenden Therapie sowie einer beruflichen Reintegration und der Bewältigung der verschiedenen vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Die anschliessende Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ist nicht schlüssig. Grundsätzlich attestierte Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit, jedoch mit der Einschränkung, bezüglich der bisherigen Tätigkeit müsste es sich um einen stützenden Arbeitsplatz handeln. Andererseits kam Dr. C.___ zum Schluss, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe nur in einer angepassten Tätigkeit. Wie eine solche auszusehen hat, liess Dr. C.___ offen. Insgesamt besteht somit weiterer Abklärungsbedarf.
4.3     Im Bericht vom 25. Januar 2007 wies Dr. C.___ ergänzend darauf hin, der Beschwerdeführer sei im September 2006 wegen pädophilen Delikten verurteilt und es sei vom Strafgericht eine therapeutische Behandlung angeordnet worden, welche der Beschwerdeführer bei ihm (Dr. C.___) absolviere. Gleichzeitig betonte Dr. C.___ die Gefahr von erneutem pädophilem Verhalten bei Belastungssituationen. Eine Anpassung der ursprünglich gestellten Diagnose vor dem Hintergrund der pädophilen Veranlagung des Beschwerdeführers erfolgte nicht, obschon gemäss ICD-10 F65.4 Pädophilie eine eigenständige psychiatrisch relevante Störung der Persönlichkeit darstellt (Störung der Sexualpräferenz). Aus welchen Gründen Dr. C.___ die pädophile Veranlagung des Beschwerdeführers lediglich in den Rahmen der zuvor diagnostizierten Anpassungsstörung respektive Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Zügen einordnete, ohne diesbezüglich eine eigenständige Diagnose zu stellen, legt er in seinen Berichten nicht näher dar. Eine klar nachvollziehbare Diagnose liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass gemäss Dr. C.___ eine recht hohe Gefahr erneuten pädophilen Verhaltens besteht. Mit Blick auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers (u.a. Fahrdienste für Schulkinder) ist dies nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht, sondern auch im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung von Relevanz. Nach der Rechtsprechung führt ein psychischer Gesundheitsschaden soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.4     Ohne eine weitere und vor allem umfassende psychiatrische Abklärung lässt sich der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit verneinen, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Es steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, die bisherige Tätigkeit könne ohne Einschränkung weiterhin ausgeübt werden. Es steht auch nicht fest, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aus psychiatrischer Sicht ein Stellen- oder gar Berufswechsel zuzumuten ist. Was zutrifft, muss durch ergänzende Abklärungen ermittelt werden. Zur Vornahme dieser noch nötigen Abklärungen ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist die Rückweisung ohne Vornahme eines zweiten Schriftenwechsels, den der Beschwerdeführer beantragt, vorzunehmen.
4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin müssen die Einzelheiten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorliegend nicht näher in Erfahrung gebracht werden. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der ärztlich attestierten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist das hiesige Gericht im Übrigen nicht zuständig. In diesem Zusammenhang geeignete Vorkehren zu treffen, ist Sache des Strafrichters respektive der Strafvollzugsbehörde.

5.
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Entritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).