IV.2007.00171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 29. August 2005 meldete sich der 1969 geborene H.___ mit dem Vermerk zum Bezug von IV-Leistungen an, er leide an einer schweren Degeneration der ganzen LWS, einer invalidisierenden Lumboischialgie, permanenter Gefühlsstörung L3 und L4, Spinalkanalstenose bei Diskushernien und Spondylarthrose und sei seit dem 13. Oktober 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 12/8). Der Anmeldung legte er den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, FMH Neurochirurgie, vom 27. April 2005 (Urk. 12/7/1-2, inklusive Zusammenfassung Krankengeschichte, Urk. 12/7/3) sowie den Radiologiebefund vom 22. März 2005 (Urk. 12/7/4-5) des Spitals B.___, Institut für Radiologie, bei. Die IV-Stelle holte in der Folge die Arbeitgeberberichte der C.___ AG vom 14. September 2005 (Urk. 12/11/1-5) sowie der Firma D.___ vom 24. September 2005 (Urk. 12/14/1-5), die Arztberichte von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, vom 4. Oktober 2005 (Urk. 12/15/1-2, inklusive medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 12/15/3-4] und Bericht vom 28. September 2005 [Urk. 12/15/5-7] sowie diverse weitere Berichte [Urk. 12/15/8-17]) und vom 22. Januar 2006 (Urk. 12/21/2-3, inklusive diverse weitere Berichte, Urk. 12/21/4-9) sowie den Bericht des Spitals B.___ vom 7. November 2005 (Urk. 12/18/1-4) ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 3/2 = Urk. 12/23 und 12/29) legte die IV-Stelle den IV-Grad des Versicherten ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei 39 % fest und lehnte das Gesuch um Entrichtung einer Invalidenrente ab. Dagegen liess der Versicherte am 2. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 12/28). Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 bewilligte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 12/46). Ferner holte sie das Gutachten von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 19. August 2006 ein (Urk. 12/47) und stellte dieses in der Folge dem Versicherten sowie dessen Vorsorgeeinrichtung Allianz Suisse Versicherungen AG zur Stellungnahme zu. Ausserdem zog sie die Berichte der G.___ vom 31. März 2006 (Urk. 12/41) sowie des Spitals L.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, betreffend Abklärung für das Schmerz-Programm M.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 12/51) bei. Nachdem der Versicherte am 12. Dezember 2006 hatte Stellung nehmen (Urk. 12/56) und sich die Vorsorgeeinrichtung nicht hatte verlauten lassen, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 (Urk. 2 = Urk. 12/59) die Einsprache des Versicherten ab, wobei sie im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung neu von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess H.___ am 31. Januar 2007 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid vom 22.12.2006, inkl. Verfügung vom 31.01.2006, seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine unbefristete halbe Rente ab 1.10.2005 zuzusprechen
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete Viertelrente ab 01.10.2005 zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ebenfalls sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zu diesem Zweck sei dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular zuzusenden und ihm ab dessen Zustellung eine Frist zur Einreichung derselben von 20 Tagen zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“
Am 9. März 2007 liess er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Rechtsvertretung substantiieren (Urk. 7, 8 und 9/1-4).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 11) Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 30. April 2007 (Urk. 13) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch mit der Begründung, aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. F.___ sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder der Gutacher noch der Hausarzt sähen einen Hinweis auf eine unabhängig von der „Schmerzverarbeitungsstörung“ bestehende psychische Störung. In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin ergänzend auf den Standpunkt, eine Schmerzverarbeitungsstörung vermöge in keinem Fall eine Invalidität im Sinne der gesetzlichen Vorgaben auszulösen, da diese als willentlich überwindbar gelten dürfe, Letzteres insbesondere dann, wenn sich die versicherte Person erst seit kurzem in psychiatrischer Behandlung befinde.
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das rechtliche Gehör sei grob verletzt, da die IV-Stelle ihrer Substantiierungspflicht nicht nachkomme, indem sie sich im Einspracheentscheid gar nicht mit der M.___-Abklärung des Spitals L.___ auseinandersetze beziehungsweise gestützt darauf keine weiteren Abklärungen treffe und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. F.___ mit keinem Wort erwähne (Urk. 1 S. 4-5 und S. 7). Im Einspracheentscheid werde die aktenkundige Krankengeschichte vollständig ignoriert. Insbesondere missachte die IV-Stelle die Untersuchungsmaxime, da sie trotz ausgewiesenem Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht und Angabe des begonnenen Schmerzprogramms keine weiteren Arztberichte einhole. Schon unter Berücksichtigung der somatischen Befunde sei aus medizinischer Sicht eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit schlichtweg unmöglich. Die psychischen Beschwerden schränkten die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein, und zusammen mit den somatischen Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Dr. F.___ habe den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung bzw. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geäussert und eine weitere Abklärung aus psychiatrischer Sicht empfohlen (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen seit anfangs Jahr in Behandlung bei einem Psychiater und einer Physiotherapeutin in der Rheumaliga. Der behandelnde Psychiater Dr. I.___ stelle die Diagnose einer Depression und attestiere dem Beschwerdeführer rein wegen der psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Bei diesen Ärzten bzw. delegierten Leistungserbringern sei kein Verlaufsbericht betreffend Arbeitsfähigkeit und psychischen Diagnosen eingeholt worden (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid ungenügend begründet und damit den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt hat und welche Auswirkungen eine allfällige Verletzung desselben hat.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.3 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. F.___ stützt. Auf die in den Akten genannte Schmerzverarbeitungsstörung geht sie insoweit ein, als sie festhält, dass weder der Gutacher noch der Hausarzt einen Hinweis auf eine unabhängig von der „Schmerzverarbeitungsstörung“ bestehende psychische Störung sähen, das heisst, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin keine psychische Diagnose mit Krankheitswert vorhanden ist. Mit dieser Stellungnahme zur Schmerzproblematik kommt die IV-Stelle ihrer Begründungspflicht grundsätzlich nach, wenn auch nur in minimaler Weise. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit fehl.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1
4.1.1 Vom 30. November bis zum 17. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer stationär im Spital B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, behandelt. Gemäss Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 12/15/12-14) zeigte die klinische Untersuchung bei Eintritt keine sicheren neurologischen Ausfälle hinsichtlich Kraft, Sensibilität und Muskelreflexen (Urk. 12/15/13). Bei Austritt fand sich in der neurologischen Prüfung eine Hyposensibilität am lateralen Unterschenkel und Fussrücken rechts bei weiterhin erhaltener Motorik und Muskeleigenreflexen (Urk. 12/15/14). Dr. med. J.___, leitender Arzt der Klinik, vertrat in seinem Bericht vom 7. November 2005 (Urk. 12/18/3-4) aufgrund der während des stationären Aufenthaltes erhobenen Befunde die Auffassung, in dieser Situation gebe es grundsätzlich keine rheumatologische Begründung dafür, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen werden könnte.
4.1.2 Prof. Dr. A.___ kam aufgrund der Untersuchungen vom 11. und 26. April 2005 zum Schluss, dass eine sehr schwere Degeneration der ganzen LWS vorliege. Seit Mitte 2004 leide der Versicherte unter einer schweren Lumboischialgie, seit dem 13. Oktober 2004 bestehe in der Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsunfähigkeit. Nach Auffassung von Prof. Dr. A.___ war keinerlei Hinweis für Schmerzausbreitung oder inadäquate Schmerzperzeption vorhanden (Urk. 12/15/15-16).
4.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. E.___ erhob in seinem Bericht vom 28. September 2005 (Urk. 12/15/5-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein therapierefraktäres, sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom wechselnd L4/5 rechts und L4 links bei nachgewiesenen medianen mehrsegmentalen Diskushernien von L3 bis S1, eine Spinalkanalstenose bei DH, eine Spondylarthrose L3-L5 mit hochgradiger Cauda equina Kompression sowie eine schwere WS Degeneration whs. nach M. Scheuermann mit Deck- und Bodenplattenimpressionen der unteren LWS. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 13. Oktober 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer und führte aus, der Beschwerdeführer klage über konstante bewegungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und über Gefühlsstörungen. Klinisch hätten eine schmerzbedingte Fehlhaltung, eine eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörungen entsprechend den Dermatomen L4/L5 sowie eine deutliche Wurzelreizung nachgewiesen werden können. Die Verlaufs-MRI-Untersuchung habe eine dramatische Verschlechterung der Vorbefunde mit neuem Auftreten der multiplen Diskushernien und Zunahme der degenerativen Veränderungen mit Kompression der cauda equina gezeigt. In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 4. Oktober 2005 (Urk. 12/15/4) kam Dr. E.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig.
4.1.4 Vom 9. bis 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführer wiederum stationär im Spital B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, behandelt. Die untersuchenden Ärzte stellten am 7. Dezember 2005 im Wesentlichen die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits, DD: zusätzlich intermittierend radikuläre Reizung L4 links mit/bei mehrsegmentärer schwerer Degeneration der LWS, insbesondere L3/4 und L4/5 mit grosser medianer Diskushernie und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 12/21/7). Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten nach Spitalaustritt während vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, danach sei diese durch Dr. E.___ zu reevaluieren, wobei ein mittelfristiger stufenweiser Aufbau bis zur 100 %igen Arbeitsfähigkeit für durchaus möglich erachtet wurde. Die während dem stationären Aufenthalt durchgeführte konsiliarische psychologische Untersuchung ergab eine passive Schmerzverarbeitung mit Schonungsverhalten, sozialem Rückzug und innerfamiliären Konflikten (Urk. 12/21/9). Die Psychologin lic. phil. K.___ schlug eine Anmeldung für das ambulante Schmerzprogramm vor. Wegen den zunehmenden familiären Konflikten und der Wartezeit für dieses Programm wurde dem Beschwerdeführer zur Überbrückung eine externe psychologische Einzelbehandlung vorgeschlagen, was er jedoch ablehnte. Insgesamt konnten die Ärzte des Spitals B.___ bei den klinischen Untersuchungen keine objektivierbaren Sensibilitätsstörungen und keine motorischen Defizite feststellen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS bestehe sicherlich ein gewisses Krankheitspotential, das Ausmass der subjektiven Beschwerden bei multilokulärer ausweitender Schmerzproblematik, das völlig fehlende Ansprechen auf therapeutische Massnahmen bei gleichzeitig sehr tiefer Belastbarkeit in der Physiotherapie wiesen aber auf eine vordergründige Schmerzverarbeitungsstörung hin. Der Beschwerdeführer sei für das ambulante Schmerzprogramm vorgesehen. Um die Tendenz zur Chronifizierung zu durchbrechen sei eine geeignete Arbeitstätigkeit dringend indiziert (Urk. 12/21/9).
4.1.5 Am 22. Januar 2006 (Urk.12/21/2-3) hielt Dr. E.___ an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Ende 2005 fest, kam jedoch aufgrund der im Verlauf festgestellten leichten Besserung der Beschwerden zum Schluss, dass realistischerweise eine Teilarbeitsfähigkeit von vielleicht 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne Belastung des Rückens erfolgen könnte. Die Beurteilung des Spitals B.___ hinsichtlich der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie der Prognose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teile er hingegen überhaupt nicht, da er den Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen weiter betreue und nur kurzfristige Verbesserungen gesehen habe.
4.1.6 Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2006 auf Zuweisung von Dr. E.___ in der G.___ zwecks Standortbestimmung bei chronischen lumbalen Rückenbeschwerden ambulant untersucht (siehe Untersuchungsbericht vom 31. März 2006, Urk. 12/41/1-2). Die untersuchenden Ärzte kamen zum Schluss, dass die Schmerzproblematik klar im Vordergrund stehe. Ein operatives Vorgehen sei trotz für das Alter massiv degenerierter LWS aufgrund der Klinik ohne klare neurologische Ausfallsymptomatik nicht indiziert.
4.2
4.2.1 In seinem Gutachten vom 19. August 2006 erhob Dr. F.___ im Wesentlichen eine chronische Lumbalgie mit/bei Symptomausweitung, Schlafstörungen, psychovegetativen Beschwerden, relevanten nicht-organischen Befunden (Waddell-Zeichen), Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz, multiplen Spinalstenosen bei Diskushernie L3-5 und Spondylarthrosen sowie Status nach Morbus Scheuermann (Urk. 12/47/11). Er stellte fest, dass die objektiven Befunde äusserst spärlich seien, es dominierten nicht-organische Befunde (Waddell-Zeichen), hinweisend auf eine psychische oder psychopathologische Problematik (Urk. 12/47/10 + 14). Dr. F.___ äusserte aufgrund der Befunde der klinischen Untersuchung Zweifel am Bestehen einer relevanten spondylogenen Problematik und merkte an, er gehe davon aus, dass die aktuell geklagten Beschwerden absolut unspezifisch seien und die beschriebenen, wenn auch erheblichen Wirbelsäulenveränderungen nur in unbedeutendem Ausmass für die Beschwerden verantwortlich sein könnten (Urk. 12/47/14). Die nicht-organischen Waddell-Zeichen stünden eindeutig im Vordergrund (Urk. 12/47/17). Der konstant hohe, durch keine Massnahmen beeinflussbare Schmerzpegel lasse sich in dieser Art nur durch eine Schmerzverarbeitungsstörung erklären. Generell entspreche die Symptomatik phänomenologisch einer Symptomausweitung, welche keine organische Ursache habe, sondern auf Verhaltensebene ablaufe. Wie weit sich dahinter ein relevantes psychiatrisches Leiden verberge, könne er als Somatiker nicht beurteilen. Offensichtlich schienen relevante psychosoziale Belastungsmomente vorzuliegen, die für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung Voraussetzung seien. Eine solche Diagnose dürfe jedoch nur von einem Fachpsychiater gestellt werden (Urk. 12/47/14-15). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Wirbelsäulenbefundes eine körperlich schwerere Tätigkeit, d.h. körperlich belastende, ausschliesslich stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeit, aktuell und in Zukunft nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch aus rein somatischer Sicht durchaus möglich und vollzeitig zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sei ihm das Umladen von auch schweren Gepäckstücken nicht zumutbar, die eigentliche Fahrtätigkeit sei jedoch immer noch möglich, vor allem, wenn es sich nicht um stundenlange Fahrten ohne Pausen handle. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vermöge er jedoch nicht auszuschliessen (Urk. 12/47/12+15). Zur divergierenden Arbeitseinschätzung von Dr. E.___ hielt er fest, dass er dessen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit so nicht nachvollziehen könne, wenn er Heben, Tragen, Sitzen und Stehen gleichermassen eingeschränkt sehe. Bekanntermassen würden die Beschwerden einer Spinalstenose beim Sitzen und Kyphosieren verbessert und im Stehen verschlechtert (Urk. 12/47/17).
4.2.2 Am 9. Oktober 2006 wurde am Spital L.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Abklärung für das Schmerz-Programm M.___ durchgeführt. Die abklärenden Ärzte fanden klinisch das Bild eines chronischen Schmerzpatienten mit Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung (Bericht vom 11. Oktober 2006, Urk. 12/55).
4.3
4.3.1 In der Folge ist zu prüfen, ob für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden kann.
4.3.2 Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt grundsätzlich sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (siehe Erwägung 3.6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes Dr. E.___ stimmt zwar nicht mit derjenigen von Dr. F.___ überein, in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die unterschiedliche Auffassung von Dr. E.___ vermag die Richtigkeit der basierend auf eingehende Abklärungen, unter Würdigung der Vorakten und in Kenntnis der geklagten Beschwerden erstellten und einlässlich begründeten Schlussfolgerungen von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten ist für die Beurteilung der somatischen Komponente der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eine zuverlässige Grundlage, weshalb gestützt darauf aus rein somatischer Sicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3.3 Sowohl aus dem Gutachten von Dr. F.___ als auch aus weiteren Arztberichten gehen jedoch deutliche Hinweise auf eine psychische Komponente sowie eine Schmerzproblematik hervor (Urk. 12/21/7+9, 12/41/1-2, 12/47/14-15). Die psychiatrische Behandlung wurde zwar offenbar erst nach Erlass des Einspracheentscheides aufgenommen, jedoch kann aufgrund der vor Verfügungserlass gemachten aktenkundigen Äusserungen von Dr. F.___ (Urk. 12/47/14-15) sowie von den Ärzten des Spitals L.___ (Urk. 12/21/7+9) nicht ausgeschlossen werden, dass eine relevante psychische Störung mit Krankheitswert besteht. Da in psychiatrischer Hinsicht keine ausreichenden und aussagekräftigen fachärztlichen Berichte vorliegen, kann nicht beurteilt werden, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, sowie ob und in welchem Ausmass sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Insbesondere kann entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3 und 11 S. 2-3) ohne die Vornahme entsprechender Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass kein relevantes psychisches Leiden vorliegt, zumal aus dem Gutachten sowie weiteren Arztberichten deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive somatoformen Schmerzstörung hervorgehen und die Durchführung zusätzlicher fachlicher Abklärungen vom Gutachter Dr. F.___ ausdrücklich empfohlen wurde. Die Sache ist aufgrund dessen nicht spruchreif. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches sich in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, vor allem aber auch in Kenntnis der Krankengeschichte des behandelnden Psychiaters und allfälliger vorhandener weiterer Berichte des Schmerzprogramms des Spitals L.___ begründet zur Frage zu äussern hat, ob und aufgrund welcher Befunde das Vorliegen einer psychischen Störung zu bejahen ist, welche psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zu stellen ist sowie ob und in welchem Ausmass sich die psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt. Sofern eine psychische Störung aus dem Kreis der somatoformen Störung diagnostiziert wird, hat sich das Gutachten ausserdem dazu zu äussern, ob daneben allenfalls eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht oder ob weitere Faktoren vorliegen (wie zum Beispiel chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"]), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person), die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die Schmerzen zu überwinden und einer Arbeit nachzugehen (siehe auch BGE 130 V 352).
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit erweist sich auch sein Gesuch um unentgeltichen Rechtsbeistand als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Allianz Suisse Versicherungen, BVG, Referenz-Nr. 7459
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).