IV.2007.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 12. März 2008

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       B.___, geboren 1962, reiste im Jahre 1993 aus A.___ in die Schweiz ein und arbeitete hier als Zimmermädchen, zuletzt vom 2. November 1998 bis zum 31. Oktober 1999 beim Hotel C.___ (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 1999, Urk. 8/6/5). Zwischen dem 1. November 2000 und dem 31. Oktober 2002 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/7). Wegen seit April 2004 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen meldete sich B.___ am 28. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der D.___ Arbeitslosenkasse nach der von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 8/7) und holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Psychotherapie FMH, vom 28. Mai 2005 (Urk. 8/10) und vom 25. Februar 2006 (Urk. 8/20) sowie von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. März 2006 (Urk. 8/21) ein. In der Folge liess die IV-Stelle die Gutachten von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/25) mit Ergänzung vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/29) sowie von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni 2006 (Urk. 8/31) erstellen. Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 teilte die IV-Stelle B.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr die Ausübung einer Tätigkeit, welche abwechselnd im Sitzen oder Stehen verrichtet werden könne und bei der keine Lasten über 7 kg gehoben werden müssten, zu 60 % zumutbar sei. Es ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 44 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2005 (Urk. 8/35). Dagegen liess die Versicherte am 9. Oktober 2006 diverse Einwände erheben (Urk. 8/46). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und sprach B.___ mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 mit Wirkung ab dem 1. April 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 31. Januar 2007 durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

         "1.  Die Verfügung vom 18.12.2006 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin mind. eine unbefristete 1/2-Rente ab 01.04.2005 zuzusprechen.
          2.     Eventualiter sei die Beschwerdeführerin arbeitsmedizinisch bzw. stationär am I.___ bezüglich zumutbare Arbeitsfähigkeit und deren Verwertung auf dem freien Arbeitsmarkt abzuklären.
          3.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 28. Mai 2005 (Urk. 8/10) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) bedingt durch eine Emigration mit ausgeprägtem beruflichem Abstieg (Wechsel von intellektueller Tätigkeit in gehobener Position zu körperlich anstrengender Arbeit) bei konsekutiver Entwicklung von Rückenschmerzen mit Kündigung der Arbeitsstelle, Fürsorgeabhängigkeit mit anschliessender depressiv-ängstlicher Entwicklung mit Panikattacken, Tendenz zu Apathie, Rückzugstendenz und Resignation. Die Emigration in die Schweiz sei mit einem ausgeprägten beruflichen Abstieg verbunden gewesen, der die Beschwerdeführerin sehr schmerze und für sie eine massive Kränkung bedeute. Wegen den auftretenden Rückenschmerzen habe sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt, zu arbeiten, und sei entlassen worden. Eine Arbeit im ehemaligen Beruf als Sekretärin oder eine andere körperlich leichte Tätigkeit habe sie vergeblich gesucht. Vielmehr sei sie nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungsgelder fürsorgeabhängig geworden. Ein durch das Sozialamt angebotener Arbeitsversuch habe sie wegen der depressiven Entwicklung abbrechen müssen. Die Beschwerdeführerin leide darunter, dass das Geld nirgends hin reiche und sie ihren Kindern nicht das bieten könne, was andere Kinder hätten. Die Umstände der Arbeitslosigkeit und der finanziellen Enge hätten zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Lust- und Antriebslosigkeit, Schwindel, Herzpalpationen, schneller Erschöpfung, Gereiztheit, Stress, Weinkrämpfen, Gewichtszunahme, ausgeprägter Rückzugstendenz und Resignation geführt. Die kindlich-naive religiöse Vorstellung der Beschwerdeführerin weise auf eine unvollständig gereifte Persönlichkeitsstruktur hin. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr zu 50 % und seit ca. 6 Monaten zu 80-100 % arbeitsunfähig. Die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Eine Besserung durch psychotherapeutische Behandlung sei aufgrund mangelnder Reflexionsfähigkeit sehr unwahrscheinlich.
2.1.2   Im Verlaufsbericht vom 25. Februar 2006 (Urk. 8/20) gab Dr. E.___ an, es habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar ein Stück weit an die Situation der Abhängigkeit vom Fürsorgeamt gewöhnt, leide aber weiterhin unter den erwähnten Symptomen. Die Beschwerdeführerin sei unverändert zu 80-100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei infaust.
2.2     Laut dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 3. März 2006 (Urk. 8/21) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Depression, einem fibromyalgieformen Schmerzsyndrom mit panvertebralem Schmerzsyndrom bei Spondylose und mittelgradiger Spondylarthrose. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten 10 Jahren eine progrediente fibromyalgieforme Schmerzsymptomatik mit Schmerzen am gesamten Körper entwickelt, bevorzugt jedoch im Bereiche der Wirbelsäule. Die Erkrankung lasse sich indes nicht rein somatisch erklären, sondern die Beschwerdeführerin sei zunehmend psychisch erkrankt. Sie leide unter einer Depression, welche das Krankheitsbild wesentlich dominiere. Seit dem 1. Januar 2000 sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls nicht mehr zumutbar.
2.3
2.3.1   Dr. G.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/25) ein Zerviko- und ein Lumbospondylogensyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen (beginnende Osteophyten an der kranialen und dorsalen Kontur der Deckplatte von S1 und bei der Dekonditionierung) sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, nicht monotone, abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, ohne Lasten tragen und heben (bis max. 7 kg) ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. Die restlichen 20 % sollte sie nutzen, um längere Pausen zu machen, z.B. 4 Mal 20 Minuten pro Tag. Zum jetzigen Zeitpunkt klage die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Kreuzbereich beidseits mit seltenen Ausstrahlungen ins rechte Sprunggelenk. Zusätzlich leide sie an Nackenschmerzen, welche in die Schulter ausstrahlten. Diese stünden im Vordergrund, weil sie stärker seien als im Kreuzbereich. Nachts seien die Schmerzen am stärksten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls wöchentlich Kopfschmerzen mit Migränecharakter. Sie klage auch über Schlafstörungen, könne nur 3-4 Stunden pro Nacht schlafen. Sie leide an starker Müdigkeit und sei unfähig, das Morgenessen für die Kinder vorzubereiten. Die klinischen-rheumatologischen Befunde seien jedoch äusserst dürftig. Objektiv lasse sich lediglich eine kleine Hyperlordose feststellen sowie leichte Verspannungen in der Paravertebralmuskulatur und im cervicalen-lumbalen Bereich mit normalen Beweglichkeiten im HWS-, BWS- und LWS-Bereich. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe denn auch die Schmerzen als weniger wichtig, sondern denke, dass vor allem eine depressive Entwicklung bestehe, welche ihre Lebensqualität beeinflusse. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrem bisherigen Beruf ohne Gewicht Tragen (max. 7 kg) zu 80 % arbeitsfähig.
2.3.2   Im Ergänzungsbericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/29) bestätigte Dr. G.___, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, nicht monotone und abwechslungsreiche Arbeit mit alternierendem Sitzen, Stehen und Lasten bis max. 7 kg Heben und Tragen ab sofort zu 80 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit könne innerhalb von 6-12 Monaten gar noch gesteigert werden, wenn die Beschwerdeführerin regelmässig Rückenschwimmen sowie zweimal wöchentlich Krafttraining durchführe. Sie zeige nur geringfügige, ihrem Alter entsprechende degenerative Veränderungen und leicht abgeschwächte Muskeln. Die Pausen während der Arbeit benötige sie vor allem wegen der Dekonditionierung. Bezüglich der Beurteilung von Dr. F.___ gab die Gutachterin an, dass die erhobenen Befunde nicht kollidierten. Bei Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin eingeschränkte Beweglichkeiten der Wirbelsäule angegeben, während diese in der Untersuchung durch sie eher unauffällig gewesen seien. Der von Dr. F.___ durchgeführte Status zeige keine Anhaltspunkte, welche eine reine Fibromyalgie bestätigten. Dr. F.___ habe denn die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch nicht mit rein somatischen Beschwerden begründet, sondern mit einer psychischen Erkrankung in Form einer klinisch wesentlichen Depression.
2.4     Gemäss dem Gutachten von Dr. H.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 8/31) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer psychosozialen Belastungssituation (Z59; Z60.3; Z56; Z63.0), unter akzentuierten passiv-aggressiven und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: F73.1) sowie unter Analgetika-Abusus (ICD-10: F55.2). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 43jährige, verheiratete Mutter von zwei jungen Söhnen, die aus einfachen Verhältnissen aus Algier stamme, wo sie eine 10jährige Schulausbildung und einen Sekretariatskurs absolviert habe. In A.___ habe sie rund 10 Jahre als Sekretärin gearbeitet, bevor sie nach ihrer Heirat mit einem Landsmann zusammen mit diesem 1993 in die Schweiz gekommen sei. Hier habe sie bis 1999 mit längeren Unterbrüchen insgesamt etwa 19 Monate als Zimmermädchen gearbeitet und sich dabei insgesamt nur sehr wenig integrieren können (nahezu keine sozialen Kontakte, ungenügende Deutschkenntnisse, Verbitterung wegen beruflichem Abstieg). Nach einem am Arbeitsplatz erlittenen Hexenschuss im Jahre 1999 sei sie nie mehr arbeitstätig gewesen. Vielmehr habe sich zunehmend ein Schmerzsyndrom ausgebreitet und eine depressive Entwicklung eingesetzt. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin neben der Fixierung auf ihr Schmerzerleben durch ein mittelgradiges depressives Zustandsbild mit dysphorischer Grundstimmung und Antriebslosigkeit, Reizbarkeit, Affektlabilität und Resignation sowie einer Durchschlafstörung imponiert. Affektiv bewege sie sich in einem negativen Spektrum der Dysphorie, Trauer, Verzweiflung, Wut und Schuldzuweisungen sowie Verbitterung. Anamnestisch und in der Interaktion imponiere sie teilweise durch narzisstische Persönlichkeitszüge, vor allem aber durch eine (wohl zunehmende) Tendenz, mit passiv-aggressiven und vermeidenden Copingstrategien sich (aktuellen und möglichen neuen) Belastungen zu entziehen. Dabei sei die Rolle des sie offenbar grösstenteils entlastenden Ehemannes als symptomunterhaltend zu bezeichnen. Die ganze Situation sei seit bald 6 Jahren festgefahren, weshalb die Prognose äusserst reserviert sei. Als Zimmermädchen liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung mit Einsatz von hinreichend dosierten Antidepressiva. Die Persönlichkeitsstruktur begründe aber kontraproduktive Bewältigungsstrategien, wodurch die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen man an sie eine subjektiv als ungerecht empfundene Forderung (inkl. Arbeitsleistung) stelle, mit Kränkung, Verweigerung, Somatisierung und Blockaden reagiere. Diese Persönlichkeitszüge liessen sich therapeutisch kaum beeinflussen, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung in irgendeine Tätigkeit problematisch erscheine. Prinzipiell sei die Beschwerdeführerin aber eingliederungsfähig und eine Tätigkeit in 60%igem Zeitrahmen (steigerungsfähig) zumutbar. Denkbar sei eine seriell manuelle Tätigkeit, einfache Sortierarbeit, Postversandarbeit oder eine Bürotätigkeit. Problematisch wirkten sich die klar eingeschränkte Motivation und der Kooperationswillen der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Prognose schlecht sei. Zur Beurteilung von Dr. E.___ sei anzumerken, das die diagnostizierte Anpassungsstörung aufgrund der nicht erfüllten zeitlichen Kriterien nicht zulässig sei. Die beschriebene Psychopathologie entspreche den Kriterien einer mittelschweren depressiven Störung und lasse demzufolge keine 100%ige, sondern nur eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu.

3.
3.1     Die Gutachten von Dr. G.___ und von Dr. H.___ beantworten die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und sind in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Beide Gutachten werden damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihnen ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2         Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Angesichts der äusserst geringen objektiven Befunde erscheint es als überzeugend, dass Dr. G.___ in ihrem Gutachten zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, nicht monotonen, abwechslungsreichen Arbeit mit Sitzen, Stehen ohne Lasten Tragen und Heben (bis max. 7 kg) zu 80 % arbeitsfähig ist. Dr. F.___ konnte die geklagten Beschwerden ebenfalls nicht objektivieren, insbesondere konnten die von ihm in Auftrag gegebenen Computertomografien vom 5. August 1999 durch das Institut für Röntgendiagnostik des J.___ (Urk. 8/21/6-7) und vom 9. September 2005 durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Urk. 8/21/8), keine wesentliche Beeinträchtigung nachweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dem Bericht von Dr. F.___ somit nicht entnommen werden, dass schon aus somatischer Sicht keine Tätigkeit mehr zumutbar ist, sondern die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Dr. G.___ ergibt sich dadurch, dass Dr. F.___ die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt hat. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was geeignet wäre, am Gutachten von Dr. G.___ irgendwelche Zweifel aufkommen zu lassen.
3.3     Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, das Gutachten von Dr. H.___ sei widersprüchlich, ist festzuhalten, dass ein Gutachten nicht bereits dann als widersprüchlich zu bezeichnen ist, wenn es den Beurteilungen der behandelnden Ärzte widerspricht. Dass Dr. H.___ eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als problematisch bezeichnet, erscheint ebenfalls nicht als widersprüchlich und ist auch keine grundsätzliche Bestätigung der von Dr. E.___ bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dies bedeutet nämlich nicht, dass eine Wiedereingliederung aus psychiatrischer Sicht unmöglich, sondern lediglich erheblich erschwert ist, was leider bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen häufig der Fall ist, für sich alleine aber noch nicht zu einem Rentenanspruch führt. Sodann setzt sich Dr. H.___ auch genügend mit der abweichenden Beurteilung von Dr. E.___ auseinander und legt in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zu einem anderen Resultat kommt.
         Es ist im Weiteren festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Faktoren, für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat, eine erhebliche Rolle spielen. So hat sie durch ihre Emigration in die Schweiz einen beruflichen Abstieg erlitten, welchen sie als grosse Kränkung empfindet. Es ist ihr auch nicht gelungen, sich zu integrieren, und ihre sozialen Kontakte beschränken sich - insbesondere nach dem Verlust der Arbeitsstelle - weitgehend auf ihre Familie. Sodann leidet die Beschwerdeführerin darunter, dass sie sich mit der gewährten Sozialhilfe nicht viel leisten und ihren Kindern nicht gleich viel wie anderen Kindern bieten kann.
3.4         Bezüglich des im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/46/2), dass die gemäss geltender Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Unüberwindlichkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ihr objektivierbar seien und ihr eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar sei, gilt es anzumerken, dass diese Kriterien dazu dienen, um die Frage zu prüfen, ob es der versicherten Person bei einer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei die Vermutung besteht, dass die Schmerzen im Regelfall überwindbar sind. Wenn bereits der medizinische Experte zum Ergebnis kommt, dass die somatoforme Schmerzstörung zu keiner oder nur zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, kann das allfällige Vorhandensein der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht zur Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen, da diesfalls die zu überwindenden Schmerzen gar nicht die entsprechende Intensität erreichen.
3.5         Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist damit aufgrund der in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten von Dr. G.___ und von Dr. H.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, nicht monotonen, abwechslungsreichen Arbeit mit Sitzen, Stehen ohne Lasten Tragen und Heben (bis max. 7 kg) zu 60 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse D.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/7) erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahre 2000 einen versicherten Verdienst von Fr. 3'291.-- pro Monat. Umgerechnet auf ein Jahr macht dies Fr. 39'492.-- (Fr. 3'291.-- x 12). Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B 10.3, S. 99: 2000 = 2190, 2005 = 2386) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 43'026.45.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (x 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B 10.3, S. 99: 2004 = 2360, 2006 = 2386) ergibt dies für das Jahr 2005 Fr. 49'119.65. Umgerechnet auf ein Pensum von 60 % beträgt das Einkommen Fr. 29'471.80. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann und bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unter dem Durchschnittslohn liegendes Einkommen erzielt hat, ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 20 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 23'577.45. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 43'026.45 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'449.-- bzw. rund 45 %. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin damit zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen.

5.         Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).