IV.2007.00173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. Februar 2008
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Klemm
Scherrer Jenny & Partner
Dorfstrasse 81, 8706 Meilen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 einen Anspruch der 1962 geborenen, von 1992 bis 31. August 2006 bei der I.___ AG, Backwarenfabrikation, M.___, als Maschinen- und Anlagebedienerin angestellt gewesenen C.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2, Urk. 11/8/1-3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Klemm, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. April 2007 (Urk. 10) sowie in die Replik der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2007, mit welcher zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt wurde (Urk. 16),

in Erwägung,
dass Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), wobei unter Massnahmen beruflicher Art unter anderem die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die Umschulung (Art. 17) und die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) fallen,
dass eine versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass als Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verursachte ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt gilt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung) angemeldet hatte (Urk. 11/1/6),
dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 die Abweisung dieses Begehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/17), worauf im Rahmen der Stellungnahme der Versicherten dazu auch ein Begehren um Gewährung einer Invalidenrente gestellt wurde (Urk. 11/25/6/6),
dass die Beschwerdegegnerin daraufhin in der vorliegend angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf beide Leistungsarten mit der Begründung des fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2),
dass Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 7. November 2005 bis 31. Januar 2006 in Behandlung gewesen war, im Bericht vom 31. Juli 2006 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale nannte und feststellte, aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch habe er die Versicherte wegen Verdachts auf eine depressive Episode oder eine Angststörung zur fachärztlichen Abklärung überwiesen, wobei eine solche Diagnose sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, und im Übrigen anführte, eine Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei ihm nicht möglich, da er die Beschwerdeführerin letztmals am 31. Januar 2006 gesehen habe, eine ergänzende medizinische Abklärung sei daher angezeigt (Urk. 11/7),
dass das Psychiatriezentrum A.___ AG, bei welchem die Beschwerdeführerin ab 21. Februar 2006 in Behandlung stand, im Bericht vom 30. August 2006 als psychopathologischen Befund anführte, kognitive Defizite und psychotische Symptome seien nicht eruierbar, ein sozialer Rückzug sei erkennbar, die Beschwerdeführerin klage über Energie-, Interesse- und Freudlosigkeit, der Antrieb sei reduziert, die Stimmung sei bedrückt, sie sei ratlos und hilflos, zudem bestünden Schlafstörungen, nächtliche respiratorische Probleme mit Verdacht auf Panikattacken und Herzrasen sowie mannigfaltige andere körperliche Beschwerden, insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen, und als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab 21. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 1. April 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit 1. Juli 2006 sei sie zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 11/12),
dass mit der Beschwerde zusätzlich das Gutachten von Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2006 eingereicht wurde, welches er im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation erstattet hatte (Urk. 3/11),
dass Dr. W.___ im Gutachten gestützt auf eine Untersuchung vom 4. Juli 2006 festhielt, die Beschwerdeführerin habe über Kraftlosigkeit, ständige Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, Atemnot und Beklemmungsgefühle geklagt, und sodann als objektive Befunde anführte, im Gespräch habe die Beschwerdeführerin leicht abwesend gewirkt, mit starrer Mimik, dennoch bemüht, zu ihrer Problematik zu antworten, die kognitiven Funktionen seien leicht eingeschränkt gewesen, insbesondere hätten sich Hinweise auf eine Verminderung der Konzentration ergeben, das formale Denken habe sich verlangsamt, eingeengt, kreisend um körperliche Beschwerden gezeigt, Anhaltspunkte für psychotische Symptome seien nicht feststellbar gewesen, die Stimmungslage sei depressiv, starr, die affektive Modulationsfähigkeit stark vermindert gewesen, Suizidgedanken, Gefühle des Lebensüberdrusses seien verneint worden (Urk. 3/11),
dass Dr. W.___ als Diagnose eine depressive Störung, schwergradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen und ängstlich-agitierten Zuständen (ICD-10 F32.2) nannte, und im Weiteren feststellte, gesamthaft liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines schwergradig depressiven Zustandsbildes vor (Urk. 3/11 S. 5),
dass mit der Beschwerde zudem das Schreiben von Dr. S.___ vom 25. Januar 2007 eingereicht wurde, in welchem er anführte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bedrohlich verschlechtert, indem sich das myofasziale Schmerzsyndrom bzw. das Lungenleiden akzentuiert habe, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 20 %, und im Übrigen angesichts der sich teils diametral entgegenstehenden Auffassungen der Fachärzte eine neutrale Expertise für nötig erachtete (Urk. 3/12), 
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2006 gestützt auf den Bericht von Dr. L.___ vom 31. Juli 2006 und den Bericht des Psychiatriezentrums A.___ vom 30. August 2006 - wie gesagt - das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2, Urk. 11/7, Urk. 11/12, Urk. 11/16),
dass sie in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 daran auch nach Kenntnisnahme der mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten Unterlagen festhielt und zur Begründung auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes verwies, in welcher angeführt wurde, das Gutachten von Dr. W.___ sei nicht geeignet, den Bericht des Psychiatriezentrums A.___ zu entkräften, da es nichts Neues enthalte und letztlich nur zu einem anderen Schluss komme, auch das Schreiben von Dr. S.___ ergebe nichts Neues (Urk. 10, Urk. 12),  
dass - im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle - im Gutachten von Dr. W.___ Befunde angeführt wurden, die im Bericht des Psychiatriezentrums A.___ nicht festgestellt oder deren Vorhandensein verneint worden waren, nämlich formale Denkstörungen (Gedankenkreisen), eingeschränkte kognitive Funktionen (Konzentrationsstörungen) sowie eine stark verminderte Modulationsfähigkeit,
dass die Auffassung von Dr. W.___, wonach eine schwergradige psychische Erkrankung vorliege, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkte, aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar ist (Urk. 3/11),
dass auch die entgegengesetzte Einschätzung des Psychiatriezentrums A.___, wonach keine schwerwiegende psychische Erkrankung bestehe, so dass der Beschwerdeführerin lediglich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, aufgrund der von ihm genannten Befunde nachvollzogen werden kann (Urk. 11/12),
dass somit im Prinzip von einer Gleichwertigkeit der einander widersprechenden Berichte auszugehen ist,
dass in Anbetracht dieser Aktenlage eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist, weshalb eine erneute psychiatrische Untersuchung unumgänglich ist, 
dass im Weiteren aufgrund der Angaben von Dr. S.___ im Schreiben vom 25. Januar 2007 nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Lungenleiden seit der letzten fachärztlichen Untersuchung durch Dr. L.___ am 31. Januar 2006 verschlechtert und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen nötig sind,
dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Invalidenrente neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, womit ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos geworden ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Tanja Klemm
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).