IV.2007.00174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1964, ist seit 1. Dezember 2001 bei der Spitex A.___ als Haushilfe tätig (Urk. 11/15). Am 5. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/14, Urk. 11/17, Urk. 11/20), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/15) ein und liess die beruflichen Möglichkeiten (Urk. 11/27-31, Urk. 11/33) abklären.
         Am 7. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/30). Mit Vorbescheid vom 4. August 2005 (Urk. 11/35) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, worauf diese Einwendungen erhob (Urk. 11/36). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 11/53, Urk. 11/42) eine Viertelsrente ab 1. Juli 2006 zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend per 1. Juli 2006. Sodann stellte sie das Gesuch, der Versicherten sei eventuell die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 10). Am 20. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit 18. September 2004 behandelt, diagnostizierte am 20. Januar 2006 eine reaktive Depression, zeitweise mittel-, zeitweise leichtgradig bei chronischer psychosozialer Belastung (ICD-10: F 32.01) sowie chronische Rückenschmerzen. Er führte aus, dass seit Sommer 2004 vermehrt Erschöpfung und depressive Verstimmungen aufgetreten seien. Daher habe eine ambulante Psychotherapie mit kurzzeitigem Einsatz von Antidepressiva stattgefunden. Allmählich sei eine Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Zeit immer, wenn auch knapp, für ihr 60 % Pensum arbeitsfähig gewesen. Seit Sommer 2005 seien schwere Rückenschmerzen aufgetreten. Diese hätten trotz Behandlung angehalten. Zuerst sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 17. Oktober 2005 leiste sie ein 30 % Pensum mit deutlich erleichterter Arbeit. Die momentane Arbeitsunfähigkeit (wie auch die Prognose) werde mehrheitlich durch das Rückenleiden bestimmt. Seit 2004 habe die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nie ein 100 % Pensum verkraftet. Trotz psychischer Krise habe sie aber im Umfang von 60 % arbeiten können. In psychischer Hinsicht bestehe daher eine Einschränkung von etwa 30 %, dies sei angesichts der anhaltenden psychosozialen Belastung dauerhaft (Urk. 11/14 S. 1-2).
3.2     Der Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 28. Oktober 2005 behandelt, diagnostizierte am 4. April 2006 ein radikuläres Reizsyndrom L5 bei Diskushernie L4/L5 rechtsbetont, eine reaktive Depression bei chronischer psychosozialer Belastung und bei chronischen Rückenschmerzen. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit 17. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er erachte die bisherige Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht als unverändert. Bedingt durch die somatischen Veränderungen (Diskopathie mit radikulären Zeichen lumbal) und durch die psychosoziale Erschwernis sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin der Situation angemessen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und habe sich auch als Mutter der drei Töchter bestens bewährt. Zur Zeit sei die psychosoziale Situation wie auch die familiäre Situation kompensiert. Um eine Dekompensation der heiklen Situation vorzubeugen, sollte die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen beibehalten werden (Urk. 11/17/1-2).
3.3     Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, die die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch den Hausarzt, am 10. Januar 2006 aktenkonsiliarisch und am 16. Januar 2006 klinisch neurochirurgisch/rheumatologisch untersucht und beraten haben, nannten am 23. Januar 2006 folgende Diagnosen:
         - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. mit/bei
- Diskusprotrusion L5/S1, nicht kompressiv
- Diskushernie L4/5 rechts kompressiv (MRI vom 2.08.05)
- Myofasciale Komponente
         - Psychosoziale/frühkindliche traumatische Belastungssituation
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie der ergonomisch ungünstigen und teilweise schweren körperlichen Tätigkeit eine weitere 50%ige Arbeitsunfähigkeit ihres Teilpensums von 60 %. Medizinisch theoretisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine beschwerdeangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 11/17/9-10).
3.4     Dr. med. F.___, Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich, diagnostizierte in ihrer Erstabklärung der Berufsinvalidität ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 rechts mehr als links bei kleiner Diskushernie L4/5 rechts, eine chronische psychosoziale Überlastungssituation sowie traumatische Kindheitserfahrungen. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass je nach Rückenbeschwerden und Schwere der Arbeit ein Arbeitspensum von 30 - 60 % möglich sei. Vorderhand sei sie weiterhin zu 30 % arbeitsfähig. Aus psychischen Gründen werde ein 100%iges Pensum nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin mache trotz ihrer schwierigen Lage das ihr mögliche für eine Reintegration und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Ein Stellenverlust sollte möglichst vermieden werden. Die Umplatzierung zu leichterer Arbeit sollte weitergeführt werden. Gemäss Angaben ihrer Vorgesetzten seien diese Arbeiten leider etwas rar (Urk. 11/20/1-4).
3.5     Dr. med. G.___, Regionaler Ärztlicher Dienst, IV-Stelle, erklärte am 30. Mai 2006, ein invalidisierender Dauerschaden allein aufgrund der geschilderten psychischen Problematik sei nicht ausgewiesen. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltung sollte vermieden werden. Leichte leidensangepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen wären der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % (bezogen auf ein Vollpensum) eingeschränkt. Hinsichtlich des Rückenleidens sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten (Urk. 11/32/3).
3.6     Dr. B.___ bestätigte am 15. Mai 2006, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen seit Frühsommer 2004 ein Arbeitspensum von höchstens 60 % zugemutet werden könne. Zudem sei sie wegen eines Rückenleidens seit längerem arbeitsunfähig, nämlich seit 21. Juli 2005 zu 100 % und seit 17. Oktober 2005 zu 70 % (Urk. 3/4 = Urk. 11/37/12).
         Am 26. Januar 2007 erklärte Dr. B.___ zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Diagnose der Erkrankung der Beschwerdeführerin müsse aufgrund des ungünstigen Verlaufs mit anhaltender Depressivität, Erschöpfung, Chronifizierung der Schlafstörung und mit der fehlenden Besserung der mittlerweile permanenten Rücken- und Beinschmerzen auf chronische mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F 33.11) geändert werden. Aufgrund des Verlaufs müsse von einer dauerhaften, chronifizierten psychischen Beeinträchtigung gesprochen werden. Die Prognose sei sowohl körperlich wie psychisch ungünstig. Die psychische Störung habe eindeutig Krankheitswert und habe sich verschlimmert. Die belastenden und traumatischen Ereignisse und Lebensumstände hätten sich seit der Kindheit summiert und zu einer erhöhten Depressionsanfälligkeit, erhöhten Erschöpfungsneigung, erhöhten psychischen und körperlichen Vulnerabilität wie Krankheitsanfälligkeit und Kränkbarkeit geführt. Die mittelgradige Depression sei in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin begründet und sei eine eigenständige psychische Erkrankung. Es handle sich nicht um eine Begleitdepression bei einem körperlichen Schmerz-Syndrom. Er bedauere die diesbezüglich etwas unpräzise Darstellung in seinem Zeugnis vom 20. Januar 2006. Die Depression allein verursache zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, dies werde auch in Zukunft so bleiben. Damals habe er die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychischer Hinsicht mit 70 % beurteilt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Depression betrage, unabhängig von der körperlichen Belastung, 50 %. Nach wie vor betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 %. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit ein Pensum von 30 % zumutbar. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung werde an der ungünstigen Prognose und am Grad der Arbeitsunfähigkeit in Zukunft kaum etwas ändern. Es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum wird steigern können (Urk. 3/9).
3.7     Dr. C.___ legte am 29. Januar 2007 dar, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig, d.h. bei einem 60%igem-Pensum sei sie zu 30 % arbeitsfähig. Auch in einer leidensangepassten, leichten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 30 %. Dies berücksichtige einerseits die Beschwerden rheumatologischer Natur, aber ebenso ihre psychische Situation. In der Zeit seit er die Beschwerdeführerin hausärztlich betreue, habe er sie als sehr motivierte Patientin kennen gelernt und die Arzt-Patienten-Compliance sei optimal. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und bereit ihre erschwerte Situation konstruktiv zu meistern. Im Weiteren benötige sie über längere Zeit unterstützende Physiotherapie (Kräftigung der Rückenmuskulatur), um die vorhandene Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Ein neurochirurgischer Eingriff zur Behebung der Rückenbeschwerden sei aktuell sicher nicht indiziert. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin müsse vor chirurgischen Massnahmen geschützt werden. In der aktuellen Situation müsse die vorhandene Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten werden, die, mit den angegebenen Einschränkungen, sicher auch längerfristig konstant bleiben werde. Eine weitere Reduktion der aktuellen Arbeitsunfähigkeit würde mit Sicherheit zu einer Dekompensation der aktuell stabilen Lage führen und sollte dringend vermieden werden (Urk. 3/8).
3.8     In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Rückenschmerzen und an einer Depression leidet. Es liegen übereinstimmende Diagnosen vor. Es besteht sodann kein Zweifel, dass die Rückenschmerzen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Sowohl der Hausarzt Dr. C.___ als auch der Neurochirurg Dr. D.___ und die Rheumatologin Dr. E.___ sowie die Vertrauensärztin Dr. F.___ und Dr. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle attestierten der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit bezogen auf ihr 60 %-Pensum (Urk. 11/17 S. 4, Urk. 11/17/10, Urk. 11/20 S. 4, Urk. 11/32/3). Einigkeit besteht sodann darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens in einer leichten und körperlich wechselbelastenden Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 11/17/10, Urk. 11/32/3).
         Was den psychischen Gesundheitsschaden anbelangt diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ im Januar 2006 eine leichte depressive Episode (Urk. 11/14 S. 1). Eine leichte depressive Episode ist definitionsgemäss vorübergehender Natur. Sie dauert im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) zu subsumieren (Dilling/Mombourg, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern etc. 2005, S. 142 ff.). Zu Recht führte Dr. G.___ am 30. Mai 2006 somit aus, ein invalidisierender Dauerschaden sei aufgrund der geschilderten psychischen Problematik nicht ausgewiesen (Urk. 11/32/3). Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen scheinen die psychischen Beschwerden anfangs 2006 im Hintergrund gelegen zu haben, jedoch nahm Dr. B.___ hiezu nicht klar Stellung. Wie er am 26. Januar 2007 selbst ausführte, sei seine Darstellung vom 20. Januar 2006 unpräzis gewesen (Urk. 3/9). Am 15. Mai 2006 - und damit vor Verfügungserlass - attestierte Dr. B.___ ohne weitere Begründung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/37/12). Fraglich ist, ob die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte und/oder eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert wurde. Nach Verfügungserlass diagnostizierte Dr. B.___ nunmehr eine chronische mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F 33.11) und begründete dies. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit allein aus psychischer Sicht und eine gesamte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 3/9). Diese Einschätzung deckt sich mit der Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes, der am 29. Januar 2007 darlegte, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2005 zu 50 % arbeitsunfähig, d.h. bei einem Pensum von 60 % betrage die Arbeitsfähigkeit 30 %, und in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 30 % (Urk. 3/8).
         Nach Gesagtem bestehen daher klare Hinweise, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach Verfügungserlass an einer psychischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert litt. Hingegen geht aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei hervor, ab welchem Zeitpunkt eine allfällige psychische Gesundheitsschädigung von Krankheitswert vorlag. Insbesondere ist der Verlauf des psychischen Gesundheitsschadens unklar. Des Weiteren ist aus der medizinischen Aktenlage nicht klar zu ersehen, ob und für welche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestand.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in psychiatrischer Hinsicht ein weiteres Abklärungsbedürfnis besteht und die Beschwerdegegnerin ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag zu geben haben wird. Der psychiatrische Gutachter wird sich darüber zu äussern haben, welche psychiatrischen Diagnosen seit wann bei der Beschwerdeführerin vorliegen, ob diesen Krankheitswert zukommt, in welchem Umfang und seit wann aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit resultiert und wie sich diese entwickeln wird, beziehungsweise durch welche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Im Weiteren wird der Gutachter auch zu beantworten haben, in welchem Ausmass invaliditätsfremde Faktoren wie die von den Ärzten beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren das Beschwerdebild beeinflussen. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde wird die Beschwerdegegnerin danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
3.9     Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).