IV.2007.00175
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Mai 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1958, arbeitet seit dem 29. Januar 2001 bei der A.___ (Urk. 9/8). Am 20. Dezember 2005 meldete sie sich unter Beilage des Berichts vom 31. August 2005 über die vertrauensärztliche Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, zuhanden der C.___ (Urk. 9/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 16. Januar 2006, Urk. 9/8), holte den Arztbericht bei Dr. B.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 9/9) ein und liess von Dr. med. D.___ und Dr. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. Juli 2006, Urk. 9/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/16-19) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess Z.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Invalidenrente bei einem mindestens 50 % betragenden Invaliditätsgrad ab dem 1. Februar 2006 zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 3. Mai 2007 liess die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 12) und die Arztberichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie vom 8. März und 4. April 2007 (Urk. 13/1-2) sowie von Dr. med. G.___, Psychiatrie- und Psychotherapie FMH, vom 22. März 2007 (Urk. 13/3) einreichen. Nachdem die IV-Stelle am 10. Mai 2007 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 14. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 20. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ihr Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.1
3.1.1 Im Gutachten vom 31. August 2005 diagnostizierte Dr. B.___ (Urk. 9/1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance, Spondylarthrose L5/S1, medianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung S1 links und Hinweisen für Schmerzverarbeitungsstörung, ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (ICD10: F43.20 sowie Z63.7) sowie einen Verdacht auf Migräne.
Seit zwei Jahren leide die Beschwerdeführerin an langsam zunehmenden, belastungsabhängigen, hauptsächlich lumbal lokalisierten Rückenschmerzen, welche in beide Beine, linksbetont, ausstrahlten. Im Februar 2005 sei es zu einer akuten und starken Zunahme dieser Schmerzen gekommen, so dass sie sich nicht mehr fähig fühle, die körperlich belastende Arbeit, welche zwangsweise mit dem Heben von Wäschepaketen und Wäschesäcken verbunden sei, weiter auszuführen. Sie habe deswegen Dr. med. H.___ aufgesucht, welcher ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule veranlasst habe. Dabei sei eine Diskushernie mit intermittierender Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 links festgestellt worden. Nach erfolgloser konservativer ambulanter Therapie sei die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die Rheumaklinik des I.___ überwiesen worden. Dort habe trotz optimaler konservativer Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik festgestellt werden können. Den behandelnden Ärzten sei jedoch auch eine zunehmend ausgeprägte depressive Symptomatik aufgefallen, weshalb sie ein psychologisches Konsilium veranlasst hätten, bei welchem eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt worden sei. Es seien deshalb antidepressiv wirksame Medikamente verordnet und eine psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden. Nach Ansicht des behandelnden Psychiaters handle es sich um ein depressives Geschehen, welches reaktiv entstanden sei, einerseits wegen der chronischen familiären psychosozialen Belastungssituation, aber auch bedingt durch eine gewisse Vereinsamung bei krankheitsbedingt fehlender beruflicher Betätigung.
Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung habe immer noch eine akute Schmerzsymptomatik von Seiten des Rückens bestanden, welche glaubhaft scheine (deutlich positiver Lasègue mit Schmerzausstrahlung im Bereich von S1 links sowie Schmerzen beim Nachvornebeugen bei ausgeprägter Fehlbildung und Fehlhaltung der Wirbelsäule). Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden sehr temperamentvoll und demonstrativ geäussert, so dass das Ausmass der geschilderten Schmerzen wahrscheinlich nicht mit dem objektiven Befund korreliere und von der depressiven Symptomatik überlagert sei. Die derzeit vorhandene psychische Symptomatik dürfte in etwa einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode entsprechen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei sowohl körperlich wie auch psychisch bedingt. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit an der jetzigen Arbeitsstelle erreicht werden könne, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin täglich schwere Wäschesäcke anheben müsse. Nach Abklingen der akuten Symptomatik könne ihr jedoch in spätestens zwei bis drei Monaten eine leichte körperliche Arbeit im Umfang von 50 bis 60 % zugemutet werden. Auch bezüglich der depressiven Symptomatik sei therapeutisch eine möglichst rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wichtig. Dieser Ansicht sei auch der betreuende Psychiater.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der vertrauensärztlichen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin infolge der akuten Rückensymptomatik für die jetzige berufliche Tätigkeit, welche zwangsweise mit dem Heben von schweren Lasten verbunden sei, als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Nach Ablauf von zirka drei Monaten könne der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Arbeit im Umfang von 50 bis 60 % (je nach Rückenbelastung) zugemutet werden (beispielsweise Flicken, Handbügelarbeiten oder Teilzeitkassiererin). Da die definitive Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig beurteilt werden könne, sei eine Nachuntersuchung mit Nachbeurteilung in drei Monaten zu empfehlen.
3.1.2 Im Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 9/9) verwies Dr. B.___ auf das obige Gutachten und erklärte, dass sie die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung nicht mehr gesehen habe.
3.2 Die Diagnosen im Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 12. Juli 2006 lauten folgendermassen (Urk. 9/13 S. 4):
"1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei:
- Discopathien L4/5 und L5/S1 mit leichter breitbasiger Discusprotrusion L4/5 und mediolateral linksseitiger Discusprotrusion/-Hernie L5/S1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 links, jedoch ohne Beeinträchtigung derselben, leichten Spondylarthrosen radiologisch (CT LWS 31.3.05)
- epidurale Infiltrationen (foraminal L5/S1 links CT-gesteuert, Sacralblock) ohne Effekt
- Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken, leichter thorakolumbaler Skoliose
- Muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Ausbreitung zum Panvertebralsyndrom und beginnenden generalisierten myofascialen Schmerzsyndrom
2. Überlastungsschmerzen der Knie linksbetont
- diskrete Gonarthrosezeichen beidseits
3. Latente depressive Verstimmung, Verdacht auf Anpassungsstörung
- Verdacht auf Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand
- Schmerzverarbeitungsstörung möglich
- Verdacht auf Selbstlimitierung, sekundären Krankheitsgewinn
4. Chronische Migräne".
Es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, welches sich im Verlauf zu einem Panvertebralsyndrom mit cervikovertebraler und cervikocephaler Komponente ausgebreitet habe. Dass es im Rahmen der körperlich belastenden Tätigkeit in der Zentralwäscherei zu einer Akzentuierung der Rückenbeschwerden gekommen sei, sei nachvollziehbar. Belastungsabhängig träten auch generalisierte myofasciale Beschwerden an Armen und Beinen auf. Die im CT vom 3/05 befundenen Discopathien L4/5 und L5/S1 seien als irrelevant für das Beschwerdebild zu erachten. Hierfür spreche auch das völlige Fehlen eines Ansprechens auf die durchgeführten Infiltrationen. Die körperliche Untersuchung ergebe keine relevanten funktionellen oder neurologischen Defizite, insbesondere keine sicheren radikulären Symptome. Die Röntgenbefunde zeigten diskrete, weitgehend altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der schmerzhaften Körperregionen. In der Untersuchung fielen eine gewisse Leidensbetontheit und Tendenz zu Selbstlimitierung auf.
Für schwere und mittelschwere Arbeiten sei die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig zu erachten. Die angestammte Tätigkeit in der Zentralwäscherei am vorangegangenen Arbeitsplatz mit Notwendigkeit des Hantierens mit Wäschesäcken von über 20 kg Gewicht sei als mittelschwer zu beurteilen und der Beschwerdeführerin allenfalls zu 30 % teilweise zumutbar. Für eine leichtere beschwerdeadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln und Pausen einzulegen. Lasten über 10 bis 15 kg sollten nicht gehoben werden müssen, insbesondere nicht repetitiv. Auch Arbeiten in andauernd vornübergebeugter Körperposition und repetitive Überkopftätigkeiten seien ungünstig.
Der aktuelle Arbeitsplatz in der Wäscherei mit Sortieren, Umwenden und Aufhängen gewaschener Wäsche könne als bereits adaptiert bezeichnet werden. Für diese Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu attestieren. Medizinisch-theoretisch wäre für eine optimierte Tätigkeit ohne oben genannte körperliche Belastungen, z.B. organisatorische oder Überwachungsaufgaben, leichtere Aufräum- und Reinigungsarbeiten, eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit ganztags gegeben.
3.3
3.3.1 Laut Arztbericht von Dr. F.___ vom 8. März 2007 zu Händen des Hausarztes (Urk. 13/1) stellte er nach der Erstkonsultation vom 19. Mai 2006 ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom bei Lumbalgie und Lumboischialgie links, nach der Beschreibung S-1 entsprechend, ohne sensomotorische Ausfälle fest. Ferner liege ein myofasciales Cervicalsyndrom vor.
Aufgrund des Computertomogramms vom 19. Mai 2006 stellte er eine Osteochondrose und Spondylose L5/S1 mit Einengung des linken Foramens sowie eine leichte diffuse Protrusion L4/5 fest. Die Bandscheibe L5/S1 zeige eine grössere Protrusion/subligamentäre Discushernie, jedoch ohne Berührung vom Duralsack oder der Nervenwurzel.
Anlässlich der Konsultation vom 14. November 2006 hielt Dr. F.___ fest, dass ein Panvertebralsyndrom mit wahrscheinlicher Entwicklung einer Fibromyalgie vorliege. Die Beschwerdeführerin sei für Kontrolltätigkeiten (angepasst) zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, was auch er unterstütze. Sollte eine angepasste Tätigkeit auf 80 % gesteigert werden, müsste die Steigerung als Arbeitsversuch für drei Monate deklariert werden, um die Beschwerden beobachten zu können. Eine Abklärung der Halswirbelsäule habe bis jetzt nicht stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe aber "Platzangst" und könne nicht in die "Röhre" gehen.
Anlässlich der Konsultation vom 8. Januar 2007 stellte Dr. F.___ eine leichte Knieschwellung links fest. Die Bewegung sei schmerzhaft (Flexion und Extension) und es bestehe eine Druckdolenz im ganzen Kniegelenksbereich. Die Beschwerdeführerin könne nicht gut auf das linke Bein stehen. Die Reflexe seien schwach auslösbar und symmetrisch. Der Lasègue sei beidseits bei 45° positiv. Es bestehe eine Druckdolenz lumbosakral sowie über C5 und C6, anamnestisch träten Sensibilitätsstörungen und Parästhesien in den Fingern III bis V rechts auf. Die Sensomotorik sei bei der Untersuchung erhalten, die Reflexe schwach auslösbar und symmetrisch. Die Bewegungen der Halswirbelsäule seien bis in die Endexkursionen möglich, jedoch schmerzhaft mit kontralateralem Ziehen.
Das Computertomogramm vom 8. Januar 2007 ergab eine diskrete Osteochondrose und Spondylose C5/6 und C6/7, eine mässige diffuse Protrusion der Bandscheibe C4/5, leichte Protrusionen der Bandscheiben C5/6 und C6/7 ohne Beeinträchtigung des Myelons. Es zeigten sich eine normale Weite des Spinalkanals und der Foramina sowie eine leichte Costovertebralarthrose Th1 links.
3.3.2 Im Bericht vom 4. April 2007 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 13/2) hielt Dr. F.___ fest, es bestünden eine Chondropathia Patella und Meniskuspathie links. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie laut Dr. J.___ zur operativen Behandlung in die K.___ geschickt werde. Zusätzlich habe sie heute eine ausgeprägte Cervicobrachialgie links, ferner Schwindelbeschwerden, weswegen sie zu Hause zweimal umgefallen sei. Sie arbeite nach wie vor zu 50 %. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bis in die Endexkursion erhalten, es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich des linken Brachioradialis und Deltoideus mit entsprechend verminderter Kraft für den Faustschluss. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle.
3.4 Dr. G.___ berichtete am 22. März 2007 (Urk. 13/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Dezember 2005 erneut in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, nachdem sie 1992 bereits kürzere Zeit von ihm und zwischenzeitlich von anderen Psychiatern betreut worden sei. Während der jetzigen Behandlungszeit habe sie kontinuierlich halbtags in der A.___ gearbeitet bei Vorliegen einer durch die Vertrauensärztin trotz vielfältiger körperlicher Beschwerden, die jetzt anscheinend auch einen operativen Eingriff nötig machten, bestätigten 50%igen Invalidität. Aus seiner Sicht scheine es wichtig, wenigstens diese halbtägige Arbeitstätigkeit aufrechtzuerhalten, gerade im Hinblick auf die chronisch reaktive Depression, die auch mit der teilweise fehlenden Rücksichtsnahme auf die körperliche Überforderung am Arbeitsplatz im Zusammenhang stehe. Deswegen habe er wiederholt mit den Vorgesetzten telefoniert, ohne Hinweise zu erhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, die durchaus arbeitswillig sei, nicht zuträfen.
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit, welche mit dem Heben von schweren Lasten verbunden war, nicht mehr arbeitsfähig ist. In welchem Ausmass ihr eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist, wird von den Ärzten unterschiedlich beurteilt.
4.2
4.2.1 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 31. August 2005 (Urk. 9/1) im Moment der Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, welche sie sowohl mit körperlichen als auch psychischen Beschwerden begründete. Sie ging davon aus, dass nach Abklingen der akuten Symptomatik in spätestens zwei bis drei Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit von 50 bis 60 % gerechnet werden könne, und schlug vor, drei Monate später eine Nachuntersuchung mit Nachbeurteilung durchzuführen.
Wohl aus diesem Grund und weil Dr. B.___ im Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 9/9) keine neuen Angaben machen konnte, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dres. D.___ und E.___ begutachten. Das Gutachten dieser Ärzte vom 12. Juli 2006 (Urk. 9/13) genügt jedoch nicht, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
4.2.2 Was die Diagnosestellung in somatischer Hinsicht betrifft, stimmt diese mit derjenigen von Dr. B.___ im Wesentlichen überein. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, als sie geltend macht, die geklagten Nackenbeschwerden seien von den Dres. D.___ und E.___ nicht berücksichtigt worden, beschreiben diese doch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, welches sich im Verlauf zu einem Panvertebralsyndrom mit cervikovertebraler und cervikocephaler Komponente ausgebreitet habe. Ihrer Beurteilung der HWS-Symptomatik lag der Röntgenbefund vom 6. Juli 2006 vor, welcher nebst einer verminderten Lordose nur leichte degenerative Veränderungen der mittleren Segmente mit Chondrosezeichen, eine Uncovertebralarthrose und leichte Spondylarthrose vor allem am cervikothorakalen Übergang zeigte. Sie beurteilten diese degenerativen Veränderungen als altersentsprechend und diskret. Die körperlichen Untersuchungen ergaben denn auch keine relevanten funktionellen oder neurologischen Defizite, insbesondere keine relevanten radikulären Symptome. Dem widersprechen auch die nachfolgenden Untersuchungen von Dr. F.___, unter anderem mittels eines CT vom 8. Januar 2007 nicht, welches nebst der bekannten Streckhaltung nur mässige oder leichte degenerative Veränderungen ohne Beeinträchtigung des Myelons und mit normaler Weite des Spinalkanals und der Foramina darstellte. Auch anlässlich der letzten aktenkundigen Konsultation vom 27. März 2007 vermochte Dr. F.___ eine Beweglichkeit der HWS bis in die Endexkursion, mittellebhafte und symmetrische Reflexe und keine sensomotorischen Ausfälle festzustellen.
Hinsichtlich der Knieschmerzen fanden die Gutachter ebenfalls nur altersentsprechende diskrete Arthrosezeichen, denen sie offenbar keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den ausgeübten Tätigkeitsbereichen zumassen. Dr. F.___ stellte anlässlich der Konsultation vom 8. Januar 2007 eine leichte Knieschwellung links mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung fest und berichtete über eine akute Episode von Knieschmerzen links, welche in der L.___ als Bursitis Präpatellaris links diagnostiziert worden seien (Urk. 13/1 S. 3). Unklar bleibt (das Gutachten stammt von Juli 2006), ob die sich Ende 2006 manifestierte akute Symptomatik abgeklungen ist, ob das von den Drs. F.___ und G.___ erwähnte operative Vorgehen (auch) die Knieproblematik betrifft und ob sich hieraus eine von den Gutachtern noch nicht berücksichtigte weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten oder angepassten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ergibt.
Mit Ausnahme dieser offenen Frage ergibt sich in rheumatologischer Hinsicht keine schlüssig begründeten, auf objektivierbaren Feststellungen basierenden, Abweichungen in Bezug auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die tatsächlich ausgefüllte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird weder von Dr. F.___ noch von Dr. G.___ in Frage gestellt, und Dr. F.___ erachtete offensichtlich eine Steigerung auf 80 % aus medizinischen Gründen nicht für ausgeschlossen.
Für eine leichtere beschwerdeadaptierte Tätigkeit, welche wechselbelastend ist und die Möglichkeit beinhaltet, die Körperposition zu wechseln und Pausen einzulegen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg und ohne andauernder vornübergebeugter Körperpositionen und repetitiver Überkopfarbeit bescheinigen die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeführte Arbeit in der Wäscherei mit Sortieren, Umwenden und Aufhängen gewaschener Wäsche bezeichnen sie als den Beschwerden angepasst. Trotzdem sind sie der Ansicht, dass eine optimierte Tätigkeit wie organisatorische oder Überwachungsaufgaben oder leichtere Aufräum- und Reinigungsarbeiten zu 80 % möglich sei. Hierbei ist jedoch nicht einzusehen, inwiefern die bereits den Beschwerden angepasste Tätigkeit noch optimiert werden kann.
4.2.3 Bezüglich der psychischen Beschwerden geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es sich um eine psychogene Überlagerung mit reaktiv depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer nachvollziehbaren psychosozialen Problematik handelt. Es trifft zu, dass Dr. B.___ in ihrem Gutachten auf die Ansicht des damals behandelnden Psychiaters hingewiesen hat, der ein reaktives depressives Geschehen unter anderem auf eine chronische familiäre psychosoziale Belastungssituation zurückgeführt hat. Daneben ist aber auch von einer gewissen Vereinsamung bei krankheitsbedingt fehlender beruflicher Betätigung die Rede. Bereits vor Beginn der psychiatrischen Behandlung hatten laut Gutachten von Dr. B.___ die Rheumatologen des I.___, welchen während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin eine zunehmend ausgeprägte depressive Symptomatik aufgefallen war, ein psychologisches Konsilium veranlasst, bei welchem eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt worden war. Auch Dres. D.___ und E.___ äusserten einen Verdacht auf Anpassungsstörung bei unter anderem möglicher Schmerzverarbeitungsstörung. Dr. G.___ schliesslich, bei welchem die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht, sieht die von ihm im Bericht vom 22. März 2007 (Urk. 13/3) erwähnte chronisch reaktive Depression auch in einem Zusammenhang mit der teilweise fehlenden Rücksichtnahme auf die körperliche Überforderung am Arbeitsplatz.
Unter Berücksichtigung all dieser ärztlichen Hinweise kann nicht abschliessend gesagt werden, die psychischen Beschwerden seien allein auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen und damit invaliditätsfremd.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 12. Juli 2006 nicht auf einer vollständigen Abklärung beruhen beziehungsweise allenfalls im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Angesichts der im Raum stehenden psychischen Störungen ist eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich nach umfassender Abklärung mit den bereits erstellten ärztlichen Berichten rechtsgenüglich auseinandersetzt und die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich der Anforderungen an den Arbeitsplatz neu festlegt. In diesem Zusammenfang ist festzustellen, dass der Tätigkeitsbeschrieb der Arbeitgeberin vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/8/4-5) hinsichtlich des angestammten und insbesondere hinsichtlich des seit Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden versehenen Arbeitsplatzes wenig Angaben zu den einzelnen Tätigkeiten hergibt (es wird ausschliesslich von "Aufbügeln" gesprochen). Einerseits lässt der Bericht von Dr. G.___ vom 22. März 2007 (Urk. 13/4) Zweifel über die Leidensangepasstheit der angewiesenen Tätigkeiten aufkommen, andererseits lautet der Tätigkeitsbeschrieb der Gutachter (Sortieren, Umwenden und Aufhängen gewaschener Wäsche) anders (Urk. 9/13 S. 5), weshalb es sich aufdrängt, vor der medizinischen Begutachtung einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb beider Arbeitsplätze (vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens) einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).