IV.2007.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. April 2008
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1956 geborenen C.___ mit Verfügung vom 3. November 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % zusprach,
dass sich die IV-Stelle dabei in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 1999 abgestützt hatte, der die Versicherte wegen einer Lungenfibrose mit schwerer Restriktion bei Status nach Lungentuberkulose sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig geschätzt hatte (Urk. 7/9),
dass die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. Februar 2000 die Versicherte als Teilerwerbstätige qualifiziert und - ausgehend von einem Erwerbsbereich von 24 % bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Haushaltbereich von 76 % bei einer Einschränkung von 29 % - den Gesamtinvaliditätsgrad von 46 % (24 % x 100 % + 76 % x 29 %) ermittelt hatte (Urk. 7/22, Urk. 7/13),
dass diese Verfügung vom 3. November 2000 auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades bestätigt wurde (Verfahren Nr. IV.2000.00750, Urk. 7/29), die IV-Stelle im Nachgang zu diesem Urteil der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 ab Januar 1999 anstelle der Viertels- eine halbe Härtefallrente zusprach (Urk. 7/41),
dass die IV-Stelle aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs der Versicherten vom 4. September 2001 ein Revisionsverfahren eingeleitet und anlässlich der Haushaltsabklärung im Sommer 2004 festgestellt hatte (Urk. 7/82), dass die Versicherte seit Juli 2003 als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50 % für die F.___ AG tätig gewesen war, weshalb die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 die laufende Rente per Dezember 2004 aufhob, da nunmehr von einem Erwerbsbereich von 51 % ohne invaliditätsbedingte Einbusse und einem Haushaltsbereich von 49 % mit einer Einschränkung von 32 % auszugehen sei, so dass sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 16 % ergebe (Urk. 7/91, vgl. Urk. 7/80),
dass das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2005 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge, und im Urteil dabei ausgeführt wurde, die Tatsache, dass die Versicherte seit Juli 2003 mit einem Pensum von 18 Stunden pro Woche als Reinigerin tätig sei, lasse die Einschätzung von Dr. U.___, der ihr seit 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit attestiert habe, letztmals im Bericht vom 24. August 2004, als zweifelhaft erscheinen, angesichts der von Dr. U.___ diagnostizierten schweren Einschränkung der Lungenfunktion jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Versicherten keinerlei Tätigkeit oder zumindest die bisherige Tätigkeit als Reinigerin nicht zumutbar sei und die aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit mit gesundheitsschädigenden Folgen verbunden sei, weshalb eine fachärztliche Begutachtung unerlässlich sei (Verfahren Nr. IV.2005.00084, Urk. 7/98, vgl. Urk. 7/82, Urk. 7/84),
dass die IV-Stelle in der Folge das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 10. Oktober 2006 einholte und mit Vorbescheid vom 29. November 2006, respektive mit Verfügung vom 5. Januar 2007 feststellte, die laufende Rente sei zu Recht per Dezember 2004 aufgehoben worden (Urk. 2, Urk. 7/106),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, dagegen am 1. Februar 2007 Beschwerde erhob mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.  Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom  5. Januar 2007 sei aufzuheben.
 2.  Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Leistungen der IV zukommen zu lassen, insbesondere eine Rente, allenfalls medizinische Massnahmen im vom Gutachter Dr. med. E.___ vorgeschlagenem Sinn.
 3.  Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6), die Beschwerdeführerin replicando an der Beschwerde festhielt, die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete, worauf der Schriftenwechsel am 27. April 2007 abgeschlossen wurde (Urk. 11-14),
dass der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtanwalt Pablo Blöchlinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 4),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2007 erging (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon ausging, dass die mit Verfügung vom 3. November 2000 zugesprochene Rente per Dezember 2004 aufzuheben sei, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr gegeben sei, und die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden, da es den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten nicht genüge (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/106, Urk. 7/107),
dass Dr. E.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2006 unter der Rubrik "objektive Befunde" anführte, in der klinischen Untersuchung habe sich ein leicht verschärftes Atemgeräusch gezeigt, die kardiale Auskultation sowie die arterielle und vernöse Zirkulation seien unauffällig gewesen, die Röntgenbilder des Thorax, die wegen ungenügender Kooperation der Beschwerdeführerin nicht als einwandfrei bezeichnet werden könnten, hätten abgesehen von verdichteten Lymphknoten keine auffälligen Zeichen ergeben, bei der Lungenfunktionsprüfung hätten die erhobenen Daten bzw. Atmungswerte zwar eine schwere Einschränkung der Vitalkapazität und eine schwere obstruktive Ventilationsstörung gezeigt, die Daten seien aber wegen schlechter Kooperation der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht reproduzierbar und damit nicht aussagekräftig (Urk. 7/106/3-4),
dass Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine kombinierte, wahrscheinlich schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung, welche lungenfunktionell wegen ungenügender Kooperation schlecht bzw. nicht klassierbar sei, sowie wahrscheinlich ein COPD (chronic obstructive pulmonory disease) nannte, und im Weiteren zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin feststellte, die Beschwerdeführerin habe bis Juli 2005 offenbar ein Arbeitspensum von 18 Stunden pro Woche erfüllt und sei danach krankgeschrieben worden, weshalb davon auszu-gehen sei, dass sie bis Juli 2005 im Umfang des ausgeübten Pensums auch arbeitsfähig gewesen sei und danach zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei,
dass der Experte zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht Stellung nahm und auch die weiteren Fragen der IV-Stelle, insbesondere, ob die von der Beschwerdeführerin ab Juli 2003 ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin mit gesundheitsschädigenden Folgen verbunden gewesen sei, und ob sich der Gesundheitsschaden seit der ursprünglichen Verfügung vom 3. November 2000 verändert habe, nicht beantwortete und zudem festhielt, die IV-Stelle habe ihm nicht alle Vorakten zur Verfügung gestellt (Urk. 7/106/4-6, vgl. Urk. 7/104), 
dass das Gutachten von Dr. E.___ für die Beantwortung der gestellten Fragen weder umfassend ist noch auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht noch objektive Befunde nennt, welche die angeführte Diagnose einer schweren invalidisierenden Lungenerkrankung stützen würden, zumal die Lungenfunktionsprüfung keine aussagekräftigen Resultate ergeben hatte, wie der Gutachter selber feststellte, und das Ausmass der Obstruktion damit nicht beurteilt werden konnte, im Weiteren auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht schlüssig sind und Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gänzlich fehlen,
dass das Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351) damit nicht zu erfüllen vermag, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass daran auch die Stellungnahme des Dr. R.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 17. November 2006 (Urk. 7/107 S. 3) nichts zu ändern vermag, weil dieser einräumt, bezüglich einer angepassten Tätigkeit sei die Frage nach der bestehenden Restarbeitsfähigkeit nicht direkt beantwortet worden, zudem auch die durch Dr. R.___ vom Experten übernommene Auffassung, wonach ab 1. Juli 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin bestehe, ebenso wenig nachvollziehbar ist wie seine Schätzung, sowohl im Haushalt als auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig, denn weder korreliert diese Schätzung mit eigenen Untersuchungen noch beruht sie auf einer aktenkundigen Grundlage, weshalb sie rein spekulativ und daher nicht massgebend ist,
dass eine erneute Begutachtung durch einen Pneumologen daher unerlässlich ist,
dass die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, erneut ein pneumologisches Gutachten einzuholen, welches sich umfassend zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen  der ursprünglichen Verfügung vom 3. November 2000 und der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2007, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366), zu äussern und zudem die im erwähnten Schreiben der IV-Stelle vom 7. April 2006 aufgeführten Fragen zu beantworten haben wird,
dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dabei auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen haben wird, da namentlich die Untersuchung der Lungenfunktion nicht unabhängig von der Kooperation des Patienten erfolgen kann und die Kooperation der Beschwerdeführerin im Gutachten von Dr. E.___ als nicht ausreichend bewertet wurde (vgl. Urk. 7/106),
dass die IV-Stelle die F.___ AG nunmehr, nachdem die Beschwerdeführerin seit Juli 2005 nicht mehr für sie tätig ist und eine Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin damit ohne Nachteile für die Beschwerdeführerin möglich ist (vgl. hierzu Urk. 9/86 S. 1), darüber zu befragen haben wird, ob die damaligen Mitarbeiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und von diesen in einem Schreiben vom 9. November 2004 bestätigt wurde, für die Beschwerdeführerin während der krankheitsbedingten Absenzen eingesprungen seien (vgl. Urk. 7/98 S. 3, Urk. 7/106/5), 
dass die IV-Stelle schliesslich den Status der Beschwerdeführerin zufolge rechtlicher Trennung vom Ehegatten ab Sommer 2005 neu zu prüfen haben wird, nachdem die Beschwerdeführerin seither auf Sozialhilfe angewiesen und deshalb davon auszugehen ist, dass sie im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum zu erhöhen (vgl. Urk. 7/106/2),
dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass des weiteren der Beschwerdeführerin bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 8. April 2008 (Urk. 16) zeitliche Aufwendungen von 9,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 251.-- gehabt hat, dieser Aufwand angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'400.55 beläuft ([9,9 x Fr. 200.--] + Fr. 251.-- = Fr. 2'231.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer), welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen¨
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).