Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene W.___ meldete sich am 2. September 2002 (Urk. 8/37) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, sie leide seit Frühjahr 2000 an muskulärer Insuffizienz/chronischen Rückenschmerzen und sei seit dem 4. Januar 2000 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/42) der Versicherten sowie den Arbeitgeberbericht vom 11. September 2002 (Urk. 8/39) ein und zog den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 19. November 2002 (Urk. 8/46, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums sowie verschiedenen Berichten und Zeugnissen, Urk. 8/46-52) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, unbekannten Datums (Urk. 8/40) bei. Ferner lagen der IV-Stelle mehrere Arzt- und Klinikberichte von und an Dr. A.___ vor, die zum Teil zur Überprüfung des Krankentaggeldanspruchs der Versicherten erstellt worden waren (Urk. 8/1-22 und Urk. 8/29-31). Mit Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 8/56) lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Mit Verfügungen vom 18. Juli 2003 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/76).
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Berichte der L.___ vom 10. November 2005 (Urk. 8/84), von Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 28. November 2005 (Urk. 8/86) und das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2006 (Urk. 8/98) ein. Mit Vorbescheid vom 13. November 2006 teilte sie der Versicherten ihre Absicht mit, die Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats einzustellen, da gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ in einer körperlich leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe (Urk. 8/101). Mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 8/103) setzte die IV-Stelle die Versicherte von ihrer Absicht in Kenntnis, das Leistungsbegehren um eine Hilflosenentschädigung abzuweisen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/109) und mit Verfügung gleichen Datums stellte sie die Rentenleistungen auf Ende Februar 2007 ein und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/110). Am 4. Januar 2007 - mithin einen Tag nach Erlass der Verfügung - liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler zum Vorbescheid betreffend Renteneinstellung Stellung nehmen (Urk. 8/111). Die IV-Stelle setzte am 9. Februar 2007 der Versicherten Frist zur Stellungnahme zur Frage an, ob das Schreiben vom 4. Januar 2007 als Beschwerde an das Gericht weitergeleitet werden solle (Urk. 8/113).
2.
2.1 Am 1. Februar 2007 liess die Versicherte gegen die renteneinstellende Verfügung Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,6 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
und mit folgendem prozessualem Antrag:
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-113) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 16. April 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3. Mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Frage einer allfälligen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 18. Juli 2003 und zur Möglichkeit der Wiedererwägung im Rahmen einer substituierten Begründung Stellung zu nehmen. Am 22. Juni 2007 liess die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme abgeben (Urk. 13, mit Bericht Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 9. Februar 2007 [Urk. 14]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen auf Ende Februar 2007 eingestellt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hob die ganze Invalidenrente mit der Begründung auf, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig, weshalb von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung gesprochen werden könne. Aus somatischer Sicht bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort beantragte sie die Abweisung des prozessualen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit der Begründung, negative Verfügungen wie die vorliegende Leistungseinstellung seien der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (Urk. 7 S. 1f.). Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, das rechtliche Gehör sei korrekt gewährt worden. In materieller Hinsicht verwies sie auf die medizinischen Unterlagen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei (Urk. 7 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die IV-Stelle habe nach Erlass des Vorbescheides, mit dessen Erhalt die Beschwerdeführerin erstmals mit der Tatsache, dass ihr die IV-Rente aberkannt werden solle, konfrontiert worden sei, noch vor Ablauf der 30tätigen Frist zur Stellungnahme ihre Verfügung vom 3. Januar 2007 erlassen. Da das Sozialversicherungsgericht das einzige Gericht sei, das den Sachverhalt frei prüfen könne, könne nicht mehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Zweistufigkeit des Verfahrens gesprochen werden. Vom Inhalt des Gutachtens habe sie erstmals im Rahmen der Akteneinsicht im Laufe des Dezember 2006 Kenntnis nehmen können. Es sei offensichtlich keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, und aus dem Gutachten von Dr. D.___ gehe keine solche hervor. Auch an ihren erwerblichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Die Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung der Rente nach Art. 17 ATSG seien somit nicht erfüllt. Auch eine prozessuale Revision sei nicht zulässig, da die ursprüngliche Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig sei. Vor der Aufhebung der Rente hätte die Beschwerdegegnerin zumindest die Möglichkeit beruflicher Massnahmen abschätzen müssen (Urk. 1). Zur Frage der Wiedererwägung liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden könne. Zudem liess sie geltend machen, sie leide heute zusätzlich an einem Carpaltunnelsyndrom, welches ihr verunmögliche, ihre dominante rechte Hand ganztags einzusetzen, was eine volle Erwerbstätigkeit ausschliesse (Urk. 13).
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3 Bevor die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Gabathuler am 2. Januar 2007 (Urk. 8/112) mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte, hatte sie am 6. Dezember 2006 der Gewerkschaft Unia ein entsprechendes Mandat erteilt (Urk. 8/106), und diese bat mit Schreiben gleichen Datums die Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht (Urk. 8/105), was ihr am 21. Dezember 2006 auch gewährt worden war (persönliche Abholung der IV-Akten durch den Unia-Vertreter, Urk. 8/107-108). Weshalb und wann die Beschwerdeführerin der Unia das erteilte Mandat entzogen oder diese es niedergelegt hat, und warum die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheides, den sie gemäss ihrem jetzigen Rechtsvertreter am 21. November 2006 erhalten haben soll (Urk. 1 S. 3), erst gute zwei Wochen später, am 6. Dezember 2006, sich um eine Rechtsvertretung bemüht hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls hat der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mindestens bis 21. Dezember 2006 - danach sind keine Handlungen von ihm mehr aktenkundig - der Beschwerdegegnerin in keiner Weise kund getan, wann der Vorbescheid der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Auf diesem Hintergrund und auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin vor der Beschwerde des jetzigen Rechtsvertreters vom 4. Januar 2007 keine Kenntnis vom erwähnten Zustelldatum des Vorbescheides hatte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwer verletzt. Ohne entsprechende Meldung konnte sie in guten Treuen davon ausgehen, dass der Vorbescheid vom 13. November 2006 der Beschwerdeführerin am Tag danach und nicht erst am 21. November 2006 zugestellt worden war. Von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen werden.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rentenverfügung vom 18. Juli 2003 gemäss Feststellungsblatt vom 24. März 2003 (Urk. 8/55) im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. B.___ vom Oktober 2002 (Urk. 8/40) und von Dr. A.___ vom 19. November 2002 (Urk. 8/46/1-4) sowie die Stellungnahme des RAD vom 3. März 2003 (Urk. 8/55/2).
4.2
4.2.1 Insgesamt präsentiert sich der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung wie folgt:
4.2.2 Das im Auftrag von Dr. A.___ am 19. Januar 2001 am F.___ durchgeführte Skelettszintigramm (Urk. 8/8) ergab normale Befunde ohne Nachweis eines pathologischen ossären Umbauprozesses.
4.2.3 Im Untersuchungsbericht des G.___ vom 12. Februar 2001 zu Händen von Dr. A.___ (Urk. 8/12) wurde eine generalisierte Schmerzerkrankung bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur diagnostiziert. Gemäss den untersuchenden Ärzten ergaben weder die klinische Untersuchung, noch die Labor- noch die bildgebenden Untersuchungen pathologische Befunde. Auffallend seien jedoch die durchwegs positiven Waddell-Zeichen. Zusammen mit einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation sei differenzialdiagnostisch in erster Linie an eine chronische Schmerzerkrankung zu denken. Im Bericht vom 26. Februar 2001 an Dr. A.___ (Urk. 8/16/1-2) äusserten die Ärzte des G.___ zusätzlich zu den zitierten Diagnosen den Verdacht einer mittelgradigen depressive Episode und erwähnten erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren mit Sprachschwierigkeiten, drohendem Stellenverlust und bevorstehendem Wohnungswechsel. In ihrem Schreiben gleichen Datums an die ärztliche Leitung des Instituts für physikalische Medizin des H.___ (Urk. 8/16/3) hielten sie fest, dass seit anfangs 2001 schmerzbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und baten, die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer Teilnahme an der ambulanten interdisziplinären Gruppentherapie für chronische Schmerzpatienten mit Schwerpunkt auf eine psychologisch psychiatrische Begleitung aufzubieten.
4.2.4 In seinem Schreiben vom 21. März 2001 zu Händen der ärztlichen Leitung des H.___ (Urk. 8/18) wies Dr. A.___ nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der psychosoziale Aspekt der Schmerzen beachtet werden müsse. Wegen der tagtäglichen starken Schmerzen sei die Beschwerdeführerin schon seit längerem zu 100 % arbeitsunfähig. In seinem Bericht vom 28. März 2001 zu Händen des Krankentaggeldversicherers CSS (Urk. 8/19/1) diagnostizierte er eine generalisierte Schmerzerkrankung und hielt fest, dass wahrscheinlich eine physische und eine psychische Komponente der Schmerzen bestünden.
4.2.5 Die Ärzte der Rheumaklinik des H.___ erhoben gemäss ihrem Bericht vom 25. April 2001 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 20. April 2001 (Urk. 8/20/1) ein cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlform mit S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und Schmerzausweitung und äusserten ebenfalls die Verdachtsdiagnose einer Depression. Sie attestierten bis 4. Mai 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hielten aber fest, dass aus rheumatologischer Sicht die baldige, zunächst teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess wichtig und zumutbar sei (Urk. 8/20/2).
4.2.6 Der Rheumatologe Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 24. September 2001 (Urk. 8/29) eine Chronifizierung von Rückenschmerzen, eine mässige Fehlhaltung mit Hyperextension der LWS sowie eine muskuläre Dysbalance. Pathologische Befunde sind aus dem Bericht nicht ersichtlich. In seinem undatierten, vermutlich im Oktober 2002 verfassten Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/40/2) hielt Dr. B.___ sodann explizit fest, dass das festgestellte chronifizierte, therapieresistente, ausgedehnte Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates nicht auf strukturelle Veränderungen zurückgeführt werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
4.2.7 Am 19. November 2002 diagnostizierte Dr. A.___ eine generalisierte Schmerzerkrankung der Wirbelsäule und der grossen Gelenke bei dekonditionierter Rumpfmuskulatur und Verdacht auf mittelgradige depressive Episode. Er hielt fest, dass ihm eine gutachtliche Bestätigung dringend angezeigt scheine, zumal eine depressive Verstimmung hinzugekommen sei. Weitere Abklärungen schienen ihm nicht sinnvoll, er halte es für ein psychosoziales Problem, welches sich in körperlichen Beschwerden äussere. Seit dem 17. April 2000 sei die Beschwerdeführerin als frühere Arbeiterin einer Glasmanufaktur, dann als Hilfspflegerin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/46/1-2). Über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach sich Dr. A.___ nicht aus, vermerkte dazu aber, die Beschwerdeführerin gebe an, keinerlei Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/46/4). In seinem Schreiben vom 10. Februar 2003 zu Händen des neuen Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin von ihm ultimativ monatlich eine Bestätigung über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verlange, ohne dass sie in den letzten Monaten an einer Therapie aktiv teilgenommen habe (Urk. 8/51).
4.2.8 Dr. med. J.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) stellte sich auf Anfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 3. März 2003 (Urk. 8/55/2) auf den Standpunkt, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei ihren Beschwerden handle es sich um das bekannte Bild der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einhergehend mit depressiver Entwicklung.
4.2.9 In seinem Bericht vom 4. Juli 2003 zu Händen von Dr. I.___ stellte PD Dr. K.___, Rheumaklinik des H.___, eine Fehlstellung der Lendenwirbelsäule mit muskulärer Dysbalance fest. Bildgebend hätten keine Arthrosen festgestellt werden können. Eine Fibromyalgie hätten sie bereits ausschliessen können (Urk. 8/74/1).
4.3
4.3.1 Ihre Revisionsverfügung vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/110) stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. C.___ vom 28. November 2005 (Urk. 8/86) und das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. August 2006 ab (Urk. 8/98, siehe Feststellungsblatt vom 13. November 2006, Urk. 8/100). Zudem holte sie einen Bericht der L.___ vom 10. November 2005 (Urk. 8/84) ein.
4.3.2 In der Untersuchung vom 9. November 2005 konnten die untersuchenden Ärzte der L.___ keine pathologischen Befunde erheben, und auch aus der an diesem Datum durchgeführten Sonografie der Schultern sowie den beigezogenen Röntgenbildern (Schultern, HWS, LWS und Thorax) gingen keine pathologischen Befunde hervor (Urk. 8/84).
4.3.3 Der Psychiater Dr. C.___ äusserte in seinem Bericht vom 28. November 2005 den Verdacht einer Simulationshaltung (Urk. 8/86/2 Ziff. 4 und 5).
4.3.4 Dr. D.___ nannte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten psychiatrischen Fachgutachten vom 23. August 2006 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jahr 2001 bestehende leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Ausserdem stellte er folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) bei cervicovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit Fehlform mit S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance sowie bei mässiger Fehlhaltung mit Hyperextension der LWS mit muskulärer Dysbalance (Urk. 8/98/23). Im Untersuchungszeitpunkt habe sich ein depressives Zustandsbild feststellen lassen. Die seit 1999 bestehenden Rückenschmerzen hätten sich im Verlauf auf den gesamten Rücken und andere Körperbereiche (Gelenke, insbesondere Schultern, Hüfte und Knie, Arme, Beine) ausgeweitet. Trotz zahlreicher medikamentöser und nichtmedikamentöser Behandlungen persistierten die Schmerzen und hätten im Verlauf an Intensität zugenommen. Aus somatischer Sicht liessen sich die Schmerzen nicht ausreichend und vollständig erklären, aus psychiatrischer Sicht kämen differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung, eine Symptomausweitung, Schmerzen im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder eine Simulation als mögliche Ursachen in Frage. Bei der Beschreibung der Symptome durch die Beschwerdeführerin falle auf, dass diese undifferenziert und diffus sei und keinen klinischen Mustern folge, die Schmerzintensität und topographische Ausweitung der Schmerzen seien klinisch nicht plausibel (Urk. 8/98/24). Auch das Ausmass der Funktionseinschränkung sei klinisch nicht plausibel, es bestehe ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten. Die Beschwerdeführerin ziehe aus der Schmerzproblematik einen sozialen Nutzen sowie einen Krankheitsgewinn (mehr Zuwendung durch andere Personen, Schutz). Bei ihr bestehe eine ausgeprägt mangelnde Leistungsbereitschaft beziehungsweise Selbstlimitierung, und sie zeige eine fehlende Bereitschaft, angepasste Belastungen bei zumutbaren Beschwerden zu akzeptieren. Ausserdem bestünden Inkonsistenzen bezüglich der Angaben bei der Untersuchung und den klinischen Befunden (Urk. 8/98/25). Es lasse sich eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ausserdem bestehe als Komorbidität eine leichte depressive Episode, was jedoch nicht zur Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung führe, sondern sich lediglich in einer Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Im Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik liessen sich keine ausgeprägten psychosozialen Belastungen feststellen, welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können. Dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Simulation. Die depressiven Beschwerden könnten das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht erklären, zudem seien diese erst nach den Schmerzsymptomen aufgetreten (Urk. 8/98/26). Der Blutspiegelwert des verordneten Antidepressivums Zoloft lasse sich lediglich durch dessen Nichteinnahme erklären. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit stelle eine wichtige therapeutische Massnahme dar (Urk. 8/98/27). Die leichte depressive Episode habe eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zur Folge. Zeitlich sei ein volles Arbeitspensum zumutbar mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % (Urk. 8/98/32 und 34).
4.4 Aus den erwähnten medizinischen Berichten ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 3. Januar 2007 gegenüber den bei Zusprechung der unbefristeten ganzen Rente mit Verfügungen vom 18. Juli 2003 herrschenden tatsächlichen Verhältnissen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. Schon damals liess sich trotz zahlreicher medizinischer Abklärungen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keine organische Ursache finden (siehe Erw. 5.2), pathologische Befunde konnten keine erhoben werden. Insbesondere der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ erwähnt, dass sich der Rückenschmerz im Verlauf auf den gesamten Rücken ausgeweitet habe, was aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin sogar einer Verschlechterung entspricht. In objektiver somatischer Hinsicht kann keine Veränderung der Befunde verzeichnet werden. In psychischer Hinsicht wurde die vor Erlass der ursprünglichen Verfügung gestellte Verdachtsdiagnose einer Depression in der Zwischenzeit von Dr. D.___ insofern bestätigt, als er eine leichte depressive Episode diagnostizierte.
Da wie dargelegt (Erw. 4.4) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich ist, liegt kein Revisionsgrund vor, welche den erfolgten Entzug der Invalidenrente rechtfertigen würde.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügungen vom 18. Juli 2003 und erhebliche Bedeutung der Berichtigung, siehe Erw. 4.4) erfüllt sind und die Verfügung vom 3. Januar 2007 mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist.
5.2 Zur Möglichkeit der Wiedererwägung liess die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2007 ausführen, die ursprüngliche Rentenverfügung sei aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen keineswegs ohne vernünftige Zweifel unrichtig gewesen. Es sei offenkundig, dass bei Schmerzverarbeitungsstörungen (somatoforme Schmerzstörungen, aber auch Fibromyalgien) im Gegensatz zu früher seit BGE 130 V 352 vom 12. März 2004 nur noch in Ausnahmefällen Renten zugesprochen würden. Im allgemeinen werde angenommen, dass Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Diese Annahme beruhe allerdings nicht auf neuen medizinischen Erkenntnissen, sondern sei Abbild einer allgemein härteren Gangart bei der Zusprechung von Renten und anderen Sozialversicherungsleistungen (Urk. 13 S. 2). In Anbetracht der medizinischen Unterlagen sei die Rentenzusprechung nicht ohne vernünftige Zweifel unrichtig gewesen. Es habe bloss eine andere Würdigung der Umstände vorgelegen. Insbesondere seien im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids Schmerzverarbeitungsstörungen noch als Ursache einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit anerkannt gewesen, während dies heute in der Regel nicht mehr der Fall sei. Ein Wandel in der Rechtsauffassung könne kein Anlass dafür sein, die ursprüngliche Beurteilung als unrichtig zu qualifizieren (Urk. 13 S. 3f.).
5.3 In den bis Verfügungsverlass am 18. Juli 2003 eingeholten medizinischen Berichten wurden folgende Diagnosen gestellt: generalisierte Schmerzerkrankung (Urk. 8/12), cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlform mit S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und Schmerzausweitung (Urk. 8/20/1), Chronifizierung von Rückenschmerzen, eine mässige Fehlhaltung mit Hyperextension der LWS sowie eine muskuläre Dysbalance, eine mässige Fehlhaltung mit Hyperextension der LWS sowie eine muskuläre Dysbalance (Urk. 8/29), chronische therapieresistente Rückenschmerzen ohne nachweisbare strukturelle Ursache (Urk. 8/40/1) und generalisierte Schmerzerkrankung der Wirbelsäule und der grossen Gelenke (Urk. 8/46/1). Aus den gesamten Akten geht jedoch kein einziger pathologischer Befund hervor, welcher die geklagten Schmerzen erklären könnte. Die erwähnten Diagnosen beruhen daher offensichtlich auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin und nicht auf objektiven medizinischen Erkenntnissen und Befunden. Rechtsprechungsgemäss genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des EVG in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b; Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, I 52/02, Erw. 2.2). Die gestellten Diagnosen sind daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, da sie lediglich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen, jedoch nicht krankhafte Befunde beschreiben, und bei der Beurteilung der Frage der Invalidität kann deshalb nicht auf diese abgestellt werden. Zur vom RAD der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und ohne Erhebung eigener Befunde gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist zu bemerken, dass diese angesichts der erwähnten übrigen Arztberichte, in welchen eine derartige Diagnose nie gestellt wurde, schlicht nicht nachvollziehbar ist.
Zur in den Berichten mehrfach geäusserten Verdachtsdiagnose einer Depression bleibt anzumerken, dass aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geforderten allgemeinen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur ein Verdacht nicht für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ausreicht.
5.4 Da eine Einstellung der ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 3. Januar 2007, keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründet, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 einen Rentenanspruch gehabt hätte.
5.5 Gemäss den der Einstellungsverfügung zugrunde gelegten medizinischen Akten konnten auch im damaligen Zeitpunkt in somatischer Hinsicht keine pathologischen Befunde erhoben werden. In psychischer Hinsicht wurde vom psychiatrischen Fachgutachter Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine seit dem Jahr 2001 bestehende leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F32.0 genannt. Depressive Verstimmungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. Mai 2007, I 905/06, Erw. 3.2). Die Klassifikation gemäss ICD-10 F32.0 beinhaltet leichte depressive Episoden (siehe Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation [WHO] - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 141). Die depressive Episode kann daher nicht als invalidisierend betrachtet werden, beziehungsweise ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Auch wenn also nach Einschätzung von Dr. D.___ die festgestellte Depression eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 10 % zur Folge hat, ist das Bestehen einer Invalidität und damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.
5.6 Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 18. Juli 2003 sind aufgrund des Gesagten als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Da es vorliegend um die Rentenfrage, d.h. um eine periodische Leistung, geht, ist auch die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederwägung der ursprünglichen Rentenverfügung erfüllt sind. Die renteneinstellende Verfügung vom 3. Januar 2007 ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen.
6.
6.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. E.___ an Dr. med. M.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 14) zu den Akten reichen und geltend machen, dass sie heute zusätzlich an einem Carpaltunnelsyndrom rechts leide, was ihr verunmögliche, ihre dominante rechte Hand einzusetzen. Dies schliesse eine volle Erwerbstätigkeit aus, da sie keine anderen als rein manuelle Tätigkeiten ausüben könne. Rein manuelle Tätigkeiten, in welchen der Gebrauch der rechten Hand nicht notwendig sei, seien jedoch derart selten, dass nicht von einem der Beschwerdeführerin offenstehenden realen Arbeitsmarkt gesprochen werden könne.
6.2 Wie in Erwägung 4.6 dargelegt wurde, ist bei der richterlichen Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgeblich und sind Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
6.3 Dr. E.___ diagnostizierte im erwähnen Bericht neu ein Carpaltunnelsyndrom rechts bei vorbestehender familiärer Prädisposition zu Carpaltunnelsyndrom sowie ein leichtes Schulter-Arm-Syndrom rechts, wobei er zu Letzterem differentialdiagnostisch die Frage eines Unterhalten oder einer Interaktion durch das Carpaltunnelsyndrom oder eines leichten Thoracic-Outlet-Syndroms stellte. Die Beschwerdeführerin sei ziemlich schmerzempfindlich, weshalb bezüglich der Elektroneurographie nur das Minimalprogramm habe durchgeführt werden können. Dr. E.___ empfahl eine operative Sanierung, hielt aber fest, dass die Untersuchungswerte nicht so ausgeprägt seien, dass man keine Zeit für die Operation mehr hätte. Bis dahin empfahl er das Tragen einer Handschiene nachts.
6.4 Aus dem Bericht wird deutlich, dass das bei der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom einerseits nicht so akut ist, dass umgehend eine Operation indiziert wäre, andererseits wird nur nachts das Tragen einer Handschiene empfohlen. Der behauptete verunmöglichte Gebrauch der rechten Hand kann angesichts dessen nicht als nachgewiesen gelten. Zudem kann bekanntermassen ein Carpaltunnelsyndrom in der Regel ohne Weiteres operativ behoben werden und hat keine dauernde Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge. Der neu eingereichte Bericht beziehungsweise das neu diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom steht wohl in einem engen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand, ist aber nicht geeignet, den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen (siehe Erw. 4.6), weshalb er nicht zu berücksichtigen ist.
7. Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber zur Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente zumindest berufliche Massnahmen zu prüfen gehabt hätte, Folgendes zu bemerken: Gemäss den obigen Erwägungen liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und daher auch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbseinbusse vor, weshalb sich die erhobene Rüge als klar unbegründet erweist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass eine der Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen die Eingliederungswilligkeit, das heisst die subjektive Eingliederungsfähigkeit einer versicherten Person ist. Den Akten kann aber entnommen werden (siehe statt vieler Urk. 8/98/18: Subjektive Angaben der versicherten Person), dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie könne nicht arbeiten. Bei einer solchen Haltung fehlt offensichtlich die subjektive Eingliederungsfähigkeit.
8. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da damit der Entscheid in der Sache selbst ergeht, erübrigt sich die Prüfung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
9. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).