Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00179
IV.2007.00179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2007 (Urk. 2), mit der diese das Gesuch des 1968 geborenen, in B.___ wohnhaften A.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/30), ihm während der ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 zugesprochenen, vom 26. Februar 2007 bis 7. Februar 2009 dauernden Umschulung an der C.___ (vgl. Urk. 7/26) ein Zehrgeld auszurichten, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/31, 7/34) abgelehnt hat,
die dagegen gerichtete Beschwerde von A.___ vom 1. Februar 2007 (Datum Poststempel; Urk. 1), mit der dieser unter Hinweis auf die kurze Mittagspause an der C.___ sowie die Fahrzeiten zwischen Wohn- und Ausbildungsort und unter Berufung auf ZAK 1966 S. 267 Erw. 3 eine Entschädigung für die Verpflegungskosten verlangt,
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Dezember 2006 (Urk. 6) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dem Hinweis auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie auf den Umstand, dass sich heutzutage kaum mehr ein Arbeitnehmer über Mittag zuhause verpflegen könne, sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
         die strittige Entschädigung für auswärtige Verpflegung pro Umschulungstag höchstens Fr. 19.- beträgt (vgl. Art. 90 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), womit der Streitwert - auch unter Berücksichtigung der zweijährigen Dauer der Umschulung - unterhalb des die kollegialgerichtliche Zuständigkeit begründenden Schwellenwerts von Fr. 20'000.-- liegt und der Einzelrichter zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die Invalidenversicherung gemäss Art. 6 IVV bei einem Anspruch auf Umschulung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte übernimmt (Abs. 3), sie bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte Vergütungen gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. a bis c IVV leistet (Abs. 4),
die Invalidenversicherung bei auswärtiger Verpflegung während der Umschulung (vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen) die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV vergütet,
in dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) dazu in Rz. 4034 erläutert wird, dass Verpflegungskosten nur dann vergütet werden, wenn die Ausbildung ausserhalb des Wohnortes der versicherten Person stattfindet und daher eine Verpflegung zu Hause aus zeitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
ein Zehrgeld nach der Weisung des Bundesamtes somit nur in Betracht fällt, wenn die Eingliederungsmassnahme nicht am Wohnort der versicherten Person stattfindet,
         derartige Kreisschreiben ihrer Natur nach keine Rechtsnormen sind, sondern im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserungen der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde, die für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind, wobei das Gericht sie aber bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen soll, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen, es aber insoweit von den Weisungen abweicht, als sie mit den anwendbaren Rechtsnormen nicht vereinbar sind (BGE 120 V 86 Erw. 4b, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen),
         das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch im Urteil vom 26. August 2003, i.S. K., I 8/03, Erw. 2.2, unter Hinweis auf ZAK 1966 S. 267 Erw. 3 ausdrücklich festgehalten hat, dass ein Zehrgeld grundsätzlich auch dann gewährt werden könne, wenn sich Wohn- und Ausbildungsort zwar in der gleichen Ortschaft, aber weit entfernt voneinander befinden; es jedoch nach Auffassung der Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Erw. 3.2) bei einer Mittagspause von einer Stunde und zwanzig Minuten und einem mit der S-Bahn zurückzulegenden Weg von der Handelsschule zur Wohnung und zurück von je 20 Minuten zumutbar ist, in den verbleibenden dreissig bis vierzig Minuten eine vorgekochte Mahlzeit aufzuwärmen und zu essen; diese knappe Zeitspanne werde unter anderem dadurch relativiert, dass es sich um eine auf zweieinhalb Jahre begrenzte Umschulung handle, nicht während der ganzen Dauer der Umschulung jeden Vor- und Nachmittag Schulstunden stattfänden und der Versicherte während dreizehn bis vierzehn Wochen pro Jahr Schulferien habe,
somit im Falle einer Umschulung für den Anspruch auf Zehrgeld in erster Linie massgebend ist, ob die Verpflegung zuhause zumutbar ist oder nicht, nicht aber ob die Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung invaliditätsbedingt ist; denn anders als bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung, bei der gemäss Art. 5 Abs. 3 IVV die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären, und namentlich Verpflegungskosten nur dann vergütet werden, wenn diese wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 i.S. O., I 753/01, Erw. 3b), setzt bei der Umschulung der Anspruch auf Zehrgeld nur voraus, dass die auswärtige Verpflegung wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Umschulungsmassnahme erforderlich ist (ZAK 1988 S. 92 Erw. 2b),
vorliegend deshalb nicht darauf abzustellen ist, ob sich der Beschwerdeführer, wäre er erwerbstätig oder würde er als Gesunder die Ausbildung absolvieren, auswärts verpflegen müsste, weshalb der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach heutzutage kaum mehr ein Arbeitnehmer über Mittag nach Hause gehen könne und sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erwerbstätigkeit über Mittag unter Umständen ebenfalls auswärts verpflegen müsste (vgl. Urk. 6), nicht gefolgt werden kann,
gemäss der von der Verwaltung nicht in Frage gestellten Sachdarstellung des Beschwerdeführers ihm zum Kochen und Essen zuhause wesentlich weniger Zeit zur Verfügung steht als die dem zitierten Urteil K. zugrunde liegenden 30 bis 40 Minuten; denn seine Mittagspause dauert laut Stundenplan von 11.50 bis 13.10 Uhr, mithin ebenfalls eine Stunde und zwanzig Minuten, aber es verbleiben ihm unter Berücksichtigung des S-Bahn-Fahrplanes (Abfahrt D.___ 12.03 Uhr, Ankunft E.___ 12.16 Uhr, Abfahrt E.___ 12.38 Uhr, D.___ an 12.50 Uhr) und einer Gehstrecke von total sechs Minuten für Kochen und Essen zuhause nur 16 Minuten (Urk. 1, 3, 7/33/1-3),
für diese kurze Zeit der Aufwand für den Hin- und Rückweg von insgesamt mehr als einer Stunde (einschliesslich S-Bahn-Fahrten, Gehstrecken und nicht nutzbare Wartezeiten) in einem Missverhältnis steht, und auch die mit der Mittagspause bezweckte Erholung nicht gewährleistet ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, für das Mittagessen nach Hause zu fahren,
an dieser Beurteilung namentlich der Umstand, dass die Umschulung insgesamt nur zwei Jahre dauert, gemäss Stundeplan (Urk. 8/33/3) einzelne freie halbe Tage und Praktika anfallen können und auf das Schuljahr 14 Ferienwochen entfallen, nichts zu ändern vermag,
dem Beschwerdeführer daher während der Umschulung grundsätzlich ein Zehrgeld zusteht;
in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, und die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu übernehmen hat;

erkennt der Einzelrichter:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der vom 26. Februar 2007 bis 7. Februar 2009 dauernden Umschulung Anspruch auf ein Zehrgeld hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).