Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00182
IV.2007.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Dan Alexander Naftaly
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1967, absolvierte in Kroatien die Ausbildung zur Krankenschwester (Urk. 9/3/4). Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie in der Folge ununterbrochen als Krankenschwester tätig war. 1992 wurde ihre Ausbildung als diplomierte Krankenschwester durch das Schweizerische Rote Kreuz registriert und anerkannt (Urk. 9/1/1). Aus gesundheitlichen Gründen kündigte die Versicherte 1999 jedoch ihre damalige Arbeitsstelle am Spital F.___ (vgl. Urk. 9/49/2) und meldete sich am 28. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle zog die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 17. April 2000 (Urk. 9/5) und von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. April 2000 (Urk. 9/4) bei. Im Rahmen eines Programmes für vorübergehende Beschäftigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) war A.___ vom 19. März 2001 bis zum 18. September 2001 bei der G.___ als Bürohilfe tätig (Urk. 9/19). Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 wurde sie in der Folge befristet als Mitarbeiterin im X-büro der G.___ eingestellt (Urk. 9/24), weshalb sie sich beim RAV abmeldete (vgl. Urk. 9/30/2). Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses wurden mit Verfügung der IV-Stelle vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/32) im Sinne von beruflichen Massnahmen die Kosten für Kurse in Rechnungswesen von der Invalidenversicherung übernommen. Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 9/36) stellte die IV-Stelle fest, dass A.___ die Kurse erfolgreich absolviert habe und rentenausschliessend eingegliedert werden könnte, weshalb das Gesuch der Versicherten als erledigt abschrieben werde.
1.2     Am 15. April 2006 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle und stellte das Gesuch, es sei ihr aufgrund ihrer Schmerzen eine Rente auszurichten (Urk. 9/40). Die IV-Stelle liess den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/39) ergänzen (Urk. 9/43) und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse sowie beim letzten Arbeitgeber, der G.___ (Urk. 9/50). Ferner zog sie die Arztberichte von Dr. C.___ vom 25. Mai 2006 (Urk. 9/48), von Dr. B.___ vom 25. Mai 2006 (Urk. 9/49) sowie von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 5./13. Juni 2006 (Urk. 9/51) bei. Nach Stellungnahme durch Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. Oktober 2006 (Urk. 9/54/2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55-63) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.

2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Advokat Dan Alexander Naftaly am 31. Januar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes vorzunehmen, eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-65), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 10) geschlossen.
2.3     Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 12) zu den Akten reichen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte infolge Fehlens eines invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verfügungsweise einen Anspruch auf Rente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie ergänzend geltend, am 9. Dezember 2002 sei mit Abschluss der erstmaligen Abklärung im Rahmen der beruflichen Massnahmen festgestellt worden, dass die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin jedoch nach durchgeführter Umschulung fähig sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei daher im vorliegenden Verfahren bloss zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Eine solche sei aber nicht ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Daran änderten auch die neu hinzugekommenen Beschwerden am Handgelenk nichts, da diese nicht zu einer längerdauernden Behandlungsbedürftigkeit geführt hätten (Urk. 8).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass alle involvierten Ärzte davon ausgingen, die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei unzumutbar (Urk. 1 S. 5). Auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe nur teilweise eine Arbeitsfähigkeit, wobei selbst gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___, welcher eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden wöchentlich als zumutbar erachte, ein Invaliditätsgrad von ungefähr 55 % resultiere (Urk. 1 S. 6-7).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, diagnostizierte am 17. April 2000 (Urk. 9/5) ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance sowie einen Status nach Vorfussfraktur links 1996. Er bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär; zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf konnte er keine sicheren Angaben machen. Auf dem Beiblatt zum Fragebogen erachtete Dr. B.___ dann aber die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags möglich (Urk. 9/5/3). Eine Umschulung sei anzustreben. Ein Rentenbegehren stehe nicht im Vordergrund.
3.2     Im Bericht vom 19. April 2000 (Urk. 9/4) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Entwicklung mit Schlaflosigkeitssyndrom bei chronischen Rückenbeschwerden durch physische Überforderung, von welcher sich die Beschwerdeführerin nach Entlastung von ihrer anstrengenden Arbeit als Krankenschwester allmählich wieder habe erholen können. Die Tätigkeit als Krankenschwester erachtete der Psychiater als unzumutbar, eine angepasste Tätigkeit jedoch als vollumfänglich möglich.
3.3     Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 9/37) bestätigte der Neurochirurg Dr. D.___, dass im angestammten Beruf als Krankenschwester eine nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer absolut dem Rücken angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin demgegenüber zu mindest 80 % arbeitsfähig.
3.4     Am 25. Mai 2006 (Urk. 9/48) diagnostizierte Dr. C.___ eine anhaltende depressive Störung (ICD-10: F34.8) im Zusammenhang mit Schmerzsyndromen in Rücken und Handgelenken sowie beruflicher Überlastung, wobei die Diagnose mit Behandlungsbeginn im Januar 1998 erstmals habe gestellt werden müssen. Er notierte weiter, dass Schmerzsyndrom und depressives Syndrom interagieren und sich gegenseitig verstärken könnten. Die psychisch solchermassen bedingte Einschränkung der Belastbarkeit sei Schwankungen unterworfen und lasse sich nicht leicht quantifizieren. Die Tätigkeit als Krankenschwester sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit jedoch halbtags möglich.
3.5     Dr. B.___ nannte am 25. Mai 2006 (Urk. 9/49) folgende Diagnosen: Spondylolisthesis mit chronischem lumbospondylogenen Syndrom, muskulärer Dysbalance und chronischem brachiocephalen Syndrom sowie chronische Schmerzen im rechten Handgelenk nach Überlastung, Ganglion. In der Tätigkeit als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin seit 1999 zu 50 % arbeitsunfähig. Bei der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit notierte der Hausarzt indes, dass die bisherige Tätigkeit unzumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags möglich (Urk. 9/49/4).
3.6     Im Bericht vom 5. bzw. 13. Juni 2006 (Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. D.___ eine Spondylolisthesis L5, ein lumbospondylogenes Syndrom, eine Cerivkobrachialgie nach rechts sowie Handgelenksbeschwerden nach links. Betreffend die Tätigkeit als Bürohilfsperson bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/51/1). Er bezeichnete die neurologischen Befunde als unauffällig, die Handgelenksbeschwerden nur als zeitweilig auftretend und attestierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden wöchentlich (Urk. 9/51/4).

4.
4.1     Obwohl Arztberichte des Hausarztes, des behandelnden Psychiaters als auch eines Neurochirurgen vorliegen, bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet und wie sich ein solcher auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.2         Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester wäre der Mehrzahl der Arztberichte folgend von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Demgegenüber bezeichnete der Hausarzt Dr. B.___ im Jahre 2000 die bisherige Tätigkeit als weiterhin möglich, obwohl er darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Krankenschwester nicht sicher festgelegt werden könne (Erw. 3.1). Im Mai 2006 attestierte er dann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Krankenschwester ab 1999, vermerkte aber in demselben Bericht, dass die bisherige Tätigkeit unzumutbar sei. Auch die Angaben von Dr. D.___ tragen nicht zur Klärung bei, notierte er doch, dass die neurologischen Befunde unauffällig seien, die Handgelenksbeschwerden nur zeitweise auftreten würden und kein kompressives Element habe festgestellt werden können (Urk. 9/51). Obwohl er im Juni 2001 von einer nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf gesprochen hatte (Erw. 3.3), machte er im Bericht vom 5. Juni 2006 keine Angaben zu einer allfälligen Betätigung im bisherigen Beruf. Gleichwohl vermerkte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 25 kg mehr heben dürfe (Urk. 9/51/3).
4.3     In welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist, kann aufgrund der Arztberichte ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Gingen die Ärzte im Jahre 2000 und 2001 von einer solchen im Umfang von 100 % (Erw. 3.1 und 3.2) respektive 80 % (Erw. 3.3) aus, kann aus den Berichten aus dem Jahre 2006 diesbezüglich kein eindeutiger Schluss mehr gezogen werden. Der Hausarzt Dr. B.___ und der Psychiater Dr. C.___ erachteten eine angepasste Tätigkeit als halbtags für möglich, wenngleich Dr. C.___ vermerkte, dass die Einschränkung der Belastbarkeit nicht leicht zu quantifizieren sei (Erw. 3.5). Dr. D.___ ging in seinem Bericht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 Wochenstunden in einer angepassten Tätigkeit aus, schrieb aber auf der vorhergehenden Seite seines Berichtes, dass die Tätigkeit als Bürohilfsperson nicht eingeschränkt sei (Erw. 3.6). Angesichts der Tatsache, dass Dr. D.___ weder auffällige neurologische Befunde noch andauernde Handgelenksbeschwerden feststellte, und mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin als Bürohilfsperson tätig war, ist eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 70 % kaum nachzuvollziehen. Damit bleibt die zumutbare Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit unklar.
         Dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt wäre, ist nicht anzunehmen. Auch wenn eine psychische Störung diagnostiziert wird, müssen die Gründe dargetan werden, weshalb der betroffenen Person eine - auch angepasste - Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (Erw. 2.2). Diesen Anforderungen wird der Bericht von Dr. C.___ (Erw. 3.4) nicht gerecht. Daran ändert auch das - nach Abschluss des Schriftenwechsels und daher grundsätzlich unbeachtliche - aufgelegte Schreiben von Dr. C.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 12) nichts, stellte er doch ohne nähere Begründung die zum Vorbericht geänderte Diagnose einer rezidivierenden Depression und unterliess es darzulegen, weshalb der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht selbst eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll.
         Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Bericht von Dr. C.___, sondern auch jene von Dr. B.___ und Dr. D.___ äusserst knapp abgefasst sind und eine zuverlässige Beurteilung der Rentenfrage nicht erlauben. Und endlich ist der Vollständigkeit halber zu vermerken, dass die Mitteilung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 9/36) nur berufliche Massnahmen zum Gegenstand hatte und es sich daher beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Revisionsverfahren betreffend Invalidenrente handelt.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der sehr knappen und teilweise widersprüchlichen Arztberichte nicht abschliessend beurteilen lässt. Die Sache erweist sich damit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird insbesondere zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin an invalidenversicherungsrechtlich relevanten somatischen und/oder psychischen Beschwerden leidet und bejahendenfalls, wie sich solche auf die angestammte als auch auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit auswirken. Gestützt darauf wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2006 gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dan Alexander Naftaly
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).