IV.2007.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 14. April 2008

in Sachen

C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     C.___, geboren 1956, ist gelernte Coiffeuse und betrieb seit 1987 einen eigenen Damen- und Herrencoiffeursalon, wo sie selber vollzeitlich tätig war (Urk. 7/48). Im Februar 1997 wurde ein papilläres Schilddrüsenkarzinom mit regionärer Lymphknotenmetastasierung entdeckt (vgl. Urk. 7/31), weshalb sich die Versicherte am 13. März 1997 einer totalen Thyreoidektomie und modifiziert radikalen Neck dissection links (Urk. 7/27), am 10. April 1997 einer Radiojod-Elimination der Restschilddrüse (Urk. 7/23) und postoperativ einer perkutanen Strahlentherapie (Juni/Juli 1997; Urk. 7/16) unterziehen musste. In der Folge litt C.___ an einer eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit, postaktinischer Mundtrockenheit, asthmoiden Reaktionen, verstärkter Müdigkeit sowie einer depressiven Verstimmung (Urk. 7/16-19). Sie gab ihren Beruf als Coiffeuse am 8. Februar 1997 auf, verkaufte das Geschäft und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/48).
         Am 11. April 1998 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, Chefarzt der Klinik für Nuklearmedizin und Radio-Onkologie des Spitals B.___, (Bericht vom 15. Juni 1998 [Urk. 7/19] samt Begleitschreiben [Urk. 7/20] und diversen Konsiliarberichten an den Hausarzt bzw. seine Überweisungsschreiben) sowie beim Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 19. Juni 1998, Urk. 7/18) Auskünfte ein und liess die erwerbliche Situation abklären. Nach Eingang des Berichtes ihres Abklärungsdienstes "Selbständigerwerbende" vom 22. Dezember 1998 (Urk. 7/48) holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ und Dr. D.___ aktuelle Zwischenberichte ein (Berichte vom 4. und 10. Februar 1999, Urk. 7/16-17) und teilte der Versicherten gestützt auf diese Akten mit, sie gedenke, das Rentengesuch abzuweisen (Vorbescheid vom 29. April 1998, Urk. 7/11). Auf Intervention von Dr. D.___, der die psychische Situation für abklärungsbedürftig erachtete (vgl. Urk. 7/10), und auf Antrag der Versicherten (Urk. 7/7-8) liess die IV-Stelle durch den Psychiater Dr. med. E.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Nach Einsicht in dasselbe, datierend vom 27. Dezember 1999 (Urk. 7/15), und einer präzisierenden Nachfrage beim Gutachter (Antwort vom 17. Januar 2000, Urk. 7/14) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2000 ab (Urk. 7/5). Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, C.___ würde ohne ihren Gesundheitsschaden den Coiffeursalon weiterbetreiben und hierbei mutmasslich Fr. 27'900.-- Gewinn erzielen. Dem sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 22'561.-- gegenüberzustellen, das die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einem 50%-Pensum erzielen könnte. Hieraus resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 %.
1.2     In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 13. Juli 2001 auf und wies die Sache mit der Feststellung, dass C.___ ab 1. Februar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/3). Die IV-Stelle bejahte in der Folge den wirtschaftlichen Härtefall für die Zeit bis Ende 1999 und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 1. Juli 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/1-2).
1.3     Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 liess C.___ bei der IV-Stelle geltend machen, aufgrund einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands habe sich ihre Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht. Dieser Zustand bestehe bereits seit 1. Oktober 2004, weshalb ab diesem Zeitpunkt statt der bisherigen Viertelsrente eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 6/11). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 26. Juli 2006 (Urk. 6/15/5), von Dr. med. D.___ vom 7. August 2006 (Urk. 6/16) und von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 19. September 2006 (Urk. 6/17) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 teilte sie C.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Eine vollständige dauernde Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, sondern es bestehe nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 43 %, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtige (Urk. 6/20). Am 28. Oktober 2006 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid diverse Einwände erheben (Urk. 6/24). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess C.___ durch Rechtsanwältin Maria Londis, Winterthur, am 1. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
 
        "Es sei der Versicherten ab 1. Oktober 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens;
         alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 13. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7     Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
         Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens, sofern die Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).

2.       Soweit die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Invalidenrente per 1. Oktober 2004 verlangt, gilt es anzumerken, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV eine Rentenerhöhung erst ab Stellung des Revisionsgesuchs vorzunehmen ist. Dieses datiert vom 6. Juli 2006 (Urk. 6/11). Bei Vorliegen einer relevanten Verschlechterung - was im Folgenden zu prüfen ist - hätte die Beschwerdeführerin damit frühestens ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und keinesfalls bereits ab dem 1. Oktober 2004.

3.
3.1         Gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Arztberichte ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2001 (Urk. 7/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Karzinombehandlung weiterhin unter verstärkter Müdigkeit, einer Bewegungseinschränkung im Halswirbelsäulenbereich sowie einer asthmoiden Reaktion gegenüber Dämpfen aus Haarfärbemittel leidet. Aus psychiatrischer Sicht bestand ausserdem eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung. Insgesamt ergab sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig sei, dagegen in einer abwechslungsreichen, nicht stehenden Tätigkeit im Büro oder in der Überwachung bzw. als Verkäuferin mit leichter körperlicher Beanspruchung, ohne Überkopfarbeiten und Expositionen an ungeschütztem Arbeitsplatz (Kälte, Nässe) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe.
3.2     Dr. F.___ führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 6/15/5) aus, sie sei nicht darüber informiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Invalidenrente beziehe. Die Beschwerdeführerin sei von ihr wegen eines Carpaltunnelsyndromes rechts und eines schnellenden Daumens rechts operiert worden, worauf die Parästhesien und das Schnellen prompt sistiert hätten. Ausser protrahierten Klagen über Kraftverlust der rechten Hand mit Schmerzen beim Aufstützen auf dieselbe sowie morgendliche Schwellungszustände sei der Verlauf komplikationslos gewesen. Da die Klagen keiner sicheren Pathologie hätten zugeordnet werden können, sei die Beschwerdeführerin zur weiteren rheumatologischen Abklärung Dr. G.___ zugewiesen worden. Sie habe angegeben, Hausfrau zu sein, weshalb im postoperativen Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden sei. In der Regel betrage diese sechs Wochen für eine manuell belastende Tätigkeit mit anschliessender Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % während ca. zwei Wochen und danach Steigerung auf 100 %.
3.3     Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. August 2006 (Urk. 6/16/1-4) leidet die Beschwerdeführerin unter einem recidivierenden Cervical/Schultergürtelsyndrom, einem Status nach papillärem Schilddrüsenkarzinom mit totaler Thyreoidektomie, praetrachealer Lymphonodektomie und Neckdissection links, einem Status nach postoperativer, perkutaner Radiotherapie sowie einem Status nach Carpaltunnelsyndrom rechts mit Dekompression Karpalkanal rechts und Ringbandspaltung A1 Daumen rechts mit Restbeschwerden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ausserdem eine Eltroxin-Substitutionstherapie, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Oestrogensubstitutionstherapie. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit 1997 zu ca. 30 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin - wie bisher - ganztags tätig sein. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dürfte sie nicht mehr erlangen, da sie sich nach der Schilddrüsen-Operation psychisch nie mehr ganz erholt habe und oft unter behandlungsbedürftigen depressiven Verstimmungen leide. Zur Zeit bestehe ausserdem auch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der rechten Hand bzw. des rechten Armes.
3.4     Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 19. September 2006 (Urk. 6/17/5) eine funktionelle Bewegungsstörung des rechten Armes, depressive Verstimmungszustände, einen Verdacht auf Kompressionssyndrom der oberen Throraxapertur rechts, einen Status nach CTS-Operation rechts am 18. Oktober 2005 sowie einen Status nach Operation und Radiotherapie eines Schilddrüsenkarzinoms 1997. Er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2006 und könne deshalb nicht beurteilen, ob sich seit der Zusprechung der Invalidenrente etwas verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide seit Jahren unter Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich auf der rechten Seite, und seit Sommer 2006 bestünden Schmerzen und Gefühlsstörungen in der rechten Hand mit Ausstrahlungen bis in den Ellbogen. Trotz der erfolgten CTS-Operation hätten die Schmerzen weiter persistiert. Die neurologische Untersuchung habe einen Verdacht auf ein Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur rechts sowie ein Tinnel-Phänomen über dem Plexus brachialis und dem Nervus medianus cubital sowie über dem Carpaltunnel und Nervus ulnaris ergeben. Insgesamt bestehe somit aus rheumatologischen Gründen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.5     Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2007 (Urk. 6/27) ergibt sich in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde, dass die neuen Diagnosen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihrer Arbeitsfähigkeit geführt hätten, durch die früheren Diagnosen langfristig und detailgenau abgedeckt werden. Falls überhaupt eine namhafte Verschlechterung eingetreten sei, sei diese als quantitativ nicht erhebliche Symptomverschiebung einzustufen (funktionelle Bewegungseinschränkung des rechten Armes), ohne arbeitsfunktionelle Relevanz (Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur rechts) bzw. als durch die mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin verursacht (Verschlechterung der vorbestehenden depressiven Verstimmung) anzusehen. Insgesamt sei somit keine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Die geklagten Beschwerden seien wie bisher sicherlich auch weiterhin mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit abgedeckt.

4.
4.1     Ein Vergleich der Berichte von Dr. D.___ vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/18) bzw. vom 4. Februar 1999 (Urk. 7/17) mit seinem neuen Bericht vom 7. August 2006 (Urk. 6/16/1-4) ergibt, dass Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr nicht schlechter, sondern eher besser einschätzt. Während er damals eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für einen halben Tag bzw. 3-4 Stunden pro Tag zumutbar hielt, gab er nunmehr an, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags (wie bisher) zumutbar, und selbst für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr.
4.2     Dr. F.___ konnte der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die wegen des Carpaltunnelsyndroms und des schnellenden Daumens rechts notwendig gewordene Operation sei komplikationslos verlaufen, und zwei Monate danach sei die Arbeitsfähigkeit in der Regel wieder vollständig hergestellt. Da Dr. F.___ für die nach der Operation geklagten Schmerzen keine Erklärung hatte finden können, überwies sie die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung an den Rheumatologen Dr. G.___.
4.3     Dr. G.___ diagnostizierte - unter anderem gestützt auf die neurologische Abklärung von Dr. med. I.___ (vgl. Bericht vom 12. September 2006, Urk. 6/17/9-12) - eine funktionelle Bewegungsstörung und einen Verdacht auf ein Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur rechts. Es ergibt sich indes aus seinem Bericht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage ist, zu 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Dass die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit zur bisherigen von 50 % hinzutreten und sich somit gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergeben würde, lässt sich hingegen nicht feststellen. Dies gilt umso mehr, als die erhobenen objektiven Befunde am rechten Arm relativ geringfügiger Natur sind.
4.4     Die Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung ist ebenfalls bereits in die ursprüngliche Rentenbemessung eingeflossen, und es deutet diesbezüglich nichts auf eine wesentliche Verschlechterung hin. Nach wie vor leidet die Beschwerdeführerin unter depressiven Verstimmungszuständen und benötigt eine medikamentöse antidepressive Behandlung sowie eine psychotherapeutische Betreuung (vgl. Urk. 6/17/12). Sie selbst machte jedoch keine psychischen Ursachen für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und gab auch keinen behandelnden Psychiater an, bei dem Auskünfte darüber eingeholt hätten werden können.
4.5         Insgesamt ist somit übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr. H.___ vom RAD festzustellen, dass kein Befund erhoben werden konnte, welcher die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht davon abhalten würde, weiterhin mindestens im Umfang von 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Die neuen Diagnosen bewirken keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Eintritt einer relevanten Verschlechterung ist damit zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Maria Londis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).