IV.2007.00185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     L.___, geboren 1957, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1979, 1987), arbeitete seit 1988 bei der X.___, Y.___ (Urk. 9/26 S. 1). Nachdem sie infolge gesundheitlicher Beschwerden seit Dezember 2003 krank geschrieben war (Urk. 9/22 S. 4 oben), meldete sie sich am 9. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/9-10, Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/35) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/7) ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 9. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 9/22).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Dezember 2004 eine ganze, ab Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/34/3). Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 9/34) erhob die Versicherte am 2. Juni und ergänzt am 22. Juni 2006 Einsprache (Urk. 9/33, Urk. 9/37), welche mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 9/45 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
1.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2007 Beschwerde und beantragte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 2. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
         Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.    
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.3     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, beziehungsweise ob ab Januar 2006 bei der Beschwerdeführerin eine massgebliche Änderung eingetreten ist, die eine Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe rechtfertigt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 9/34), welche mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 bestätigt wurde (Urk. 2 S. 3), davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Oktober 2005 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Aufgrund dessen sprach sie der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab Dezember 2004 eine ganze, ab Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/34 S. 2 unten, S. 3 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen - unter Bezugnahme auf med. pract. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie - vor, sie sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihr auch nach dem 31. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1).

3.
3.1     Am 25. Januar 2005 nannte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Hausärztin der Beschwerdeführerin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9/5 lit. A):
- mittelschwere depressive Episode
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9/5 lit. B).
Seit zirka Juli 2003 habe sich die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss beklagt, so dass sie diese in die Fusssprechstunde der D.___ Klinik überwiesen habe. Nach vielen Abklärungen habe sich herausgestellt, dass es sich um ausstrahlende Schmerzen der Lendenwirbelsäule handelte (Urk. 9/9/5). Am 5. Februar 2004 sei in der D.___ Klinik wegen der andauernden Schmerzen ein Sakralblock durchgeführt worden (Urk. 9/9/5).
Derzeit sei ein Verfahren gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hängig, da dieser ihr Drohbriefe geschrieben habe. Solange kein Gerichtsurteil gefällt werde, habe die Beschwerdeführerin, trotz intensiver Physio- und Psychotherapie, keine Möglichkeit gesund zu werden (Urk. 9/9/6).
Dr. C.___ hielt weiter fest, infolge einer Depression seien sämtliche psychische Funktionen der Beschwerdeführerin eingeschränkt (Urk. 9/9/4 oben). Dieser sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/9/4 unten).
3.2     Im Bericht vom 1. Februar 2005 ( Urk. 9/10/1-3 = Urk. 9/35) nannte med. pract. K.___, welcher die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Dr. phil. E.___ seit April 2004 behandelt (vgl. Urk. 9/36 S. 1 und 3), folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/10/1 lit. A):
- Dysthymia nach mittelgradiger depressiver Episode mit generalisierter Angststörung und multiplen körperlichen Symptomen
In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte einer chemischen Reinigung sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10/1 lit. B).
Bei der Beschwerdeführerin seien eine äusserst misstrauische Haltung der Welt gegenüber, sozialer Rückzug, Gefühle der Leere und starke Nervosität bei häufigem Gefühl, bedroht zu sein, zu beobachten. Sie erlebe die Erfahrungen mit dem Arbeitgeber infolge ihrer lebensgeschichtlichen Erfahrung als bedrohliche Krise mit Verlust von Selbstachtung und Selbstwertschätzung. Die Ereignisse der letzten Jahre hätten für die Beschwerdeführerin einen erheblichen traumatischen Wert. Die massive Enttäuschung habe einen eigentlichen traumatischen Prozess in Gang gesetzt, der zu einer zunächst mittelgradig depressiven Episode mit Angstzuständen geführt habe. Mittlerweile habe sich eine Dysthymie entwickelt, begleitet von einer generalisierten Angststörung und von multiplen körperlichen Symptomen (Urk. 9/10/3 Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin werde seit Februar (richtig wohl April; vgl. Urk. 9/10/2 lit. D.1., Urk. 9/36 S. 1 oben) 2004 von ihnen psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut. Zusätzlich werde sie medikamentös (Antidepressiva) und mit Gesprächen durch Dr. C.___ betreut. Am Anfang der psychotherapeutischen Gespräche sei es zu einer vorübergehenden Besserung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise suizidal geworden, habe jedoch nicht in eine Psychiatrische Klinik eintreten wollen. Ihr psychischer Zustand sei nach wie vor schlecht, wobei die agoraphobische Komponente zur Zeit sehr stark sei. Im Hintergrund bestünden nach wie vor vielfältige körperliche Beschwerden (Urk. 10/9/3 Ziff. 7).
Aufgrund der schwierigen Situation, die für die Beschwerdeführerin einen traumatischen Wert habe, müsse befürchtet werden, dass sich eine andauernde Persönlichkeitsänderung entwickle, die eine Reintegration in den Arbeitsmarkt verunmöglichen werde (Urk. 9/10/3 Ziff. 7 b).
Med. pract. K.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/10/5).
3.3     Vom 13. September bis 11. Oktober 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der RehaClinic F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 7. November 2005 (Urk. 9/23/6-10) nannten Dr. med. Peter Albert G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, RehaClinic F.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/23/6):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Differentialdiagnose (DD): Fibromyalgie-Syndrom mit/bei
- degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen mit vegetativer Begleitsymptomatik
- Vorfussschmerzen links bei Hallux valgus
- Fingerpolyarthrosen
- depressives Zustandsbild
- Angststörung
Aus rheumatologischer Sicht könne eine leichte, mit wechselnder Körperhaltung einhergehende Arbeit um 30-50 % als durchaus zumutbar angesehen werden. Erschwerend für die Beurteilung der effektiven Arbeitsfähigkeit komme jedoch die psychische Verfassung hinzu. Sie würden diesbezüglich eine umfassende, psychiatrische Abklärung und Beurteilung empfehlen (Urk. 9/23/7 Mitte).
Im Kurzbericht der klinischen Psychologie (Urk. 9/23/7 unten) hielt lic. phil. I.___ fest, die Beschwerdeführerin hätte anfänglich Angst gehabt, dass sie aufgrund der starken Depression und der Rückzugstendenzen die vielen Gruppentherapien nicht aushalten würde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die sozialen Kontakte in der Gruppe und die Tagesstrukturierung hätten im Gegenteil eine Aufhellung sowie eine Beruhigung der aggressiven Anteile und die aktiven Therapien insgesamt eine Öffnung bewirken können. Die Beschwerdeführerin hätte nicht mehr wie zu Hause den ganzen Tag Zeit gehabt, um über das Unrecht, das von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausging, nachzudenken (Urk. 9/23/7 unten).
3.4     Am 9. Januar 2006 erstattete Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/22/7 Ziff. 4):
- Dysthymia
- aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode
- generalisierte Angststörung mit multiplen körperlichen Symptomen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien während des 2 ¼-stündigen Gesprächs ungestört gewesen. Antrieb und Psychomotorik seien nicht beeinträchtigt. Es liessen sich keine mimischen oder verbalen Hinweise auf Schmerzerleben beobachten. Ebenfalls liessen sich keine Wahninhalte oder produktiv psychotische Symptome eruieren (Urk. 9/22/6 unten).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Denken völlig auf die erlittenen Ungerechtigkeiten fixiert. Nach wie vor bestünde ein Konflikt mit dem früheren Arbeitgeber bezüglich ausstehender Lohnzahlungen. Das gesamte Denken der Beschwerdeführerin drehe sich um diesen Konflikt. Wenn sie an die ungerechte Behandlung erinnert werde, werde sie von depressiven und aggressiven Emotionen überflutet. Durch die Abstinenz von der Arbeitstätigkeit und den sozialen Rückzug sei zwischenzeitlich auch eine Dekonditionierung eingetreten. Rein aufgrund des psychopathologischen Befundes wäre aus psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 9/22/7 Ziff. 5).
Therapeutisch wäre eine externe Tagesstrukturierung (zu Beginn beispielsweise in einer Tagesklinik/ambulante Ergotherapie/Tätigkeit in geschütztem Rahmen) sinnvoll oder allenfalls ein erneuter Aufenthalt in einer psychosomatisch orientierten Klinik mit Aktivierung. Ein anhaltender Effekt sei aber nur zu erwarten, wenn es der Beschwerdeführerin gelinge, auch im Alltag eine externe Tagesstruktur zu etablieren. Eine sichere Prognose lasse sich nicht stellen (Urk. 9/22/8 oben).
Eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige beziehungsweise eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt zu 50 % zumutbar. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Wahrscheinlich habe auf dem Höhepunkt des Konfliktes (2003/2004) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei vorstellbar, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit zur emotionalen Distanzierung und psychischen Stabilisierung der Beschwerdeführerin beitrage (Urk. 9/22/8 Ziff. 7).
Die Prognose hänge seines Erachtens wesentlich davon ab, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, sich innerlich von der Enttäuschung durch den früheren Arbeitgeber zu distanzieren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs beurteile er die Prognose als eher ungünstig (Urk. 9/22/9).
3.4     Anlässlich des Einspracheverfahrens nahmen Dr. phil. E.___ und med. pract. K.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 20. Juni 2006 (Urk. 9/36) berichteten sie über den Verlauf seit Herbst 2005. Die Beschwerdeführerin sei durch die negativen Erfahrungen mit dem ehemaligen Arbeitgeber deutlich traumatisiert. Nach einer leichten vorübergehenden Besserung ihres psychischen Zustandes im Herbst 2005 sei es ab Anfang 2006 erneut zu einer Verschlechterung und einer Stagnation gekommen. Die Verbesserung sei eine Folge des stationären Aufenthaltes in der RehaClinic F.___ gewesen, welcher eine Linderung der Schmerzsymptomatik sowie eine Distanzierung von den Konflikten mit dem ehemaligen Arbeitgeber mit sich gebracht hätte. Bis Ende 2005 hätten sich die Schmerzen erneut verstärkt und die Hoffnungen nach einer Lösung ihrer psychosozialen Situation sich zerschlagen, weshalb sich die depressive Verstimmung beziehungsweise der ängstliche Rückzug erneut verstärkt habe. Ihre Gedanken kreisten zeitweise ununterbrochen um das erlittene Unrecht, sie gerate in einen dissoziativen Zustand und sei auch im psychotherapeutischen Gespräch nicht mehr erreichbar (Urk. 9/36 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an starken Schmerzen, die ihren Alltag äusserst negativ prägten. Zudem sei, was die psychische Situation betreffe, eine Chronifizierung eingetreten. Sie sei chronisch depressiv verstimmt und habe sich aufgrund der beschriebenen Symptome und Gefühle sozial massiv zurückgezogen. Ihre Gedanken seien auf die als traumatisch erlebten Ereignisse fixiert und erschwerten ihr den geistigen Rapport mit der Umwelt (Urk. 9/36 S. 2 unten).
Die andauernde psychische Belastungssituation habe zu einer Chronifizierung des Zustandbildes geführt. Die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-depressiver Färbung, ihre Verarbeitungsweise sei zeitweise paranoid. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/36 S. 3).
3.5     Am 29. Januar 2007 nahmen Dr. phil. E.___ und med. pract. K.___ erneut Stellung zur Situation der Beschwerdeführerin und nannten als Diagnose eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 3 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei ängstlich-depressiv gestimmt. Gefühle der Hoffnungslosigkeit seien ausgeprägt. Sie klage ständig darüber, dass sie sich schwer krank und leistungsunfähig fühle und äussere auch suizidale Gedanken (Urk. 3 S. 1 f.).
Das psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei unverändert schlecht. Die bereits im Jahr 2004 befürchtete Chronifizierung der Symptome sei eingetreten. In den letzten zwei Jahren habe sich eine andauernde Persönlichkeitsstörung entwickelt. Sie hätten feststellen können, dass eine andauernde Veränderung in ihrer Wahrnehmung, ihrem Denken und Verhalten gegenüber der Umwelt sowie sich selbst gegenüber stattgefunden habe. Grund dafür sei die als übermässig erlebte, anhaltende emotionale Belastung. Die Beschwerdeführerin habe den Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens des Arbeitgebers, welches in der Weigerung, seinen finanziellen Pflichten ihr gegenüber nachzukommen, gipfelte, als einen traumatischen Prozess erlebt. Sie sei der Überzeugung, dass durch die Ereignisse der letzten Jahre ihr Leben zerstört worden sei (Urk. 3 S. 3 oben).
Aufgrund der diagnostizierten Krankheit bestehe eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3 S. 3 unten).

4.
4.1     Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Dabei ist sowohl eine somatische als auch eine psychische Komponente ersichtlich, wobei die psychischen Beschwerden deutlich im Vordergrund stehen.
Was die somatische Seite betrifft, wurde diese anlässlich des vierwöchigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der RehaClinic F.___ eingehend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin nahm dort an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teil (Urk. 9/23/6 unten). Dem Austrittsbericht der RehaClinic F.___ lässt sich entnehmen, dass es insgesamt eine problemlose, rheumatologische Rehabilitation mit subjektivem Benefit gewesen sei (Urk. 9/23/6 unten). Die schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit sowie die Weichteildruckdolenzen über dem gesamten Lendenwirbelsäulenbereich bei freier Beweglichkeit hätten im Verlauf des Programms eine deutliche Besserung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei des Weiteren in der Lage gewesen, alltägliche Verrichtungen annähernd schmerzfrei zu bewältigen (Urk. 9/23/7 oben). Aufgrund des Austrittsberichtes wird deutlich, dass anlässlich des stationären Aufenthaltes in der RehaClinic F.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, und insbesondere der Schmerzsituation der Beschwerdeführerin, erzielt werden konnte.
Dr. G.___ und Dr. H.___ hielten im Austrittsbericht fest, der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte, mit wechselnder Körperhaltung einhergehende Arbeit im Umfang von 30-50 % zumutbar (Urk. 9/23/7 oben). Zu beachten gilt es jedoch, dass in dieser Beurteilung durchaus auch eine psychische Komponente mitberücksichtigt wurde, handelt es sich bei der von den Ärzten der RehaClinic F.___ gestellten Differentialdiagnose der Fibromyalgie doch typischerweise um ein Beschwerdebild, das sowohl physische als auch psychische Komponenten aufweist, wobei bezüglich der Schmerzen nur ein geringes organisches Korrelat vorhanden ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass aus somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine gravierenden organischen Befunde diagnostiziert werden konnten. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ und Dr. H.___ eine erhebliche psychische Komponente beinhaltet, auch wenn diese noch eine umfassende psychiatrische Abklärung und Beurteilung empfahlen (Urk. 9/23/7 oben).
Im Austrittsbericht vom 7. November 2005 ist ferner ein Kurzbericht die klinische Psychologie betreffend von lic. phil. I.___ enthalten (Urk. 9/23/7 unten). Dieser wies darauf hin, dass die sozialen Kontakte in der italienischen Gruppe und die Tagesstrukturierung eine Aufhellung sowie eine Beruhigung der aggressiven Anteile und die aktiven Therapien insgesamt eine Öffnung hätten bewirken können. Die Beschwerdeführerin hätte nicht mehr wie zu Hause den ganzen Tag Zeit gehabt, um über das Unrecht, das von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen war, nachzudenken (Urk. 9/23/7 unten).
4.2     Zur detaillierteren Abklärung der psychischen Komponente wurde Dr. A.___ beauftragt, ein Gutachten zu verfassen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/22 S. 1 f.). Ferner beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/22 S. 4 f.) und setzte sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Daneben suchte der Gutachter sowohl das Gespräch mit den behandelnden Psychologen wie auch mit der Hausärztin der Beschwerdeführerin. Die Schlussfolgerungen, die Dr. A.___ zieht, sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Folglich erfüllt das vorhandene psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
In seinem Gutachten hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Denken völlig fixiert auf die erlittenen Ungerechtigkeiten. Ihr gesamtes Denken drehe sich um den Konflikt mit dem Arbeitgeber. Wenn sie an die ungerechte Behandlung erinnert werde, werde sie von depressiven und aggressiven Emotionen überflutet (Urk. 9/22 S. 7 Ziff. 5). Während des stationären Aufenthaltes in F.___ sei es zu einer leichten Zustandsverbesserung gekommen. Durch den Milieuwechsel und die räumliche Distanzierung sei es offenbar auch zu einer gewissen inneren emotionalen Distanzierung gekommen (Urk. 9/22 S. 8 oben).
Dr. A.___ umschreibt in nachvollziehbarer Weise, dass die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin darin bestehe, dass sie in ihrem Denken völlig auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber fixiert sei. Dies stellte bereits lic. phil. I.___ von der RehaClinic F.___ in seinem Bericht fest, wies er doch darauf hin, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Kontakte im Rahmen der Gruppentherapie sowie infolge der Tagesstruktur gebessert habe, da die Beschwerdeführerin dadurch nicht mehr den ganzen Tag Zeit gehabt hätte, ihre Gedanken um die Auseinandersetzungen mit dem früheren Arbeitgeber kreisen zu lassen (Urk. 9/23/7 unten). Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten ebenfalls fest, dass therapeutisch eine externe Tagesstrukturierung sinnvoll wäre (Urk. 9/22 S. 8 oben). Es sei vorstellbar, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit zur emotionalen Distanzierung und psychischen Stabilisierung beitrage (Urk. 9/22 S. 8 unten).
Aufgrund der erhobenen Befunde begründet Dr. A.___ nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seines Erachtens im Begutachtungszeitpunkt in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
Die Schlüssigkeit des Gutachtens wird zusätzlich dadurch gestützt, dass Dr. A.___ ausdrücklich darauf hinweist, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sehr schwierig, und auf dem Höhepunkt des Konfliktes mit dem ehemaligen Arbeitgeber (2003/04) habe wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/22 S. 8 unten).
4.3     Davon abweichend attestierte die Hausärztin Dr. C.___ der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/5 lit. B), sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/9/4 unten). Dr. C.___ begründete jedoch nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführerin im von ihr angegebenen Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll. Ferner wies die Ärztin unter anderem darauf hin, dass finanzielle Schwierigkeiten die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin enorm verstärkt hätten und nun auch Eheprobleme bestünden (Urk. 9/9/6 oben). Es wird nicht schlüssig dargetan, inwiefern diese psychosozialen Faktoren eine invalidisierende Wirkung haben.
Die vom Gutachten abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ ist insofern nachvollziehbar, als diese als Hausärztin eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweist. Bei der Würdigung ihres Berichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher geneigt ist, zu deren Gunsten auszusagen (vgl. vorne Erw. 1.6). Dem Bericht von Dr. C.___ lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters entscheidend in Frage zu stellen. Da sie zudem nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Dr. A.___ zudem um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, bei Dr. C.___ dagegen um eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Der fachärztlichen Einschätzung kommt ein erhöhtes Gewicht zu.
4.4     Med. pract. K.___ und Dr. phil. E.___, welche die Beschwerdeführerin seit April 2004 psychotherapeutisch-psychiatrisch betreuen (vgl. Urk. 9/36 S. 1 oben), attestierten dieser seit Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 9/10/1 lit. B, Urk. 9/10/5, Urk. 9/36 S. 3, Urk. 3 S. 3). Nachdem med. pract. K.___ im Bericht vom 2. Februar 2005 noch die Diagnose einer Dysthymia nach mittelgradiger depressiver Episode mit generalisierter Angststörung und multiplen körperlichen Symptomen genannt hatte (Urk. 9/10/1 lit. A), nannten er und Dr. phil. E.___ im Bericht vom 29. Januar 2007 (Urk. 3) nun die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 3 S. 1). Sie legten zwar dar, wie sie zur entsprechenden Diagnosestellung gelangten. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführerin aber infolgedessen keinerlei Tätigkeit zumutbar sein soll, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in Zweifel zu ziehen vermögen.
Med. pract. K.___ und Dr. phil. E.___ behandeln die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren psychotherapeutisch-psychiatrisch. Infolgedessen stehen sie dieser sehr nahe und scheinen sehr um deren Wohlergehen bemüht zu sein. Dies zeigt auch die Tatsache, dass med. pract. K.___ und Dr. phil. E.___ sich sowohl anlässlich des Einspracheverfahrens als auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens erneut vernehmen liessen. Bei der Würdigung ihrer Einschätzung ist deshalb dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie als behandelnde Therapeuten eine grosse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweisen und aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt sind, die Arbeitsfähigkeit zu deren Gunsten zu beurteilen.
Die abweichende Einschätzung durch med. pract. K.___ und Dr. phil. E.___ vermag folglich das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
4.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf den Austrittsbericht der RehaClinic F.___ sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist und eine Arbeitstätigkeit in mindestens diesem Umfang dazu beitragen könnte, das destruktive Gedankenkreisen um die Ungerechtigkeit des Arbeitgebers zu durchbrechen. Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich des Aufenthaltes in der RehaClinic eine Verbesserung der gesundheitlichen Problematik eingetreten ist. Es kann deshalb - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit bis zu ihrem Austritt aus der RehaClinic F.___ am 11. Oktober 2005 (Urk. 9/22/6) zu 100 % arbeitsunfähig war. Seither ist sie, wie die Würdigung der vorhandenen Arztberichte gezeigt hat, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf Art. 88a IVV ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes nach drei Monaten zu berücksichtigen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtssprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass diese bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen im Bereich Reinigung abstellte und dabei auf interne Quellen zurückgriff, ohne diese jedoch genauer zu bezeichnen (Urk. 9/26 S. 5 unten). Es sind aber vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Abweichen von der praxisgemässen Ermittlung des möglichst konkreten Valideneinkommens rechtfertigen würden. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist folglich auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin abzustellen.
5.2     Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 43'250.--. Dieses ist der Nominallohnentwicklung seit 2003 anzupassen. Im Jahr 2003 betrug diese 1.5 % und im Jahr 2004 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 91, Tab. B 10.2 lit. G,H). Somit resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 44'338.--  (Fr. 43'250.--  x 1.015 x 1.010).
Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 3'893.--  (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 48'585.--  (Fr. 3'893.-- x 12 / 40 x 41,6).
Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte ist ab Austritt aus der RehaClinic F.___ am 11. Oktober 2005 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 24'292.--. Hiervon ist ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 21'863.-- (Fr. 24'292.--  x 0.9) und letztlich ein Invaliditätsgrad von 51 % (Fr. 22’475.-- x 100 / Fr. 44'338.--) resultiert.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ab Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 700.--  festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).