IV.2007.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 4. Juni 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Swen Tschannen
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1979, absolvierte von 1995 bis 1998 beim Elektrizitätswerk X.___ eine Lehre als Netzelektriker (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/3). Vom 1. April 1999 bis 28. Februar 2001 war er bei der Firma Z.___ als Lastwagenchauffeur (Urk. 9/2/5) und vom 1. März 2001 bis 31. Juli 2006 beim Elektrizitätswerk Y.___ als Monteur in der Abteilung Leitungsbau angestellt (Urk. 9/9/1). Am 6. März 2006 meldete er sich wegen "Verschiebung zweier Wirbel im Nervenkanal durch schnelles Wachstum" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/7), erkundigte sich beim Elektrizitätswerk Y.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/9) und holte den Bericht seines Hausarztes, A.___, FMH Rheumatologie, vom 15. April 2006 ein (Urk. 9/8). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/10/2]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen bei ihm keine unmittelbar drohende Invalidität ausgewiesen sei, mit Vorbescheid vom 26. Juli 2006 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/12). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, mit Eingabe vom 7. September 2006 Einwand und beantragte, die IV-Umschulung sei zu gewähren; gleichzeitig ersuchte er darum, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, bis der neue Bericht von A.___ vorliege (Urk. 9/19). Nach Eingang des Berichtes von A.___ an die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG vom 10. September 2006 (Urk. 9/21) sowie nach nochmaliger Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9/23/2) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass angesichts der Arbeitsanamnese des Versicherten nicht von einer (innerhalb eines Jahres drohenden) Invalidität auszugehen sei, dessen Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. Januar 2007 ab (Urk. 9/24 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, mit Eingabe vom 29. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2007 vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom        6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
2.4.2   Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.4.3   Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
2.4.4   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.4.5   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2.5     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen sei beim Beschwerdeführer keine unmittelbar drohende Invalidisierung ausgewiesen. Er sei von 2001 bis 2006 beim Elektrizitätswerk Y.___ beschäftigt gewesen und habe die Stelle offenbar nicht oder nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, obwohl A.___ in seinem Bericht vom 10. September 2006 eine Verschlechterung der Arbeitssituation geltend mache (Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 60 %), habe die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid festgehalten (Urk. 1 Seite 3). Er habe die Arbeitsstelle beim Elektrizitätswerk Y.___ wegen unerträglichen Schmerzen im Rücken gekündigt und arbeite nun seit August 2006 bei einer Gartenbauunternehmung. Diese Tätigkeit beinhalte weiterhin unzumutbare schwere Tätigkeiten. Die tatsächlich zumutbare Tätigkeit sei unbekannt. Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, welche Tätigkeiten ihm tatsächlich zumutbar seien und in welchem Umfang (Urk. 1 Seite 4).

4.      
4.1     A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2006 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose, Morbus Scheuermann sowie Protrusion Th 11/12, bestehend seit 1998 (Urk. 9/8/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer leide seit 1998 unter rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen, vor allem bei vermehrter körperlicher Belastung. Durch die jetzige Tätigkeit als Netzelektriker seien deutlich häufigere Rezidive aufgetreten. Deswegen hätten mehrere Notfallkonsultationen stattgefunden. Zudem habe sich die Arbeitssituation am Arbeitsplatz in den letzten Monaten deutlich verschlechtert, so dass der Patient aufgrund dieser Situation wenig motiviert sei, zusammen mit den Schmerzen eine adäquate Leistung zu erbringen (Urk. 9/8/2). Eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Netzelektriker habe nicht bestanden (Urk. 9/8/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 9/8/4).
         In seinem - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten - Bericht an die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG vom 10. September 2006 führt A.___ auf entsprechende Fragen hin (Urk. 9/18) aus, dass der Beschwerdeführer wegen lumbalen Rückenschmerzen bereits seit 1998 bei ihm in Behandlung stehe. In der Folge sei es immer wieder zu Rezidiven gekommen (2003, 2004 und 2006). Aufgrund der Befunde müsse ihm für körperlich schwerere und häufig bückende Arbeiten eine verminderte Belastbarkeit attestiert werden. Ob es sich beim Beruf als Netzelektriker um eine körperlich anstrengende Arbeit handle, könne er nicht entscheiden. Gegebenenfalls sei diese Tätigkeit nur mit zeitlichen Unterbrüchen zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit) dürfte dabei ca. 30 % bis 40 % betragen. Aufgrund der rezidivierenden Beschwerden sei eine Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit angezeigt. Da die Ursache der Beschwerden sowohl durch eine Fehlform der Wirbelsäule als auch durch eine muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur bedingt sei, könne durch medizinische Massnahmen eine Linderung, jedoch keine anhaltende Besserung erreicht werden. Der Beschwerdeführer könne seine verbleibenden Fertigkeiten in einer anderen Tätigkeit besser verwerten (Urk. 9/21).
4.2     Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.4), setzt der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG).
         Der Anspruch auf Umschulung entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unzumutbar machen bzw. längerdauernd einen Minderverdienst von ca. 20 % verursachen oder dieses Ereignis unmittelbar droht. Der Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (AHI-Praxis 2/2000 Seite 62; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Randziffern [Rz] 1003 und 4011 (entspricht KSBE in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz 1003 und 4011).
         Die versicherte Person hat bloss dann Anspruch auf Umschulung in eine neue Tätigkeit, wenn die Umschulung unter anderem notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 IVG). Sie kann den Beruf, in dem sie zumutbarerweise eingegliedert ist, nicht einfach aufgeben und für den Berufswechsel Eingliederungsmassnahmen beanspruchen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 19. Juli 2007 in Sachen M., I 1025/06, Erwägung 3.3).
         Sodann hat die versicherte Person aufgrund des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 2.5) aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder zur Erlangung von neuen Erwerbsmöglichkeiten vorzukehren (vgl. KSBE in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Rz 1007 [entspricht KSBE in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz 1007]).
4.3
4.3.1   Wie erwähnt, vertritt die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die entsprechenden Stellungnahmen von C.___ und D.___ vom RAD vom 19. Juni 2006 resp. 5. Januar 2007 (Urk. 9/10/2 und Urk. 9/23/2) - die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer eine absehbar drohende Invalidität nicht ausgewiesen sei.
         In der Tat lassen die vorliegenden Akten nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer eine invaliditätsbedingte bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf besteht resp. unmittelbar drohen könnte.
4.3.2   Gemäss den von A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2006 erhobenen Befunden ("Patient in normalem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand, Grösse 197 Zentimeter, Gewicht 108 Kilogramm, kardiopulmonal kompensiert, BD 140/77, Puls 63 regelmässig, keine Organomegalien, keine Lymphome, neurologisch keine Ausfälle. Gelenke sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten allseits frei beweglich, keine Fehlstellungen ausser Knick-Senkfüssen beidseits. Wirbelsäule im Lot, leichte linkskonvexe Skoliose, verstärkte Brustwirbel-Kyphose und konsekutiv verstärkte Lendenwirbelsäulen-Lordose. Beweglichkeit frei, ausser verminderte Redressierbarkeit der Brustwirbelsäule. Keine radikulären Zeichen. Ausgeprägte Verkürzung der hamstrings." [Urk. 9/8/2]) besteht beim Beschwerdeführer zwar eine Fehlform der Wirbelsäule. In seiner Beweglichkeit ist er deswegen indessen nicht eingeschränkt. Auch finden sich offensichtlich keine Hinweise für eine radikuläre Kompression resp. Bandscheibenproblematik. Dementsprechend erhob A.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, mithin - lediglich - einen chronischen Schmerzzustand im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erwägung 4.2.1, mit Hinweisen).
         Als Ursachen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nennt A.___ im genannten Bericht vom 10. September 2006 nebst der Fehlhaltung der Wirbelsäule eine muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur (Urk. 9/21). Eine Dekonditonierung kann aber - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), - grundsätzlich - ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2). A.___ weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/21).
4.3.3   Laut den Angaben des Elektrizitätswerkes Y.___ im "Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende: Beschreibung der individuellen Tätigkeit" vom 7. Juni 2006 gehörten zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Netzelektriker "oft" Kabelarbeiten, "manchmal" Demontage und Entsorgung von Altkabeln sowie Anlagen und "selten" Betonieren sowie Grabarbeiten. Diese Arbeiten seien "selten" im Sitzen, "manchmal" im Gehen und Knien sowie "oft" im Stehen auszuüben gewesen. Leichte Lasten (0 bis 10 Kilogramm) habe er "oft", mittelschwere Lasten (10 bis 25 Kilogramm) "manchmal" und schwere Lasten (über 25 Kilogramm) "selten" heben oder tragen müssen (Urk. 9/9/4).
         Mit Blick auf die von A.___ erhobenen objektiven Befunde ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht - mehr - in der Lage sein sollte, den genannten Anforderungen des Elektrizitätswerkes Y.___ an einen Netzelektriker zu genügen. Sodann steht diesen auch die von A.___ im Beiblatt zum Arztbericht vom 15. April 2006 vorgenommene medizinische Beurteilung der "Arbeitsbelastbarkeit/Physische Funktionen" nicht entgegen. Danach sind dem Beschwerdeführer nämlich das Heben und Tragen von leichten Lasten (bis 9 Kilogramm) bis Lendenhöhe "sehr oft", von mittleren Lasten (10 bis 25 Kilogramm) "manchmal" und von schweren Lasten (über 25 Kilogramm) "selten" zumutbar. Der Beschwerdeführer könne "manchmal" über Brusthöhe heben, über Kopfhöhe arbeiten, rotieren sowie knien. Vorgeneigtes Sitzen sowie Stehen seien ihm "selten", längerdauerndes Sitzen sowie Kniebeugen "oft" und längerdauerndes Stehen "manchmal" zumutbar (Urk. 9/8/3).
4.3.4         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen die Angaben von A.___ im genannten Bericht vom 10. September 2006 nicht auf eine "Verminderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (von 100 % auf 60 %)" schliessen. Wohl hat ihm A.___ in seinem Bericht vom 15. April 2006 für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Urk. 9/8/1), in demjenigen vom 10. September 2006 demgegenüber aber eine "verminderte Leistungsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit)" von ca. 30 bis 40 % attestiert (Urk. 9/21). Gleichzeitig hat er in diesem Bericht aber darauf hingewiesen, dass eine verminderte Belastbarkeit nur für körperlich schwerere und häufig bückende Arbeiten bestehe; ob es sich bei der Tätigkeit als Netzelektriker um eine solche Arbeit handle, könne er nicht entscheiden. Gemäss seinen weiteren Ausführungen ist es sodann nicht erst im Jahr 2006, sondern bereits in den Jahren 2003 und 2004 zu Rezidiven gekommen.
4.3.5   Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Elektrizitätswerkes Y.___ im Jahre 2004 vom 12. bis 16. Januar sowie vom 18. bis 21. Oktober, im Jahre 2005 vom 28. Februar bis 4. März sowie vom 6. bis 9. Dezember und im Jahre 2006 vom 20. bis 24. März sowie vom 7. bis 28. April zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/9/11-13). In den letzten Jahren bestand somit keine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit. Sodann führte das Elektrizitätswerk Y.___ im genannten Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende zwar an, der Beschwerdeführer habe den Anforderungen bei den körperlichen Belastungen (Heben, Tragen etc.) nicht genügen können (Urk. 9/9/5). Es sah sich deswegen aber offensichtlich nicht dazu veranlasst, das - seit 2001 bestehende - Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dieses wurde vielmehr vom Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 27. April 2006 per 31. Juli 2006 gekündigt (Urk. 9/9/6). Gegenüber dem Elektrizitätswerk Y.___ hat er diese Kündigung offenbar nicht begründet (Urk. 9/9/1 und Urk. 9/9/6). In seinem Einwand vom 7. September 2006 gegen den Vorbescheid vom 26. Juli 2006 liess er dazu aber ausführen, dass er die Anstellung beim Elektrizitätswerk Y.___ habe aufgeben müssen, da er sich dort dem Mobbing ausgesetzt gesehen und sich somit nicht mehr wohl gefühlt habe. Sein Rücken habe für diesen Stellenwechsel nur eine zweitrangige Bedeutung gehabt (Urk. 9/19/2). Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ ist aber grösseres Gewicht beizumessen als seiner - späteren - Darstellung in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2007, wonach er die Tätigkeit beim Elektrizitätswerk Y.___ aufgrund zunehmender Schmerzen und Rückenprobleme beendet habe (Urk. 1 Seite 4; vgl. BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung beim Elektrizitätswerk Y.___ hauptsächlich aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat. Dies sowie der Umstand, dass es sich gemäss seinen Angaben auch bei seiner neuen Arbeit in einer Gartenbauunternehmung um körperliche Arbeit, bei welcher er mitunter schwere Gewichte heben und auch schaufeln muss, handelt (Urk. 9/19/2), sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen einer bereits eingetretenen resp. unmittelbar drohenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Netzelektriker.
4.4     Nach dem Gesagten, insbesondere mit Blick auf die von A.___ erhobenen - objektiven - Befunde, besteht kein Grund zur Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegt resp. unmittelbar drohen könnte. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 2.6) ohne weiteres zuzumuten ist, sich den zur Stärkung seiner Rückenmuskulatur erforderlichen Behandlungen resp. Trainings zu unterziehen. Weitere Abklärungen erscheinen daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht erforderlich (vgl. Erwägung 2.7).
5.
5.1     Bei Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit kann nicht von einer relevanten Erwerbseinbusse ausgegangen werden. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen K., I 122/05, Erw. 2.2).
5.2
5.2.1   Selbst eine Einkommensschätzung im Hinblick auf eine (anderweitige) leidensangepasste Tätigkeit würde indessen keine relevante Verdiensteinbusse ergeben.
5.2.2   Gemäss den Angaben des Elektrizitätswerkes Y.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 7. Juni 2006 würde der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 4'914.15 verdienen (Urk. 9/9/2), was einem Jahreseinkommen von Fr. 63'883.95 (= Fr. 4'914.15 x 13) entsprechen würde. Es ist daher von einem hypothetischen Valideneinkommen 2006 in dieser Höhe auszugehen.
5.2.3   Das mutmassliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer anderweitigen leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist unter den gegebenen Umständen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei liesse sich angesichts der Ausbildung sowie der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers fragen, ob nicht der Lohn gemäss LSE 2004 für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen wäre. Da auch das auf dem Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beruhende tiefere Invalideneinkommen nicht zu einem Leistungsanspruch führt, kann diese Frage indessen offen bleiben.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, TA1 Seite 13), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 5-2008, Tabelle B9.2 Seite 86) einen Verdienst von Fr. 4'771.50 pro Monat resp. einen jährlichen Verdienst von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 17 Punkten im Jahr 2005 und 22 Punkten im Jahr 2006 (2004: 1975 Punkte; 2005: 1992 Punkte, 2006: 2014; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2008 Tabelle B10.3 S. 87) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2006 von Fr. 58'388.70.
         Wie erwähnt, attestiert A.___ dem Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit einzig für körperlich schwerere und häufig bückende Arbeiten (Urk. 9/21). Er dürfte daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitarbeiter geringfügig benachteiligt sein, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und - da nach der Beurteilung von A.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/8/4) - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 5 % angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen 2006 von Fr. 55'469.30 (= 0,95 x Fr. 58'388.70). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'414.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 %.
5.3     Der Invaliditätsgrad läge somit jedenfalls unter 20 %, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht. Angesichts der vorliegenden - objektiven - Befunde ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für eine berufliche Neuorientierung auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG sowie auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägungen 2.5.3 und 2.5.5) ist daher ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erwägung 3.2, mit Hinweisen).

6.       Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).