IV.2007.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Geissacher 8, Postfach, 8126 Zumikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1973 in Kosovo geborene X.___ reiste 1994 in die Schweiz ein und war in der Folge mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig (Urk. 7/3, Urk. 7/8). Nachdem sie im Zeitraum vom 9. März 1998 bis 14. März 1999 eine Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert hatte (Urk. 7/20/5, Urk. 7/1/3), war sie ab 1. April 1999 in dieser Funktion beim Spital Y.___ tätig (Urk. 7/14). Dabei erlitt sie am 15. September 2001 einen Unfall (Urk. 7/6/11), weshalb sie diese Tätigkeit am 14. März 2002 (Urk. 7/18) aufgab. Der zuständige Unfallversicherer richtete die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 7/6/7-10).
         Am 17. März 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgende IV-Stelle), für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 7/3). Als Behinderung erwähnte sie Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 15. September 2001. Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle eine bei der Z.___ Handelsschule im Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis 6. Februar 2009 durchgeführte Umschulung in Form einer Ausbildung bis zum Bürofach- und Handelsdiplom mitsamt einer lerntechnischen Vorbereitung zu (Verfügungen vom 24. Februar und 9. Oktober 2006, Urk. 7/45, Urk. 7/95; Urk. 15/150, Urk. 25/6/186, Urk. 25/6/253, Urk. 26/6/2). Im Weiteren sprach sie ihr berufliche Massnahmen in Form eines im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2009 durchzuführenden Praktikums zu (Urk. 30/5/4).
         Das entsprechende Taggeld setzte die IV-Stelle für die Zeit vom 28. Februar bis 31. Dezember 2006 auf Fr. 148.40 fest (Verfügungen vom 28. März und 14. Juli 2006, Urk. 7/49, Urk. 7/78). In teilweiser Gutheissung der am 6. Juni und 12. September 2006 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/65, Urk. 7/92) setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Zeit vom 28. Februar bis 31. Dezember 2006 auf neu Fr. 169.20 und für die Zeit ab 1. Januar bis 15. Juli 2007 auf Fr. 171.60 fest. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf ein Wartetaggeld (Entscheid vom 29. Dezember 2006, Urk. 2).
1.2     Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 2. Februar 2007 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die festgesetzten Taggelder seien zu erhöhen und es seien ihr zudem Wartetaggelder zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 18. und 20. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, Urk. 8).
2.
2.1     Die weiteren Taggelder für die zugesprochene Umschulung und das ergänzende Praktikum setzte die IV-Stelle für die Perioden vom 16. Juli bis 31. Dezember 2007 auf Fr. 171.60 (Verfügungen vom 21. Juni 2007, Urk. 11/2), vom 1. Januar bis 13. Juli 2008 auf Fr. 174.60 (Verfügung vom 15. Januar 2008, Urk. 20/2), vom 14. Juli bis 19. Oktober 2008 auf Fr. 174.60 (Verfügungen vom 4. September 2008, Urk. 25/2/1-2), vom 20. Oktober bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 174.60 (Verfügung vom 16. Oktober 2008, Urk. 26/2), vom 1. Januar bis 8. Februar 2009 auf Fr. 174.60 (Verfügung vom 6. Januar 2009, Urk. 29/2) und vom 1. April bis 30. September 2009 auf Fr. 174.60 fest (Verfügung vom 9. April 2009, Urk. 30/2).
2.2     Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte am 17. und 23. August 2007 (Urk. 11/1, Urk. 11/4), am 25. Februar 2008 (Urk. 20/1), am 15. September 2008 (Urk. 25/1), am 4. November 2008 (Urk. 26/1), am 6. Februar 2009 (Urk. 29/1) und am 22. April 2009 (Urk. 30/1) Beschwerden erheben mit den Anträgen, die festgesetzten Taggelder seien zu erhöhen. In ihren Beschwerdeantworten vom 17. September 2007 (Urk. 14), 8. April 2008 (Urk. 22), 21. Oktober 2008 (Urk. 25/5), 4. Dezember 2008 (Urk. 26/5), 16. März 2009 (Urk. 29/5) und 24. August 2009 (Urk. 34) schloss die IV-Stelle jeweils auf Abweisung der Beschwerden. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die verschiedenen Prozesse Nrn. IV.2007.01069, IV.2008.00210, IV.2008.00954, IV.2008.01126, IV.2009.00128 und IV.2009.00389 mit Prozess IV.2007.00188 (Verfügungen vom 31. August 2007, 7. März 2008, 28. Februar 2009 und 31. Mai 2009; Urk. 12, Urk. 21, Urk. 28, Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Auszug aus Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten (Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt in ihren gleichlautenden Beschwerden (als Beispiel: Beschwerde vom 2. Februar 2007, Urk. 1) zunächst vor, ohne den Unfall hätte sie gemäss dem definitiven Entscheid der Aufnahmekommission der Schule A.___ vom 10. April 2002 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau antreten können. Einzige Bedingung sei ein vorgängiger Besuch eines Deutschkurses gewesen, der von ihr zweifellos besucht worden wäre. Ihre sehr guten Deutschkenntnisse habe sie beim Besuch der Handelsschule mehrfach bewiesen. Ohne den Unfall hätte sie somit zweifellos die Ausbildung zur Pflegefachfrau absolviert. Das Gehalt als Pflegefachfrau sei um mindestens 20 % höher als dasjenige der Pflegeassistentin.
         Dagegen macht die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 (Urk. 2) geltend, das verlangte Einkommen als gelernte Pflegefachfrau Diplom Niveau (DN) I sei rein hypothetisch. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargetan, dass sie die Prüfung auch bestanden hätte. Schon frühere Abklärungen hätten grosse schulische Defizite ergeben. Die Ablehnung durch eine private Handelsschule bestätige dies. Zudem sei das Niveau DN I klar höher.
1.3     Streitig und zu prüfen ist somit zunächst, ob die Taggeldberechnung auf der Basis eines hypothetischen Einkommens als Pflegfachfrau DN I zu erfolgen hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist die Rechtsprechung zum Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 2. Mai 2007, I 732/06, Erw. 2.1).
2.
2.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).  
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
2.2     Bei der Ausbildung zur Pflegefachfrau DN I handelt es sich um eine vollwertige dreijährige Pflege-Berufsausbildung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 2. Mai 2007, I 400/06, Erw. 5.2; vgl. auch die Bestimmungen für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Krankenpflege an den vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen, gültig ab 1. Januar 1992). Weder aus den Akten noch aus den gleichlautenden Beschwerden (Urk. 1 als Beispiel) geht jedoch hervor, dass die Versicherte bereits vor ihrem Unfall vom 15. September 2001 beabsichtigte, einen Abschluss als Pflegefachfrau DN I anzustreben, oder dass sie gar vor diesem Zeitpunkt entsprechende konkrete Schritte eingeleitet hätte. Offenkundig sind sodann ihre Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache, führten doch gemäss den Akten erst die gegen Ende des Jahres 2005 und Anfang 2006 erfolgten Anstrengungen und Fortschritte in diesem Bereich dazu, dass die Umschulung im Frühjahr 2006 überhaupt begonnen werden konnte, und auch das erst in Form einer lerntechnischen Vorbereitung (Schreiben der Z.___ Handelsschule vom 23. Dezember 2005, Urk. 7/41; Feststellungen des IV-Berufsberaters B.___ gemäss Verlaufsprotokoll, Urk. 7/44; nicht näher datierte handschriftliche Eingabe der Versicherten aus den Jahren 2005/2006, Urk. 7/39). Und selbst danach mussten die sprachlichen Defizite der Versicherten von den zuständigen Organen mehr oder weniger dauernd erörtert werden (als Beispiel vieler: Zwischenbericht der Z.___ Handelsschule vom 12. März 2008 mit Hinweis auf die wegen der sprachlichen Defizite der Versicherten verschärfte Lage, Urk. 23/25). In der Folge musste die Versicherte sogar das Schulprogramm teilweise repetieren (Zielvereinbarung vom 8. August 2008, Urk. 25/6/263). Diese Umstände und die Bedeutung der Deutschkenntnisse bei der Ausbildung zur Pflegefachfrau DN I lassen es als ausgeschlossen erscheinen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Versicherte hätte diese Ausbildung ohne den Unfall tatsächlich angetreten und innert nützlicher Frist abgeschlossen. Entgegen ihrer Auffassung ist somit bei der Taggeldberechnung kein hypothetisches Einkommen als Pflegefachfrau zu berücksichtigen.
2.3     Nach dem Gesagten sind die Taggelder auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu berechnen, welches die Versicherte zuletzt als Gesunde erzielt hat.
         Zu berücksichtigen ist daher das Einkommen von Fr. 56'919.20, das die Versicherte unbestrittenermassen im Jahr 2002 ohne den Unfall beim Spital Y.___ erzielt hätte (Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2002, Urk. 7/14/1-3; Urk. 1, Urk. 2). Weiter zu berücksichtigen ist auch das von ihr bei der C.___ erzielte Nebenwerbseinkommen des Jahres 2000 von Fr. 13'225.- (individuelles Konto [IK], Urk. 7/8). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2) kann bei diesem Nebenerwerbseinkommen nicht auf das gegenüber den Vorjahren 1999 und 2000 deutlich tiefere Einkommen des Unfalljahres 2001 von Fr. 9'120.- abgestellt werden (IK-Auszug, Urk. 7/8). Hochgerechnet auf das (massgebende) Jahr 2006 ergibt sich daraus ein gesamtes jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 74'248.- (Nominallohnentwicklung im Sektor Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, öffentliche Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungen; Die Volkswirtschaft 6/2007, Tabelle B10.2, S. 91). Auf dieser Basis hat die IV-Stelle daher die Taggelder, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, neu festzusetzen. Insoweit ist der Antrag der Versicherten gutzuheissen.

3.
3.1         Gegenstand des Entscheides vom 29. Dezember 2006 (Urk. 2) ist auch ein allfälliger Anspruch auf ein Wartetaggeld.
         Die IV-Stelle verneint einen solchen Anspruch mit der Begründung, der Versicherten wäre es eine angemessene Zeit nach der Geburt ihres Kindes zumutbar gewesen, bis zum Antritt der Umschulung in einer angepassten Tätigkeit ganztags zu arbeiten oder Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (Urk. 2; Vernehmlassung vom 20. April 2007, Urk. 6). Dagegen wendet die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 2. Februar 2007 (Urk. 1) ein, da sie auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sie trotz einer Anmeldung keine Arbeitslosenentschädigung beziehen können. Zudem hätte sie realistischerweise keine leichten Arbeiten gefunden, da ungelernte Hilfsarbeiten, zum Beispiel im Gastgewerbe, stets mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden seien.
         Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Versicherte Anspruch auf ein Wartetaggeld hat. Übergangsrechtlich beurteilt sich diese Frage gemäss einem allgemeinen Grundsatz (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen) nach den bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) im Jahr 2006 in Kraft gewesenen, im Folgenden in dieser Fassung zitierten Bestimmungen.
3.2     Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw. 4.1 und 462 ff. Erw. 4.1 und Erw. 4.4, 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3     Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die berufliche Eingliederung nicht ohnehin durch anderweitige Umstände (wie etwa die Schwangerschaft im Herbst des Jahres 2002, Urk. 9/5) unterbrochen war, erfolgten bis zum massgebenden Zeitpunkt vom 29. Dezember 2006 (Urk. 2) Abklärungsmassnahmen und musste die Beschwerdeführerin an ihren erheblichen schulischen Defiziten arbeiten (Erw. 2.2). Damit fehlt es klar an der Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf ein Wartetaggeld. Schon aus diesem Grund hat die IV-Stelle diesen Anspruch zu Recht verneint.
3.4     Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden.

4.       Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Drittel der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 hinsichtlich der Taggeldberechnung und die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni 2007, 15. Januar, 4. September und 16. Oktober 2008 sowie vom 6. Januar und 9. April 2009 betreffend Taggeld aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über das Taggeld für die Zeit vom 28. Februar 2006 bis 8. Februar 2009 und 1. April bis 30. September 2009 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).