IV.2007.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1967 geborene C.___, Mutter von zwei, 1990 respektive 1992 geborenen Kindern, gelernte medizinische Praxisassistentin, war zuletzt ab 1. Dezember 2000 bei der A.___ AG als Hörakustik-Assistentin mit einem Teilzeitpensum von 43,5 % angestellt (Urk. 9/3, Urk. 9/9). Daneben besorgte sie ihren Haushalt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin auf den 30. September 2004 gekündigt, da die Versicherte nach einem Autounfall vom 26. Februar 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeiten mit der nötigen Konzentration auszuführen (Urk. 9/9).
         Gemäss hausärztlichen Angaben ist die Versicherte seit September 2004 in der angestammten Tätigkeit als Hörakustik-Assistentin im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/21/9). Am 14. Juli 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten des involvierten Unfallversicherers, der Zürich-Versicherungsgesellschaft, namentlich das von dieser veranlasste Gutachten des M.___ (M.___) vom 5. Januar 2006, ein, tätigte weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2006 ab (Urk. 9/15, vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/7-9). Auf Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. Januar 2007, Urk. 9/28) und stellte mit Entscheid vom 5. Januar 2007 fest, dass ein Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad nicht bestehe (Urk. 2).
         Die Zürich-Versicherungsgesellschaft hatte ihre Leistungen, welche sie der Versicherten für die Unfallfolgen des genannten Autounfalles vom 26. Februar 2004 sowie eines früheren Autounfalles vom 19. August 2002 erbracht hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. August 2006 gestützt auf das Gutachten des M.___ eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/21/2-6).

2.       Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 5. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1):
         "Es sei der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 und die zugrundeliegende Verfügung vom 18. Januar 2006 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG), und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
         Sodann ist ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. Januar 2007 erging (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).

2.       Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2, Urk. 9/28). Diese Aufteilung ist unbestritten (Urk. 1). Im Weiteren ist auch die gestützt auf die Haushaltabklärung festgelegte Einschränkung im Haushaltsbereich von 24 % nicht strittig (Urk. 9/28, Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
         Streitig und zu prüfen ist jedoch die Einschränkung im Erwerbsbereich. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Einschätzung des M.___-Gutachtens sei eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hörakustik-Assistentin ausgewiesen (Urk. 2, vgl. Urk. 9/14/3, Urk. 9/15). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss den medizinischen Akten sei sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie gemäss Angaben des Hausarztes Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 30. Januar 2006 als höchstens noch zu 20 % arbeitsfähig anzusehen (vgl. Urk. 9/22, Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2).

3.
3.1     Im Rahmen der Begutachtung durch das M.___ wurde die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2005 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 9/13). Zur Anamnese wurde im Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zur Hörakustik-Assistentin weitergebildet und sei ab 2000 an der H.___ als Hörakustikassistentin im Umfang von etwa 50 % tätig gewesen (Urk. 9/13/5). Sie habe Hörtests durchgeführt, Hörgeräte-Unterhaltsarbeiten verrichtet, sei auch im Büro tätig gewesen mit Telefondienst, Lagerbewirtschaftung, Fakturierung. Per September 2004 sei ihr gekündigt worden, weil sie die notwendige Arbeitsleistung nicht mehr erbracht habe. Seither helfe sie dem Ehemann in dessen Reinigungsservicebetrieb, sie gehe ebenfalls putzen und helfe bei der Administration. Daneben besorge sie als Hauswartin gemeinsam mit dem Ehemann ein Mehrfamilienhaus. Sie selbst habe über vier Autounfälle, die sie in den Jahren 1974 bis 1999 erlitten habe, berichtet, bei denen sie mehrmals den Kopf angeschlagen habe und auch ärztlich behandelt worden sei. Näheres sei über diese Unfälle aber nicht bekannt (Urk. 9/13/5). Am 4. August 2002 habe sie einen weiteren Auffahrunfall erlitten, sei aber nicht verletzt worden und bereits im Oktober 2002 sei sie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/13/7). Am 26. Februar 2004 habe sich erneut ein Autounfall ereignet: Sie sei aus einer Stoppstrasse heraus in die linke Seite eines Lastwagens gefahren. In der Erstbehandlung sei eine Hirnerschütterung diagnostiziert worden, die Untersuchungsbefunde seien unauffällig gewesen, am 28. Februar 2004 habe sie bereits wieder arbeiten können. Die Beschwerdeführerin klage jetzt über Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, ausserdem berichte sie über Kopfschmerzen sowie über Vergesslichkeit und Konzentrationsprobleme.
         Gesamthaft wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie (Internationale Klassifikation psychischer Störungen [ICD-10] F48.0), differenzialdiagnostisch eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) oder (fraglich) das Prodromalstadium (=Vorläuferstadium) einer Psychose genannt (Urk. 9/13/20). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen ein chronifiziertes tendomyotisches Schmerzsyndrom im Nacken-Schulterbereich sowie migräneartige Kopfschmerzen angeführt.
         Unter der Rubrik "Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" führten die Experten aus, die internistische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde gezeigt, insbesondere hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können (Urk. 9/13/13 ff.). Bei der rheumatologischen Untersuchung wurden die anhand der Röntgenbilder festgestellten geringfügigen Chondrosen C4/5 und C5/6 als im Wesentlichen altersüblich eingestuft, neurologisch seien keine pathologischen Befunde erkennbar gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei daher nicht festzustellen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits voll orientiert gewesen sei. Bei der Schilderung der Beschwerden und Unfälle habe sie affektiv merkwürdig abgeflacht gewirkt. Das Gedächtnis sei schwer zu beurteilen gewesen, da ihr viele Dinge zunächst nicht erinnerlich gewesen seien, durch Gedankenstützen habe sie dann aber vieles erzählen können. Chronologische Abläufe seien schwer erinnerlich gewesen. Auffallend sei anamnestisch die Häufung von insgesamt sechs Autounfällen. Im Laufe der letzten Jahre scheine sich ein Störungsbild entwickelt zu haben, mit einerseits körperlichen Beschwerden und anderseits einem psychischen Zustandsbild, bei dem im Vordergrund neben affektiven Schwankungen kognitive Defizite zu verzeichnen seien, die unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen doch zu einer erheblichen Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit geführt hätten. Zusammenfassend wirke die Beschwerdeführerin affektiv abgeflacht, in ihren Handlungsabläufen massiv störungsanfällig und chaotisch. Dennoch erledige sie den Haushalt, besorge die Erziehung der beiden Kinder und helfe dem Ehemann in der Reinigungsfirma. Sodann heisst es im psychiatrischen Teilgutachten, die diagnostische Einordnung der Störung sei extrem schwierig, das Störungsbild uneinheitlich, wenig fassbar und recht unspezifisch, was sich auch aus den zahlreichen Diagnosen und Verdachtdiagnosen der Vorakten ableiten lasse. Zu keinem Zeitpunkt habe sich der Verdacht auf eine Aggravation oder Simulation ergeben. Die Diagnose einer Neurasthenie sei zwar sicher nicht falsch, erkläre jedoch das Störungsbild im Grunde aber nur unzureichend. Sowohl eine dissoziative Störung als auch eine Störung im Bereich der Psychosen müssten in Betracht gezogen werden, weil Symptome, wie sie die Beschwerdeführerin zeige, oft über Jahre hinweg im Rahmen des Prodromalstadiums beobachtet würden, die Diagnose aber erst im weiteren Verlauf gestellt werden könne. Durch ihre Rolle als Hausfrau und Mutter sowie die Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes und die Hauwartstelle, die sie mit ihm teile, weise sie durchaus eine gewisse Teilleistungsfähigkeit auf, bewege sich aber damit absolut am Rand ihrer Belastbarkeit. Aus dem Bericht der A.___ Managerin vom 28. Juni 2006 gehe hervor, dass diese Leistung in den letzten Monaten offensichtlich abgenommen habe. Ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt liege daher aus psychiatrischer Sicht bei maximal 50 % für eher leichtere Tätigkeiten ohne grosse kognitive Ansprüche (Urk. 9/13/26). Mit dieser Bemessung der Arbeitsfähigkeit erklärten sich laut Gutachten die involvierten Fachärzte in der Schlussbesprechung ausdrücklich einverstanden (Urk. 9/13/20 Ziff. 5).
3.2     Nach den Ausführungen der Gutachter ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein durch die psychische Problematik eingeschränkt: Bedingt dadurch sind ihr nur noch leichtere Tätigkeiten ohne kognitive Ansprüche zumutbar und zwar im Umfang von 50 %. Als Beispiel einer leichteren Tätigkeit ohne kognitive Ansprüche haben die Gutachter die Mithilfe der Beschwerdeführerin im Reinigungsbetrieb des Ehemannes eingestuft. Als weitere Beispiele haben sie körperlich leichte Montage-, Überwachungs- und Verpackungstätigkeiten in einer Fabrik genannt (Urk. 9/13/25 Ziff. 2).
         Mit dieser Umschreibung des medizinisch zumutbaren Tätigkeitsprofils haben die Gutachter klar zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hörakustik-Assistentin medizinisch nicht mehr zumutbar ist, da diese Tätigkeit - wie im Gutachten mehrfach erwähnt und von der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 11. August 2005 ausdrücklich bestätigt - hohe Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit und Sorgfalt stellt (Urk. 9/13/4-5, Urk. 9/13/9, Urk. 9/13/14-16, vgl. Urk. 9/9/5).
         Die Annahme der IV-Stelle, dass aufgrund des Gutachtens von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hörakustik-Assistentin auszugehen sei, geht damit fehl (vgl. Urk. 9/14/3). Insoweit ist dem angefochtenen Entscheid der IV-Stelle nicht zu folgen.
         Im Gegensatz zur Einschätzung der Gutachter hat Dr. N.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 15-20 % angegeben (Urk. 9/22). Befunde, welche nicht auch im Gutachten berücksichtigt worden wären, hat er jedoch keine angeführt. Seine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit sind damit nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Gutachtens zu wecken. Denn dieses beruht auf einer gründlichen fachspezifischen klinischen Untersuchung, einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese, ergänzt durch die Befragung der Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin, welche die sich im Verlauf der Jahre abzeichnende Wesensveränderung ihrer Schwester eindrücklich geschildert hat (Urk. 9/13/16-17), sowie einer eingehenden diagnostischen Würdigung der Symptomatik unter Beachtung der medizinischen Vorakten. Die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen korrelieren mit der Befundaufnahme und auch die Bemessung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und plausibel. Dem Gutachten kommt damit volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Gestützt auf die Einschätzung der Gutachter ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten ohne kognitive Ansprüche im Umfang von 50 % zumutbar sind (vgl. hierzu Eintragung vom 4. Mai 2006 im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 5. Januar 2007, Urk. 9/29/2), die angestammte Tätigkeit als Hörakustik-Assistentin dagegen nicht mehr.  

4.       Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns und damit im Jahr 2005 massgebend (Ablauf der einjährigen Wartezeit: September 2005, Urk. 9/10/3). Die IV-Stelle ging für die Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Hörakustik-Assistentin im Umfang von 80 % gearbeitet hätte. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeber im Bericht vom 11. August 2005, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 66'300.-- erzielen würde, setzte die IV-Stelle das Valideneinkommen auf Fr. 53'040.-- (80 % von Fr. 66'300.--) fest (Urk. 9/9). Diese Festsetzung des Valideneinkommens erweist sich - wie die IV-Stelle selber festgestellt hat - als grosszügig, da die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Berufslebens nie ein solches Einkommen erzielt hat, ist jedoch nicht zu beanstanden und denn auch unbestritten (Urk. 8, Urk. 12 S. 5).
         Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist, wie die Beschwerdeführerin korrekt festgestellt hat, anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen. Gemäss LSE 2004 betrug der Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'893.-- bzw. jährlich Fr. 46'716.--, was im Jahr 2005 - angepasst an die seither eingetretene Nominal- und Reallohnentwicklung für Frauen und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2006, S. 82, Tabelle B9.2, S. 83, Tabelle B.10.3) - ein Einkommen von jährlich Fr. 49'119.-- ergibt (Fr. 46'716.-- : 2360 x 2386 : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'559.--. Für einen zusätzlichen Abzug von den Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75) besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Raum. Denn den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist bereits dadurch, dass die Arbeitsfähigkeit selbst für eine adaptierte Tätigkeit lediglich auf 50 % festgesetzt wurde, ausreichend Rechnung getragen worden. Im Weiteren gibt die Teilzeitbeschäftigung keinen Anlass für eine Reduktion, da sie sich bei Frauen lohnerhöhend auswirkt.
         Wird das Valideneinkommen von Fr. 53'040.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 24'559.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'481.--, was einem Invaliditätsgrad von 53,7 % entspricht. Umgerechnet auf einen Erwerbsteil von 80 % ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 43 %. Wird zu diesem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4,8 % hinzugerechnet, ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von rund 48 %, der zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt.
         Es besteht somit ab 1. September 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente; die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.

5.       Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbegehren in der Hauptsache durchgedrungen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute Bundesgericht] in Sachen H. vom 24. Februar 0205, I 445/04, Erw. 2), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).