Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00190
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IV.2007.00190
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 13. Dezember 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1982, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit von 1999 bis 2003 eine Lehre als Polymechaniker (Urk. 12/1/1-3). Ab dem 25. August 2003 arbeitete er bei der A.___ AG als Feinmechaniker (Urk. 12/13). Am 25. Juni 2004 erlitt er einen Motorradunfall, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die obligatorischen Versicherungsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 12/9/7-8). Wegen den Folgen dieses Unfalles (Nervenlähmung im Bizeps links) meldete sich der Versicherte am 16. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 12/9, Urk. 12/25, Urk. 12/41 und Urk. 12/48). Ausserdem holte sie die Arbeitgeberberichte der B.___ AG vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/12/1-3) und der A.___ AG vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/13) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/14/1-6), der Rehaklinik D.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/15) und der Chirurgischen Klinik des Spitals E.___ vom 3. März 2005 (Urk. 12/21/1-4; unter Beilage weiterer Berichte vom 3. März 2005, Urk. 12/21/5-6; vom 29. November 2004, Urk. 12/21/7-8; vom 7. Juli 2004, Urk. 12/21/9-10 und vom 26. August 2004, Urk. 12/21/11-12) ein. Am 16. März 2005 erstattete die Rehaklinik D.___ Bericht über die berufliche Standortbestimmung von R.___, welche ergab, dass eine Umschulung zum diplomierten Naturarzt der Chinesischen Medizin als geeignet erschien (Urk. 12/23 und Urk. 12/24). Die IV-Stelle sprach in der Folge R.___ mit Verfügung vom 19. April 2005 die Übernahme der Kosten für vier Module in Anatomie/Physiologie und zwei Module in Pathologie bei F.___, Fachschule für Chinesische Medizin, vom 23. April 2005 bis zum 30. Oktober 2005 zu (Urk. 12/29). Am 10. Juni 2005 teilte die F.___ der IV-Stelle mit, der Versicherte habe sich nach Beginn des ersten Moduls kurzfristig für sämtliche Module abgemeldet mit der Begründung, er könne den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen (Urk. 12/33). Die IV-Stelle hob deshalb mit Verfügung vom 22. Juni 2005 die Verfügung vom 19. April 2005 betreffend berufliche Massnahmen rückwirkend per 23. April 2005 auf (Urk. 12/39). Sodann holte sie die Arztberichte der Medizinischen Klinik des Spitals E.___ vom 29. August 2005 (Urk. 12/42) und von Dr. C.___ vom 9. September 2005 (Urk. 12/45) ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu, da als Folge des Motorradunfalls vom 25. Juni 2004 eine leichte Schwäche und Einschränkung der Beweglichkeit des linken Armes zurückgeblieben seien. Für die seit Frühjahr 2005 geklagten Spannungskopfschmerzen, welche R.___ vom Antritt der beruflichen Massnahme abgehalten hätten, leiste die SUVA dagegen keine Entschädigungen, da sie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. Die Restfolgen des Unfalles am linken Arm würden die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Rein unfallbedingt könne der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb die SUVA keine Rentenleistungen gewähre (Urk. 12/49/1-3). Am 22. August 2006 stellte R.___ bei der IV-Stelle den Antrag, die Umschulungsmassnahmen seien wieder aufzunehmen, da er mittlerweile gesundheitlich wieder in der Lage sei, an solchen teilzunehmen (Urk. 12/55). Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Medizinischen Klinik des Spitals E.___ vom 6. September 2006 (Urk. 12/56) und den Ergänzungsbericht der B.___ AG vom 19. Oktober 2006 (Urk. 12/61) ein. Mit Vorbescheid vom 16. November 2006 teilte sie dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen müsse abgewiesen werden, da er in der angestammten Tätigkeit nur unwesentlich eingeschränkt sei (Urk. 12/63). Ausserdem erliess die IV-Stelle am 16. November 2006 einen weiteren Vorbescheid, wonach R.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zusteht. Ab Juli 2006 betrage der Invaliditätsgrad aber lediglich noch 5 %, weshalb der Rentenanspruch nach Ablauf der dreimonatigen Frist erlösche (Urk. 12/66). Gegen diese Vorbescheide liess der Versicherte am 18. Dezember 2006 diverse Einwände erheben (Urk. 12/76). Die IV-Stelle wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess R.___ durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, St. Gallen, am 2. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 4. Januar 2007 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich vorgesehenen beruflichen Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren.
3. Dem Versicherten sei ab Juni 2005 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2007 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entschieden. Der Rentenanspruch bildet demgegenüber nicht Gegenstand dieser Verfügung, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab Juni 2005 ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Untersuchungsbericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Dezember 2004 (Urk. 12/9/7-9) besteht als hauptsächliches Residuum des Motorradunfalls vom 25. Juni 2004 eine Schwäche der Beuger für das Ellbogengelenk links, wobei laut neurologischer Beurteilung keine volle Erholung erwartet werden dürfe. Die übrigen Verletzungen (Femurfraktur, Frakturen im Bereich der Handwurzel links) machten nurmehr geringe Beschwerden. Aufgrund der persistierenden deutlichen Schwäche für die Ellbogenbeugung und Supination links sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Polymechaniker nur noch bedingt einsatzfähig sei. Eine berufliche Umorientierung dränge sich deshalb auf.
3.1.2 Im weiteren Untersuchungsbericht vom 30. August 2005 (Urk. 12/45/5-8) führt Dr. G.___ aus, als Folge des Motorradunfalls lägen auf somatischer Ebene eine abgeschwächte Flexion und weniger Supinationskraft am Vorderarm links vor, eine wesentliche Verbesserung über das heutige Niveau hinaus dürfe nicht mehr erwarten werden. Der Entscheid, den Beschwerdeführer nicht mehr als Polymechaniker einzusetzen, sondern umzuschulen, erscheine auch heute richtig. Zentrales Problem sei heute der geklagte massive Kopfschmerz, welcher den Beschwerdeführer vom Antritt der Umschulung abgehalten habe. Der Beschwerdeführer erwecke indessen nicht den Eindruck einer von massiven Schmerzen geplagten Person. Sozial sei sein Rückzug nur bedingt, anscheinend fänden in seiner grossen Wohnung mehrstündige abendliche Treffen mit Kollegen statt. Sein Verhalten könne nicht aufgeschlüsselt werden, es sei aber eine wesentliche psychische Komponente zu vermuten. Es falle jedenfalls schwer, die Diagnose Spannungskopfweh definitiv als Unfallfolge zu deklarieren. Bis zur endgültigen Klärung könne die Arbeitsunfähigkeit aber noch akzeptiert werden.
3.1.3 Im Nachtrag vom 23. März 2006 (Urk. 12/49/10-11) gibt Dr. G.___ an, die seit Weihnachten 2004 bestehenden und laut Beschwerdeführer in der Intensität zunehmenden Kopfschmerzen müssten als unfallfremd eingestuft werden, da sie erst mit halbjähriger Latenz nach dem Unfall aufgetreten seien und kein pathologisch-anatomisches Substrat vorliege. Von somatischen Residuen des Unfalles bleibe eine Schwäche des linken Armes. Die Armgelenke seien frei beweglich, bei Bewegungen aus der Schulter heraus sei die Kraftentfaltung gut. Der Faustschluss links sei ordentlich kräftig, am stärksten limitiert sei die Beugung im Ellbogen. Es könnten zwei Kilogramm gegen die Schwerkraft bewegt werden. In die übrigen Bewegungsrichtungen sei die Einschränkung geringer, die Faustschlusskraft sei nur links leicht vermindert, die Geschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine hohen Kraftanstrengungen mit dem linken Arm erbringen könne. Weitere Einschränkungen bestünden nicht, der Beschwerdeführer könne ganztags arbeiten.
3.2
3.2.1 Dr. C.___ führt in seinem Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/14/1-6) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen inkompletten sensomotorischen Läsion des Nervus musculocutaneus links mit gravierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Polymechaniker, bestehend seit dem 25. Juni 2004. Es fehle die Biceps-Kraft in dem total atrophen Muskel. Als Polymechaniker dürfte der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig bleiben. Die sicher notwendige Umschulung werde abgeklärt und diskutiert.
3.2.2 Im Bericht vom 9. September 2005 (Urk. 12/45) bestätigt Dr. C.___ die voraussichtlich dauernde volle Arbeitsunfähigkeit als Polymechaniker. Wegen inzwischen hinzugetretenen chronisch-therpierefraktären Spannungskopfschmerzen habe der Beschwerdeführer auch die geplante Umschulung nicht antreten können.
3.3
3.3.1 Gemäss dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/15) über die berufliche Abklärung hat der Beschwerdeführer nach abgeschlossener vierjähriger Lehre als Polymechaniker bei der B.___ AG via Temporärfirma A.___ AG weiterhin bei dieser Firma im Werk H.___ gearbeitet und Maschinen zusammenmontiert. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischen Gründen angezeigt. Der Beschwerdeführer sei an einer Wiedereingliederung interessiert und habe sich bereits Gedanken über seine berufliche Zukunft gemacht. Er stelle sich vor, eine Vollzeitausbildung in traditioneller und klassischer Chinesischer Medizin und Akupunktur an der Akademie für Chinesische Naturheilkunst zu absolvieren. Es werde empfohlen, eine berufliche Standortbestimmung beim Berufsberater vorzunehmen.
3.3.2 Im Bericht über diese Standortbestimmung vom 24. Februar 2005 (Urk. 12/20) halten die Fachleute der Rehaklinik D.___ fest, die Berufsberatung sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr motiviert gezeigt. Den Unfallhergang habe er soweit verarbeitet und sich aktiv an der Erarbeitung neuer Eingliederungsmöglichkeiten beteiligt. Wegen den unfallbedingten Einschränkungen am linken Arm bestünden in der Tätigkeit als Polymechaniker keine Einsatzmöglichkeiten mehr. Der Beschwerdeführer beschäftige sich seit Längerem mit der Chinesischen Naturheilkunst, setze sich auch mit der Kampfkunstart Kung-Fu auseinander und sei bekennender Buddhist. Er sei deshalb der festen Überzeugung, dass dieser Weg für ihn die beste Möglichkeit sei. Die Ausbildung zum Chinesischen Naturheilarzt könne insgesamt empfohlen werden.
3.3.3 Im weiteren Bericht der Rehaklinik D.___ vom 16. März 2005 (Urk. 12/23) wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auch berufliche Alternativen überlegt. Sein Chef habe ihn z.B. darauf angesprochen, ob er nicht eine Weiterbildung als Prozessfachmann absolvieren wolle, und er habe sich auch den Beruf des Konstrukteurs genauer angesehen. Er sei aber zum Schluss gekommen, dass ihm eine Tätigkeit in der Industrie heute nicht mehr zusage. Zudem gehe er davon aus, dass er dort immer wieder an körperliche Grenzen stossen würde. Er wolle keine Umschulung absolvieren, bei welcher er nicht sicher sei, dass er danach wirklich erfolgreich arbeiten könne, oder er davon ausgehen müsse, dass er bei der Arbeitssuche mindestens teilweise eingeschränkt sei. Mit der traditionellen Chinesischen Medizin habe er ein Gebiet gefunden, das perfekt zu ihm passe. Es sei seine ganze Lebenseinstellung und Überzeugung. Es sei ihm wichtig, seine Überzeugung leben zu können und damit auch anderen Menschen zu helfen. Als mögliche Alternative gebe der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Sozialarbeiters an. Hierfür müsste er aber die Berufsmatura absolvieren. Er habe sich zwar während seiner Lehre darauf vorbereitet, diese dann aber aus privaten Gründen kurz vor Abschluss abgebrochen. Ein weiteres Berufsgebiet, das in interessieren könnte, sei der Bereich EDV, vor allem Web-Design. Hier seien aber die Aussichten unsicher. Zudem könnte er später nicht in den Bereich des PC-Supports ausweichen, weil er hier aufgrund der Probleme beim Gewichte heben (PCs, Bildschirme, Drucker etc.) nicht eingesetzt werden könnte. Insgesamt sei somit die Ausbildung zum Naturarzt für Chinesische Medizin zu bevorzugen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass ihm seit dem Unfall im linken Arm die Kraft fehle, er jedoch keine Probleme bei der Koordination habe. So könne er eine Massage problemlos durchführen. Die Kraft zum "Nach-Unten-Drücken" habe er, nur das Aufheben von Gewichten sei ein Problem.
3.4 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals E.___ diagnostizieren in ihrem Bericht vom 3. März 2005 (Urk. 12/21/1-6) eine dislozierte Femurschaft-Querfraktur im mittleren Drittel links, eine undislozierte, extraartikuläre distale Radiusfraktur links, eine Fraktur des Os trapezoideum sowie ein sensomotorisches Ausfallsyndrom im Innervationsbereich des Nervus musculocutaneus links (DD: Läsion des Fasciculus lateralis Plexus brachialis links). Im bisherigen Beruf sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein voller Einsatz möglich.
3.5
3.5.1 Gemäss dem Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals E.___ vom 29. August 2005 (Urk. 12/42) leidet der Beschwerdeführer unter einem Polytrauma infolge des Motorradunfalls vom 25. Juni 2004 mit posttraumatischer inkompletter sensomotorischer Läsion im Innervationsbereich des Nervus musculocutaneus (DD: Läsion des Fasciculus lateralis plexus brachialis) links, exazerbierten Spannungstypkopfschmerzen seit Januar 2005, z.T. schmerzmittelinduziert, und Verdacht auf posttraumatische Verarbeitungsstörung bei möglicherweise vorbestehender Borderline-Persönlichkeitsstörung. Angesichts der letzten neurologischen Kontrolle vom 8. August 2005 bestünden im Verlauf weiterhin leichte motorische Erholungszeichen der Armparese links mit aktuellem Kraftgrad der Ellbogenflexion/-supination/-pronation M3-4, bei unveränderter Hypästhesie/-algesie über die distale mittlere Seite des linken Oberarmes sowie radialer Seite des Unterarms links. Angesichts des neurologischen Befundes sei der Beschwerdeführer für eine körperliche Tätigkeit, welche mit einer Ellbogenflexion und -rotation verbunden sei, aktuell deutlich eingeschränkt. Eine Tätigkeit, die eher mit Hand-/Fingerfertigkeit vereinigt sei, wäre jedoch zu mindestens 50 % zumutbar. Es sei weiterhin eher mit einem leichten Erholungsprozess zu rechnen, wobei ein Endzustand zwei Jahre nach dem Unfall zu erwarten sei. Die derzeit im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen könnten nur vorübergehend zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führen. Da keine organische Ursache nachweisbar sei, sei die Prognose gut, wobei im Heilungsprozess eher die sekundären Faktoren (psychosoziale Situation, gestörter Verarbeitungsprozess) die entscheidende Rolle spielten.
3.5.2 Im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 12/56) hielten die Ärzte der Medizinischen Klinik des Spitals E.___ fest, gegenüber der Voruntersuchung vom August 2005 bestehe eine in etwa gleich gebliebene Einschränkung der Ellbogenflexion mit abgeschwächtem Gefühl über die vordere sowie radiale Seite des Unterarmes, assoziiert mit gelegentlich spontanen unangenehmen Missempfindungen. Die täglichen Kopfschmerzen hätten sich unter der Therapie im erträglichen Rahmen zurückgebildet, so dass sich der Beschwerdeführer im Alltag dadurch funktionsmässig nicht mehr eingeschränkt fühle. Als Polymechaniker sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für Leistungen, die Kraftanstrengungen mit dem linken Arm (Ellbogenbeugen) erforderten, sei er nicht einsetzbar. Darüber hinaus gebe es aus somatisch neurologischer Sicht keine Einschränkungen für eine 100%ige Tätigkeit.
3.6 Aufgrund der unklaren Ursache der Spannungskopfschmerzen führte die SUVA durch ihren Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Untersuchung durch. Laut dem Bericht vom 23. Februar 2006 (Urk. 12/48/5-10) konnte dabei aufgrund der alleinigen Beurteilung der aktuellen psychopathologischen Befunde nicht auf eine eigenständige Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis geschlossen werden. Insbesondere gebe es keine Hinweise für das Vorliegen einer Depression. Wohl beschreibe der Beschwerdeführer selber, dass er an "schweren Depressionen" leiden würde, doch zeigten Nachfragen, dass er hiermit passagere Stimmungen meine, in welchen er sich traurig, antriebslos und hoffnungslos erfahre. Anamnestisch falle allerdings auf, dass der Beschwerdeführer schon intensiver mit psychiatrischen Behandlungen in Kontakt gekommen sei, wobei der Umstand, dass mehrere Psychiater involviert gewesen seien, darauf schliessen lasse, dass eine manifeste psychische Problematik vorgelegen habe. Trotz der fehlenden klaren psychopathologischen Symptomatik werde aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Lebenssituation auch an den Rand seiner psychischen Bewältigungsmöglichkeiten gekommen sei. Über die psychische Bewältigung des Unfalles hätten nur Bruchstücke in Erfahrung gebracht werden können. So scheine es, dass der Beschwerdeführer derzeit durch den nach dem Unfall eingetretenen Kraftverlust des linken Armes nur in unwesentlichem Ausmass belastet werde, wenngleich dies der eigentliche Grund darstelle, weshalb er seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Bezüglich der aktuell im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen gebe es keinen Hinweis, welcher einen zumindest wahrscheinlichen Bezug zum Unfallereignis herstellen würde. Differentialdiagnostisch kämen vor allem Kopfschmerzen im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) in Frage. Allerdings sei die gestellte Diagnose von Spannungskopfschmerzen ein Ausschlussgrund für somatoforme Schmerzstörungen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die alleinige Berücksichtigung der vorgefundenen psychopathologischen Befunde keine Beeinträchtigung erkennen lasse, aufgrund derer die für die Arbeitsfähigkeit notwendige mentale Verfassung beeinträchtigt wäre.
4.
4.1 Laut der Stellungnahme von Dr. med. J.___, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, vom 13. September 2006 (Urk. 12/62/4-5) ergibt sich aus den Beurteilungen durch die SUVA, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Beschränkung für Arbeiten mit hohen Kraftanstrengungen mit dem linken Arm vorliege. Die Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Polymechaniker eingeschränkt sei, hänge weitestgehend vom Belastungsprofil in diese Tätigkeit ab. Erst wenn dieses bekannt sei, könne überhaupt beurteilt werden, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
Am 24. Oktober 2006 (Urk. 12/62/5) führte Dr. J.___ sodann aus, die im SUVA-Bericht dargelegte, nur gering beeinträchtigende Einschränkung im Bereich des linken Armes und die nur selten erforderliche Belastung des linken Armes im Tätigkeitsprofil des bisher ausgeübten Berufes liessen eine kaum eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu. Es dürfe von einer 95%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Einschränkung von 5 % ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer schwere Lasten nicht mehr tragen könne, was in seinem Beruf aber selten erforderlich sei.
4.2 Es ist Dr. J.___ darin beizupflichten, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die unstrittig vorhandenen Einschränkungen am linken Arm des Beschwerdeführers die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Polymechaniker noch zulassen. Es trifft in diesem Zusammenhang wohl zu, dass die bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Polymechaniker nicht mehr ausüben kann. Diese Einschätzungen beruhen jedoch in erster Linie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, als Polymechaniker müsse er grössere Gewichte heben, was ihm mit dem linken Arm erwiesenermassen nicht mehr möglich ist. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Industrie nicht mehr zusagt und er dementsprechend auch keinen Versuch unternommen hat, sich in seiner bisherigen Tätigkeit oder zumindest in diesem beruflichen Umfeld wieder einzugliedern. Obwohl es solche Möglichkeiten gibt, hat der Beschwerdeführer denn auch nicht etwa die Umschulung auf eine Tätigkeit in seinem bisherigen beruflichen Umfeld angestrebt, bei welcher auf den erworbenen beruflichen Kenntnissen aufgebaut werden könnte, sondern wollte vorerst einmal eine Ausbildung zum Naturarzt in Chinesischer Medizin vornehmen. Nachdem er diese ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Umschulung wegen seinen zwischenzeitlich vorhandenen Spannungskopfschmerzen nicht absolvieren konnte, steht nun nicht mehr diese Ausbildung zur Debatte, sondern eine solche im Informatikbereich (vgl. Urk. 12/68).
4.3 Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/12/4-5) besteht die Tätigkeit des Polymechanikers in Montagearbeiten (3 bis rund 5 1/4 Stunden/Tag), im Bereitstellen von Material/Werkzeug (1/2 bis ca. 3 Stunden/Tag) und in der Arbeitsvorbereitung/Reinigung (bis ca. 1/2 Stunde/Tag). Bei der Arbeit müsse man oft stehen (3 bis rund 5 1/4 Stunden/Tag), manchmal sitzen (1/2 bis ca. 3 Stunden/Tag) und selten gehen (bis ca. 1/2 Stunde/Tag). Leichte Gewichte bis 10 kg müssten oft, mittelschwere zwischen 10 und 25 kg manchmal und schwere über 25 kg selten getragen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung als Polymechaniker im erweiterten Niveau E, Schwerpunkt Montagetechnik, mit der Gesamtnote 5,0 abgeschlossen. Seine Arbeit habe das Montieren von Baugruppen an gesamten Anlagen, das Komplettieren der Baugruppen sowie das Bereitstellen und Bewirtschaften der notwendigen Kleinmaterialien und Werkzeuge umfasst. Am 19. Oktober 2006 (Urk. 12/61) führte die B.___ AG ergänzend aus, bei den Montagearbeiten würden beide Hände gleichwertig benötigt.
4.4 Der Beschwerdeführer kann mit dem linken Arm einzig keine hohen Kraftanstrengungen erbringen. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Der Einsatz beider Hände ist uneingeschränkt möglich. So kann er z.B. eine Massage problemlos durchführen, da die Kraft zum "Nach-Unten-Drücken" vorhanden ist. Er verfügt mithin ohne Weiteres noch über das nötige handwerkliche Geschick, um den Beruf des Polymechanikers auszuüben, zumal er Rechtshänder ist (vgl. Bericht SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 14. Dezember 2004, Urk. 12/9/8 oben). Eine Einschränkung besteht einzig beim Heben von Gewichten über zwei Kilogramm. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass einerseits das Heben von schwereren Gewichten nur selten erforderlich ist und anderseits der Beschwerdeführer nur mit dem linken Arm eine Einschränkung erleidet, während er mit dem rechten Arm durchaus auch schwerere Gewichte heben kann. Mithin kann er einzig jene Gegenstände nicht heben, welche für eine Hand zu schwer sind oder die von der Grösse oder Form her den Einsatz beider Hände erfordern. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Angaben der B.___ AG auf die von ihrer Firma hergestellten Produkte bezieht, es indessen in anderen Firmen Fertigungsprozesse für kleinere Teile geben dürfte, die mit geringerem Kraftaufwand möglich sind.
4.5 Zusammenfassend ist somit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polymechaniker lediglich eine geringfügige Einschränkung von maximal 5 % erleidet. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 84 f. ZPO erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Februar 2007 (Urk. 1) bzw. vom 7. März 2007 (Urk. 8) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Kurt Gemperli, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2 Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb Rechtsanwalt Gemperli in diesem Umfang aus der Gerichteskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 Zivilprozessordnung).
5.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2. Februar 2007 (Urk. 1) bzw. 7. März 2007 (Urk. 8) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kurt Gemperli, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Gemperli, St. Gallen, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kurt Gemperli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).