IV.2007.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 in Spanien geborene, seit 1983 in der Schweiz wohnhafte A.___ ist gelernter Chauffeur und arbeitete seit Juni 2000 als B.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. März 2004, Urk. 8/17). Er leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden. Am 8. Februar 2002 unterzog er sich in der C.___ der operativen Entfernung einer grossen Diskushernie L4/L5 (Berichte der C.___ vom 4. und 11. Februar 2002, Urk. 8/7 S. 2-5). Aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs konnte er sukzessive seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis auf 100 % steigern (Abwesenheiten-Überblick, Beilage zum Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/17). Am 3. Februar 2004 suchte er wegen stark progredienter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss, den dorsalen Ober- und Unterschenkel die Sprechstunde der C.___, D.___, auf. Es wurde eine konservative Infiltrationstherapie eingeleitet (Bericht vom 4. Februar 2004, Urk. 8/7 S. 2-3), die jedoch erfolglos blieb. Deshalb erfolgte am 2. August 2004 die zweite Rückenoperation, bei der eine Re-Fenestration L4/L5 rechts mit erneuter Diskushernien-Entfernung vorgenommen wurde. Danach kam es allerdings zu keiner Besserung der Rückenschmerzen und der Versicherte konnte seine Arbeit nicht mehr aufnehmen (Berichte der C.___ vom 24. März, 13. und 16. April, 4. August und 21. September 2004, Urk. 8/7 S. 6-14, sowie vom 18. Januar 2005, Urk. 8/13 S. 5-6, des Hausarztes, Dr. med. E.___, vom 27. Januar 2005, Urk. 8/13 S. 1-4). Auf den 31. Juli 2005 kündigte er das Arbeitsverhältnis (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2005, Urk. 8/32), wobei sein letzter Arbeitstag der 12. Dezember 2003 war (Urk. 8/17). Die C.___ bescheinigte ihm ab 19. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34 S. 1).
         Am 19. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) und diverse Arztberichte (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/27, Urk. 8/30, Urk. 8/34, Urk. 8/36) einholte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/41 S. 1) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, sein Invaliditätsgrad betrage 15 %, weshalb das Rentenbegehren abgewiesen werde. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2005 (Urk. 8/45) hin ordnete die IV-Stelle am 9. Februar 2006 bei der F.___, X.___ (nachfolgend: F.___), eine medizinische Abklärung an (Urk. 8/52-53; Gutachten vom 17. Mai 2006; Urk. 8/55). Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Blöchlinger, nahm dazu Stellung in der Eingabe vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/60). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 (Urk. 2) bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit 24 % und hielt an der Abweisung des Rentenbegehrens fest.
2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Blöchlinger, mit Eingabe vom 2. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Januar 2007 sei aufzuheben und das Verfahren sei mit der Anweisung, den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Rente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und machte nunmehr geltend, der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 16/1-3) ins Recht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme. Am 5. Juli 2007 (Urk. 20) verfügte das Gericht den Schriftenwechselabschluss.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1     Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihre Beurteilung auf das Gutachten der F.___ abgestützt habe, welches auf einem Aktenstück, dem Arztbericht der H.___ des I.___ (nachfolgend: I.___) vom 27. Februar 2006 basiere, das sich aber nicht in den dem Beschwerdeführer zugesandten Akten befinde und somit von niemandem überprüft werden könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 12 S. 1 Ziff. 2).
         Dazu hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Bezug der F.___ auf den erwähnten Bericht der H.___ des I.___ sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unerheblich, da die F.___ hierzu ihre eigenen Untersuchungen vorgenommen habe (Urk. 7 S. 1). Überdies sei sie (die Beschwerdegegnerin) auch nicht im Besitz jenes Berichts (Urk. 7 S. 2).
2.2     Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
         Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3     Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden dem Beschwerdeführer auf seine jeweiligen Gesuche hin (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/42-43, Urk. 8/57-58) sämtliche im vorliegenden Verfahren beigezogenen und erstellten Akten zugesandt. Dies gilt auch für das besagte rheumatologische Gutachten der F.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/55), zu welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens Stellung nahm (Urk. 8/60). Dies bestreitet er denn auch nicht. Vielmehr macht er in der Beschwerde respektive der Replik geltend, es sei ihm das im Gutachten der F.___ erwähnte Attest der H.___ des I.___ nicht zugestellt worden. Wie er selbst einräumt, gehört dieser Arztbericht weder zu den beigezogenen noch zu den von der Beschwerdegegnerin erstellten Akten dieses Verfahrens, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten der F.___ sei weder nachvollziehbar noch plausibel begründet - dies unter anderem auch deshalb, weil der Arztbericht der H.___ des I.___ nicht bekannt sei - bezieht sich dieser Einwand auf die Würdigung der medizinischen Unterlagen und ist somit beweisrechtlicher, das heisst materiellrechtlicher Natur. Diese Frage wird daher Gegenstand der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheids sein.
3.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, zwar sei dem Beschwerdeführer aufgrund des rheumatologischen Gutachtens die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar, jedoch sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % möglich. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/45 S. 1) hielt sie fest, das rheumatologische Gutachten der F.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/55) beruhe auf eigenen Untersuchungen, sei umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Somit sei dieses Gutachten insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel. Die empfohlenen Rehabilitationsmassnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich, vielmehr dienten sie der Rekonditionierung und der Motivation des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht, die F.___ führe zwar eigene Untersuchungen auf, jedoch sei darunter kein Arbeitsversuch auszumachen, wie dies von der H.___ des I.___ vorgeschlagen werde. Vielmehr seien die Untersuchungen vage, insbesondere werde nicht dargelegt, was untersucht worden sei und wie lange die Untersuchung gedauert habe. Damit sei das Gutachten der F.___ nicht schlüssig (Urk. 12).
4.
4.1     Wie eingangs dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer nach der ersten Operation der Diskushernie vom 8. Februar 2002 (Berichte der C.___ vom 4. und 11. Februar 2002, Urk. 8/7 S. 2-5) seine Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern und die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder ohne Einschränkung auszuüben (Abwesenheiten-Überblick, Beilage zum Arbeitgeberfragebogen vom 22. März 2004, Urk. 8/17). Laut Bericht der C.___ vom 4. Februar respektive 24. März 2004 (Urk. 8/7 S. 2-3 und S. 6-7) begab er sich am 3. Februar 2004 wegen stark progredienter tieflumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss, den dorsalen Ober- und Unterschenkel in ärztliche Behandlung. Die eingeleiteten konservativen Massnahmen führten zu keiner ausreichenden Beschwerdenlinderung. Die Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom 13. April 2004 zeigte eine im Segment L4/L5 mediolateral nach rechts reichende Diskushernie mit einem freien Luxat, das die Nervenwurzel L5 beeinträchtigte (Bericht der C.___ vom 13. April 2004, Urk. 8/7 S. 8). Dieser Befund veranlasste die behandelnden Ärzte zur zweiten Rückenoperation vom 2. August 2004, der Re-Fenestration L4/L5 rechts mit erneuter Diskushernienentfernung (Operationsbericht vom 4. August 2004, Urk. 8/7 S. 12). Doch bereits anlässlich der Konsultation vom 21. September 2004 berichtete der Beschwerdeführer über dieselben Schmerzen im Bereich des Gesässes rechts, des Oberschenkel rechts und lateralen Unterschenkels. Die Schmerzen würden beim Gehen provoziert und liessen im Sitzen und Liegen nach (Bericht der C.___ vom 21. September 2004, Urk. 8/7 S. 13). Am 1. November 2004 orientierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, den Vertrauensarzt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, über das weitere Anhalten der Schmerzproblematik (Urk. 8/7 S. 17), worauf dieser im Bericht des K.___ vom 8. November 2004 (Urk. 8/7 S. 16) festhielt, es sei absolut offen, ob und wenn ja in welcher Form der Beschwerdeführer arbeitsfähig werde. Er wolle ihn für seine angestammte Tätigkeit noch nicht für untauglich erklären, dieser Entscheid rücke aber zunehmend in den Vordergrund.
         Im Bericht vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/13 S. 5) verwies die C.___ auf das am 13. Dezember 2004 erstellte MRI, das eine Diskopathie L4/L5 und weniger L5/S1 zeige, wobei die Diskopathie L4/L5 mit Modic Typ I Veränderungen assoziiert sei. Ein Diskushernienrezidiv und/oder eine residuelle L5 Nervenwurzelkompression könne nicht identifiziert werden. Im Vergleich zu den Bildern vom 13. April 2004 sei die Diskushernie im Bereich des Pedikels L5 rechts verschwunden. Die persistierende Lumboischialgie des Beschwerdeführers führte Oberarzt Dr. med. L.___, Neurochirurgie/Schmerztherapie der C.___, auf das Narbengewebe zurück (vgl. hierzu auch den Bericht vom 4. April 2005, Urk. 8/18 S. 2). Da aus neurochirurgischer Seite die Behandlung nunmehr abgeschlossen sei, habe er den Beschwerdeführer an den Klinikneurologen für eine allfällige Infiltrationstherapie sowie Prof. M.___ wegen der Schmerzproblematik überwiesen.
         Prof. M.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum der C.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2005, wollte jedoch das Ergebnis der anstehenden neurologischen Therapie abwarten, bevor er sich zum Schmerzbild äussere (Bericht vom 28. Januar 2005, Urk. 8/24 S. 2-3). Eine Rückfrage der IV-Stelle vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/26) blieb laut den vorliegenden Akten unbeantwortet.
         Am 11. März und 13. Juni 2005 berichteten die involvierten Neurologen der C.___, Assistenzärztin Dr. N.___ und Oberarzt Dr. O.___, über die am 11. März 2005 durchgeführte Facettengelenksinfiltration, welche zunächst zu einer deutlichen Schmerzreduktion um ca. 70 % geführt habe. Aktuell lägen jedoch die gleichen Beschwerden wie vor der Infiltration vor (Urk. 8/16, Urk. 8/27). Eine weitere Infiltration fand am 27. Juni 2005 statt (Bericht vom 27. Juni 2005, Urk. 8/30). Gegenüber Dr. med. P.___ vom Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD; Anfrage vom 23. Juni 2005, Urk. 8/29) erklärten die Neurologen, bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könnten sie sich erst nach Abschluss der Infiltrationsbehandlung äussern (Bericht vom 14. Juli 2005, Urk. 8/31).
         Laut Bericht der Neurologen vom 24. August respektive 21. September 2005 (Urk. 8/35 und Urk. 8/37) präsentierte sich das Schmerzbild unverändert. Da eine Neurokompression für die belastungsabhängigen Beinschmerzen rechts als Ursache ausgeschlossen werden könne, wolle man die Situation nochmals mit Prof. M.___ besprechen. Ob eine solche Besprechung tatsächlich stattgefunden hat, kann den Akten nicht entnommen werden.
4.2     Das medizinische Gutachten der F.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/55) erging gestützt auf die bis zum 21. September 2005 erstellten Berichte der C.___ inklusive Röntgen- und Laborberichte, den beigezogenen Bericht der H.___ des I.___ vom 27. Februar 2006 über das Arbeitsassessment vom 21. Januar 2006 und die ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. April 2006.
         Die Diagnose lautete auf:
         Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit
         Wirbelsäulen-Fehlform / -Fehlhaltung (leichter rechtskonvexer lumbaler Skoliose mit betonter Lordosierung), Haltungsinsuffizienz,
         Status nach Hemilaminektomie L4/L5 rechts mit Entfernung einer nach kaudal in den Recessus lateralis luxierten, grossen Diskushernie am 8. Februar 2002,
         Status nach Re-Fenestration L4/L5 rechts und Diskushernien-Entfernung am 2. August 2004 bei Diskushernien-Rezidiv L4/L5 rechts,
         leichten bis mittelschweren degenerativen lumbalen Veränderungen (deutliche Osteochondrose L4/L5, beginnende Osteochondrose L5/S1 und beidseitigen Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 beidseits),
         leichter Retrolisthesis L4 gegenüber L5 von 2 mm,
         Status nach diversen Infiltrationen lumbal (zweimal Sakralblock, Facettengelenksinfiltrationen L4/L5 und L5/S1),
         Tendenz zur Generalisierung (Urk. 8/55 S. 11).
         Der Beschwerdeführer klage über konstant vorhandene, tieflumbale Rückenschmerzen mit intermittierender, belastungsabhängiger Ausstrahlung ins rechte Bein bis zur lateralen Fusskante. Die Schmerzen seien nach längerem Sitzen und nachts am stärksten. Eine gewisse positive Schmerzbeeinflussung werde durch die aktuelle Medikation, die Heimübungen, das repetitive Abliegen und kurze Spaziergänge bewirkt. Momentan fänden keine physikalischen Massnahmen statt. Die Abklärungen der C.___ vom Jahr 2005 hätten gezeigt, dass keine erneute Rezidiv-Hernie oder eine andere Ursache einer radikulären Kompression vorliege, daher bestehe keine Operationsindikation. Eine am 21. Oktober 2005 durchgeführte psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, zeige keine Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder relevante Depression (Urk. 8/55 S. 13). Als klinisch relevante Befunde nannte die Oberärztin Dr. R.___ die leichte Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (rechtskonvexe lumbale Skoliose mit betonter Lordosierung), eine Haltungsinsuffizienz, eine Druckdolenz über der Narbe (das heisst über den Segmenten L4-S1) und eine allseits um 1/3 eingeschränkte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit. Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Radiologisch seien leichte bis mittelschwere degenerative Veränderungen mit deutlicher Osteochondrose L4/L5, beginnend L5/S1 und beidseitige Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 feststellbar (Urk. 8/55 S. 13). Insgesamt schildere der Beschwerdeführer die Beschwerden glaubhaft, trotzdem beständen aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde mit teilweiser ausgeprägter Schmerzpräsentation Hinweise auf eine Chronifizierung (Urk. 8/55 S. 13).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Chauffeur bei der S.___ (richtig: B.___) mit repetitivem Heben schwerer Gewichte könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Aufgrund der Basistests im Sinne eines Kurz-Arbeitsassessments in der H.___ des I.___ vom 27. Februar 2006 (richtig: 21. Januar 2006, vgl. Urk. 8/55 S. 5) und der aktuellen klinischen/radiologischen Befunde (mit deutlicher Osteochondrose L4/L5) sei dem Beschwerdeführer zurzeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers könne er am 5. Mai 2006 im I.___ das ambulante, 3-monatige arbeitsbezogene Rehabilitationsprogramm beginnen, was seitens der F.___ sehr unterstützt werde. Durch die Teilnahme an diesem Programm sei damit zu rechnen, dass die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule zunehme und die oben attestierte Arbeitsfähigkeit realisiert werden könne (Urk. 8/55 S. 14). Zusätzlich sollen die bestehende analgetische Medikation und die Heimübungen unverändert fortgesetzt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten der C.___ mit letztmaliger Untersuchung vom 21. September 2005 und der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Oktober 2005 beständen seit Ende Oktober 2005 keine Hinweise für ein radikuläres Ausfallsyndrom oder ein psychisches Leiden. Somit wäre ab diesem Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen, zumal auch die Beschwerden stationär gewesen seien (Urk. 8/55 S. 15).   
5.
5.1     In diagnostischer Hinsicht stimmt das Gutachten der F.___ mit dem Arztbericht der C.___, T.___ vom 21. September 2005 (Urk. 8/37 S. 1-2) im Wesentlichen überein. Einig sind sich die rheumatologischen respektive neurologischen Experten auch darin, dass - zumindest im Zeitpunkt der Befunderhebung - keine Hinweise für eine Neurokompression im lumbalen Bereich als Ursache für die belastungsabhängigen Beinschmerzen rechts bestanden. Dementsprechend schloss Oberärztin Dr. R.___ in ihrem Gutachten sowohl eine Rezidiv-Hernie als auch eine andere Ursache einer radikulären Kompression aus (Urk. 8/55 S. 13). Auch die im  Gutachten der F.___ reproduzierte Diagnose aus dem Arbeitsassessment des I.___ vom 21. Januar 2006 (Urk. 8/55 S. 5) enthält keine Befunde, die auf eine nervenkomprimierende Belastung durch eine Bandscheibenprotrusion hinweisen.
5.2     Kontrovers fiel hingegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Laut dem von der C.___, T.___ zuhanden der Arbeitgeberin visierten Krankenformular vom 6. Dezember 2007 (Urk. 8/46, vgl. auch Urk. 8/34 S. 1) wurde dem Beschwerdeführer ab Januar 2004 bis Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Wie dargelegt, vermochten sich die Neurologen der C.___, zu den vom RAD gestellten Fragen (Urk. 8/29) bezüglich der verwertbaren Arbeitsfähigkeit vor einer Rücksprache mit Prof. M.___ nicht zu äussern (Urk. 8/31, Urk. 8/35 und Urk. 8/37). Im beigezogenen Bericht vom 27. Februar 2006 über das Arbeitsassessment des I.___ vom 21. Januar 2006, worauf sich die F.___ für ihre Beurteilung berief, wurde eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit lediglich vermutet, was deren Aussagekraft zum vornherein schmälert. Sodann liessen die reduzierte Testauswahl und die fehlende Belastungsdauer laut eigenen Angaben der involvierten Fachpersonen des I.___, Oberarzt Dr. med. U.___ und Ergo/Physiotherapeut V.___, keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs zu (vgl. Urk. 8/55 S. 5), und die Experten empfahlen, die Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung mittels Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen EFL (Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen; Urk. 8/55 S. 5) abzuklären. Diese Ausführungen bestätigen, dass sich die Fachpersonen des I.___ hinsichtlich der verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht verbindlich festlegen wollten. Dafür spricht auch ihr Vorschlag, dass der Beschwerdeführer zunächst während drei Monaten wieder in den Arbeitsprozess mit einer 50%igen Belastung und begleitenden Rehabilitationsmassnahmen einsteige, nach deren Abschluss mit einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/55 S. 5-6).
         Insoweit die F.___ aus dem zitierten Bericht des I.___ vom 27. Februar 2006 auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Ende Oktober 2005 schloss, kann ihr nicht gefolgt werden, dies umso weniger, als die Rheumatologen des I.___ die ermittelte ganztägige Arbeitsfähigkeit mit der Bedingung vermehrter Pausen verknüpften (Urk. 8/55 S. 5). Eine solche Einschränkung schliesst zwar eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz nicht aus, beinhaltet jedoch keine vollständige Arbeitsfähigkeit.
         Mit dem Beschwerdeführer ist daher festzuhalten, dass der beigezogene Bericht über das Arbeitsassessment vom 21. Januar 2006 keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage für die dem Beschwerdeführer zugemutete Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten mittelschweren Tätigkeit darstellt.
5.3     Ihre Bemessung der Arbeitsfähigkeit stützte die F.___ sodann einerseits auf das beigezogene MRI vom 13. Dezember 2004, aufgrund dessen ein Diskushernienrezidiv im Vergleich zu den Aufnahmen vom 13. April 2004 habe ausgeschlossen werden können und sich zudem die Diskushernie im Bereich des Pedikels L5 rechts vollständig zurückgebildet habe, anderseits auf das Ergebnis ihrer klinischen Untersuchung (Urk. 8/55 S. 4, S. 13 und S. 14). Insoweit stimmt ihre Beurteilung des Krankheitsbildes mit den beigezogenen, bis zum 21. September 2005 erstellten Berichten der C.___ überein.
         Wie den nachgereichten, für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgebenden (BGE 121 V 366 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Berichten der C.___ vom 16. Februar, 20. März und 20. April 2007 (Urk. 16/1-3) zu entnehmen ist, suchte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 die Sprechstunde der C.___,  W.___ wegen stark zunehmender Beschwerden auf. Das daraufhin erstellte MRI von 28. Februar 2007 bestätigte laut Bericht der C.___ vom 20. März 2007 (Urk. 16/2) die bekannten degenerativen Veränderungen der Segmente L4/L5 und L5/S1, wobei sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. Dezember 2004 ein Wechsel von Modic Typ I zu Modic Typ II im Sinne einer Persistenz der Symptomatik ergeben habe. Neu zeigten sich nun Diskushernien auf Höhe L4/L5 und L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 rechts. Aufgrund der progredienten Beschwerden wolle man eine erneute infiltrative Abklärung der Beschwerden vorantreiben. Diese wurde laut Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 16/1) am 5. April 2007 durchgeführt.
         Aufgrund dieser bildgebend dokumentierten strukturellen Veränderung des Krankheitsbildes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die diagnostisch erhobenen Befunde, auf deren Grundlage die Begutachtung der F.___ erging, bei Erlass des angefochtenen Entscheides nicht mehr zutrafen. Dies erscheint umso wahrscheinlicher, als bereits nach der ersten Diskushernienoperation vom 8. Februar 2002 der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitt, den man zunächst mit konservativen Vorkehren beizukommen versuchte, dennoch einen zweiten Eingriff erforderte.
5.4     Sodann fällt auf, dass die F.___ wie zuvor die rheumatologischen Fachpersonen des I.___ davon ausging, durch die Teilnahme am ambulanten 3-monatigen berufsbezogenen Rehabilitationsprogramm des I.___ könne die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule erhöht und die attestierte Arbeitsfähigkeit realisiert werden (Urk. 8/55 S. 6 und S. 14 Ziff. 6 und 7). Insoweit handelt es sich um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die für sich allein nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 20. März 2000, I 167/98, Erw. 3b). Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (Urteil N. vom 10. September 2007, I 968/06 Erw. 4.3).
5.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die F.___ aus all den angeführten Umständen nicht zu überzeugen vermag. Dies bezieht sich nicht nur auf das Ausmass der dem Beschwerdeführer zugemuteten Arbeitsfähigkeit, sondern auch auf den Zeitpunkt, ab welchem ihm die Verwertung der medizinisch festgelegten Arbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt hätte zugemutet werden können. Denn in dieser Hinsicht bezog sich die F.___ auf die Unterlagen der C.___, insbesondere das im Attest vom 21. September 2005 beschriebene Krankheitsbild, das laut der behandelnden Klinik noch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliess (vorne Erw. 4.1).
5.6     Bei dieser Aktenlage fehlt es an einer rechtsgenüglichen Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu bestimmen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende rheumatologisch/orthopädische medizinische Abklärung anordne und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.--  (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).