Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1960 geborene X.___ besuchte in Italien die Grund- und Mittelschule und reiste 1980 in die Schweiz ein. Von 1986 bis Juli 1993 war sie als Betriebsangestellte für die Y.___ AG tätig, bei einem Pensum von 100 %. In der Zeit zwischen 1993 bis 1996 lebte die Versicherte wieder in Italien, wo sie sich mehreren Rückenoperationen unterziehen musste (Urk. 7/1, Urk. 7/6). Von September 1996 an war sie erneut bei der Y.___ AG angestellt, zunächst als Heimarbeiterin, ab Februar 2001 zu 50 % als Betriebsangestellte (Urk. 7/48). Am 9. Oktober 1997 meldete sich die Versicherte aufgrund der seit 1995 bestehenden Rückenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 6 f.). Nach längeren Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2004 und Wirkung ab 1. Januar 2001 bei einer Invalidität von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/90). Am 30. Juni 2004 musste die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (Urk. 7/101). Mit Schreiben vom 9. September 2004 verlangte der Vertreter der Versicherten die Revision der laufenden Rente (Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Erhöhungsbegehren ab (Urk. 7/124), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (richtig: 2007) fest (Urk. 7/139 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens anzuordnen; weiter sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2007 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass keine medizinisch begründete Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, so dass das Erhöhungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin schon im Rahmen des 50%-Pensum überfordert gewesen sei. Weiter sei auch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1).
2.3 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ermittelte die Beschwerdegegnerin die Invalidität in erster Linie aufgrund des effektiv geleisteten Pensums. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Pensum per Anfang 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduzieren müssen, was zur Zusprache einer halben Rente führte (Urk. 8/83). Im Folgenden ist nun zu prüfen, inwiefern sich die Situation seither verändert hat.
3.
3.1 Der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gibt an, dass diese ihr 50%- Pensum per 30. Juni 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 7/101). Da die Beschwerdeführerin aber seit 1996 trotz bereits vorhande nen Beschwerden stets bemüht war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei unbestrittenermassen mehr leistete, als ihr von den behandelnden Ärzten als zumutbar attestiert worden war (Urk. 7/83 S. 2 f.), darf davon ausgegan gen werden, dass sie ihr Restpensum nicht ohne Grund aufgegeben hat. Die Angaben des Arbeitgebers stellen damit bereits ein gewichtiges Indiz für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation dar.
3.2
3.2.1 Eine solche ergibt sich aber auch aus den medizinischen Akten. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ist anzumerken, dass dieser der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, so dass es sich erübrigt, auf die weiteren Stellungnahmen von Dr. Z.___ näher einzugehen (vergleiche insbesondere Urk. 7/78).
3.2.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Februar 2003 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 1995, wahrscheinlich Pseudoarthrose L5/S1 und Schraubenbruch bestehend seit 1993, chronisches cervicospondylogenes Syndrom seit 1997, Asthma bronchiale bestehend seit 1993, Migräne mit Aura seit 1997 sowie Adipositas seit Jahren. Seit September 1996 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % auszugehen (Urk. 7/76).
Die Fachärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Juni 2003 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9) mit erster Episode ca. 1992, letzte Episode 1999/anfangs 2000, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.8) sowie andere somatische Zustände, die auch die psychische Ebene beeinflusst hätten (Fibromyalgie, schwere Migräneanfälle). In der bisherigen Tätigkeit sei seit 1999 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/79).
3.2.3 In seinem Bericht vom 29. Dezember 2005 hielt Dr. A.___, ausgehend von einer im Wesentlichen unveränderten Diagnose, fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Betriebsangestellte wie auch für andere leichte Arbeiten bestehe (Urk. 7/120 S. 3).
Die Fachärzte des Psychiatriezentrums C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. März 2006 einen Verdacht auf rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie ein Fibromyalgiesyndrom. In der angestammten Tätigkeit sei anamnestisch mindestens seit November 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/131).
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. August 2006 eine mittelgradige Depression, eine Angststörung, rezidivierende Migräneattacken, ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie ein Asthma bronchiale. Im Verlauf der Krankheit hätten die Beschwerden zugenommen, die Beschwerdeführerin leide zunehmend unter Schmerzen und fühle sich entsprechend kraft- und energielos. Aufgrund dieses Krankheitsverlaufs müsse auch künftig mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/138).
3.2.4 Die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aufgrund neuer Diagnosen oder wesentlich veränderter Befunde, sondern aufgrund des Verlaufs der Erkrankung, welcher sich insbesondere immer mehr auf der psychischen Ebene niederschlägt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus allen vorliegenden Berichten. Während der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin noch über Jahre eine Restarbeitsfähigkeit attestiert hatte, ist auch er heute der Auffassung, dass keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten sei. Weiter wurde im März 2006 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, was ebenfalls für eine Verschlechterung der Situation spricht.
4. Aufgrund der vorliegenden Berichte sowie der Erwägungen gemäss 3.1 ist von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, spätestens per Ende 2005 auszugehen. Da das Revisionsbegehren aber am 9. September 2004 gestellt wurde und sich die vorliegenden Berichte für die dazwischenliegende Zeit nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, sind hinsichtlich des Beginns der Verschlechterung und der genauen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ergänzende Berichte einzuholen und ist danach über Ausmass und allfällige Veränderung der Invalidität neu zu entscheiden.
5. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).