IV.2007.00194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 19.. und türkischer Kurde, lebt seit 1986 in der Schweiz. Während 12 Jahren arbeitete er in einer Spinnerei und anschliessend während dreier Jahre in einer Textilfirma, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende 2001 kündigte (Urk. 10/14). Am 8. Oktober 2002 war X.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein Lieferwagen auf seinen im stockenden Verkehr langsam fahrenden Personenwagen auffuhr. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 10/13/6) ein HWS-Distorsionstrauma. Am 5. Dezember 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er seit dem Unfall vom 8. Oktober 2002 an Rücken- und Nackenschmerzen leide (Urk. 10/2). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt und sich beim letzten Arbeitgeber erkundigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 10/26) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zu. Die gegen diesen Entscheid durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart erhobene Einsprache (Urk. 10/29) mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente bei 100%iger Invalidität wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/41) ab. Dagegen liess X.___ am 5. November 2004 (Urk. 10/42/3-8) Beschwerde erheben, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 (Urk. 10/44) abgewiesen wurde.
Ende Oktober 2005 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Dazu aufgefordert füllte der Versicherte am 24. Oktober 2005 den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung aus (Urk. 10/51/1-2). Die IV-Stelle liess des Weiteren einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/56) erstellen und zog den Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/57/3-4), unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, bes. Atmungskrankheiten, Asthma, vom 23. November 2004, Urk. 10/57/11-12, und des Berichts des Spitals H.___ vom 28. November 2005, Urk. 10/57/5-10) bei. Schliesslich liess sie X.___ durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2006, Urk. 10/76). Nach Stellungnahme von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Oktober 2006 (Urk. 10/78/4) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/80-86 und Urk. 10/88-97) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Burkart am 5. Februar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei von der Aufhebung der Invalidenrente abzusehen und dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ferner sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Burkart ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Gutachten von Dr. B.___ eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, weshalb es ihm zumutbar sei, die angestammte sowie eine angepasste leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 90 % auszuüben. Damit sei es ihm möglich, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 52'047.90 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- pro Jahr eine Erwebseinbusse von Fr. 5'783.10 und damit einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychosozialen Belastungen invalidenrechtlich nicht relevant (Urk. 2 S. 2 und Urk. 9 S. 2).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe, sondern dass nach wie vor von einer seit dem Jahre 2003 bestehenden mittelgradigen reaktiven Depression (ICD-10 F32.11) auszugehen sei. Entgegen den Ausführungen der IV-Stelle könne nicht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestützt werden. Es sei widersprüchlich und aktenwidrig. Darüber hinaus sei im Gutachten völlig unberücksichtigt geblieben, dass die behandelnde Ärztin, Dr. Z.___, beim Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit eine Zunahme der Schmerzen und des Leidensdrucks sowie zunehmende Panikattacken, Schwindel und Ohnmächte festgestellt habe. Zudem entbehre die Feststellung, dass es sich hinsichtlich der Symptomausweitung um ein „krankheitsfremdes oder gestörtes Geschehen“ handle, jeglicher Grundlage, da es sich dabei nach neueren Erkenntnissen um krankheitsbedingtes, adäquates Geschehen handle. Endlich sei auch völlig ignoriert worden, dass bereits seit über vier Jahren von verschiedenen Ärzten erfolglos versucht worden sei, dem Beschwerdeführer mit medizinischen und therapeutischen Methoden zu helfen.
Im Übrigen bestünden, in Anbetracht der Tatsache, dass dafür lediglich eine Untersuchungszeit von netto 1,5 Stunden eingesetzt worden seien, weitere erhebliche Zweifel an der Gründlichkeit des Gutachtens. Der Gutachter habe sich nämlich in keiner Weise mit den früheren medizinischen Akten auseinandergesetzt. Schliesslich lasse er unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nach Zusprechung der halben Invalidenrente keiner psychotherapeutischen Behandlung mehr unterzogen habe, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass sich sein Gesundheitszustand nun plötzlich gebessert haben sollte.
Es gelte daher als erstellt, dass sich am Gesundheitszustand von X.___ seit der Zusprechung der halben Rente nichts zum Besseren geändert habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf diese für ihn und seine Familie dringend nötige Unterstützung habe.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 10/26), mit welcher dem Beschwerdeführer auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 52 % ein halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr keine Rente mehr zusteht.
3.2 Das hiesige Gericht stützte seinen Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 10/44), mit welchem die Zusprechung einer halben Invalidenrente bestätigt wurde, auf folgende Aktenlage:
3.2.1 Mit Bericht der Rehaklinik D.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 10/15/61-65) wurden ein cervikobrachiales Schmerzsyndrom links nach Heckauffahrkollision am 8. Oktober 2002 und ein vorbestehendes LVS seit März 2002 (im CT leichte Bandscheibenprotrusion L4/5) sowie eine Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsen, depressiven Symptomen, ängstlicher Besorgtheit und Störungen des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.23) diagnostiziert und auf eine Symptomausweitungstendenz bei psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen. Gemäss Kurzbericht vom 23. Mai 2003 hielten die Ärzte eine 100%ige Tätigkeit ab dem 4. August 2003 für zumutbar (Urk. 10/15/76).
3.2.2 Dr. med. E.___ diagnostizierte am 18. Dezember 2003 (Urk. 10/4/1-4) ein chronifiziertes, therapieresistentes cervicocephales und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule und leichter Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie bei Status nach HWS-Distorsion. Weiter stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver und angstneurotischer Symptomatik bei chronischem Schmerzsyndrom und schwerwiegender psychosozialer Belastung. Dr. E.___ erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % als zumutbar.
3.2.3 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 26. März 2004 (Urk. 10/16) eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F32.11) sowie ein chronisches schweres cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion. Seit dem am 2. Oktober 2002 erlittenen Schleudertrauma leide der Beschwerdeführer unter chronischen täglichen Kopfschmerzen, chronischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme, schweren chronischen Schlafstörungen, Lumbalgien, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, vermehrter Ängstlichkeit, innerer Spannung mit Aggressionsausbrüchen, Lärmempfindlichkeit, depressiver Antriebshemmung, Erschöpfung und sozialem Rückzug. Der Arzt attestierte ihm aus rein psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/16/2), wobei er jedoch die krankheitsbedingten und daher nicht zumutbarerweise zu überwindenden Einschränkungen von anderen Faktoren, denen kein Krankheitswert zukommt oder die invaliditätsfremd sind, nicht abgrenzte.
3.2.4 Das hiesige Gericht kam im Folgenden zum Schluss, dass die von der IV-Stelle angenommene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sich einzig aus den vom behandelnden Psychiater dargelegten Einschränkungen aus psychischen Gründen ergebe, was nicht zu beanstanden sei, da aus somatischer Sicht keine Einschränkungen ausgewiesen seien (Urk. 10/44 Erw. 3.3).
3.3 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 2) sind nachfolgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente notierte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 (Urk. 10/51/1-2), dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, da die Schmerzen im cervicobrachial-thorakalen Bereich zugenommen hätten und in die Beine ausstrahlten. Ebenso hätten die Schwindelanfälle und die Schlafstörung zugenommen. Er sei weiterhin seit dem 8. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.2 Im Austrittsbericht des Spitals H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. November 2005 (Urk. 10/57/5-10) wurden folgende Diagnosen genannt:
„- Chron. cervicobrachiales und thorakovertebrales Schmerz-Syndrom
- St. n. HWS-Distorsions-Trauma 8.10.02 durch Auto-Auffahrunfall
- muskuläre Dysbalance
- COPD
- Nikotinabusus
- reaktive Depression
- Dyspepsie-Beschwerden
- St. n. unauffälliger Gastroskopie 1997.“
Darüber hinaus stellten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer, welcher sich vom 15. bis zum 25. November 2005 in der Klinik aufhielt, eine somatoforme Schmerzstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit fest (Urk. 10/57/8), erachteten ihn aber aus rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Gewichtsbelastung als zu 100 % arbeitsfähig.
3.3.3 Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/57/3-4) stellte die den Beschwerdeführer seit Juli 2004 behandelnde Ärztin, Dr. Z.___, folgende Diagnosen:
„- Zervikobrachial-cephal Syndrom sowie thorakovertebrale Ausdehnung des Schmerzsyndroms bei/mit
- St. n. HWS-Distorsions-Trauma 8.10.02 durch Autoauffahrtunfall
- Reaktive Depression bei/mit
- Panikattacken
- COPD bei/mit
- Nikotinabusus, Dyspepsie-Beschwerden
- schwere obstruktive Erkrankung.“
Die Ärztin hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei unveränderten Diagnosen verschlechtert habe, da die Schmerzen und der Leidensdruck zugenommen hätten. Mehrere Physiotherapien und medikamentöse Therapien hätten keine anhaltende Besserung bewirkt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
3.3.4 Dr. med. G.___, Neurologe, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. Z.___ therapierte, erklärte mit Schreiben vom 9. Juni 2006 (Urk. 10/71), dass er keinen Bericht erstelle, da die Beschwerden und Diagnosen des Beschwerdeführers reichlich dokumentiert seien.
3.3.5 Am 18. Juni 2006 erstattete der Psychiater Dr. B.___ das Gutachten (Urk. 10/76/1-36). Er stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni 2006 gemachten Angaben und erhobenen Befunde.
Gegenüber dem Gutachter beklagte der Beschwerdeführer extreme Schmerzen und sehr starke Schlafstörungen. Im Weiteren fühle er sich sehr nervös und sei mit dem Lärm seiner Kinder völlig überfordert. Er sei resigniert, dass so viele Behandlungen erfolglos geblieben seien. Betreffend die Wirkung der Medikamente gab er an, dass jene zur Beruhigung etwas genützt hätten und die Schmerzen mit Hilfe der Schmerzmedikamente während einiger Stunden gelindert würden (Urk. 10/76/20-22).
Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als wach und bewusstseinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig. Es bestünden weder Anzeichen für Zwänge, noch für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnesstäuschungen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leichte innere Unruhe, sein Antrieb sei leicht reduziert, psychomotorisch sei er demgegenüber ruhig. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Gutachter stellte weiter fest, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und ausreichend erklären liessen. Der Beschwerdeführer zeige eine mangelnde Leistungsbereitschaft bzw. eine Selbstlimitierung sowie ein maladaptives Verhalten (Urk. 10/76/23, 27-28).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an depressiven Beschwerden, deren Hauptsymptome Gereiztheit, Wertlosigkeit, Traurigkeit, Interesselosigkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Mühe Entscheidungen zu treffen und phasenweise Selbstmordgedanken seien (Urk. 10/76/29).
Zusammenfassend nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien vordergründig nicht psychiatrisch abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) mit/bei zervikobrachialem, thorakovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma durch Auffahrunfall am 8.10.2002 zu nennen (Urk. 10/76/26). Er verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sowie irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Simulation (Urk. 10/76/29). Ebenso seien keine Anhaltspunkte für eine Angststörung, Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, Zwangsstörung oder Abhängigkeitserkrankung auszumachen.
Aktuell sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % festzustellen (Urk. 10/76/32).
Schliesslich empfahl der Psychiater, regelmässige Blutspiegelkontrollen der verordneten Antidepressiva und des Schmerzmittels Tramal sowie eine ambulante psychiatrisch-psychologische, psychopharmakologische Behandlung, wobei er die Prognose bei entsprechender Motivationslage als gut einschätzte (Urk. 10/76/31).
3.3.6 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 (Urk. 10/78/4) hielt Dr. C.___ vom RAD dafür, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ gründlich und nachvollziehbar sei, weshalb von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen sei.
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten von Dr. B.___, dessen Wertigkeit der Beschwerdeführer mit verschiedenen Einwänden anzweifelte, eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches gestattet.
4.2 Das von Dr. B.___ erstellte Gutachten beantwortet die von der IV-Stelle gestellten Fragen, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Auch leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Das Gutachten wäre nachvollziehbar und damit voll beweiskräftig, stünde eine erstmalige Rente in Frage.
Indes trifft der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutacher habe sich in keiner Weise mit den Vorakten auseinandergesetzt, zu. Zwar führte Dr. B.___ alle relevanten Berichte, auf welche sich die ursprüngliche Verfügung gestützt hatte, an. Inwieweit sich aber der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem im Jahre 2004 verbessert haben soll, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob die von Dr. B.___ gestellte Diagnose der leichten depressiven Episode (ICD-10 F.32.0; siehe Erw. 3.3.5) gegenüber der Diagnose der mittelgradigen reaktiven Depression (ICD-10 F.32.11), wie sie von Dr. F.___ gestellt worden war (siehe Erw. 3.2.3) und auf welchen sich die damalige Beurteilung durch das hiesige Gericht massgeblich gestützt hatte (siehe Erw. 3.2.4), auf einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht oder - allenfalls unter Berücksichtigung invalidenrechtlich nicht relevanter Faktoren - lediglich eine andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes darstellt. Eine solche wäre nämlich nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich (siehe Erw. 2.3). Ergänzend ist zu bemerken, dass es die IV-Stelle unterlassen hatte, den Gutachter speziell auf die Problematik der Revision aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 10/78/2-3).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sich über die dem Beschwerdeführer zur Überwindung seiner Beschwerden verbleibenden Ressourcen nicht äusserte. Er stellte jedoch die Frage nach der Compliance, was demzufolge ebenfalls noch zu prüfen sein wird (siehe Erw. 4.5).
4.3 Ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, ergibt sich auch nicht aus den übrigen medizinischen Akten. Die Hausärztin Dr. Z.___ dokumentierte gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ebenso lässt der Austrittsbericht des Spitals H.___ (siehe Erw. 3.3.2) keine abschliessende Aussage betreffend den aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu.
4.4 Dahingegen ist die Schlussfolgerung der IV-Stelle nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit durch körperliche Beschwerden nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/78/2), was sich aus dem Bericht des Spitals H.___ ergibt (siehe Erw. 3.3.2) und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt wird.
4.5 Nach Gesagtem lässt die Aktenlage keinen eindeutigen Schluss betreffend die Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Damit erweist sich die Sache nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird eine Ergänzung oder ein neues sachverständiges Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches die noch offenen Fragen beantwortet, sich mit den kritisierten Punkten auseinandersetzt und dazu schlüssige Antworten gibt. Gestützt darauf wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2007 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandlos.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).