IV.2007.00197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis
Müller & Paparis Rechtsanwälte
Kappelergasse 11, Postfach 2622, 8022 Zürich

gegen

Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntge           nstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1949 geborene, aus Kroatien stammende X.___ arbeitete ab dem 1. November 1974 als gelernter Betriebsmechaniker in der Y.___. Wegen eines Herzleidens reduzierte er ab dem 26. März 2001 sein Arbeitspensum auf 50 % (Urk. 7/3, Urk. 7/35).
         Am 11. Februar 2002 (Urk. 7/3) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte aufgrund seiner Herzbeschwerden die Zusprache einer Invalidenrente. Nach Abklärung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 7/12) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 7/16) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/19) machte der Versicherte eine seit mehreren Monaten bestehende Gesundheitsverschlechterung geltend und verlangte eine Rentenerhöhung. Daraufhin holte die IV-Stelle zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/20, Urk. 7/23), den Revisionsfragebogen vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/35) und diverse Arztberichte (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/29-30, Urk. 7/32-33, Urk. 7/40-41) ein.
         Mit Vorbescheid vom 10. November 2006 (Urk. 7/44) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht, da sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe und er in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei. Mit separatem Schreiben gleichen Datums (Urk. 7/45) bestätigte sie ihm seinen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und auferlegte ihm eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er sich regelmässigen psychiatrischen Kontrollen (mindestens 14-täglich) zum Monitoring der medikamentösen Therapie sowie zur Psychotherapie zu unterziehen habe, um die bestehende Rest-Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder nach Möglichkeit zu verbessern. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis (Urk. 7/49), mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 (Urk. 7/52) gegen den Vorbescheid und die Auferlegung der Schadenminderungspflicht gewandt und dabei eine ganze Rente beantragt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 2) mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis, mit Eingabe vom 5. Februar 2006 (Urk. 1) und unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 3/2-3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2006 (Urk. 2) sowie der Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 10. November 2006 (Urk. 7/45) und die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Im Eventualbegehren liess er eine erneute Abklärung des Sachverhaltes verlangen. In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juli 2007 (Urk. 13) und unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 14/1-8) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Da die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (Urk. 17) auf Duplik verzichtete, wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2007 (Urk. 18) der Schriftenwechsel geschlossen. Danach reichte der Beschwerdeführer zahlreiche neue medizinische Unterlagen der B.___ (Urk. 20, 23, 25, 33/1-3) und des A.___ (Urk. 29) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stets auf eine Stellungnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.
2.1     Gestützt auf die Berichte von Dr. med. D.___, Allgemeinmediziner, vom 14. März 2003 (Urk. 7/10 S. 1 ff.) und des Herz-Kreislauf-Zentrums des Z.___ (nachfolgend: Z.___) vom 13. Juni 2003 (Urk. 7/12) hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 7/16) eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
         Die behandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine seit 1975 bestehende hypertrophe, nicht obstruktive Kardiomyopathie (Typ IV; Herzvergrösserung) und ein langjähriges Lendenwirbelsäulen-Syndrom (L2/L4). Sie attestierten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser beiden Leiden in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker seit dem 1. April 2001 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit bei der Y.___ vermochte der Versicherte in der Folge auch in diesem Pensum auszuüben. Unter Berücksichtigung des dort konkret erhaltenen Lohnes sprach die IV-Stelle die halbe Rente zu (Urk. 7/13/2).
         Zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2003 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
2.2     Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst in der Beschwerde in medizinischer Hinsicht geltend, seit dem Verfügungserlass habe er sich wegen einer bösartigen Nierentumorerkrankung behandeln lassen müssen, die eine Depression und Angsterkrankung hervorgerufen habe, die behandelt werde und die gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. E.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Weiter bestünden eine übermässige Tagesmüdigkeit aufgrund einer erhobenen Schlafproblematik und in somatischer Hinsicht eine festgestellte Diskushernie. Dies alles habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und dies führe dazu, dass er nicht mehr im Umfang von 50 % seiner üblichen Arbeit als Betriebsmechaniker nachgehen könne (Urk. 1).
         Diesen Vorbringen hält die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. November 2006 (Urk. 7/42 S. 4 f.) entgegen (Urk. 6). Dieser ist der Auffassung, dass aus somatischen Gründen keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, und aus psychiatrischer Sicht die 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei. Es sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen.
2.3
2.3.1   Der Beschwerdeführer musste sich am 18. August 2004 einen bösartigen Nierentumor entfernen lassen. In der darauffolgenden Rekonvaleszenzphase stellte sich gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2005 ein depressives Zustandsbild ein mit Grübeln, Schlafstörungen, schlechter Konzentration und Vergesslichkeit, Reizbarkeit und Erschöpfungsgefühlen. Der Versicherte habe sich deshalb ab 15. September 2004 zu ihm in psychiatrische Behandlung begeben und er werde hochdosiert mit Antidepressiva und Gesprächstherapie behandelt. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 25. Juli 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit und erachtete eine Arbeitstätigkeit mehr im Sinne einer Arbeitstherapie als möglich (Urk. 7/25/3+4).
         Bereits ab 28. Juni 2005 war der Versicherte seitens seiner neuen, ab 24. Juni 2005 betreuenden Hausärztin Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, für gänzlich arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 3/3, 7/27/1, 7/35/4). Sie liess ihn aufgrund einer vermehrten übermässigen Ermüdung im Juni 2005 pneumologisch in der Pneumologieabteilung und im Schlaflabor des Z.___ abklären. Diese Untersuchungen ergaben ein restless-legs-Syndrom und eine Cheyne-Stoke'sche Atemperiodik, für die die obstruktive Kardiomyopathie verantwortlich sei. Die Ärzte leiteten darauf eine medikamentöse Therapie ein (Urk. 7/29/5). Nach Ansicht der Ärzte im Bericht vom 25. Oktober 2005 bestehe trotz der medikamentösen Behandlung noch immer eine deutlich eingeschränkte Schlafqualität des Versicherten, so dass bei der Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgrund der Kardiomyopathie und der chronischen Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/29/3). Im Bericht vom 29. November 2005 wurde aus pneumologischer Sicht hingegen keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt (Urk. 7/30/1).
         In der jährlichen Herzkontrolle im September 2005 klagte der Beschwerdeführer über eine moderate Verschlechterung des Allgemeinzustandes, dafür machte er jedoch vor allem die Rückenschmerzen und das depressive Zustandsbild verantwortlich. Die Kardiologen des Z.___ stellten ihrerseits keine Veränderung hinsichtlich des Herzens fest (Urk. 7/32/1).
2.3.2   Im Mai 2006 überwies Dr. C.___ den Beschwerdeführer an die B.___, nachdem eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 27. April 2006 neben vielen degenerativen Zuständen wie einer ausgeprägten Osteochondrose L3/4 mit zentraler Stenose des Spinalkanals eine breitbasige kleine bis mittelgrosse Diskushernie L1/2 mit einer Einengung am Forameneingang rechts mit einer wahrscheinlichen Kompression der Wurzel L1 hervorgebracht hatte (Urk. 14/2). Sie sprach dabei von einem exacerbierten lumboradikulären Schmerzsyndrom L1 rechts (Urk. 14/3). Die dortigen Ärzte verabreichten eine Nervenwurzelblockade L1 rechts, worauf sich die geklagte Hypästhesie am rechten Oberschenkel normalisierte. Der Versicherte klage aber weiterhin über starke inguinale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Knie, weshalb die Ärzte im Bericht vom 20. Juli 2006 den Verdacht auf eine rechtsbetonten Coxarthrose äusserten. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2006 aufgrund der Rücken- und Hüftschmerzen (Urk. 14/4). Der Verdacht einer Coxarthrose bewahrheitete sich laut Bericht der Ärzte der Orthopädie der B.___ vom 3. August 2006. Der Beschwerdeführer zeige ein Entlastungshinken rechts, er könne nur eine Gehstrecke von 30 Minuten zurücklegen, Erleichterung bringe dann das Hinsetzen. Das Arthro-MRI des rechten Hüftgelenks zeige einen Knorpelschaden, der zu fortgeschritten für einen hüftgelenkserhaltenden Eingriff sei, allerdings sei der Versicherte noch zu jung für eine Implantation des Hüftgelenks (Urk. 14/5). Eine Überweisung des Versicherten in die Abteilung Knieverletzungen brachte sodann noch eine beginnende medial betonte Gonarthrose und eine Meniskusläsion des rechten Knies hervor (Bericht vom 18. September 2006, Urk. 14/6).
2.4     Die beschriebene Aktenlage zeigt in diagnostischer Hinsicht klar eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit 2003. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die psychische Situation ab Sommer 2004 und die deutliche Verschlechterung der somatischen Situation durch die im April 2006 festgestellte Diskushernienproblematik L1/2, das Hüft- und das Knieleiden. Das Herzleiden an sich ist weiterhin unverändert, doch sind neu Schlafstörungen im Zusammenhang mit dem Herzleiden aufgetreten, die eine vermehrte Ermüdung des Versicherten bewirken, allerdings hängt diese offenbar auch mit der medikamentös und gesprächstherapeutisch angegangenen Depression zusammen.
         Dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage durchwegs fähig gewesen sein soll, weiterhin als Betriebsmechaniker im Umfang von 50 % zu arbeiten, erscheint fraglich. Die Beschwerdegegnerin verweist für diese Ansicht auf zwei Gutachten, die der Krankentaggeldversicherer Anfang 2006 hatte erstellen lassen und der Beschwerdegegnerin zugestellt hatte.
         Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, standen für sein Gutachten vom 21. März 2006, die bis 28. Februar 2006 erstellten Akten zur Verfügung. Nicht bekannt waren ihm somit die Diskushernie L1/2, die Coxarthrose und die Knieproblematik, die erst kurz darauf diagnostiziert wurden. Er selber ging von den Diagnosen lumbospondylogenes Syndrom rechts, depressive Entwicklung, Kardiomyopathie und restless-legs-Syndrom aus. Wenn er bei diesen zur Auffassung gelangte, obwohl dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit aus multifaktoriellen Gründen attestiert werden könne, so sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seines Erachtens noch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt und könne mit gutem Willen verhindert werden, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % als Betriebsmechaniker unter Beachtung eines rückenschonenden Arbeitsplatzes könne verlangt werden (Urk. 7/33/4), so erweist sich dies aufgrund der unvollständigen Aktenlage als nicht hinreichend verlässlich.
         Damit kann aber auch der Ansicht von Dr. G.___ vom RAD, der selber ebenfalls nur eine eingeschränkte Aktenlage beurteilte und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit annimmt, nicht gefolgt werden (Urk. 7/42 unten). 
2.5     Die ab 2004 gesundheitlich komplex gewordene Situation des Beschwerdeführers bedarf einer interdisziplinären Begutachtung. Diese hat kardiologische, orthopädische und psychiatrische Disziplinen zu umfassen und hat sich eingehend mit der funktionellen Belastungsmöglichkeit zu befassen. Vorab sind jedoch bei den behandelnden Ärzten C.___ und E.___ ausführliche Verlaufsberichte über deren Behandlungen des Beschwerdeführers ab 2004 beziehungsweise 2005 einzuholen. Denn die Akten sind vor allem hinsichtlich des Anlasses der im Jahre 2005 von Dr. C.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit unklar. Auch der Verlauf der psychischen Problematik ist nicht hinreichend dokumentiert. Dies ist jedoch bei der im Streite stehenden Rentenrevision unumgänglich und es reicht nicht aus, einzelne Zeitpunktsbetrachtungen zu machen.
         Sodann gilt es vorliegend speziell zu berücksichtigen, dass die bisherige halbe Rente aufgrund der konkreten Verhältnisse bei der Y.___ ausgesprochen worden ist. Um diese Sicht und die damit verbundene Rentenberechnungsweise beibehalten zu können, müssen die jeweiligen speziellen Verhältnisse eines stabilen Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit, die Ressourcen dort optimal einzusetzen, weiterhin gegeben sein (vgl. oben Erw. 1.5). Dies bedingt jedoch eine genauere Überprüfung dieses Arbeitsplatzes, was ebenfalls nachzuholen ist, sollte sich eine weiterhin bestehende Restarbeitsfähigkeit ergeben. Ansonsten wäre auf ein hypothetisches Invalideneinkommen auszuweichen.
         Wenn sodann eine Verschlechterung der Situation im Sinne von Art. 17 ATSG nachgewiesen ist, ist bei der Neuberechnung der Rente auch den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen das anlässlich der Rentenzusprache gewählte Valideneinkommen erhoben hat (Urk. 1 S. 17) nachzugehen und allenfalls bei der Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 117 V 200 Erw. 4b).
         Im Sinne des Eventualbegehrens ist die Beschwerde damit gutzuheissen.
2.6     Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch hinsichtlich der Auferlegung der Schadenminderungspflicht, wie dies die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 10. November 2006 getan hat, handelt es sich doch dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung (Urk. 7/45).

3.
3.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer höheren Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Paparis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).