Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00200
IV.2007.00200

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Baumackerstrasse 42/2, Postfach 5819, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene A.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule und reiste 1979 in die Schweiz ein (Urk. 10/3 und 10/6/1). Sie arbeitete ab 1986 als Spetterin in einem Teilzeitpensum beim B.___, bis ihr infolge eines Unfalles vom 23. Juni 2000 (Treppensturz, vgl. Urk. 10/5/63) und nach einem missglückten Arbeitsversuch am 15. Januar 2001 per Ende Juni 2001 gekündigt wurde (Urk. 10/9). Am 15. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/3). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/9) und zog verschiedene Arztberichte sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 10/5/1-63 und 10/7/1-9) bei. Im Weiteren veranlasste sie die Erstellung des Berichtes „Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ (nachfolgend: Haushaltsabklärungsbericht) vom 2. Oktober 2002 (Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 10/29) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, wogegen A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger mit Eingabe vom 7. April 2004 (Urk. 10/30) Einsprache erheben und diese am 18. Mai 2004 (Urk. 10/33) ergänzen liess. Mit Entscheid vom 26. November 2004 (Urk. 10/37) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab.
         Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Metzger mit Eingabe vom 12. Januar 2005 (Urk. 10/42/3-11) Beschwerde erheben, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Oktober 2005 (Urk. 10/44) in dem Sinne gutgeheissen wurde, als der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 aufgehoben und die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. In Umsetzung dieses Urteils liess die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, das am 7. Juni 2006 (Urk. 10/53/1-21) erstattet wurde. Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 10/54/2) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/55-62) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2007 (Urk. 2) ab.

2.      
2.1     Dagegen liess A.___ am 5. Februar 2007 durch Stjepan Huzjak, Internationaler Rechtsdienst, Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Entscheidgrundlagen, namentlich zur Durchführung einer BEFAS, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65) unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten und den am 10. April 2007 nachgeholten Einkommensvergleich (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 11) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Da sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2007 (Urk. 11) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (siehe Urk. 10/13/3), weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gelangte.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise einen Anspruch auf Rentenleistung mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei es nach wie vor zumutbar, als Reinigungsfrau mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig zu sein. Im Haushalt sei sie maximal zu 15 % eingeschränkt, was - bei einer hälftigen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt - einen Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % ergebe. Damit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). Unter Hinweis auf den durch ihre Berufsberatung am 10. April 2007 vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte, weil sie nach wie vor mit einem Pensum von 50 % als Reinigungsfrau tätig sein könne, im Erwerbsteil keine Einbusse erleide. Selbst wenn von einer leichteren Verweisungstätigkeit ausgegangen würde, könnte die Beschwerdeführerin bei einer Beschäftigung von 50 % noch ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 24'536.-- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 9 % bzw. gewichtet von 4,5 % im Erwerbsbereich und addiert mit dem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 8,35 % im Haushaltsbereich einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 12,85 % ergäbe.
1.3     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten des C.___ falsch gewürdigt. Entgegen deren Annahme leide die Beschwerdeführerin an körperlichen und psychischen Beschwerden, welche ihr eine Arbeitstätigkeit vollständig verunmöglichten. Eventualiter sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Im Übrigen stehe der Beschwerdeführerin, da sie auf reine Hilfstätigkeiten und damit auf einen sehr kleinen Kreis von Arbeitsplätzen beschränkt sei, der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen. Zudem sei kein Einkommensvergleich erstellt worden und endlich sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Nach Gesagtem bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente oder allenfalls auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht an die SUVA vom 12. Juli 2001 (Urk. 10/1) bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit Symptomausweitung (ICD-10: F54) nach Arbeitsunfall. Er führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Eigeninitiative oder Versuche zeige, auf therapeutische Vorschläge einzugehen. Aufgrund der geringen Ressourcen, der rigiden Einstellung und der passiven Erwartungshaltung sowie der ungünstigen familiären Konstellation sei diese kaum für ein aktives Engagement hinsichtlich der Umsetzung von Bewältigungsstrategien zu motivieren. Insgesamt zeige sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein ungünstiges Bild.
3.2     Med. pract. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 10/10/1-2) eine depressive Verstimmung, chronische Kopfschmerzen und eine chronische Cervicalgie nach Sturz. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin ab 23. Juni 2000 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 13. Mai 2002 berichtete sie ferner, dass das Konzentrationsvermögen und das Auffassungsvermögen eingeschränkt seien, letzteres insbesondere wegen der Sprache. Med. pract. E.___ führte dazu zudem aus, dass ihr die Beschwerdeführerin apathisch vorkomme, dass diese wenig Reaktion zeige und nur leicht lächle. Insbesondere habe sie sich in der Schweiz nicht angepasst. Weiter erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin eventuell später in ihrer bisherigen Berufstätigkeit halbtags arbeitsfähig sei, und dass insbesondere eine leichte Putzarbeit möglich sein sollte. Eine schwere Arbeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin nicht [mehr] möglich, und wegen der Antriebslosigkeit sei sie eventuell zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/10/3-4). Am 27. Mai 2002 bestätigte die Ärztin gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch, dass die Beschwerdeführerin als Putzfrau zu 100 % und in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Des Weiteren erklärte med. pract. E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Therapie und bei einem Homöopathen in Behandlung sei, die Namen der Ärzte aber nicht nennen wolle (Urk. 10/11).
         Im Arztbericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 10/27) erklärte med. pract. E.___ aufgrund einer erneuten Untersuchung am 24. Februar 2004, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Entsprechend füllte sie diesen Arztbericht mit geringfügigen Abweichungen im Wesentlichen identisch zu ihrem Bericht vom 13. Mai 2002 aus und bestätigte wiederum, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
3.3     Bei den beigezogenen SUVA-Akten (Urk. 10/5) finden sich ein von der F.___ in Auftrag gegebenes vertrauensärztliches Gutachten vom 17. Mai 2001 von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, O.___, ein Arztbericht vom 9. Mai 2001 von Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie, ein Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 23. November 2000 sowie ein Arztbericht von Dr. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, O.___, vom 12. September 2000 und schliesslich ein Schreiben vom 7. September 2000 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, O.___.
3.3.1   Dr. G.___ stellte selber keine Diagnosen (vgl. Expertise vom 17. Mai 2001, Urk. 10/5/14-26), sondern verwies in erster Linie auf jene der Rehaklinik I.___ (siehe Erw. 3.3.3). Zusammenfassend führte er dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach einem geringfügigen Unfall mit Sturz Veränderungen des Zentralnervensystems und Verletzungen ausgeschlossen und auch keine ossären Läsionen nachgewiesen werden konnten. Trotzdem weite sich das Leiden der Beschwerdeführerin aus. Somit stehe die auffällige psychische Situation im Vordergrund, weshalb ohne Zweifel von einer Anpassungsstörung auszugehen sei, welche immer mehr depressive Formen annehme und durch das zunehmend regressive Verhalten der Beschwerdeführerin massiv verstärkt werde. Vor allem durch die Passivität der Beschwerdeführerin, welche von der ganzen Familie unterstützt werde, würden sich alle übrigen Symptome ausweiten: Die Schwindel-Gefühle nähmen zu, ebenso die Muskelbeschwerden und im zunehmendem Masse die Sehnen-Ansatz-Schmerzen. Möglicherweise entwickle sich hier das Bild eines Fibromyalgie-Syndroms. Im jetzigen Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit schlechter Zukunftsprognose auszugehen. Wichtigste therapeutische Option sei wohl eine konsequente psychotherapeutische Führung beim Versuch, die Beschwerdeführerin zu aktivieren.
3.3.2   Aufgrund seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2001 (Urk. 10/5/27-29) erklärte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2001, per 15. Januar 2001 habe er die Beschwerdeführerin unfallbedingt zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, diese habe jedoch bereits nach einer halben Stunde den darauf eingeleiteten Arbeitsversuch wieder abgebrochen. Dr. H.___ betonte, es sei unnötig zu sagen, dass dies auf Grund der somatischen Befunde nicht zu erklären sei. Darauf sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden.
3.3.3   Im Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 23. November 2000 (Urk. 10/5/43-53) wurden folgende funktionelle Diagnosen und Probleme beschrieben: "HWS-Syndrom im Sinne eines ausgedehnten, diffusen Weichteilschmerzsyndroms des Nacken- und Schultergürtels, rechtsbetont, mit Kopfschmerzen, ohne neurologische Ausfälle und ohne nennenswerte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Status nach Treppensturz und Anpassungsstörung (gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten reaktiv auf den Unfall) und Aspekte einer Symptomausweitung; Periarthropathie der rechten Schulter im Sinne einer leichten Impingementsymptomatik; leichtes Lumbovertebralsyndrom begleitet von diffusen Weichteilschmerzen des Beckengürtels." Insbesondere wurde am 25. Oktober 2000 auch ein psychosomatisches Konsilium von Dr. med. L.___ durchgeführt. Dazu wurde ausgeführt, dass aufgrund des passiven Schmerzproblemverhaltens und des regressiven Verhaltens als auch des sozialen Rückzugs die Prognose eher ungünstig sei, wobei das soziale Umfeld die regressiven Tendenzen noch verstärke. Zusammenfassend erklärten die Gutachter der Rehaklinik I.___, dass die somatischen Befunde die subjektiven Beschwerden und die demonstrierten Funktionseinschränkungen nicht hinreichend erklären könnten. Die Arbeitsfähigkeit sei mehrheitlich durch die psychiatrische Diagnose eingeschränkt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Unfallfolgen könne nur medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst im Pensum von 15 Wochenstunden sei - rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen - zumutbar (Urk. 10/5/46). Abschliessend attestierten die begutachtenden Ärzte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorgenannten Ausführungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.4   Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 12. September 2000 (Urk. 10/5/39-40) chronifizierte posttraumatische Hinterkopfschmerzen und Nackenschulterschmerzen rechts bei Status nach Hinterkopfprellung mit Commotio cerebri und wahrscheinlichem Anteflexionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine reaktive Depression mit erheblichen Aggravationen. Zum psychischen Befund führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ein demonstrativ leidendes Verhalten und eine offensichtliche depressive Verstimmung gezeigt habe. Insbesondere sei sie bei der Untersuchung unkooperativ gewesen und habe dauernd an ihrem rechten Oberarm herumgedrückt, weil sie dort Schmerzen habe. Im Rahmen des neurologischen Befundes stellte er keine erheblichen Einschränkungen fest, jedoch habe die Beschwerdeführerin einen demonstrativ mühsamen Gang, als ob sie 100 Jahre alt wäre, gezeigt. Der Arzt empfahl, die physikalische Therapie fortzusetzen sowie eine antidepressive Behandlung durchzuführen.
3.3.5   Dr. K.___ erklärte in seinem Schreiben vom 7. September 2000 (Urk. 10/5/57), dass aufgrund des Schädel-CT's ein normaler Befund festgestellt worden sei, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine intracraniale Blutung gezeigt und es sei keine Raumforderung nachweisbar gewesen.
3.4     Die Haushaltsabklärung vom 24. September 2002 (Urk. 10/13) wurde in Anwesenheit des Ehemannes und der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Übersetzerin fungierte, von der Abklärungsperson an Ort und Stelle durchgeführt und ergab unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 16,7 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 50 % am gesamten Pensum eine Teilinvalidität von 8,35 % (Urk. 10/13/8).
3.5     Am 7. Juni 2006 erstattete das C.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/53). Die Gutachter stützten sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und zusätzlich angeforderten Akten sowie auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 3. Mai 2006 gemachten Angaben und erhobenen Befunde.
        
         Der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. M.___ stellte in der klinischen Untersuchung (Urk. 10/53/11-12) unauffällige Spontanbewegungen fest, wobei insbesondere das Ausziehen des Unterleibchens mit Anheben des rechten Armes über den Kopf problemlos möglich gewesen sei. Das aktuelle Beschwerdebild bestehe seit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2000. Im Bereich der Wirbelsäule finde sich eine leichte Fehlform, relevante Bewegungseinschränkungen seien aber weder an der Hals- noch an der Brust- oder Lendenwirbelsäule nachweisbar (Urk. 10/53/12). Im Nacken-Schultergürtelbereich lägen multiple druckdolente, mässig ausgeprägte Myogelosen vor. Die neurologische Untersuchung beider Arme und Beine sei durchwegs unauffällig. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei lediglich in der kombinierten Bewegung des Schürzengriffes leichtgradig eingeschränkt, und Endphasenschmerzen würden bei forcierter Abduktion und Flexion auftreten. Auffallend sei demgegenüber eine deutliche Selbstlimitierung. So habe die Beschwerdeführerin vorerst den Zehen- und Fersenstand wegen Kopfschmerzen abgelehnt, was aber nach erneuter Aufforderung ohne Probleme möglich gewesen sei. Zusammenfasssend entspreche die subjektiv dominierende Symptomatik von starken Kopfschmerzen einem zervikozephalen Schmerzsyndrom, wobei klinisch tendomyotische Veränderungen im Nacken-Schultergürtel bei fehlender relevanter Pathologie bei der Untersuchung der Halswirbelsäule im Vordergrund stünden. Die rechtseitigen Schulterschmerzen entsprächen Tendinopathien des Musculus pectoralis major sowie der kurzen und langen Bizepssehnen, eine artikuläre Pathologie liege nicht vor. Hinweise für eine Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette seien ebenfalls nicht vorhanden. Dr. M.___ führte im Weiteren aus, dass funktionell eine höchstens mässiggradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie der Belastbarkeit der rechten Schulter bestehe (Urk. 10/53/12). Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Betreffend eine körperlich mittelschwere Tätigkeit liege eine Einschränkung von maximal 50 % vor. Für leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/53/12). Was Massnahmen aus rheumatologischer Sicht beträfen, so wäre nach Ansicht von Dr. M.___ wegen der Diskrepanz zwischen den starken subjektiven Beschwerden einerseits und den geringgradig objektivierbaren Befunden andererseits die Durchführung einer Psychotherapie überlegenswert (Urk. 10/53/13).
         Gemäss Dr. med. N.___, psychiatrischer Teilgutachter, müsse die gleiche Diagnose wie im Jahre 2000 gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige ein regressives Verhalten, eine passiv-aggressive Haltung und sei ganz auf ihre Arbeitsunfähigkeit fixiert. Sie werde in ihrer Familie gut umsorgt und müsse praktisch keine Arbeiten mehr übernehmen, was die Problematik fixiere. Die Beschwerdeführerin leide an Beschwerden, welche aus somatischer Sicht kaum begründet werden könnten, weshalb eine somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt (Urk. 10/53/16).
         Zusammenfassend diagnostizierten die Gutachter 1. ein chronifiziertes zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom sowie thorakospondylogenes Syndrom (ICD-10: M53.0) mit Erstmanifestation nach Unfallereignis mit fraglicher Commotio cerebri sowie Kontusionen der Wirbelsäule und der rechten Schulter bei Sturz auf den Hinterkopf am 23. Juni 2000; 2. chronische Schulterschmerzen seit Unfallereignis am 23. Juni 2000 (ICD-10: M75.0) mit klinisch Tendinopathie des Musculus pectoralis major sowie der kurzen und langen Bizepssehne; 3. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nach Unfall am 23. Juni 2000; 4. eine Anpassungsstörung von leicht depressivem, regressivem Typ mit sozialem Rückzug (ICD-10: F43.22). Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Betreffend eine körperlich mittelschwere Tätigkeit - worunter die Tätigkeit als Putzfrau zu zählen sei - liege eine Einschränkung von maximal 50 % vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt. Zusammenfassend bestehe für die Tätigkeit als Putzfrau eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 15 % (Urk. 10/53/18).

4.
4.1     Im Urteil vom 18. Oktober 2005 hatte das hiesige Gericht festgestellt, dass ab 2000/2001 bei der Beschwerdeführerin keine somatischen Befunde (mehr) vorgelegten hätten, weshalb die Ärzte einhellig auf eine psychische Ursache der Beschwerden geschlossen hatten. Da im Weiteren jedoch die Angaben der Hausärztin betreffend die Arbeitsfähigkeit widersprüchlich waren, ordnete das Gericht die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungseinschränkung an (Urk. 10/44/12-13).
4.2     Zur Erstellung des nun vorliegenden Gutachtens des C.___ zogen die Experten die gesamten Akten der IV-Stelle heran, erhoben Befunde des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und lieferten eigene Einschätzungen der Situation. Insoweit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (siehe Erw. 2.4). Dass der rheumatologische Teilgutachter Dr. M.___ jedoch zum Schluss kam, in rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %, überzeugt nicht.
4.3     Mit Ausnahme einer leichten Fehlform der Wirbelsäule und Schmerzen, welche er Tendinopathien des Musculus pectoralis major sowie der kurzen und langen Bizspssehne zuschrieb, sowie eines Endphasenschmerzes bei forcierter Abduktion und Flexion bei der rechten Schulter (siehe Erw. 3.5) erhob Dr. M.___ keinen Befund, welcher auf eine Arbeitsunfähigkeit im angegebenen Umfang schliessen liesse. Weder war die Hals-, Brust- noch die Lendenwirbelsäule in der Beweglichkeit eingeschränkt, noch konnte in Bezug auf die Schulterproblematik eine relevante Pathologie der Halswirbelsäule festgestellt werden. Die neurologische Untersuchung der Arme und Beine erwies sich als unauffällig, eine artikuläre Pathologie der Schulter konnte verneint werden. Ebenso fand sich keine Läsion der Rotatorenmanschette. Dahingegen berichtete der Arzt, dass ihm eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin aufgefallen sei und er während der Untersuchung unauffällige Spontanbewegungen festgestellt habe. Dass mit Blick auf diese Befunde, die Diagnosen eines zervikospondylogenen, zervikozephalen und thorakospondylogenen Syndroms ohne radikuläre Symptome oder durch Röntgenbefunde erhärtete Veränderungen von Krankheitswert sowie auf die früheren Arztberichte für körperlich mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dr. M.___ führte selber aus, es lägen nur geringgradig objektivierbare Befunde vor, welche zu den starken subjektiven Beschwerden in Diskrepanz stünden, weshalb auch die Durchführung einer Psychotherapie überlegenswert wäre (Urk. 10/53/13). Auch der psychiatrische Teilgutachter Dr. N.___ erklärte, dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht kaum begründet werden könnten. Schliesslich muss aus der Angabe, es bestehe eine „maximale“ Arbeitsunfähigkeit von 50 %, geschlossen werden, dass sich Dr. M.___ bezüglich seiner Aussage nicht sicher war. Erwähnenswert ist ebenso, dass der rheumatologische Teilgutachter notierte, das aktuelle Beschwerdebild bestehe seit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2000. So hatte denn Dr. G.___ schon im Mai 2001 Sehnen-Ansatz-Schmerzen beschrieben, gleichwohl jedoch die psychische Situation als im Vordergrund stehend bezeichnet (siehe Erw. 3.3.1).
         Bereits in den älteren Arztberichten war festgehalten worden, dass nach dem Sturz am 23. Juni 2000 Veränderungen des Zentralnervensystems und Verletzungen hätten ausgeschlossen und keine ossären Läsionen hätten nachgewiesen werden können (siehe Erw. 3.3.1). Dass die Beschwerden mit somatischen Befunden nicht zu erklären seien, war ebenfalls schon dokumentiert (siehe Erw. 3.3.2 und 3.3.3) wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein demonstrativ leidendes Verhalten gezeigt hatte (siehe Erw. 3.3.4). Demzufolge schlossen die Ärzte auf ein psychisches Leiden und empfahlen psychotherapeutische oder physikalische Therapien (siehe Erw. 3.3.1 und 3.3.4). Die Ärzte der Rehaklinik I.___ erachteten schliesslich die Arbeitsfähigkeit mehrheitlich durch die psychiatrische Diagnose als eingeschränkt und die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst im Pensum von 15 Wochenstunden als zumutbar (siehe Erw. 3.3.3). Daher ging - wie bereits festgehalten - das hiesige Gericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Oktober 2005 vom Vorliegen eines psychischen Leidens aus und beauftragte die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliege (Urk. 10/44/13).
         Demnach ist nicht ausgewiesen und unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit dennoch eine geringfügige Einschränkung bestehen sollte, ist die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, sich den empfohlenen Therapien zu unterziehen und sich ihrer nicht mit dem Hinweis, solche Therapien seien ohnehin uneffizient (siehe Urk. 10/53/8), zu entziehen.
4.4     Der psychiatrische Teilgutachter Dr. N.___ stellte die Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung von leicht depressivem, regressivem Typ mit sozialem Rückzug. Gemäss Rechtsprechung begründet die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität, sondern es besteht die Vermutung, dass die Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (siehe Erw. 2.2). Weder liegen Umstände vor, welche die Überwindbarkeit der Schmerzen auf Dauer verhindern würden, noch wurden solche geltend gemacht. Insbesondere wurde keine psychische Komorbidität diagnostiziert.
         Dass die festgestellte Anpassungsstörung im Sinne des Gesetzes invalidisierend wäre, muss ebenfalls verneint werden, dauert eine solche doch definitionsgemäss meist nicht länger als sechs Monate, weshalb eine anspruchsbegründende Invalidität wegen der fehlenden Dauer verneint werden muss. Damit kann dem Gutachten des C.___ auch in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus psychiatrischer Sicht nicht gefolgt werden.
4.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetztes nicht ausgewiesen ist.

5.       Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst, Stjepan Huzjak
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).