Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00201
IV.2007.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1965, arbeitete letztmals vom 1. November 1999 bis September 2002 als Marketing Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung bei der A.___ Ltd., "___", über welche am 2. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 7/6/1-3). Der Versicherte meldete sich erstmals am 12. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 4. August 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Juli 2003 zu (Urk. 7/39, Urk. 7/46). Das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7/61) wurde mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 7/63) und mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 (Urk. 7/67) sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/75) abgelehnt.
1.2     Mit Eingaben vom 23. Februar 2006 (Urk. 7/95) und 10. April 2006 (Urk. 7/99) ersuchte der Versicherte sinngemäss um Erhöhung der Invalidenrente. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 7/104/1-2, Urk. 7/106/1-5, Urk. 7/114/1-2), stellte sie mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/128). Aufgrund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/130, Urk. 7/136, Urk. 7/137), wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 auf eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, erhöht (Urk. 7/142, Urk. 7/144 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze ordentliche Rente samt entsprechender Ehegattenzusatzrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem machte er mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, Urk.1 S. 10 Ziff. 3, Urk. 1 S. 12 Mitte, Urk. 1 S. 13 Ziff. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 10. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2     Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3     Nach Art. 42 ATSG hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
         Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).

2.      
2.1     Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie nehme in Aussicht, das Erhöhungsgesuch abzuweisen mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe; es bestehe weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Marketing Direktor, weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere, welcher weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Invalidenrente begründe (Urk. 7/128/1-2).
2.2     In der Stellungnahme zum Vorbescheid durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft vom 14. November 2006 wurde unter Hinweis auf diverse Arztberichte eingewandt, es sei eine gesundheitliche Verschlechterung zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 in seiner Gehfähigkeit weiter eingeschränkt sei und einen Gehstock brauche. Zudem habe sich die Sehfähigkeit im rechten Auge weiter verschlechtert, weshalb dieses als praktisch blind bezeichnet werde müsse. Überdies würden Gedächtnis-, Konzentrationsstörungen sowie Fatigue vorliegen und schliesslich hätten die Ausfälle gegenüber der Begutachtung 04/05 deutlich zugenommen. Sodann betrage die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kaum noch 30 %. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, könne der Beschwerdeführer lediglich noch während 12 Stunden pro Woche einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer einfachen Bürotätigkeit auf Stufe einer ungelernten Bürohilfe, nachgehen (Urk. 7/136).
2.3         Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, machte in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 17. November 2006 zusammengefasst geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. August 2004 beziehungsweise seit Urteilsfällung des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Oktober 2005 in mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Erstens sei der Beschwerdeführer neu auf eine Gehhilfe angewiesen, weshalb der Neurologe Dr. B.___ bloss noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, während im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7/137/7). Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) verneine - abweichend von den Erwägungen im Vorbescheid - eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Zweitens sei der Beschwerdeführer laut Befund von Dr. C.___ in der Zwischenzeit auf dem rechten Auge praktisch erblindet. Zudem habe sich ganz allgemein die im Zusammenhang mit der MS stehende Ausfallsymptomatik verstärkt, weshalb ein ausführlicher Bericht des Kantonsspitals D.___, einzuholen sei (Urk. 7/137/8). Die Aktenlage lasse eine Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu, weil kein interdisziplinäres Gutachten vorhanden sei, welches sämtliche Krankheitskomponenten, insbesondere auch die psychische, berücksichtige. Aufgrund der qualitativ verminderten Leistungsfähigkeit sei beim Invalideneinkommen vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung, Anforderungsniveau 3, Median Männer, auszugehen und ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 7/137/9-10).
2.4     In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2007 gab die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Grundlagen wieder. Zum Abklärungsergebnis hielt sie Folgendes fest (Urk. 2 Blatt 3):
         „Die Abklärungen haben ergeben, dass sich der Gesundheitszustand von Herrn R.___ verschlechtert hat. Ohne Gesundheitsschaden könnte er in seiner angestammten Tätigkeit als Marketing Direktor unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 91'750.- verdienen. Aus ärztlicher Sicht ist ihm noch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Mit dieser Restarbeitsfähigkeit könnte er unter Berücksichtung der Einkommensentwicklung mit einem zusätzlichen Abzug von 25 % aufgrund der verminderten Belastbarkeit und Teilzeittätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 36'498.- verdienen. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 55'252.- und damit ein Invaliditätsgrad von 60 %. Die Verschlechterung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen ab 21. April 2006 angenommen werden. Daher besteht der erhöhte Rentenanspruch nach Ablauf der drei Monate ab 1. Juli 2006.“

3.
3.1     Die angefochtene Verfügung enthält keine genügende Begründung im Rechtssinne (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, welche Arztberichte in welcher Weise gewürdigt wurden. Insbesondere wurde auch nicht darauf eingegangen, weshalb kein zusätzliches interdisziplinäres Gutachten erforderlich sei. Sodann wurde auch nicht begründet, weshalb beim Invalideneinkommen nicht vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen wurde; vielmehr wurde ohne jegliche Begründung grundsätzlich vom gleichen Invalideneinkommen wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Oktober 2005 ausgegangen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid und in der angefochtenen Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander.
         Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die im Vergleich zu früher aufgetretenen Beschwerden, wie die verminderte Seh- und Gehfähigkeit, bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Denn es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen und Akten die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schluss gelangt ist.
         Bei der Begründung im angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um eine - auf den strittigen Fall konkret eingehende - Auseinandersetzung mit den vom nachmaligen Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die in den Stellungnahmen zum Vorbescheid erhobenen Einwände gewürdigt wurden.
         Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
3.2     Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
         Dies kann er nur in Erfahrung bringen, indem er Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.3     In der Vernehmlassung vom 30. April 2007 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungsnahme des RAD und begründete damit den Entscheid (Urk. 6). Dies vermag die Gehörsverletzung auch nicht zu heilen, zumal die internen ärztlichen Feststellungen die rechtsgenügliche Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen.
         Denn das Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2006 (Urk. 7/140) hat gemäss der darauf angebrachten ausdrücklichen Bezeichnung internen Charakter und darf jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlende Begründung in der Verfügung selbst herangezogen werden.
3.4     Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger beziehungsweise teilweise gutheissender Leistungsentscheide.
         Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
4.2         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).